Daten
Kommune
Bedburg
Größe
3,6 MB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
November 2013
Bedburg
14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15
'Gebiet an der Goethestraße – ehemalige Friedhofserweiterung'
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
PLANUNGSBÜRO SELZNER
La n ds c h af ts ar c hi t ek te n + In g en i eu r e
Schorlemerstraße 67
41464 Neuss
Telefon: 02131 • 74 18 81
Telefax: 02131 • 74 18 82
E-Mail: selzner@arcor.de
Bearbeitung:
Susanne Brans
Dipl.-Biol. Dipl.-Ökol.
Auftraggeber:
Neuss, 05. November 2013
INHALT
1
Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................
1
2
Grundlagen zum Plangebiet .........................................................................
2
3
Wirkfaktoren des Vorhabens ........................................................................
5
4
Planungsrelevante Arten ..............................................................................
7
5
Potentielle artenschutzrechtliche Konflikte....................................................
13
6
Maßnahmen .................................................................................................
15
7
Artenschutzrechtliches Fazit .........................................................................
15
8
Quellen .........................................................................................................
16
9
Anhang .........................................................................................................
17
Abbildungen
Abb. 1:
Lage des Plangebietes innerhalb Bedburgs ........................................
2
Abb. 2:
Abgrenzung des Plangebietes im Luftbild ............................................
2
Abb. 3:
Acker in jungem Brachestadium (Frühjahr 2013) .................................
3
Abb. 4:
Lindenreihe entlang der Herderstraße .................................................
3
Abb. 5:
Rasen- und Wegeflächen sowie fünf teils mehrstämmige Einzelgehölze im überplanten Bereich des Friedhofsgeländes .....................
3
Von der Planung betroffene Nadelgehölzgruppe unmittelbar
östlich des Gräberfeldes des Ehrenfriedhofes .....................................
4
Grünanlage mit Baumbestand zwischen Herder- und Goethestraße ...
4
Planungsrelevante Tierarten des MTB 5005 'Bergheim' ......................
8
Abb. 6:
Abb. 7:
Tabellen
Tab. 1:
Bedburg: 14. Änderung des BP Nr. 15 'Gebiet an der Goethestraße – ehemalige Friedhofserweiterung'
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Entwurf)
Stand 05.11.2013
1
Anlass und Aufgabenstellung
Das Planvorhaben sieht am Ortsrand von Bedburg auf einem bisher als
Acker genutzten und als Erweiterungsfläche des benachbarten Friedhofes
vorgesehenen Grundstück Wohnbebauung vor. Zu geringen Teilen werden
außerdem Flächen des Friedhofes beansprucht. Die Umsetzung der
Planung erfolgt im Rahmen der 14. Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 15 auf dem Wege eines Verfahrens zur
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Der Änderungsbereich umfasst
eine Gesamtfläche von 1,7 ha.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen
aller Planungsverfahren und bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich
aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.
m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit wurden die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-Richtline (Art. 12, 13 und
16 FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtline (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in
nationales Recht umgesetzt.
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung soll nachfolgend
zunächst festgestellt werden, ob von dem Vorhaben sog. planungsrelevante Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als
notwendig angesehen werden. Dies entspricht gemäß der Handlungsempfehlung 'Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben' (MBV & MKULNV 2010) der Stufe I einer Artenschutzprüfung.
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Stand 05.11.2013
2
Grundlagen zum Plangebiet
2.1
Lage des Änderungsbereiches
Das Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von Bedburg zwischen
Herderstraße und Goethestraße und umfasst eine Freifläche zwischen dem
Westfriedhof und dem Wohngebiet an der Lessingstraße.
Abb. 1: Lage des Plangebietes innerhalb Bedburgs
2.1
Biotopbestand
Das Plangebiet umfasst überwiegend eine noch letztjährig als Acker
genutzte Fläche, die mittlerweile aus der Nutzung genommen ist und
entsprechend die Vegetation einer jungen Ackerbrache aufweist (Abb. 3).
Abb. 2: Abgrenzung des Plangebietes im Luftbild
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Abb. 3: Acker in jungem Brachestadium (Frühjahr 2013)
Entlang der Herderstraße stockt eine ältere Lindenreihe im Plangebiet (acht
Exemplare mit Stammdurchmessern zwischen 34 und 44 cm, Abb. 4). Vier
hier ehemals vorkommende alte Pyramidenpappeln wurden bereits im
Frühjahr 2013 gerodet.
Abb. 4:
Lindenreihe entlang der
Herderstraße
Die Planung greift zu geringen Teilen in Randbereiche des
Friedhofsgeländes ein. Betroffen sind dort neben Sträuchern, Rasen- und
Wegeflächen auch verschiedene ältere Einzelgehölze (Abb. 5 und 6).
