Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
12 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anmerkungen zur Ausgleichsbilanzierung 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Private Grünfläche
Aus der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei z.B. um
Hausgärten handelt oder nicht. Da die private Grünfläche eine größere zusammenhängende Fläche
umfaßt, liegt die Vermutung nahe, dass die Bereiche ohne Bebauung eher einer landwirtschaftlichen
Nutzung zugeführt worden sind. Die Bereiche mit Bebauung dagegen eher den Charakter von
Hausgärten entsprachen. Um zwischen den Belangen für Boden, Natur und Landschaft sowie der
städtebaulichen Entwicklung zu vermitteln, ist einerseits die gegenwärtige Nutzung und andererseits
die bauplanungsrechtliche Nutzung private Grünfläche, hier Zier- und Nutzgarten, in die angewandte
Wertstufe eingeflossen. Die festgelegte Wertstufe auf der Teilfläche A und B vermittelt zwischen
Intensivgrünland und Zier- und Nutzgarten - strukturreich -. Aufgrund der Beeinflussung der Fläche
durch die Umgebungsbebauung und Nutzung ist für die Teilfläche A und B die Wertstufe 3 festgelegt
worden.
Dagegen ist für die Teilfläche C die Wertstufe 2 angesetzt worden, weil davon auszugehen ist, dass
damals wie heute, an den Wohnhäusern ein Zier- und Nutzgarten zu erwarten ist. Da die Gärten
strukturarm gestaltet sind, werden sie mit Wertstufe 2 festgelegt.
Grünfläche in Mischgebieten
Dieser Bezeichnung erfolgt in Anlehnung an den Biotoptyp Grünflächen in Gewerbegebieten, hier für
die Teilflächen A und B.
Obstwiese
Die Wertstufe ist beim Biotoptyp Obstwiese korrigiert worden, weil es sich um kleinräumige
Flächenzusammenhänge handelt. Erst wenn alle drei Teilflächen mit Obstbäumen bestückt sind,
entwickelt sich der Biotoptyp Obstwiese, weshalb die Wertstufe heruntergesetzt worden ist.
Hecke
Zwischen der Gartenfläche der neuen Wohngebäude und der herzustellenden Ausgleichsfläche C ist
eine Hecke anzulegen. Falls eine Hainbuchenhecke angelegt wird, kann diese als Formschnitt
gepflegt werden. Ein „Durchgang“ je Grundstück zur Ausgleichsfläche zu Pflegezwecken ist gestattet.
Diese praktische Vorgehensweise verpflichtet dazu, die Wertstufe zu korrigieren.
Verkehrsfläche K 3 / Siekbach Umlegung
In der Ausgleichsbilanzierung sind die Flächen für die Umlegung des Siekbach und die Flächen für die
Verbreiterung der Kreisstraße K 3 nicht in Ansatz gebracht worden. Die durch diese Maßnahmen
verursachten Eingriffe erfolgen nicht aufgrund der vorliegenden Planungen sondern aufgrund der
damit verbundenen Planfeststellungsverfahren. Die Festsetzungen erfolgen nachrichtlich bzw. bei der
Verbreiterung der Kreisstraße K 3 im Sinne der Vorsorge, die durch den Kreis Lippe, Straßenbau und
–unterhaltung, definiert worden sind. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die Umlegung des
Siekbach und der Verbreiterung der Kreisstraße K 3 sind in den dafür erfolgten bzw. noch
durchzuführenden Planverfahren zu klären. In der Bilanzierung werden daher diese Flächenwerte mit
der bisherigen Wertstufe 3 bzw. 2 angesetzt.
Regenrückhaltebecken / Verkehrsflächen
Das Regenrückhaltebecken und ggf. Regenklärbecken dient zur Verbesserung der ökologischen
Situation. Die Arbeitshilfe bewertet technische Stillgewässer mit der Wertstufe 3. Mit entsprechender
Ausprägung ist ein Korrekturfaktor von 1,2 möglich. Der bisherige Biotoptyp Acker, Wertstufe 2, wird
durch ein „höherwertiges“ Biotop ersetzt. Dadurch entsteht mathematisch ein Werteüberhang. Dieser
wird dem Eingriff aufgrund der festgesetzten Verkehrsfläche auf den Flurstücken 323 und 226, Flur 5,
Gemarkung Greste gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Die Fläche des
Regenrückhaltebeckens geht in das Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe über, weshalb keine
textliche Festsetzung erfolgt.
Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 269 / 323 bzw. Freesenberg
Die Ausgleichsmaßnahme auf dem Freesenberg wird erforderlich, weil der Ausgleich auf den
Flurstücken 269 / 323 Flur 5, Gemarkung Greste, für den dortigen Eingriff nicht ausreichend ist. Dies
geschieht unter dem Aspekt, dass jeder Grundstückseigentümer, die geplanten Eingriffe auf seinem
Grundstück zu erbringen hat. Zugleich sollen die verbleibenden Flächen auf den Flurstücken 269 und
323, die sich nicht im Änderungsbereich befinden, für eine spätere städtebauliche Entwicklung
verfügbar bleiben.