Daten
Kommune
Wesseling
Größe
166 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
205/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
31.08.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 205/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
31.08.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950), und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat
der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wesseling veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen
(Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
4. Sex- und Erotikmessen
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung (AO) verwendet wird, wenn der Zweck bei der
Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer
erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen
und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der
Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten
oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese
müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der
Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden
sollen, der Stadt Wesseling vorzulegen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für
die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Wesseling
auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wesseling binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung,
bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden
Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte
angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für
die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke
oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den
Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag
nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Wesseling kann den
Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und
den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz.
Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des
nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der
Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfall besonders schwierig ist.
§6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu
erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem
Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes
gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in
geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung
erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Wesseling
kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche
besonders schwierig ist.
§7
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten BruttoKasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge
ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die
Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung
hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt
als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des
Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
12 v.H. des Einspielergebnisses
40 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
10 v.H. des Einspielergebnisses
30 Euro
200 Euro
§ 7a
Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer
elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
150 Euro,
50 Euro,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
(3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder
die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
40 Euro,
30 Euro,
200 Euro.
§8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der
Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt
Wesseling schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist
die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich
auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3
eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall
können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld
zu verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach §
7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für
einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige
Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer
kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet
werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15.
Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt/Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den
Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer
Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie
schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage
aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1:
Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 2:
Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 4 Abs. 1:
Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 4 Abs. 3:
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4:
Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2:
Erklärung des Spielumsatzes
7. § 8 Abs. 2:
Erklärung der Roheinnahmen
8. § 7 Abs. 4:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des
Apparatebestandes
9. § 9 Abs. 1:
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von Steuer erhöhenden Änderungen
10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung
11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Wesseling vom 18.12.2002 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach der geltenden Vergnügungsteuersatzung der Stadt Wesseling ist Steuermaßstab für die zu erhebende
Vergnügungsteuer bei (Spiel-)Apparaten die Anzahl der aufgestellten Geräte. Dieser sog. Stückzahlmaßstab
ist insbesondere bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit in zahlreichen Verfahren vor den Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht angefochten worden.
In seinem Urteil vom 13.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab nur noch unter
engen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Das Gericht hat gefordert, dass der Stückzahlmaßstab – da er
nicht an dem (zu besteuernden) wirklichen Vergnügungsteueraufwand anknüpfe, sondern diesen nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiedergebe – zumindest einen lockeren Bezug zum Vergnügungssteueraufwand aufweisen müsse. Ein solcher Bezug lag nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht vor, wenn
der Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet
durch die Einspielergebnisse der einzelnen Apparate um nicht mehr als 25% über- oder unterschritten wurde.
Nach Einschätzung der Verwaltung war / ist diese Voraussetzung im Gebiet der Stadt Wesseling erfüllt.
In seinem Beschluss vom 04.02.2009 hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätegesetzes mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes
nicht (mehr) vereinbar ist.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich neue Hinweise entnehmen, die über den
konkret entschiedenen Fall des Hamburger Gesetzes hinaus für die kommunale Praxis von Interesse sind.
Das Bundesverfassungsgericht lässt deutlich erkennen, dass es ganz generell den Stückzahlmaßstab nicht
mehr als zuverlässigen Besteuerungsmaßstab betrachtet. Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht aus:
„Die tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlage die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bisher bejaht
wurde, müssen damit als zwischenzeitlich überholt angesehen werden. Selbst wenn in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden ein lockerer Bezug zwischen Einspielergebnissen und Stückzahlmaßstab festzustellen
sein sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und dauerhaften Maßstab mehr dar, der Grundlage einer
mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als insgesamt ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den Vergnügungsaufwand der
Spieler abbildet.“
Deshalb empfiehlt die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen allen Städten
und Gemeinden, die diesen Schritt in der Vergangenheit noch nicht vollzogen haben, aus Gründen der
Rechtssicherheit bei nächster Gelegenheit ebenfalls auf einen wirklichkeitsnäheren Besteuerungsmaßstab
umzustellen.