Abb. 5:
Rasen- und Wegeflächen sowie
fünf teils mehrstämmige
Einzelgehölze (durch Pfeile
markiert) im überplanten Bereich
des Friedhofsgeländes
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Abb. 6:
Von der Planung betroffene
Nadelgehölzgruppe (rot umrandet)
unmittelbar östlich des
Gräberfeldes des Ehrenfriedhofes
Dem Wohngebiet an der Lessingstraße nördlich vorgelagert liegt eine
öffentliche Grünfläche im Plangebiet, die über einen Fußweg eine Verbindung zwischen Herder- und Goethestraße bereitstellt (Abb. 7). Die
Grünanlage weist Rasenflächen mit teilweise bereits älterem Baumbestand
auf, außerdem kommen hier untergeordnet Schnitthecken und Zierrabatten
vor. An Baumarten dominieren Gleditsie und Robinie, außerdem sind
vereinzelt Rotbuche, Stieleiche, Weide und Vogelkirsche anzutreffen.
Abb. 7:
Grünanlage mit Baumbestand
zwischen Herder- und
Goethestraße
2.2
Vorgaben der Bauleitplanung
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 15 sieht für den Planbereich eine
'Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof' vor. Der wirksame
Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Durch
Änderung von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan wird nun eine
Entwicklung als Wohnbaufläche ermöglicht, wobei die bestehende
öffentliche Grünanlage (Abb. 7) als solche erhalten bleibt.
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2.3
Vorgaben des Naturschutzes
Im Plangebiet kommen weder geschützte Flächen (§ 62 LG-Biotope,
Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung wie FFH- oder Vogelschutzgebiete) noch
schutzwürdige Flächen des Biotopkatasters NRW oder Lebensraumtypen
der FFH-Richtlinie vor. Nächstgelegene unter Landschaftsschutz stehende
Flächen liegen etwa 600 Meter entfernt nördlich und nordwestlich des
Plangebietes (LSG Pützer Bachtal).
Zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bedburg wurde eine Baumschutzsatzung erlassen. Sie erstreckt sich auf die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und auf den Geltungsbereich von Bebauungsplänen und
besitzt somit im Plangebiet Gültigkeit. Als geschützt gelten Bäume mit
einem Stammumfang von mindestens 100 cm (Stammdurchmesser ca.
32 cm), gemessen in einer Höhe von 1 Meter über dem Erdboden.
3
Wirkfaktoren des Vorhabens
Lebensraumverlust
Inanspruchnahme von Acker/Ackerbrache: Der Bau des Wohngebietes
bedingt die Überplanung einer Ackerfläche in einem jungen Brachestadium.
Dies ist mit einem Verlust der dort vorkommenden Pflanzen und Tiere
verbunden. Mobile Arten werden in angrenzende Lebensräume verdrängt.
Gehölzrodungen: Die Umsetzung der Planung erfordert die Rodung
mehrerer Gehölze im Randbereich des Friedhofes. Mit der Rodung von
Gehölzen ist eine Beanspruchung von Nist- und Nahrungshabitaten
verschiedener Vogelarten sowie ggf. auch von FledermausQuartierstrukturen möglich.
Gefährdung/Tötung von Tieren
Die Rodung von Gehölzen kann mit einer Tötung nistender Vögel oder
quartiernutzender Fledermäusen verbunden sein.
Betriebsbedingte Tötungen sind künftig durch den zusätzlichen Verkehr
möglich, der im Plangebiet zu erwarten ist.
Baubedingte Erschütterungen
Baubedingt kann der Einsatz von Maschinen bei Rodungs- und Räummaßnahmen, beim Bau von Straßen und Gebäuden zu Erschütterungen führen,
die sich auf Tiere auswirken. Eine Beeinträchtigung ist dabei jedoch lediglich in der unmittelbaren Umgebung der Störquellen vorstellbar, sollten z.B.
in unmittelbar angrenzenden Bäumen entsprechende Vogelarten brüten
oder sich Fledermäuse in Quartieren aufhalten.
Baubedingte und betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen
Bei der Baufeldräumung, beim Aushub der Baugruben sowie beim Bau der
verschiedenen Gebäude und Verkehrsflächen kommen schwere Maschi-
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nen zum Einsatz. Diese emittieren Lärm sowie Schadstoffe. Damit sind
Störwirkungen in angrenzenden Bereichen möglich.
Des Weiteren ist der im Gebiet nach Umsetzung der Planung zu erwartende Anliegerverkehr mit zusätzlichen Lärm- und Schadstoffemissionen
verbunden.
Betriebsbedingte Lichtemissionen
Betriebsbedingt sind für das Plangebiet künftig Lichtemissionen zu erwarten. Davon können z. B. Insekten betroffen sein, da von manchen Leuchtmitteltypen eine starke Lockwirkung ausgeht. Auch Fledermäuse reagieren
teilweise empfindlich auf nächtliche Beleuchtung. Dies ist z. B. für die
Wasserfledermaus nachgewiesen, weswegen für diese Art grundsätzlich
eine Entwertung von Nahrungsrevier und Flugrouten im Bereich
beleuchteter Areale möglich ist.
