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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 6/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
12 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 6/2006)

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Inhalt der Datei

Anmerkungen zur Ausgleichsbilanzierung 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“ Private Grünfläche Aus der Begründung zum Ursprungsbebauungsplan ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei z.B. um Hausgärten handelt oder nicht. Da die private Grünfläche eine größere zusammenhängende Fläche umfaßt, liegt die Vermutung nahe, dass die Bereiche ohne Bebauung eher einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sind. Die Bereiche mit Bebauung dagegen eher den Charakter von Hausgärten entsprachen. Um zwischen den Belangen für Boden, Natur und Landschaft sowie der städtebaulichen Entwicklung zu vermitteln, ist einerseits die gegenwärtige Nutzung und andererseits die bauplanungsrechtliche Nutzung private Grünfläche, hier Zier- und Nutzgarten, in die angewandte Wertstufe eingeflossen. Die festgelegte Wertstufe auf der Teilfläche A und B vermittelt zwischen Intensivgrünland und Zier- und Nutzgarten - strukturreich -. Aufgrund der Beeinflussung der Fläche durch die Umgebungsbebauung und Nutzung ist für die Teilfläche A und B die Wertstufe 3 festgelegt worden. Dagegen ist für die Teilfläche C die Wertstufe 2 angesetzt worden, weil davon auszugehen ist, dass damals wie heute, an den Wohnhäusern ein Zier- und Nutzgarten zu erwarten ist. Da die Gärten strukturarm gestaltet sind, werden sie mit Wertstufe 2 festgelegt. Grünfläche in Mischgebieten Dieser Bezeichnung erfolgt in Anlehnung an den Biotoptyp Grünflächen in Gewerbegebieten, hier für die Teilflächen A und B. Obstwiese Die Wertstufe ist beim Biotoptyp Obstwiese korrigiert worden, weil es sich um kleinräumige Flächenzusammenhänge handelt. Erst wenn alle drei Teilflächen mit Obstbäumen bestückt sind, entwickelt sich der Biotoptyp Obstwiese, weshalb die Wertstufe heruntergesetzt worden ist. Hecke Zwischen der Gartenfläche der neuen Wohngebäude und der herzustellenden Ausgleichsfläche C ist eine Hecke anzulegen. Falls eine Hainbuchenhecke angelegt wird, kann diese als Formschnitt gepflegt werden. Ein „Durchgang“ je Grundstück zur Ausgleichsfläche zu Pflegezwecken ist gestattet. Diese praktische Vorgehensweise verpflichtet dazu, die Wertstufe zu korrigieren. Verkehrsfläche K 3 / Siekbach Umlegung In der Ausgleichsbilanzierung sind die Flächen für die Umlegung des Siekbach und die Flächen für die Verbreiterung der Kreisstraße K 3 nicht in Ansatz gebracht worden. Die durch diese Maßnahmen verursachten Eingriffe erfolgen nicht aufgrund der vorliegenden Planungen sondern aufgrund der damit verbundenen Planfeststellungsverfahren. Die Festsetzungen erfolgen nachrichtlich bzw. bei der Verbreiterung der Kreisstraße K 3 im Sinne der Vorsorge, die durch den Kreis Lippe, Straßenbau und –unterhaltung, definiert worden sind. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die Umlegung des Siekbach und der Verbreiterung der Kreisstraße K 3 sind in den dafür erfolgten bzw. noch durchzuführenden Planverfahren zu klären. In der Bilanzierung werden daher diese Flächenwerte mit der bisherigen Wertstufe 3 bzw. 2 angesetzt. Regenrückhaltebecken / Verkehrsflächen Das Regenrückhaltebecken und ggf. Regenklärbecken dient zur Verbesserung der ökologischen Situation. Die Arbeitshilfe bewertet technische Stillgewässer mit der Wertstufe 3. Mit entsprechender Ausprägung ist ein Korrekturfaktor von 1,2 möglich. Der bisherige Biotoptyp Acker, Wertstufe 2, wird durch ein „höherwertiges“ Biotop ersetzt. Dadurch entsteht mathematisch ein Werteüberhang. Dieser wird dem Eingriff aufgrund der festgesetzten Verkehrsfläche auf den Flurstücken 323 und 226, Flur 5, Gemarkung Greste gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Die Fläche des Regenrückhaltebeckens geht in das Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe über, weshalb keine textliche Festsetzung erfolgt. Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 269 / 323 bzw. Freesenberg Die Ausgleichsmaßnahme auf dem Freesenberg wird erforderlich, weil der Ausgleich auf den Flurstücken 269 / 323 Flur 5, Gemarkung Greste, für den dortigen Eingriff nicht ausreichend ist. Dies geschieht unter dem Aspekt, dass jeder Grundstückseigentümer, die geplanten Eingriffe auf seinem Grundstück zu erbringen hat. Zugleich sollen die verbleibenden Flächen auf den Flurstücken 269 und 323, die sich nicht im Änderungsbereich befinden, für eine spätere städtebauliche Entwicklung verfügbar bleiben.