Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
69 kB
Datum
23.02.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
I. Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung
Konkreter Planungsanlass ist Bauland anbieten zu können, welches intensiv
nachgefragt wird in der Gemeinde Leopoldshöhe. Des Weiteren besteht ein Bedarf
an Bauflächen, auf denen sich nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe ansiedeln
können. Der Bereich bietet sich hierfür an, da diese Entwicklung überwiegend ohne
Inanspruchnahme von Flächen, die sich im Außenbereich befinden, erfolgt. Zudem
können die überplanten Flächen ohne umfangreiche Maßnahmen an die vorhandene
technische Infrastruktur angeschlossen werden.
Der bisherige Bebauungsplan sieht für den Änderungsbereich, soweit er im
Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes liegt, private Grünfläche vor. Für
die Realisierung einer Bebauung ist daher der Bebauungsplan zu ändern.
Das Änderungsverfahren ist eng verknüpft mit den Rahmenbedingungen zum Entwässerungskonzeptes des Siekbach. Das Planfeststellungsverfahren zur Verlegung
und Ausbau des Siekbach hat einige Jahre in Anspruch genommen. Deswegen
mußte das Änderungsverfahren bisher zurückgestellt werden.
Zwischenzeitlich konnte teilweise das o.g. Planverfahren realisiert werden. Andere
Inhalte der Planfeststellung werden in Zusammenhang mit der vorliegenden Planung
geklärt bzw. die Umsetzung ermöglicht. Dieses betrifft insbesondere das
vorgesehene Regenrückhaltebecken. Zur Sicherung der wasserrechtlichen Aspekte
ist u.a. das vorliegende Änderungsverfahren erforderlich.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 13. Änderung, stellt den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes als Mischgebiet dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die vorgesehene Planung entspricht dem rechtskräftigen Gebietsentwicklungsplanes
(GEP), Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, der für den Geltungsbereich der
Änderung einen Bereich für gewerbliche Nutzungen darstellt. Die Inhalte der
vorliegenden Änderung stehen landesplanerischen Zielsetzungen nicht entgegen, da
die Festsetzung eines Mischgebietes bzw. eingeschränktes Mischgebiet auch
gewerbliche Nutzungen einschließt.
1
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Die Änderung betrifft den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 04/04
„Osterheide“. Der Geltungsbereich verläuft wie folgt:
im Westen an der Helpuper Straße, L 967.
im Norden, 8 m nördlich des Grabens (Flurstück 329)
im Osten in einem Abstand von 30 m entlang der Helpuper Straße. Der weitere
Verlauf erfolgt parallel zu den südlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke 272
und 226. Beim letzt genannten Flurstück wird die östliche Grundstücksgrenze
aufgenommen und entlang des Feldweges auf dem Flurstücks 331 weitergeführt.
Die Flächen nördlich der Kachtenhauser Straße liegen außerhalb des bisherigen
Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“.
II. Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet
Bodenverhältnisse
/
Geländeverhältnisse
/
Baugrund
und
Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Greste, im Süden des
Gemeindegebietes, angrenzend zur Stadt Oerlinghausen. Die Fläche grenzt im
Westen an das Gewerbegebiet Greste „Auf dem Rohe“ und im Süden und Osten an
eine überwiegende Wohnbebauung an. Im Norden befinden sich landwirtschaftliche
Flächen.
Das Gelände zwischen der Helpuper Straße und Kachtenhauser Straßen steigt von
Norden nach Süden leicht an, während es von Westen nach Osten leicht abfällt
gemäß Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 mit Höhenlinien, Blatt Kachtenhausen. Die
Straßenkreuzung Fettpottstraße / Helpuper Straße und Kachtenhauser Straße liegt
auf 123 m über NN., die Straßenkreuzung Flurstraße / Bahnhofstraße liegt auf 125 m
über NN.. Die entstehenden Baugrundstücke parallel zur Helpuper Straße befinden
sich gemittelt auf 123 m über NN., die Flächen südlich der Kachtenhauser Straße
gemittelt auf 122 m über NN.
Die Fläche nördlich der Kachtenhauser Straße ist eben, wobei die angrenzenden
Bereiche an den Graben zu diesem hin leicht abfallen.
Gemäß
der
Bodenkarte,
Blatt
Kachtenhausen,
herausgegeben
vom
Landesvermessungsamt NRW 1990, letzte Fortführung 1999, steht im
Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde an. Entlang
des Graben A ist stellenweise der Bodentyp Gley anzutreffen. Hinsichtlich des
Baugrundes sind keine Besonderheiten auffällig geworden.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Der Änderungsbereich befindet sich ausschließlich im Privateigentum. Entlang der
Helpuper Straße und Kachtenhauser Straßen stehen vereinzelt Wohnhäuser. Die
Gebäude an der Helpuper Straße sind überwiegend zweigeschossig, an der
Kachtenhauser Straße eingeschossig.