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4
Planungsrelevante Arten im Gebiet
4.1
Methodik
Methodische Vorgehensweise und Erfassung der Arten orientiert sich an
den Empfehlungen des Fachinformationssystem (FIS) zum Thema
'Geschützte Arten in NRW' (LANUV NRW 2010). Systematische faunistische Erhebungen wurden nicht durchgeführt und liegen auch aus den
Vorjahren nicht vor. Die Untersuchung erfolgt daher als Potentialanalyse
unter Annahme des 'worst case'.
Eine Ortsbegehung im Februar 2013 gab Aufschluss über den Biotopbestand des Plangebietes. Es wurde dabei gezielt nach Lebensstätten
geschützter Arten gesucht (Vogelniststätten, Baumhöhlen, sonstige fledermausrelevante Strukturen an Gehölzen).
Für eine Bewertung des Plangebietes hinsichtlich seiner Vernetzung mit
umliegenden Landschaftsstrukturen wurden Luftbilder herangezogen.
Schließlich wurde eine Abfrage des Fachinformationssystems NordrheinWestfalens für das MTB 5005 'Bergheim' durchgeführt (LANUV NRW
2013). Dabei erfolgte aufgrund der Biotopausstattung des Plangebietes
eine Beschränkung auf folgende Lebensraumtypen (LRT): Acker (Aeck),
Kleingehölze (KlGehoel), Säume und Hochstaudenfluren (Saeu), Parkanlagen (Gaert). Für diese Lebensraumtypen ist das potentielle Vorkommen
von insgesamt 45 planungsrelevanten Arten zu prüfen (Tab. 1).
Daten zu dem Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet selber
liegen gemäß Auskunft der zuständigen Landschaftsbehörde nicht vor. Die
landesweite
Landschaftsinformationssammlung
(LINFOS,
Stand
15.05.2013) führt für das Plangebiet ebenfalls keine Fundstellen
planungsrelevanter Arten auf. Nach Auskunft von Herrn Rolf Thiemann,
Naturschutzberater im Erftkreis, kommen mit Waldohreule und Nachtigall
zwei planungsrelevante Brutvogelarten in der näheren Umgebung des
Plangebietes vor.
4.2
Potentialanalyse
In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, mit welchen planungsrelevanten Arten im Bereich des Plangebietes aufgrund der vorkommenden
Lebensraumtypen zunächst gerechnet werden muss. In der letzten Spalte
erfolgt dann eine Einschätzung zum tatsächlichen potentiellen Vorkommen
im Plangebiet. Diejenige Arten, für die im Gebiet ein Vorkommen nicht
auszuschließen ist, werden durch Unterstreichung (Nahrungsgast) oder
Fettdruck (Brutvorkommen, Quartierbewohner) hervorgehoben.
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Tab. 1: Planungsrelevante Tierarten des MTB 5005 'Bergheim' (Auswahl LRT)
Art
Status im
MTB
ATL Vorkommen im Plangebiet
Vögel
Baumfalke
sicher
brütend
Eisvogel
sicher
brütend
Feldlerche
sicher
brütend
Feldschwirl
sicher
brütend
Feldsperling
sicher
brütend
Gartenrotschwanz
sicher
brütend
Grauammer
sicher
brütend
Graureiher
Grauspecht
Habicht
sicher
brütend
Kiebitz
sicher
brütend,
Durchzügler
Kornweihe
Wintergast
Krickente
sicher
brütend
Wintergast
Kuckuck
sicher
brütend
Brutorttreuer und störempfindlicher Brutvogel halboffenere,
strukturreicher Kulturlandschaft. Nachnutzer von z. B.
Krähennestern. Kein Vorkommen im Gebiet.
Gewässergebundene Art mit sehr speziellen Ansprüchen an
G das Bruthabitat (gewässernahe Steilhänge). Nachweise z. B.
entlang der Erft. Kein Vorkommen im Gebiet.
Bodenbrüter und Charakterart der offenen Feldflur. Keine
k.A.
geeigneten Bruthabitate im Plangebiet.
Bodenbrüter des Extensivgrünlandes, größerer WaldlichtunG gen, der Heidegebiete und Verlandungszonen. Vorkommen im
Gebiet auszuschließen.
Brutorttreuer Höhlenbrüter der halboffenen Agrarlandschaft
mit hohem Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und
k.A. Waldrändern. Außerdem in Randbereichen ländlicher Siedlungen (Obst- und Gemüsegärten, Parkanlagen). Kein Vorkommen im Gebiet.
Reviertreuer Höhlen- und Nischenbrüter in Randbereichen
von Heidelandschaften und in sandigen Kiefernwäldern,
außerdem im Bereich reich strukturierter Dorflandschaften und
Uin Kleingartenanlagen. Brutvorkommen im Bereich von
Gehölzen der Grünanlage und des Friedhofes nicht ganz
auszuschließen.
Bodenbrüter und Charakterart der offenen Ackerlandschaft.
S
Keine geeigneten Bruthabitate im Plangebiet.
Koloniebrüter, der Nester auf Bäumen anlegt (v.a. Fichten,
G Kiefern, Lärchen). Kein Brutvorkommen im Gebiet,
Vorkommen allenfalls als Nahrungsgast.
