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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
166 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 205/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 31.08.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 205/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 31.08.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungsteuer in der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950), und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wesseling veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen – 4. Sex- und Erotikmessen 5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen 6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung (AO) verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze §4 Besteuerung nach Eintrittsgeldern (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wesseling vorzulegen. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Wesseling auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wesseling binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. (5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. §5 Besteuerung nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. §6 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Wesseling kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. §7 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten BruttoKasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden. (5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses 40 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Aufstellorten (§ 1 Nr. 6 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 10 v.H. des Einspielergebnisses 30 Euro 200 Euro § 7a Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 150 Euro, 50 Euro, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten (3) für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 40 Euro, 30 Euro, 200 Euro. §8 Nach der Roheinnahme (1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. III. Gemeinsame Bestimmungen §9 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Wesseling schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 10 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten. § 11 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt/Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen. § 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten 5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 8. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von Steuer erhöhenden Änderungen 10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung 11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 15 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wesseling vom 18.12.2002 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Nach der geltenden Vergnügungsteuersatzung der Stadt Wesseling ist Steuermaßstab für die zu erhebende Vergnügungsteuer bei (Spiel-)Apparaten die Anzahl der aufgestellten Geräte. Dieser sog. Stückzahlmaßstab ist insbesondere bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit in zahlreichen Verfahren vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. In seinem Urteil vom 13.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Das Gericht hat gefordert, dass der Stückzahlmaßstab – da er nicht an dem (zu besteuernden) wirklichen Vergnügungsteueraufwand anknüpfe, sondern diesen nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiedergebe – zumindest einen lockeren Bezug zum Vergnügungssteueraufwand aufweisen müsse. Ein solcher Bezug lag nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht vor, wenn der Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet durch die Einspielergebnisse der einzelnen Apparate um nicht mehr als 25% über- oder unterschritten wurde. Nach Einschätzung der Verwaltung war / ist diese Voraussetzung im Gebiet der Stadt Wesseling erfüllt. In seinem Beschluss vom 04.02.2009 hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätegesetzes mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich neue Hinweise entnehmen, die über den konkret entschiedenen Fall des Hamburger Gesetzes hinaus für die kommunale Praxis von Interesse sind. Das Bundesverfassungsgericht lässt deutlich erkennen, dass es ganz generell den Stückzahlmaßstab nicht mehr als zuverlässigen Besteuerungsmaßstab betrachtet. Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Die tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlage die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bisher bejaht wurde, müssen damit als zwischenzeitlich überholt angesehen werden. Selbst wenn in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden ein lockerer Bezug zwischen Einspielergebnissen und Stückzahlmaßstab festzustellen sein sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und dauerhaften Maßstab mehr dar, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als insgesamt ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet.“ Deshalb empfiehlt die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen allen Städten und Gemeinden, die diesen Schritt in der Vergangenheit noch nicht vollzogen haben, aus Gründen der Rechtssicherheit bei nächster Gelegenheit ebenfalls auf einen wirklichkeitsnäheren Besteuerungsmaßstab umzustellen. 2. Lösung Das Bundesverfassungsgericht hat nicht festgelegt, welcher Besteuerungsmaßstab anzuwenden ist. Es hat vielmehr explizit auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Satzungsgebers bei der Wahl des Steuermaßstabs hingewiesen und insbesondere ausgeführt: „Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers und auf kommunaler Ebene des Satzungsgebers, den Bemessungsmaßstab für eine Spielgerätesteuer zu bestimmen, wobei ihm unter den verfassungsrechtlich zulässigen Maßstäben ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Er ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er als Steuermaßstab den dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahen Spieleinsatz oder etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Einspielergebnisse (Anm.: Das ist der Spieleinsatz abzgl. der ausgeschütteten Gewinne.) der Spielgeräte wählt. Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler weisen beide Kenngrößen auf.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet wird. Auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen sieht als Besteuerungsmaßstab für die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit die Einspielergebnisse vor. Die Verwaltung empfiehlt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat folgende Steuersätze: - in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12% des Einspielergebnisses - in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 10% des Einspielergebnisses. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit ist eine Anpassung des Steuermaßstabs nicht erforderlich. Für diese Geräte schlägt die Verwaltung allerdings eine Anhebung der Steuersätze vor, und zwar von 35 € auf 40 € je Apparat und Monat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und von 25 € auf 30 € in Gastwirtschaften. In den benachbarten Kommunen gelten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Steuersätze von 10% bis 12% und in Gastwirtschaften von 9% bis 12% der Einspielergebnisse. Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit betragen die Steuersätze in Spielhallen zwischen 35,00 € und 42,00 € und in Gastwirtschaften zwischen 23,00 € und 30,00 €. Eine Übersicht über die Steuersätze der Nachbarkommunen ist als Anlage 1 beigefügt. Obwohl sich wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher geltenden Vergnügungssteuersatzung nur beim Steuermaßstab und bei den Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ergeben, schlägt die Verwaltung keine Änderungssatzung sondern die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung vor. Die vorgeschlagene Neufassung entspricht der Vergnügungssteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen. Gegenüber der geltenden Satzung ergeben sich – abgesehen von den geänderten Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit und einer anderen Gliederung – nur folgende geringfügige Änderungen: - § 1 der Satzung enthält als zusätzlichen Steuergegenstand Sex- und Erotikmessen. - § 7a trifft eine Regelung für die Apparate, bei denen die Einspielergebnisse nicht durch manipulationssichere elektronische Zählwerke nachgewiesen werden können. Die Regelung, die der in der bisher geltenden Satzung entspricht, wird in der Praxis keine große Bedeutung mehr haben, weil die neuen Spielautomaten alle über entsprechende Zählwerke verfügen. - Die §§ 7 und 7a sehen einen Steuersatz für Apparate vor, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben - § 9 der Satzung (entspricht § 11 der bisherigen Satzung) enthält nun keinen Mindestbetrag mehr für die Sicherheitsleistung, die die Veranstalter von Spielcasinos etc. zu entrichten haben. - Die §§ 12 und 13 der neugefassten Satzung treffen Regelungen zur Erhebung von Verspätungszuschlägen und zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sowie zur Überprüfung der Anmeldungen. Die bisher geltende Vergnügungsteuersatzung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Ermittlung des voraussichtlichen Vergnügungssteueraufkommens bei den vorgeschlagenen Steuersätzen ist schwierig, weil von den Aufstellern der Geräte die Höhe der Einspielergebnisse bisher nicht mitgeteilt wurde. Da die Steuersätze denen der meisten Nachbarkommunen entsprechen und im interkommunalen Vergleich jedenfalls nicht unterdurchschnittlich sind, geht die Verwaltung davon aus, dass das Steueraufkommen keinesfalls geringer als bisher ausfallen wird. Die Anhebung der Steuersätze für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wirkt sich wegen der geringen Anzahl von zu versteuernden Geräten auf das Gesamtsteueraufkommen kaum aus. Vermutlich können insgesamt Mehrerträge realisiert werden, die wegen der angespannten Haushaltslage auch gerechtfertigt sind.