Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“
Textliche Festsetzungen
I.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
Mischgebiet – MI
Gemäß § 6 BauNVO
-
-
Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO
Wohngebäude
Geschäfts- und Bürogebäude
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes
Sonstige Gewerbebetriebe
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein
zulässigen Nutzungen
Lagerplätze
Vergnügungsstätten
Sex-Shops als Unterart der Einzelhandelsbetriebe
Bordelle als Unterart der sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe
Betriebe mit Darbietung sexuellen Charakters
sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.
Für das Mischgebiet werden gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO folgende Nutzungsbeschränkungen festgesetzt:
⊗1 Überbaubare Fläche der Flurstücke 269 und 323, der Flur 5 in der Gemarkung Greste
Unzulässig sind Wohngebäude.
II.
Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO
Offene Bauweise
Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt.
III.
Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes.
Dachform und Dachneigung
Dachform = Satteldach
Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer, wenn die Höhe des Krüppelwalmes weniger
als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen von der Schnittlinie der Dachhaut mit der
Außenwand bis zum First, beträgt.
G
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“
Dachneigung MI 1 = 20º - 45º
Dachneigung MI 2 = 30º - 50º
Traufhöhe
Obere Bezugspunkt für die Traufhöhe:
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der
Außenfläche der Wand.
Untere Bezugspunkt:
Der untere Bezugspunkt ist die natürlich anstehende Geländeoberfläche.
MI 1 = Traufhöhe max. 5,50 m
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Dachaufbauten
Allgemeine Voraussetzungen
Dachaufbauten:
MI 2 = Traufhöhe max. 4,50 m
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
und
Gestaltungs-
und
Ausführungsanforderungen
für
- Der seitliche Gaubenabstand vom Ortgang muß mind. 1,50 m betragen.
- Zwischen Einzelgauben ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
- Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei
Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
- Als Gaubenlänge ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig.
- Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen.
- Zwischen Dachfirst und oberen Dachgaubenabschluß sind mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
- In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile
zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenster sind nicht zulässig.
IV.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Bodenbefestigung, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt oder Beton ist
unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht zulässig.
Garagen, Carports, Nebenanlagen
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden Garagen, Carports und Stellplätze
sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO zugelassen.
V.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Gemäß § 9 (1) und (6) BauGB i.V.m § 1a BauGB und § 8a (1) BNatSchG
Erhalt des Grabenverlaufes
Der Grabenverlauf auf dem Flurstück 329, Flur 5 der Gemarkung Greste ist in seiner vollen
Länge dauernd zu erhalten und zu pflegen.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A
Die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 269, Flur 5, Gemarkung Greste ist im
gekennzeichneten Bereich als Feldgehölz mit standortgerechten einheimischen
Laubgehölzen (1 strauchartig wachsendes Gehölz pro 1,5 qm / 1 Hochstamm pro 10 qm)
anzulegen. Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener
Sträucher jeweils in Sorten zu ersetzen.
H
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“
Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan mit genauer
Sortenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung wird.
Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Schlußabnahme
nachzuweisen.
Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen
in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen.
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche B
Die Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 323, Flur 5, Gemarkung Greste ist als
Feldgehölz mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen (1 strauchartig wachsendes
Gehölz pro 1,5 qm / 1 Hochstamm pro 10 qm) anzulegen. Die Gehölzpflanzung ist zu
pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in Sorten zu ersetzen.
Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan mit genauer
Sortenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung wird.
Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Schlußabnahme
nachzuweisen.
Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen
in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen
Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche C
Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 282, 283 und 331, Flur 5, Gemarkung
Greste (südlich des Grabens A) ist im gekennzeichneten Bereich (gestrichelte Linie) als
dreireihige Hecke aus standortgerechten einheimischen Gehölzen anzupflanzen. Die
Heckenpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in
Sorten zu ersetzen. Die Anpflanzung einer Hainbuchenhecke ist zulässig. Ein Zugang je
Grundstück zur restlichen Ausgleichsfläche durch die Hecke hindurch ist gestattet.