Höhlenbrüter in alten, strukturreichen Laub- und Mischwäldern
U(v.a. alte Buchenwälder). Kein Vorkommen im Plangebiet.
Brutvogel in alten Wäldern und größeren Feldgehölzen. Kein
G Vorkommen als Brutvogel im Plangebiet, allenfalls
sporadischer Nahrungsgast.
U
G
Charaktervogel offener Grünland- und Ackerlandschaften.
Weder geeignete Bruthabitate noch Rastplätze im Plangebiet.
Bodenbrüter der Heidegebiete und Moore, der ausgedehnten
Grünlandbereiche in Niederungen mit hohen GrundwasserG
ständen (z. B. Erftaue) sowie der Marschwiesen und Dünenflächen im Küstenbereich. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Brutvogel der Hoch- und Niedermooren, auf kleineren
Wiedervernässungsflächen, an Heidekolken, in verschilften
U
Feuchtgebieten und Feuchtwiesen sowie in Grünland-GrabenKomplexen. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Wintergast aus Nord- und Osteuropa und Russland. Keine
G
geeigneten Rasthabitate im Plangebiet.
Besiedlung von Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten,
lichten Wäldern sowie Siedlungsrändern und Industriebrachen (z. B. NSG Klärteiche Bedburg). Eignung des
k.A. Plangebietes mit seinem Mangel an Sträuchern und Hecken
ist für typische Wirtsvogelarten nicht gegeben (z. B.
Heckenbraunelle, Neuntöter, Mönchsgrasmücke,
Baumpieper), daher kein Brutvorkommen im Plangebiet.
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Löffelente
Durchzügler
G
Mäusebussard
sicher
brütend
G
Mehlschwalbe
sicher
brütend
G-
Nachtigall
sicher
brütend
G
Pirol
sicher
brütend
U-
Rauchschwalbe
sicher
brütend
G-
Rebhuhn
Rohrweihe
sicher
brütend
beobachtet zur
Brutzeit
U
U
Schleiereule
sicher
brütend
G
Schnatterente
Wintergast
G
Schwarzkehlchen
sicher
brütend
U
Sperber
sicher
brütend
G
Steinkauz
sicher
brütend
G
Turmfalke
sicher
brütend
G
Turteltaube
Uferschwalbe
Waldkauz
Waldohreule
sicher
brütend
sicher
brütend
sicher
brütend
sicher
brütend
UG
G
G
Als Durchzügler im Herbst (Mitte September bis
Dezember)sowie im Frühjahr (März bis Ende Mai) auftretend.
Regelmäßige Nachweise im NSG Klärteiche Bedburg. Kein
Vorkommen im Gebiet.
Gehölzbrüter im Bereich alter und hoher Baumbestände. Im
Plangebiet keine Brutstätten vorhanden. Möglicherweise
sporadischer Nahrungsgast.
Gebäudebrüter an frei stehenden, großen und mehrstöckigen
Einzelgebäuden in Dörfern und Städten. Im Plangebiet keine
Brutstätten vorhanden. Möglicherweise sporadischer
Nahrungsgast.
Gebüschbrüter der Waldränder, Feldgehölze und Hecken,
auch in naturnahen Parkanlagen. Kein Vorkommen im
Plangebiet, jedoch Brutvogel im näheren Umfeld (Hecken am
Sportplatz).
Brutvogel lichter Feuchtwälder in Gewässernähe, gelegentlich auch in Feldgehölzen, Parkanlagen und Gärten mit
hohem Baumbestand. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Gebäudebrüter, dabei Charakterart bäuerlicher Kulturlandschaft. Kein Brutvorkommen im Gebiet, möglicherweise
sporadischer Nahrungsgast.
Offenlandbrüter strukturreicher Agrar- und Brachflächen.
Kein Vorkommen im Plangebiet.
Seltener Brutvogel der röhrichtreichen Verlandungszonen an
Gewässern und in Auen (z. B. NSG Klärteiche Bedburg) ,
manchmal auch in Äckern. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Gebäudebrüter, dabei Nutzung störungsarmer, dunkler und
geräumiger Gebäudenischen der Dachböden, Scheunen und
Kirchtürme. Jagdflüge über Acker- und Grünlandflächen.
Keine geeigneten Bruthabitate im Plangebiet, möglicherweise
sporadischer Nahrungsgast.
Bevorzugte Rast- und Überwinterungsgebiete sind größere
Abgrabungsgewässer. Regelmäßige Nachweise z. B. im
NSG Klärteiche Bedburg. Kein Vorkommen im Gebiet.
Bodenbrüter magerer Offenlandbereiche mit kleinen
Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und
Gräben. Regelmäßige Nachweise im NSG Klärteiche
Bedburg. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Gehölzbrüter in abwechslungsreicher Kulturlandschaft mit
einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Im
Siedlungsbereich Brutvogel der mit Fichten bestandenen
Parkanlagen und Friedhöfe. Brutvorkommen in
Nadelgehölzen des Westfriedhofes nicht auszuschließen.
