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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 6/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“ Textliche Festsetzungen I. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO Mischgebiet – MI Gemäß § 6 BauNVO - - Zulässig sind folgende Nutzungen nach § 6 (2) BauNVO Wohngebäude Geschäfts- und Bürogebäude Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes Sonstige Gewerbebetriebe Gartenbaubetriebe Tankstellen Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Unzulässig sind gem. § 1 (5) und (6) BauNVO die gemäß § 6 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Lagerplätze Vergnügungsstätten Sex-Shops als Unterart der Einzelhandelsbetriebe Bordelle als Unterart der sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe Betriebe mit Darbietung sexuellen Charakters sowie die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Für das Mischgebiet werden gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO folgende Nutzungsbeschränkungen festgesetzt: ⊗1 Überbaubare Fläche der Flurstücke 269 und 323, der Flur 5 in der Gemarkung Greste Unzulässig sind Wohngebäude. II. Bauweise Gemäß § 22 BauNVO Offene Bauweise Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt. III. Äußere Gestaltung der Baukörper Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB Geltungsbereich Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Dachform und Dachneigung Dachform = Satteldach Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer, wenn die Höhe des Krüppelwalmes weniger als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen von der Schnittlinie der Dachhaut mit der Außenwand bis zum First, beträgt. G 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“ Dachneigung MI 1 = 20º - 45º Dachneigung MI 2 = 30º - 50º Traufhöhe Obere Bezugspunkt für die Traufhöhe: Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenfläche der Wand. Untere Bezugspunkt: Der untere Bezugspunkt ist die natürlich anstehende Geländeoberfläche. MI 1 = Traufhöhe max. 5,50 m (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Dachaufbauten Allgemeine Voraussetzungen Dachaufbauten: MI 2 = Traufhöhe max. 4,50 m (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) und Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für - Der seitliche Gaubenabstand vom Ortgang muß mind. 1,50 m betragen. - Zwischen Einzelgauben ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. - Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten. - Als Gaubenlänge ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig. - Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen. - Zwischen Dachfirst und oberen Dachgaubenabschluß sind mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. - In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenster sind nicht zulässig. IV. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Bodenbefestigung, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht zulässig. Garagen, Carports, Nebenanlagen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden Garagen, Carports und Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO zugelassen. V. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 (1) und (6) BauGB i.V.m § 1a BauGB und § 8a (1) BNatSchG Erhalt des Grabenverlaufes Der Grabenverlauf auf dem Flurstück 329, Flur 5 der Gemarkung Greste ist in seiner vollen Länge dauernd zu erhalten und zu pflegen. Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A Die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 269, Flur 5, Gemarkung Greste ist im gekennzeichneten Bereich als Feldgehölz mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen (1 strauchartig wachsendes Gehölz pro 1,5 qm / 1 Hochstamm pro 10 qm) anzulegen. Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in Sorten zu ersetzen. H 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“ Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan mit genauer Sortenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Schlußabnahme nachzuweisen. Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen. Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche B Die Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 323, Flur 5, Gemarkung Greste ist als Feldgehölz mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen (1 strauchartig wachsendes Gehölz pro 1,5 qm / 1 Hochstamm pro 10 qm) anzulegen. Die Gehölzpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in Sorten zu ersetzen. Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan mit genauer Sortenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil der Baugenehmigung wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach erfolgter Schlußabnahme nachzuweisen. Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche C Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 282, 283 und 331, Flur 5, Gemarkung Greste (südlich des Grabens A) ist im gekennzeichneten Bereich (gestrichelte Linie) als dreireihige Hecke aus standortgerechten einheimischen Gehölzen anzupflanzen. Die Heckenpflanzung ist zu pflegen und bei Abgang nicht angegangener Sträucher jeweils in Sorten zu ersetzen. Die Anpflanzung einer Hainbuchenhecke ist zulässig. Ein Zugang je Grundstück zur restlichen Ausgleichsfläche durch die Hecke hindurch ist gestattet. Die verbleibende Restfläche der Ausgleichsfläche ist als Streuobstwiese mit regionaltypischen standortgerechten Obstbäumen anzulegen. Auf den Flurstücken 283 und 331 sind 3 Obstbäume, auf dem Flurstück 282 sind zwei Obstbäume anzupflanzen. Die Obstbäume sind entsprechend zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die Obstwiese ist 2 x im Jahr zu mähen und das Mähgut ist abzufahren. Eine Düngung der Fläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Mit Stellung des Bauantrages bzw. im freigestellten Verfahren gem. § 67 BauO NRW ist vom Bauherr ein Bepflanzungsplan mit genauer Artenangabe und Pflanzenanzahl vorzulegen, der Bestandteil des Antrages wird. Die Durchführung der Bepflanzung ist spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Gebäude nachzuweisen. Zuordnung der Maßnahmen auf der Fläche A Die Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstücke 269 Flur 5, Gemarkung Greste wird dem Eingriff auf dem selben Flurstück gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit der zugeordneten Maßnahme ausgeglichen ist. Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen. Gemäß dem Ausgleichskataster für den Freesenberg wird die dortige Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff auf dem Flurstück 323 Flur 5, Gemarkung Greste gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit den zugeordneten Maßnahmen ausgeglichen ist. Zuordnung der Maßnahmen auf der Fläche B Die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 323 Flur 5, Gemarkung Greste wird dem Eingriff auf dem selben Flurstück gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Darüber hinaus ist auf dem Freesenberg eine Anpflanzung mit standortheimischen Gehölzen in der Größenordnung von 500 qm gem. § 1 a BauGB vorzunehmen. Gemäß dem Ausgleichskataster für den Freesenberg wird die dortige Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff I 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“ auf dem Flurstück 323 Flur 5, Gemarkung Greste gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Es wird davon ausgegangen, dass der Eingriff mit den zugeordneten Maßnahmen ausgeglichen ist. Zuordnung der Maßnahmen auf der Fläche C Die Ausgleichsfläche auf den Flurstücken 282, 283 und 331 Flur 5, Gemarkung Greste wird dem Eingriff auf dem jeweiligen Flurstück gem. § 135 a - c BauGB zu 100 % zugeordnet. Hinweise Altlasten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über Altablagerungen oder Altlasten vor. Denkmalschutz und Denkmalpflege Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippische Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Bodenaushub Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, daß Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Dachflächenwasser - Versickerung Soweit dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse möglich ist, soll Dachflächenwasser versickert werden. Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische Details sind mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen. Grundsätzlich ist der Anschluß an die öffentliche Regenwasserleitung möglich. Deutsche Telekom Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, daß Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden. J 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04 / 04 „Osterheide“ Planfeststellungsverfahren Die Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetzt entsprechen den Vorgaben des Planfeststellungsverfahren zur Umlegung des Siekbach (Akz: 67-663822-12/8). Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zur K 3 Bei der wesentlichen Änderung oder der Neuanlage von Zufahrten zur K 3, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Kreis Lippe-Straßenbau) einzuholen und eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Landschaftsschutzgebiet Das Landschaftsschutzgebiet ist gegenüber der Darstellung im Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe nördlich der Kachtenhauser Straße zurückgenommen worden. Die Darstellung entspricht dem Ergebnis der Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz bzw. der Stellungnahme des Kreises Lippe vom 02.05.2002 (Akz. 61.02.05). Städtebaulicher Vertrag Zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und den Grundstückseigentümer der Flurstücke 269 und 323, Flur 5, Gemarkung Greste ist ein städtebaulicher Vertrag gem. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a – c BauGB vom 15.12.2005 geschlossen worden. Rechtsgrundlagen - - Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). Auf die Überleitungsvorschriften gem. § 244 BauGB wird nachrichtlich verwiesen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25.März 2002 (BGBl. I S. 1193). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW S. 256). Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). K