Die verbleibende Restfläche der Ausgleichsfläche ist als Streuobstwiese mit
regionaltypischen standortgerechten Obstbäumen anzulegen. Auf den Flurstücken 283 und
331 sind 3 Obstbäume, auf dem Flurstück 282 sind zwei Obstbäume anzupflanzen. Die
Obstbäume sind entsprechend zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
Die Obstwiese ist 2 x im Jahr zu mähen und das Mähgut ist abzufahren. Eine Düngung der
Fläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Mit Stellung des Bauantrages bzw. im freigestellten Verfahren gem. § 67 BauO NRW ist vom
Bauherr ein Bepflanzungsplan mit genauer Artenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der
Bestandteil des Antrages wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach
Fertigstellung der Gebäude nachzuweisen.
Zuordnung der Maßnahmen auf der Fläche A
Die Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstücke 269 Flur 5, Gemarkung Greste wird dem
Eingriff auf dem selben Flurstück gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird
davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist.
Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen
in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen. Gemäß dem
Ausgleichskataster für den Freesenberg wird die dortige Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff
auf dem Flurstück 323 Flur 5, Gemarkung Greste gem. § 135 a - c BauGB zu 100 %
zugeordnet.
Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit den zugeordneten Maßnahmen
ausgeglichen ist.
Zuordnung der Maßnahmen auf der Fläche B
Die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 323 Flur 5, Gemarkung Greste wird dem
Eingriff auf dem selben Flurstück gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet.
Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen
in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen. Gemäß dem
Ausgleichskataster für den Freesenberg wird die dortige Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff
I
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“
auf dem Flurstück 323 Flur 5, Gemarkung Greste gem. § 135 a - c BauGB zu 100 %
zugeordnet.
Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit den zugeordneten Maßnahmen
ausgeglichen ist.
Zuordnung der Maßnahmen auf der Fläche C
Die Ausgleichsfläche auf den Flurstücken 282, 283 und 331 Flur 5, Gemarkung Greste wird
dem Eingriff auf dem jeweiligen Flurstück gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet.
Hinweise
Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippische Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
belassen.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, daß Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Dachflächenwasser - Versickerung
Soweit dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse möglich ist, soll
Dachflächenwasser versickert werden. Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers
ist gestattet. Technische Details sind mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe
abzusprechen. Grundsätzlich ist der Anschluß an die öffentliche Regenwasserleitung
möglich.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger
ist
es
notwendig,
daß
Beginn
und
Ablauf
der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld,
Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung),
mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
J
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“
Planfeststellungsverfahren
Die Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des
Wasserabflusses gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetzt entsprechen den Vorgaben des
Planfeststellungsverfahren zur Umlegung des Siekbach (Akz: 67-663822-12/8).
Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zur K 3
Bei der wesentlichen Änderung oder der Neuanlage von Zufahrten zur K 3, ist die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und
eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
Landschaftsschutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet ist gegenüber der Darstellung im Landschaftsplan
Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe nördlich der
Kachtenhauser Straße zurückgenommen worden. Die Darstellung entspricht dem
Ergebnis der Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz bzw. der Stellungnahme des
Kreises Lippe vom 02.05.2002 (Akz. 61.02.05).
Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und den Grundstückseigentümer der
Flurstücke 269 und 323, Flur 5, Gemarkung Greste ist ein städtebaulicher Vertrag
gem. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a – c
BauGB vom 15.12.2005 geschlossen worden.
Rechtsgrundlagen
-
-
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). Auf die Überleitungsvorschriften gem. § 244 BauGB
wird nachrichtlich verwiesen.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
in
der
aktuellen
Fassung
der
Bekanntmachung vom 25.März 2002 (BGBl. I S. 1193).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666).
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW S. 256).
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
K