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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung -)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
377 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 186/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management - 300 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - 10.08.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 186/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel/Herr Weik 10.08.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - Beschlussentwurf: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - Aufgrund des § 7 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) - in der jeweils geltenden Fassung - und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 2010 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren beschlossen: Artikel 1 § 3 Ziffer 3. erhält folgende Fassung: „besondere Leistungen für den Personenkreis, der von dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen oder von dem Gesetz zur Regelung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen wird;“ Artikel 2 Der Gebührentarif gemäß § 1 Abs. 1 - Anlage zur Satzung - erhält folgende Fassung: Tarif-Stelle Gegenstand 1. Abschriften und Auszüge 1.1 1.1 A B Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite (die Gebühr gilt auch für Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen Fotokopien) Für Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit Originalschreiben hergestellt werden, für jede angefangene Seite Gebühr € 4,00 1,50 1.1 C 1.2 1.3 1.3 1.4 1.4 2. 3. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, für jede angefangene Seite Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird, für jede angefangene Seite A B A B 4,00 15,00 Bei Herstellung von Fotokopien schwarz-weiss für jede Seite bis zum Format DIN A 4 0,50 Bei Herstellung von Fotokopien schwarz-weiss für jede Seite ab Format DIN A 3 1,00 Bei Herstellung von Fotokopien farbig für jede Seite bis zum Format DIN A 4 1,00 Bei Herstellung von Fotokopien farbig für jede Seite ab Format DIN A 3 2,00 Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit Für schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung für jede angefangene Seite 12,00 2,00 4. Beglaubigungen 4.1 Von Unterschriften oder Handzeichen 4.2 Von Abschriften, Auszügen, Fotokopien, Zeichnungen, Plänen für jede Seite 3,00 Abgabe von ortsrechtlichen Vorschriften je angefangene Seite 0,50 5. 6. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit auf die Erteilung kein Rechtsanspruch besteht und nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 7. Abgabe von Erklärungen 7.1 Für die Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen 7.2 7.3 Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigungen zum Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) Für die Erteilung einer Zweitausfertigung vorstehender Erklärungen 8. Zweitausfertigungen von Fischereischeinen 9. Zweitausfertigungen von Impfscheinen 1,50 20,00 15,00 15,00 7,50 5,00 5,00 10. Ersatzausfertigungen von Lohnsteuerkarten 11. Ausfertigung einer Meldebescheinigung 11.1 Original 11.2 Mehrausfertigung pro Stück 12. Ausstellungsbescheinigungen von Fundsachen 13. Zweitausfertigung einer Kassenquittung 14. Zweitausfertigung von Schulabgangs- bzw. Schulabschlusszeugnissen 15. Auskünfte nach dem Landesdatenschutzgesetz 16. Feststellungen aus Konten und Akten 16.1 Grundsätzlich je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 16.2 A 1 Aktenordner 16.2 B 2 – 3 Aktenordner 16.2 C 4 – 5 Aktenordner 16.2 D 6 – 7 Aktenordner 16.2 E über 7 Aktenordner 16.4 Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und archivarische Hilfsmittel erfordern, für jede halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit Archivaliensendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden Verpackungs- und Portokosten 17. Genehmigungen und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Friedhöfen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 17.1 Je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 17.2 Mindestens jedoch 18. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar 18.1 Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 18.2 3,00 1,50 2,50 1,50 3,00 5,00 10,00 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme und zum Anfertigen von Zeichnungen oder Fotokopien 16.2 16.3 5,00 Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 10,00 20,00 30,00 40,00 50,00 15,00 6,00 9,00 18,00 18,00 18,00 18.3 Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 19. Auszüge aus Bebauungsplänen - Planausdrucke 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 20. