Daten
Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung
für den
Regionalbeirat Erft
der Kreissparkasse Köln
Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Geschäftsordnung darauf verzichtet, jeweils die weibliche und
männliche Funktionsbezeichnung zu verwenden.
Der Vorstand der Kreissparkasse Köln hat für den Bereich der Direktion Erft den
Regionalbeirat Erft errichtet und nachstehende Geschäftsordnung erlassen:
§1
Räumliche Abgrenzung
Der Regionalbeirat wird für die Gebiete der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt
und Kerpen gebildet.
§2
Aufgaben des Regionalbeirates
(1) Der Regionalbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand der Kreissparkasse Köln aus seiner
besonderen Kenntnis über das Gebiet der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt
und Kerpen heraus zu beraten und zu unterstützen sowie den Kontakt der
Kreissparkasse Köln zur Bevölkerung und Wirtschaft zu vertiefen. Der Regionalbeirat
kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(2) Der Vorstand der Kreissparkasse Köln informiert den Regionalbeirat über die
geschäftliche Entwicklung der Kreissparkasse Köln und der zuständigen Direktion.
Außerdem berichtet er über sonstige wichtige Angelegenheiten, soweit sie die
zuständige Direktion betreffen.
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§3
Mitglieder des Regionalbeirates
(1) Dem Regionalbeirat gehören an:
1.
die Bürgermeister der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen,
2.
jeweils 2 Vertreter aus den Stadträten der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf,
Erftstadt und Kerpen,
3.
ein Vertreter aus den Räten der im Regionalbeirat vertretenen Kommunen, dessen
Fraktion nicht durch ein Mitglied nach Nr. 2 vertreten wird, die aber in den Städten
Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen insgesamt mindestens
10 Fraktionssitze auf sich vereinigt,
4.
jeweils 2 Vertreter der örtlichen Wirtschaft aus den Städten Bergheim, Bedburg,
Elsdorf, Erftstadt und Kerpen,
5.
ein Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse Köln.
(2) An Sitzungen des Regionalbeirates können als Gäste beratend teilnehmen:
1.
der Landrat des Rhein-Erft-Kreises,
2.
ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Köln,
3.
ein Vertreter der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft,
4.
die Mitglieder des Vorstandes der Kreissparkasse Köln,
5.
der zuständige Direktor der Kreissparkasse Köln.
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(3) Liegt bei den Bürgermeistern ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 vor, so ist an
deren Stelle ein Vertreter aus dem Rat der jeweiligen Stadt bzw. ein Vertreter aus der
Kommunalverwaltung der jeweiligen Stadt als Mitglied zu entsenden. Eine
Entscheidung nach § 4 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
(4) Für die erwähnten Mitglieder in Abs. 1 Nr. 1 werden ihre Vertreter im Amt als
persönliche Vertreter benannt.
(5) Die Entsendung der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 erfolgt durch die jeweilige Stadt. Der
Vorstand der Kreissparkasse Köln benennt die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5.
(6) Vorsitzender des Regionalbeirates ist das dem Regionalbeirat nach Abs. 1 Nr. 5 angehörende Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse Köln.
(7) Die Amtszeit des Regionalbeirates stimmt mit der Wahlperiode der kommunalen
Vertretungskörperschaften überein. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen
Mitglieder des alten Regionalbeirates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen
Regionalbeirates weiter aus.
(8) Scheidet ein in Abs. 1 Nr. 1 erwähntes Mitglied aus seinem Amt aus, so endet damit
seine Mitgliedschaft im Regionalbeirat. An seine Stelle tritt der Nachfolger im Amt. Abs.
3 ist zu beachten.
(9) Scheidet ein in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erwähntes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der für
seine Wahl maßgeblichen Funktion aus, so endet damit die Mitgliedschaft im
Regionalbeirat. Für die restliche Amtszeit wird ein neues Mitglied gemäß Abs. 5
benannt.
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§4
Ausschließungsgründe
(1) Dem Regionalbeirat dürfen als Mitglieder und Gäste grundsätzlich nicht angehören:
1.
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte
betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die
für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten
ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten
der
öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute,
bei
denen
das
Land,
ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft
beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlichrechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
2.
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
3.
Dem Regionalbeirat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die
wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren
rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf,
oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 während der Amtsdauer ein, so scheidet das Mitglied
aus dem Regionalbeirat aus.
(3) Der Vorstand der Kreissparkasse Köln kann in begründeten Ausnahmefällen die
Mitwirkung als Mitglied oder als Gast im Regionalbeirat trotz des Vorliegens eines
Tatbestandes
nach
Abs.
1
widerruflich
zulassen, soweit
und
solange
ein
Interessenkonflikt in der betreffenden Person nicht zu erwarten ist.
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§5
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Regionalbeirat ist ehrenamtlich. Die baren Auslagen für die Teilnahme an
Sitzungen des Regionalbeirates können durch einen pauschalierten Betrag ersetzt werden.
§6
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder und Gäste des Regionalbeirates sind zur Verschwiegenheit über den
Geschäftsverkehr der Kreissparkasse Köln verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit
erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese
Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Regionalbeirat bestehen.
§7
Sitzungen des Regionalbeirates
(1) Der Regionalbeirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder des Regionalbeirates oder auf Verlangen des Vorstandes der
Kreissparkasse Köln ist der Regionalbeirat spätestens binnen vier Wochen
einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende lädt den Regionalbeirat unter Wahrung einer Frist von mindestens
einer Woche und Mitteilung der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen ist ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
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§8
Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch den Vorstand der
Kreissparkasse Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Regionalbeirat
Erft in der Fassung vom 12. Juli 2011 außer Kraft.
Köln, den 16. Juli 2013
Kreissparkasse Köln
Der Vorstand