Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Regionalbeirat, Anlage zur Beschlussvorlage)

öffnen download melden Dateigröße: 46 kB

Inhalt der Datei

Geschäftsordnung für den Regionalbeirat Erft der Kreissparkasse Köln Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Geschäftsordnung darauf verzichtet, jeweils die weibliche und männliche Funktionsbezeichnung zu verwenden. Der Vorstand der Kreissparkasse Köln hat für den Bereich der Direktion Erft den Regionalbeirat Erft errichtet und nachstehende Geschäftsordnung erlassen: §1 Räumliche Abgrenzung Der Regionalbeirat wird für die Gebiete der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen gebildet. §2 Aufgaben des Regionalbeirates (1) Der Regionalbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand der Kreissparkasse Köln aus seiner besonderen Kenntnis über das Gebiet der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen heraus zu beraten und zu unterstützen sowie den Kontakt der Kreissparkasse Köln zur Bevölkerung und Wirtschaft zu vertiefen. Der Regionalbeirat kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. (2) Der Vorstand der Kreissparkasse Köln informiert den Regionalbeirat über die geschäftliche Entwicklung der Kreissparkasse Köln und der zuständigen Direktion. Außerdem berichtet er über sonstige wichtige Angelegenheiten, soweit sie die zuständige Direktion betreffen. -2- -2- §3 Mitglieder des Regionalbeirates (1) Dem Regionalbeirat gehören an: 1. die Bürgermeister der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen, 2. jeweils 2 Vertreter aus den Stadträten der Städte Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen, 3. ein Vertreter aus den Räten der im Regionalbeirat vertretenen Kommunen, dessen Fraktion nicht durch ein Mitglied nach Nr. 2 vertreten wird, die aber in den Städten Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen insgesamt mindestens 10 Fraktionssitze auf sich vereinigt, 4. jeweils 2 Vertreter der örtlichen Wirtschaft aus den Städten Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Erftstadt und Kerpen, 5. ein Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse Köln. (2) An Sitzungen des Regionalbeirates können als Gäste beratend teilnehmen: 1. der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, 2. ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Köln, 3. ein Vertreter der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft, 4. die Mitglieder des Vorstandes der Kreissparkasse Köln, 5. der zuständige Direktor der Kreissparkasse Köln. -3- -3- (3) Liegt bei den Bürgermeistern ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 vor, so ist an deren Stelle ein Vertreter aus dem Rat der jeweiligen Stadt bzw. ein Vertreter aus der Kommunalverwaltung der jeweiligen Stadt als Mitglied zu entsenden. Eine Entscheidung nach § 4 Abs. 3 bleibt vorbehalten. (4) Für die erwähnten Mitglieder in Abs. 1 Nr. 1 werden ihre Vertreter im Amt als persönliche Vertreter benannt. (5) Die Entsendung der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 erfolgt durch die jeweilige Stadt. Der Vorstand der Kreissparkasse Köln benennt die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5. (6) Vorsitzender des Regionalbeirates ist das dem Regionalbeirat nach Abs. 1 Nr. 5 angehörende Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse Köln. (7) Die Amtszeit des Regionalbeirates stimmt mit der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften überein. Nach Ablauf der Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des alten Regionalbeirates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Regionalbeirates weiter aus. (8) Scheidet ein in Abs. 1 Nr. 1 erwähntes Mitglied aus seinem Amt aus, so endet damit seine Mitgliedschaft im Regionalbeirat. An seine Stelle tritt der Nachfolger im Amt. Abs. 3 ist zu beachten. (9) Scheidet ein in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erwähntes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der für seine Wahl maßgeblichen Funktion aus, so endet damit die Mitgliedschaft im Regionalbeirat. Für die restliche Amtszeit wird ein neues Mitglied gemäß Abs. 5 benannt. -4- -4- §4 Ausschließungsgründe (1) Dem Regionalbeirat dürfen als Mitglieder und Gäste grundsätzlich nicht angehören: 1. Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlichrechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen. 2. Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien. 3. Dem Regionalbeirat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind. (2) Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 während der Amtsdauer ein, so scheidet das Mitglied aus dem Regionalbeirat aus. (3) Der Vorstand der Kreissparkasse Köln kann in begründeten Ausnahmefällen die Mitwirkung als Mitglied oder als Gast im Regionalbeirat trotz des Vorliegens eines Tatbestandes nach Abs. 1 widerruflich zulassen, soweit und solange ein Interessenkonflikt in der betreffenden Person nicht zu erwarten ist. -5- -5- §5 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Tätigkeit im Regionalbeirat ist ehrenamtlich. Die baren Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Regionalbeirates können durch einen pauschalierten Betrag ersetzt werden. §6 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder und Gäste des Regionalbeirates sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Kreissparkasse Köln verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Regionalbeirat bestehen. §7 Sitzungen des Regionalbeirates (1) Der Regionalbeirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Regionalbeirates oder auf Verlangen des Vorstandes der Kreissparkasse Köln ist der Regionalbeirat spätestens binnen vier Wochen einzuberufen. (2) Der Vorsitzende lädt den Regionalbeirat unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche und Mitteilung der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. -6- -6- §8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch den Vorstand der Kreissparkasse Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Regionalbeirat Erft in der Fassung vom 12. Juli 2011 außer Kraft. Köln, den 16. Juli 2013 Kreissparkasse Köln Der Vorstand