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen Für jedes bedruckte oder vervielfältigte Blatt in der Größe DIN A 4 pro Blatt 20.1 A B C D E 20.2 5,00 8,00 10,00 12,50 17,00 bis zu 20 Stück bis zu 40 Stück bis zu 60 Stück bis zu 80 Stück über 80 Stück 0,30 0,28 0,26 0,24 0,22 Für jede Fotokopie A B C 21. über DIN A 3 bis zu DIN A 2 über DIN A 2 bis zu DIN A 1 über DIN A 1 bis zu DIN A 0 1,70 2,40 4,20 Erteilung eines Straßenhöhenscheines 21. A für zwei Höhen 21. B für jede weitere Höhe 22. 12,00 7,50 5,00 Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 20,00 Sachdarstellung: 1. Problem Die Verwaltungsgebührensatzung und die in deren Anhang im Tarif aufgeführten Gebühren haben letztmalig im Jahr 2001 Änderungen erfahren. Im März 2001 wurden die Tarifsätze bezüglich ihrer Höhe geändert, im Oktober erfolgte - mit Wirkung vom 1. Januar 2002 - die Umstellung und ggf. Glättung der Beträge auf die neue Währung EURO. Seinerzeit wurde im Zusammenhang mit der Einführung von Ortsvorstehern/Ortsbürgermeistern in Wesseling beschlossen, auf die Erhebung von Gebühren für Beglaubigungen zu verzichten, da bei der Erhebung von Gebühren auch durch die Ortsvorsteher/Ortsbürgermeister der Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch diese eingenommenen Gebühren stehen. Der bisherige Verzicht auf die Erhebung solcher Gebühren ist im weiten Umkreis einzigartig. Er ist aufgrund der finanziellen Lage keinesfalls mehr gerechtfertigt. Zudem ist zu bedenken, dass seit der Gebührenfreiheit für Beglaubigungen sich der Verwaltungsaufwand für Beglaubigungen erhöht hat: Die Gebührenfreiheit ist bekannt. Hauptsächlich im Bürgeramt werden oft größere Mengen von Dokumenten beglaubigen gelassen wegen der Gebührenfreiheit. Die meisten der Stadt Wesseling benachbarten Städte haben ihre Gebührentarife seit 2001 geändert und angehoben. Die von der Stadt Wesseling - wenn überhaupt - erhobenen Verwaltungsgebühren befinden sich im Vergleich mit diesen Städten im unteren Bereich. Derzeit und noch voraussichtlich mehrere künftige Jahre befindet sich die Stadt Wesseling in finanziell sehr angespannter Lage und muss deswegen ihre Einnahmen und Ausgaben konsolidieren. Ein Schritt zur Konsolidierung ist auch die Anpassung des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung. 2. Lösung Die vorgeschlagenen neuen Gebührensätze sind im Beschlussentwurf wiedergegeben. Deren Höhe wurde im Vergleich mit den umliegenden Städten festgelegt. Einzelheiten zu den einzelnen Tarifnummern sind aus der in der Anlage beigefügten Erläuterung zu entnehmen. Bei Wiedereinführung von Gebühren für Beglaubigungen wird den Ortsbürgermeistern dadurch keineswegs die Befugnis zur Beglaubigung entzogen. Sie wird dann lediglich begrenzt auf diejenigen Fälle, bei denen nach den §§ 3 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht und somit nach wie vor kein unangemessener Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand entsteht. 3. Alternativen Werden keine aufgezeigt. 4. Finanzielle Auswirkungen Im Gegensatz zu Benutzungsgebühren, die in der Regel kostendeckend sein sollen, sind Verwaltungsgebühren lediglich Anerkennungsbeträge, die den tatsächlich mit der erbrachten Verwaltungsleistung entstandenen Aufwand im Allgemeinen nicht decken. Durch die Anhebung der Gebührensätze werden Mehreinnahmen erzielt werden, deren Höhe jedoch nicht quantifiziert werden kann. Erläuterungen zu Veränderungen in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling Tarif-Stelle: Gegenstand Gebühr € Begründung Aktuelle Gebühr in Klammern, vorgeschlagene neue fett 1. 1.1 1.1 1.1 Abschriften und Auszüge A B C 1.2 1.3 1.3 1.4 Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite (die Gebühr gilt auch für Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen Fotokopien) Für Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit Originalschreiben hergestellt werden, für jede angefangene Seite Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, für jede angefangene Seite Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird, für jede angefangene halbe Seite A B A (2,50) 4,00 1,50 (3,00) 4,00 (10,00) 15,00 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen unverändert Anpassung an Tarifstelle 1.1 A Das Wort „halbe“ wird gestrichen, da ansonsten Auslegungsprobleme entstehen könnten. Betragserhöhung ist angemessen im Vergleich zum Aufwand. Bei Herstellung von Fotokopien schwarz-weiss für jede Seite bis zum Format DIN A 4 0,50 unverändert Bei Herstellung von Fotokopien schwarz-weiss für jede Seite ab Format DIN A 3 1,00 Neu. Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Bei Herstellung von Fotokopien farbig für jede Seite bis zum Format DIN A 4 1,00 Neu. Verdopplung des Schwarz-Weiss-Betrages. 1.4 2. 3. B Bei Herstellung von Fotokopien farbig für jede Seite ab Format DIN A 3 Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit Für schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung für jede angefangene Seite 4. Beglaubigungen 4.1 Von Unterschriften oder Handzeichen für jede Seite 4.2 Von Abschriften, Auszügen, Fotokopien, Zeichnungen, Plänen für jede Seite 5. 