2. Lösung
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht festgelegt, welcher Besteuerungsmaßstab anzuwenden ist. Es hat
vielmehr explizit auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Satzungsgebers bei der Wahl des
Steuermaßstabs hingewiesen und insbesondere ausgeführt:
„Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers und auf kommunaler Ebene des Satzungsgebers, den
Bemessungsmaßstab für eine Spielgerätesteuer zu bestimmen, wobei ihm unter den verfassungsrechtlich
zulässigen Maßstäben ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Er ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er als Steuermaßstab den dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahen Spieleinsatz
oder etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Einspielergebnisse (Anm.: Das ist der Spieleinsatz
abzgl. der ausgeschütteten Gewinne.) der Spielgeräte wählt. Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug
zum Vergnügungsaufwand der Spieler weisen beide Kenngrößen auf.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, zugrunde
gelegt und die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional
abgebildet wird. Auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen sieht als
Besteuerungsmaßstab für die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit die
Einspielergebnisse vor.
Die Verwaltung empfiehlt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat folgende Steuersätze:
-
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
12% des Einspielergebnisses
-
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
10% des Einspielergebnisses.
Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit ist eine Anpassung des Steuermaßstabs nicht erforderlich. Für
diese Geräte schlägt die Verwaltung allerdings eine Anhebung der Steuersätze vor, und zwar von 35 € auf 40
€ je Apparat und Monat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und von 25 € auf 30 € in Gastwirtschaften.
In den benachbarten Kommunen gelten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Steuersätze von
10% bis 12% und in Gastwirtschaften von 9% bis 12% der Einspielergebnisse. Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit betragen die Steuersätze in Spielhallen zwischen 35,00 € und 42,00 € und in Gastwirtschaften
zwischen 23,00 € und 30,00 €. Eine Übersicht über die Steuersätze der Nachbarkommunen ist als Anlage 1
beigefügt.
Obwohl sich wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher geltenden Vergnügungssteuersatzung nur beim
Steuermaßstab und bei den Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ergeben, schlägt die Verwaltung keine Änderungssatzung sondern die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung vor. Die vorgeschlagene Neufassung entspricht der Vergnügungssteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds
Nordrhein-Westfalen. Gegenüber der geltenden Satzung ergeben sich – abgesehen von den geänderten
Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und einer anderen Gliederung – nur folgende geringfügige
Änderungen:
-
§ 1 der Satzung enthält als zusätzlichen Steuergegenstand Sex- und Erotikmessen.
-
§ 7a trifft eine Regelung für die Apparate, bei denen die Einspielergebnisse nicht durch manipulationssichere elektronische Zählwerke nachgewiesen werden können. Die Regelung, die der in der bisher
geltenden Satzung entspricht, wird in der Praxis keine große Bedeutung mehr haben, weil die neuen
Spielautomaten alle über entsprechende Zählwerke verfügen.
-
Die §§ 7 und 7a sehen einen Steuersatz für Apparate vor, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
-
§ 9 der Satzung (entspricht § 11 der bisherigen Satzung) enthält nun keinen Mindestbetrag mehr für die
Sicherheitsleistung, die die Veranstalter von Spielcasinos etc. zu entrichten haben.
-
Die §§ 12 und 13 der neugefassten Satzung treffen Regelungen zur Erhebung von Verspätungszuschlägen und zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sowie zur Überprüfung der Anmeldungen.
Die bisher geltende Vergnügungsteuersatzung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Ermittlung des voraussichtlichen Vergnügungssteueraufkommens bei den vorgeschlagenen Steuersätzen ist schwierig, weil von den Aufstellern der Geräte die Höhe der Einspielergebnisse bisher nicht mitgeteilt
wurde. Da die Steuersätze denen der meisten Nachbarkommunen entsprechen und im interkommunalen
Vergleich jedenfalls nicht unterdurchschnittlich sind, geht die Verwaltung davon aus, dass das Steueraufkommen keinesfalls geringer als bisher ausfallen wird. Die Anhebung der Steuersätze für Apparate ohne
Gewinnmöglichkeit wirkt sich wegen der geringen Anzahl von zu versteuernden Geräten auf das
Gesamtsteueraufkommen kaum aus.
Vermutlich können insgesamt Mehrerträge realisiert werden, die wegen der angespannten Haushaltslage
auch gerechtfertigt sind.