Reviertreuer Höhlen- und Nischenbrüter in Bäumen und
Gebäuden. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Gebäudebrüter sowie Nachnutzung von z.B. Elsternnestern
in Gehölzen. Brutvorkommen in Nadelgehölzen des
Westfriedhofes nicht auszuschließen.
Brutvogel der Feldgehölze und Hecken, im Siedlungsbereich
eher selten. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Koloniebrüter in sandigen oder lehmigen Steilwänden. Kein
Vorkommen im Plangebiet.
Höhlenbrüter in Altholzbeständen. Keine Bruthabitate im
Plangebiet.
Brutvogel halboffener Parklandschaften und in Siedlungsbereichen. Nachnutzung von Nestern z.B. der Krähe und
Elster. Regelmäßig Brutvorkommen im Bereich des
Westfriedhofes.
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Wespenbussard
sicher
brütend
U
Wiesenpieper
sicher
brütend
G-
Wiesenweihe
beobachtet zur
Brutzeit
S+
Breitflügelfledermaus
Art
vorhanden
G
Großer
Abendsegler
Art
vorhanden
G
Wasserfledermaus
Art
vorhanden
G
Zwergfledermaus
Art
vorhanden
G
Brutvogel reich strukturierter Landschaften mit alten Baumbeständen. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Brutvogel der Schilfröhrichte in Verlandungszonen von Stillund Fließgewässern sowie offener Grünlandkomplexe.
Vorkommen im Gebiet auszuschließen.
Bodenbrüter in weiträumig offenen, gehölzarmen Agrarlandschaften mit Getreideanbau. Kein Vorkommen im Plangebiet.
Fledermäuse
Gebäudefledermaus. Kein Quartierpotential im Plangebiet.
Möglicherweise Nahrungsgast.
Nachweis im Gebiet vor allem als Durchzügler im Frühjahr
und Spätsommer/Herbst. Nutzung von Baumhöhlen, dabei
Bevorzugung von Spechtbruthöhlen. Zur Zugzeit
möglicherweise Zwischenquartiere im Bereich der
älteren Gehölze des Gebietes.
Im Sommer Waldfledermaus in Gewässernähe, im Winter
zumeist in unterirdischen Quartieren. Keine geeigneten
Quartiere im Gebiet. Möglicherweise Nahrungsgast.
Gebäudefledermaus. Kein Quartierpotential im Plangebiet.
Möglicherweise Nahrungsgast.
sonstige Säugetiere
Feldhamster
Art
vorhanden
S
Haselmaus
Art
vorhanden
G
Charakterart von Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht
zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (> 120 cm). Überwiegend auf Getreideäckern. Kein
Vorkommen im Plangebiet.
Besiedlung gut strukturierter Waldränder sowie
gebüschreicher Waldlichtungen und Kahlschläge. Außerhalb
geschlossener Waldgebiete auch in Parklandschaften mit
Gebüschen, Feldgehölzen und Hecken sowie gelegentlich in
Siedlungsnähe in strukturreichen Obstgärten und Parks. Kein
Vorkommen im Plangebiet.
Amphibien
Kreuzkröte
Art
vorhanden
U
Springfrosch
Art
vorhanden
G
Wechselkröte
Art
vorhanden
U
Art
vorhanden
G-
Pionierart der Abgrabungsflächen, Industriebrachen, Großbaustellen, Ackerflächen der Flussauen. Laichgewässer
oftmals nur temporär wasserführend. Vorkommen im Gebiet
ist auszuschließen.
Art der Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lichten
gewässerreichen Laubmischwäldern, an Waldrändern und
auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen Feldgehölzen
und Waldinseln. Als Laichgewässer werden Wald- und Waldrandtümpel, kleine Teiche, Wassergräben sowie temporäre
Gewässer genutzt. Vorkommen im Gebiet ist
auszuschließen.
Pionierart der Abgrabungsflächen, seltener auch in Heideund Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen. Als
Laichgewässer werden größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen
besiedelt. Vorkommen im Gebiet ist auszuschließen.
Reptilien
Zauneidechse
Arten reich strukturierter, offener Lebensräume mit Mindestanteil an trockenen Sand- oder Schotterflächen. Keine
geeigneten Lebensräume im Gebiet.
ATL = Erhaltungszustand in NRW / Atlantische Region
Ampelbewertung LANUV (Erhaltungszustand): G = günstig, U = ungünstig / unzureichend,
S = ungünstig/ schlecht, - = mit negativer Tendenz, + = mit positiver Tendenz, k.A. = keine
Angabe
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Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Entwurf)
Stand 05.11.2013
Die Liste abzuprüfender Arten ist im vorliegenden Fall zunächst recht lang,
da im Bereich des MTB Bergheim unter Schutz gestellte Lebensräume
(z. B. LSG Pützer Bachtal, LSG Finkelbachtal, NSG Erft, NSG Ehemalige
Klärteiche Bedburg) sowie großflächige Sonderstandorte (z. B. Tagebau
Hambach, Tagebau Fortuna-Garsdorf) zu einer großen Anzahl planungsrelevanter Tierarten beitragen. Eine Verschneidung der Lebensraumansprüche der verschiedenen Arten mit den im Plangebiet vorkommenden
Strukturen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Lage des Plangebietes
ergibt dann jedoch, dass nur für einige der gelisteten Arten ein Vorkommen
für möglich zu halten ist.