6. Abgabe von ortsrechtlichen Vorschriften je angefangene Seite Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit auf die Erteilung kein Rechtsanspruch besteht und nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 7. Abgabe von Erklärungen 7.1 Für die Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen 2,00 (10,00) 12,00 2,00 Neu. Verdopplung des Schwarz-Weiss-Betrages. Angemessene Erhöhung. Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen unverändert (0,00) 1,50 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen (0,00) 3,00 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen 0,50 (10,00) 20,00 15,00 unverändert Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen unverändert 7.2 7.3 Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigungen zum Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB) Für die Erteilung einer Zweitausfertigung vorstehender Erklärungen 8. Zweitausfertigungen von Fischereischeinen 9. Zweitausfertigungen von Impfscheinen 10. Ersatzausfertigungen von Lohnsteuerkarten 11. Ausfertigung einer Meldebescheinigung 11.1 Original 11.2 Mehrausfertigung pro Stück 12. Ausstellungsbescheinigungen von Fundsachen 13. Zweitausfertigung einer Kassenquittung 14. Zweitausfertigung von Schulabgangs- bzw. Schulabschlusszeugnissen 15. Auskünfte nach dem Landesdatenschutzgesetz 16. Feststellungen aus Konten und Akten 16.1 Grundsätzlich je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 15,00 (25,00) 7,50 (2,50) 5,00 (2,50) 5,00 (2,50) 5,00 unverändert Der damalige Betrag von 25,00 € beinhaltet die Erteilung von 2 Exemplaren (Erst- und Zweitausfertigung). Inhaltlicher Widerspruch. Erhöhung ist angemessen. Erhöhung ist angemessen. Erhöhung ist angemessen. 3,00 unverändert 1,50 unverändert 2,50 unverändert 1,50 unverändert 3,00 unverändert 5,00 unverändert 10,00 unverändert 16.2 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme und zum Anfertigen von Zeichnungen oder Fotokopien 16.2 A 1 Aktenordner 16.2 B 2 – 3 Aktenordner 16.2 C 4 – 5 Aktenordner 16.2 D 6 – 7 Aktenordner 16.2 E über 7 Aktenordner 16.3 16.4 Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und archivarische Hilfsmittel erfordern, für jede halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit Archivaliensendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden Verpackungs- und Portokosten 17. Genehmigungen und Überwachung von Arbeiten, die für die Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Friedhöfen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 17.1 Je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 17.2 Mindestens jedoch 18. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar 10,00 Neu 20,00 Neu 30,00 Neu 40,00 Neu 50,00 Neu 15,00 Neu 6,00 Neu 9,00 unverändert 18,00 unverändert 18.1 Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 18.2 Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 18.3 Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit 19. Auszüge aus Bebauungsplänen - Planausdrucke 19.1 DIN A 4 19.2 DIN A 3 19.3 DIN A 2 19.4 DIN A 1 19.5 DIN A 0 19.6 19.7 19.8 19.9 19.10 DIN A 4 transparent DIN A 3 transparent DIN A 2 transparent DIN A 1 transparent DIN A 0 transparent 20. 20.1 (10,00) 18,00 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen. (20,00) 18,00 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen. Der Betrag in Klammern gilt bisher für 1 Stunde. (18,00) 12,00 Der Betrag in Klammern gilt bisher für 1 Stunde. Der vorgeschlagene Betrag für ½ Stunde ist Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen. (3,50) 5,00 (5,00) 8,00 (7,00) 10,00 (10,00) 12,50 (15,00) 17,00 7,00 10,00 14,00 20,00 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Entfällt. Diese Tarifstellen betrafen bisher transparente Lichtpausen. Diese werden nicht mehr hergestellt. 30,00 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen Für jedes bedruckte oder vervielfältigte Blatt in der Größe DIN A 4 pro Blatt A bis zu 20 Stück B bis zu 40 Stück C bis zu 60 Stück (0,20) 0,30 (0,19) 0,28 (0,18) 0,26 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen D bis zu 80 Stück E über 80 Stück 20.2 Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Mittelwert im Vergleich mit umliegenden Kommunen Für jede Fotokopie A B C 21. über DIN A 3 bis zu DIN A 2 über DIN A 2 bis zu DIN A 1 über DIN A 1 bis zu DIN A 0 1,70 2,40 unverändert unverändert 4,20 unverändert Erteilung eines Straßenhöhenscheines 21. A für zwei Höhen 21. B für jede weitere Höhe 22. (0,17) 0,24 (0,16) 0,22 Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (5,00) 7,50 (2,50) 5,00 20,00 Angemessene Erhöhung Angemessene Erhöhung unverändert