Daten
Kommune
Wesseling
Größe
20 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesseling
(Vergnügungssteuersatzung)vom 18.12.2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 29.05.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160) und
der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art.
74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S.
708), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 17.12.2002 folgende
Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wesseling veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen
Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist
und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist
der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
§4
Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines
Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort
statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung
aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
II. Kartensteuer
§5
Eintrittskarten
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet,
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten,
auszugeben.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der
Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter
Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen
Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wesseling vorzulegen.
(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede
Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt
Wesseling auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wesseling binnen 7 Werktagen nach der
Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des
nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
§6
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen
Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der
auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die
Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke
oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den
Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt den Abzugsbetrag
nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
(4) Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§7
Nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des
Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7.
Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes
befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders
schwierig ist.
§8
Nach der Anzahl der Apparate
(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
150,00 Euro
35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
50,00 Euro
25,00 Euro
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat.
Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so
wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und
Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats
schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag
der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4
braucht nicht angezeigt zu werden.
§9
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 und 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten
Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich
nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die
Pauschsteuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die
Berechnung zu Grunde gelegt.
(3) Die Stadt Wesseling kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die
Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 10
Nach der Roheinnahme
(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten
sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Wesseling spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7.
Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Stadt Wesseling kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme
befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders
schwierig ist.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 bis 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der
Stadt Wesseling anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist
die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die
sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats
ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr.
4 mindestens 10.000 Euro.
§ 12
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 8 mit der Aufstellung des
Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Stadt Wesseling ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die
Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer
für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden
Kalendermonats entrichtet werden.
(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als
Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 5 Abs. 4 Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 8 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung)
des Apparatebestandes
8. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden
Änderungen
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.07.1988 außer Kraft.