Vögel
Die überplante Ackerfläche liegt verinselt im Siedlungsbereich und ist durch
Autoverkehr und Spaziergänger, die regelmäßig ihre Hunde frei über die
Fläche laufen lassen, relativ starken Störungen ausgesetzt. Gleichzeitig
sind Gebüsche und ruderale Säume nur in geringem Umfang vorhanden
und die Freifläche ist rundum von hohen vertikalen Strukturen umgeben
(Gehölze, Gebäude). Für störempfindliche Arten (z. B. Baumfalke, Pirol),
Arten strukturreicher Säume (z. B. Feldschwirl, Kuckuck, Nachtigall,
Schwarzkehlchen, Turteltaube, Wiesenpiper) sowie typische Arten der
offenen Feldflur (z. B. Kiebitz, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn, Kornund Wiesenweihe) liegt daher trotz teilweise passenden Lebensraumtyps
keine Eignung vor. Auch das Vorkommen von Arten, die eng an Gewässer
gebunden sind (z. B. Eisvogel, Uferschwalbe) oder die auf dem Durchzug
Ackerflächen als Rast- und Nahrungsflächen nutzen (z. B. Kriekente,
Löffelente, Schnatterente) ist für das Gebiet nicht anzunehmen.
Desweiteren ist auch das Brutvorkommen von an Wälder gebundenen
Arten (z. B. Grauspecht, Habicht, Waldkauz, Wespenbussard) sowie von
typischen Gebäudebrütern (Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule)
auszuschließen.
Lediglich der Baumbestand des Plangebietes, der sich entlang der
Herderstraße sowie entlang der Grünanlage zwischen Herder- und
Goethestraße erstreckt bzw. im Bereich des Friedhofsgeländes anzutreffen
ist, stellt potentielle Bruthabitate für Vögel bereit. Der Anteil von Totholz ist
allerdings aufgrund von Pflegemaßnahmen der Verkehrssicherung gering
und damit auch die Eignung der Gehölze für Höhlenbrüter. Im Rahmen der
Potentialanalyse wird daher lediglich für den Gartenrotschwanz ein
Brutvorkommen nicht ganz ausgeschlossen. Desweiteren muss den
Nadelgehölzen der Friedhofseingrünung (Abb. 6) ein Potential für
Brutstätten von Sperber, Turmfalke und Waldohreule zugesprochen
werden. Das Vorkommen des störungsempfindlicheren Feldsperlings wird
hingegen als unwahrscheinlich bewertet, ebenso das Vorkommen des
Steinkauzes, da dieser relativ geräumige Höhlen benötigt.
Darüber hinaus wird für Graureiher, Rauch- und Mehlschwalbe ein
Vorkommen als sporadische Nahrungsgäste als möglich bewertet. Auch
die Greifvögel Habicht und Mäusebussard sowie die Schleiereule
können im Rahmen ihrer weiträumigen Jagdflüge zeitweise auch über dem
Plangebiet zu beobachten sein. Eine enge Bindung an das Plangebiet ist
jedoch für keine dieser Arten anzunehmen.
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Stand 05.11.2013
Fledermäuse
Im Plangebiet ist das Vorkommen einzelner Fledermausquartiere im
Bereich älterer Bäume nicht ganz auszuschließen. Zwar konnten
Baumhöhlen bei der Begehung nicht entdeckt werden, jedoch können
fledermaustaugliche Quartierstrukturen an versteckten Stellen existieren
und sind über eine reine Inaugenscheinnahme vom Boden aus nicht mit
Sicherheit identifizierbar. Als möglicher Quartiernutzer im Gebiet ist der
Große Abendsegler anzusprechen.
Da im Plangebiet keine Gebäude vorkommen, sind Quartiermöglichkeiten
für typische Gebäudefledermäuse wie Zwerg- und Breitflügelfledermaus
nicht vorhanden. Diese Arten kommen im Plangebiet allerdings möglicherweise als Nahrungsgäste vor. Auch die Wasserfledermaus, die z. B. über
Wasserflächen am Schloß Bedburg regelmäßig zu beobachten ist, könnte
im Plangebiet als Nahrungsgast oder auf dem Durchflug vorkommen.
Sonstige Säugetierarten
Für die Haselmaus stellt das Gebiet keinen geeigneten Lebensraum dar,
da gebüsch- und artenreiche Saumstrukturen fehlen, wie sie diese Art für
ihre Raumnutzung und Nahrungsbeschaffung benötigt.
Auch der Hamster kommt im Gebiet nicht vor. Ursprünglich im Raum
Bedburg zwar beheimatet, fehlen Nachweise aus den letzten Jahrzehnten.
