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Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
93 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997) Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997) Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 203/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 7. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 31.08.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 203/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 31.08.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 7. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01.12.1997 Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 78 €, b) zwei Hunde gehalten werden 90 € je Hund, c) drei und mehr Hunde gehalten werden 102 € je Hund, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 624 €, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 900 € je Hund. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Wegen des Fehlbetrags im Haushaltsjahr 2009 und des erwarteten Defizits im Haushaltsjahr 2010 infolge des stark abgesunkenen und weiterhin sehr geringen Gewerbesteueraufkommens sowie des beträchtlichen strukturellen Defizits ist die Stadt verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen. Mit dem HSK wird eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Begrenzung des Defizits festgelegt und – auch hinsichtlich ihrer Wirkung für die mit dem HSK verpflichtend zu beschreibende Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs – dargestellt werden müssen. Im Zuge des HSK muss die Stadt neben der Verringerung von Aufwendungen auch alle Möglichkeiten zu Erzielung von Erträgen und Einzahlungen ausschöpfen. Ein interkommunaler Vergleich der Hundesteuersätze belegt, dass die Stadt bei dieser Ertragsart unterdurchschnittliche Erträge / Einzahlungen erzielt. In den in den Vergleich einbezogenen Städten werden z. T. deutlich höhere Hundesteuern als in Wesseling erhoben, wie die als Anlage beigefügte Übersicht zeigt. Eine Anpassung der Hundesteuersätze ist daher vertretbar und wegen der Haushaltssituation auch geboten. Das fortgeschriebene HSK sieht auch die Anhebung der Hundesteuer als Maßnahme zur Konsolidierung des städtischen Haushalts vor. In seiner Sitzung vom 18.05.2010 hat der Hauptausschuss der Maßnahme grundsätzlich zugestimmt. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt folgende Hundsteuersätze vor: Bei Haltung eines Hundes von zwei Hunden von drei oder mehr Hunden eines gefährlichen Hundes von zwei oder mehr gefährlichen Hunden Hundesteuer (je Hund) 78 € 90 € 102 € 624 € 900 € Bisherige Hundesteuer (je Hund) 60 € 78 € 96 € 546 € 780 € Die vorgeschlagenen Hundesteuersätze sind im interkommunalen Vergleich weiterhin nicht überhöht und überfordern die Hundehalter nicht. Für Personen mit geringen Einkünften wird die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes ermäßigt. Auch für Wachhunde sind geringere Hundesteuern zu zahlen. Für gefährliche Hunde wird - entsprechend der Hundesteuermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen - das Achtfache bzw. bei der Haltung von mehr als einem gefährlichen Hund das Zehnfache des „normalen“ Steuersatzes vorgeschlagen. Bedeutung für das Hundesteueraufkommen haben die Steuersätze für gefährliche Hunde nicht. Derzeit ist nur ein Hund zur erhöhten Hundesteuer veranlagt. 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. Zur Anhebung der Hundesteuer hat die Stadt in der derzeitigen Haushaltslage keine Alternative. 4. Finanzielle Auswirkungen Nach den Berechnungen der Verwaltung führt die vorgeschlagene Anhebung der Hundesteuer zu Mehrerträgen von rd. 30.000 € Jahr. Das Gesamtaufkommen steigt damit von bisher rd. 113.000 € auf rd. 143.000 €.