Zudem dürfte das Gebiet mit seiner von Straßen umgebenen Insellage für
die Art nicht geeignet sein, denn eine direkte Anbindung an benachbarte
Lebensräume fehlt. Eine solche Anbindung ist jedoch notwendig, da das
Vorkommen der Art unter anderem auch von der Feldfrucht mit bestimmt
wird und eine Fluktuation im Raum daher möglich sein muss.
Amphibien, Reptilien
Für planungsrelevante Amphibien und Reptilien sind im Plangebiet gleichfalls keine potentiellen Lebensräume vorhanden.
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Potentielle artenschutzrechtliche Konflikte
5.1
Tötung von Individuen
§ 44(1)1 BNatSchG verbietet die Verletzung und Tötung aller besonders
geschützter Arten. Darunter fallen neben den genannten planungsrelevanten Arten zunächst auch sämtliche übrigen europäischen Vogelarten. Für
Vorhaben der Bauleitplanung gilt allerdings, dass der Verbotstatbestand
dann nicht erfüllt wird, wenn
- eine Tötung von Individuen im Zusammenhang mit einer unvermeidbaren Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgt und
- die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt.
Gehölzrodung
Die Planung sieht einen nahezu vollständigen Erhalt der vorhandenen
Gehölze vor. Lediglich am Friedhof werden einzelne Gehölzrodungen
notwendig (Abb. 5 und 6).
Im Bereich dieser Gehölze sind Brutvorkommen verschiedener verbreiteter
(ubiquitärer) Arten wie z.B. der Ringeltaube denkbar. Außerdem sind
Brutvorkommen der planungsrelevanten Arten Gartenrotschwanz, Sperber,
Turmfalke und Waldohreule hier nicht gänzlich auszuschließen, auch wenn
Höhlen oder Horste hier nicht ausgemacht werden konnten.
Eine generelle Konfliktvermeidung ist über eine Bauzeitenregelung zu
erreichen, die die Rodung von Gehölzen auf den Zeitraum außerhalb der
Brutzeit beschränkt (Anfang Oktober bis Ende Februar.
Das Vorkommen von Fledermausquartieren im Bereich der von Rodung
betroffenen Bäume wird ausgeschlossen. Mit ihrer glatten Rinde, den
überwiegend eher geringen Stammdurchmessern und dem Fehlen von
Totholz liegt ein Potential für Quartiere etwa des Großen Abendseglers
nicht vor. Eine Gefährdung von Fledermäusen bei einer Gehölzrodung im
Winter ist daher nicht zu erwarten.
Beanspruchung von Ackerfläche bzw. Ackerbrache
Bei der Baufeldfreimachung ist im Bereich der (ehemaligen) Ackerfläche
die Tötung dort lebender Kleintiere möglich. Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann dabei jedoch ausgeschlossen werden.
5.2
Störung von Individuen
§ 44(1)2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung planungsrelevanter
Tierarten. Störungen können bei Bauvorhaben z.B. durch Gehölzrodungen,
Lärmemissionen, Erschütterungen oder optische Effekte hervorgerufen
werden.
Im vorliegenden Fall ist eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu
erwarten, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die im Plange-
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biet vorkommenden planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten
aufgrund ihrer Mobilität und ihren großen Aktionsräumen alternative
Habitate erschließen können und daher von Störungen nicht relevant
betroffen sind. Zudem erfolgen Rodungen grundsätzlich im Winterhalbjahr,
weswegen die damit verbundenen Störungen nicht zur sensiblen Zeit des
Brutgeschäftes der Avifauna zu verzeichnen sind.
5.3
Beanspruchung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Niststätten europäischer Vogelarten und Fledermausquartiere gelten gem.
§ 44(1)3 BNatSchG als generell geschützt, wobei sich der Schutz bei wiederholt genutzten Strukturen über das ganze Jahr erstreckt (z. B. Baumhöhlen, Horste von Greifvögeln oder der Elster, vgl. TRAUTNER et al. 2006).
Dieses Schutzgebot wird nach § 44(5) BNatSchG für Eingriffe der Bauleitplanung auf die FFH-Anhang IV-Tierarten sowie die europäischen Vogelarten beschränkt sowie dahingehend relativiert, dass der Verbotstatbestand
dann nicht erfüllt wird, wenn
- der Eingriff unvermeidbar ist
- und die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt.
Gehölzrodung
Für die planungsrelevanten Arten Gartenrotschwanz, Sperber, Turmfalke
und Waldohreule ist das vereinzelte Vorkommen von Niststätten im Bereich
der zu rodenden Bäume am Friedhof und damit ein Verlust derselben nicht
gänzlich auszuschließen. Bei den zu rodenden Bäumen handelt es sich
jedoch nur um einen sehr geringen Anteil des weitläufigen und strukturund artenreichen Baumbestandes des Friedhofes. Die ökologische
Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang wird daher durch den Verlust nicht relevant verschlechtert.
Beanspruchung von Ackerfläche bzw. Ackerbrache
Mit dem Verlust der Acker- bzw. Brachfläche ist eine Beanspruchung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten nicht zu
erwarten.
5.4
Beanspruchung schützenswerter Pflanzenstandorte
Für das Gebiet wird das Vorkommen geschützter Pflanzen ausgeschlossen, die Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44(1)4 BNatSchG ist
daher nicht zu erwarten.
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Maßnahmen
An den zu rodenden Gehölzen des Friedhofes ist das vereinzelte
Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten (Gartenrotschwanz,
Sperber, Turmfalke und Waldohreule) möglich. Eine Konfliktvermeidung
kann jedoch über die Vorgabe erzielt werden, dass Rodungen
ausschließlich im Zeitraum außerhalb der Brutzeit erfolgen (zwischen 01.
Oktober und 28. Februar).
Grundsätzlich ist außerdem als allgemeine Artenschutzmaßnahme zu
empfehlen, im Gebiet nur Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung für
Insekten einzusetzen (z.B. EISENBEIS & EICK 2011, HUEMER et al. 2010).
7
Artenschutzrechtliches Fazit
Als Fazit der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist festzustellen, dass eine
Betroffenheit planungsrelevanter Arten bei Beachtung der Rodungsfrist im
Winterhalbjahr ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wird die nach
§ 44(5) BNatSchG zu schützende 'ökologische Funktion' der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das Vorhaben nicht berührt, da im
direkten Umfeld weiterhin geeignete Lebensräume verbleiben und eine
enge Bindung der potentiell betroffenen Arten an das Plangebiet nicht
erkennbar ist.
Dies gilt auch für den Fall, sollte die LANUV-Liste der im MTB Bergheim
vorkommenden Fledermausarten unvollständig sein, was bei einem
Vergleich mit den Listen zu den angrenzenden Messtischblättern als
wahrscheinlich zu bewerten ist. Im Plangebiet sind jedoch auch hinsichtlich
weiterer
potentiell
vorkommender
Fledermausarten
(z. B.
Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus) keine möglichen Betroffenheiten
durch das Vorhaben anzunehmen.
Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen
Prüfung im Sinne der Stufe II der Handlungsempfehlung 'Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' (MBV
& MKULNV 2010) erscheint somit nicht erforderlich.
Gemäß der Empfehlung des MBV & MKULNV (2010) sollte in Baugenehmigungen des Planvorhabens dennoch grundsätzlich folgender Hinweis
aufgenommen werden: 'Der Bauherr resp. die Bauherrin darf nicht gegen
die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum
Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten
Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten).
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser
Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei
Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff
BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter
Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern
eine unzumutbare Belastung vorliegt.'
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Quellen
Literatur
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GARNIEL, A., MIERWALD, U. & U. TEGETHOF (2010): Arbeitshilfe Vögel und
Straßenverkehr.- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 115 S.
EISENBEIS, G. & K. EICK (2011): Studie zur Anziehung nachtaktiver Insekten
an die Straßenbeleuchtung unter Einbeziehung von LEDs.- Natur und
Landschaft 86/7: 298 - 306.
HUEMER, P., KÜHTREIBER, H. & G. TARMANN (2010): Anlockwirkung moderner Leuchtmittel auf nachtaktive Insekten. Ergebnisse einer Feldstudie in
Tirol.- Innsbruck, 33 S.
KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in NRW – Vorkommen, Erhaltungszustand, Maßnahmen. Hrsg.: MUNLV des Landes NRW, 257 S.
(2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten – LÖBF-Mitt. 1/05: 12-17.
LANUV NRW (2013): Liste der geschützten Arten NRW > Messtischblätter
in Nordrhein-Westfalen: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt
MTB 5005
'Bergheim'
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/blatt).
(2010): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Stand 24.02.2010
(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start).
SIMON, M., HÜTTENBÜGEL, S. & J. SMIT-VIERGUTZ (2004): Ökologie und
Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten.– Schriftenreihe für
Landschaftspflege und Naturschutz 76, 275 S.
TRAUTNER, J., LAMBRECHT, H., MAYER, J. & G. HERMANN (2006): Das Verbot
der Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten nach § 42 BNatSchG und Artikel 5 Vogelschutzrichtlinie - fachliche Aspekte, Konsequenzen und Empfehlungen.- Naturschutz in Recht und Praxis 1: 1 – 20.
Gesetze, Handlungsempfehlungen, Verwaltungsvorschriften
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – UschdG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S.
95).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft seit
01. März 2010, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes
vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154).
MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010,
29 S..
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).- Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 - in
der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010.
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Anhang
► Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 der Handlungsempfehlung (MBV & MKULNV 2010)
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Aufstellungsbeschluss
Stadt Bedburg
25.09.2012
Inanspruchnahme einer bisher als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehenen Ackerfläche durch Wohnbebauung.
Eine im Plangebiet vorhandene gehölzreiche Grünanlage bleibt erhalten. Von der acht Exemplare umfassenden
Lindenreihe entlang der Herderstraße werden zwei Bäume gerodet.
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