3. Gegenwärtige Nutzung
Immissionsbelastung
/
Zustand
von
Natur
und
Landschaft
/
Gegenwärtig sind einige Bereiche mit Wohngebäuden bebaut. Die an den Gebäuden
direkt angrenzenden Freiflächen werden als Gärten bzw. Stellflächen genutzt. Die
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Flurstücke 281 – 283 und teilweise 331 sind landwirtschaftliche Flächen. Die
Flurstücke 269 und 323 sind Freiflächen, wobei auf dem Flurstück 269 ein Wohnhaus
mit Nebenanlagen vorhanden ist.
Der Zustand von Natur und Landschaft wird durch die angrenzende Bebauung, u.a.
auch entlang der Flurstraße und der Nutzung, wie z.B. dem Gewerbegebiet „Auf dem
Rohe“ sowie durch die Landes- bzw. Kreisstraße beeinflußt. Die Flächen parallel zur
Helpuper Straße haben durch die zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen keine
Verbindung zur freien Landschaft. Auf der gesamten unbebauten Fläche zwischen
Kachtenhauser Straße und Helpuper Straße sind keine strukturierenden Elemente
aus ökologischer Sicht vorhanden. Die Freifläche wird in unregelmäßigen Abständen
gemäht oder durch Schafe abgeweidet.
Die Fläche nördlich der Kachtenhauser Straße erfährt ebenfalls eine Beeinflussung
durch die oben beschriebene Bebauung und Nutzung. Im Gegensatz zu den Flächen
südlich der Kachtenhauser Straße besteht eine Anbindung zur freien Landschaft.
Entlang des Graben A ist ein dichtes Gebüsch aus heimischen Sträuchern
vorhanden. Geprägt wird die Fläche durch die landwirtschaftliche Nutzung.
Die Landwirtschaftskammer weist auf den nördlich des Plangebietes liegenden
landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der Familie Limberg hin. Da im Betrieb
Rinder und Schweine gehalten werden, kann es zu landwirtschaftstypischen
Geruchs- und Geräuschimmissionen kommen, die auf den Planbereich einwirken.
Durch den Abstand des Betriebes vom Plangebiet dürften keine
immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen entstehen.
Westlich der Helpuper Straße befindet sich das Gewerbegebiet „Auf dem Rohe“.
Entsprechend den dortigen zulässigen Nutzungen sind nicht erheblich belästigende
Gewerbebetriebe zulässig. Es wird davon ausgegangen, dass die dortigen
Nutzungen verträglich sind mit der vorgesehenen Mischgebietsausweisung. Diese
Annahme beruht auf den bisherigen Erfahrungen bzw. gegebenen Vorbelastungen,
u.a. auch durch die Helpuper Straße (L 967) und der mit ihr verbundenen trennenden
Wirkungen zwischen den Gebietstypen. Unterstützt wird dieser Aspekt durch den im
Gewerbegebiet „Auf dem Rohe“ festgesetzten 10 m breiten Streifen, der nicht bebaut
werden darf.
Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL sieht keine Konflikte aus
Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes, soweit die Festsetzungen wie
vorgelegt erfolgen.
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der
Planänderung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
a)
Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist gemäß § 8a (1) BNatSchG
„Verhältnis zum Baurecht“ in Verbindung mit dem § 1a BauGB „Umweltschützende
Belange“ in der Abwägung zu prüfen, ob mit der Änderung ein Eingriff in Natur und
Landschaft zu erwarten ist. Bisher vom Bebauungsplan nicht erfaßte Flächen werden
entsprechend ihres gegenwärtigen Biotoptyps und zukünftigen Nutzung
gegenübergestellt.
3
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Nach einer ersten groben Prognose werden die Festsetzungen der
Bebauungsplanänderung bzw. der gegenwärtige Biotoptyp gemäß der rechtlichen
Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wie folgt beurteilt:
Bisher vorgesehene Nutzung gem. B-Plan Nr. 04/04 „Osterheide“
• private Grünflächen (Flächenanteile aus den Flurstücken 269, 323, 271, 272, 273,
226)
∏ Änderung in überbaubare Fläche für Mischgebiet
Die ausgewiesene überbaubare Fläche ist differenziert zu betrachten. Während auf
den Flurstücken 271, 272, 273 und 226 lediglich die bestehenden Baurechte
wiedergegeben werden, werden auf den Flurstücken 323 und 269 neue Baurechte
geschaffen.
Die damit verbundene Bodenversiegelung beeinflußt die Schutzgüter Boden, Arten
und Biotope, Wasser/Grundwasser und Klima/Luft gegenüber der bisherigen
Nutzung als private Grünfläche. Die durch die Nutzungsänderung verursachten und
noch näher zu konkretisierenden Beeinträchtigungen werden daher als Eingriff in
Natur und Landschaft bewertet.
• private Grünflächen (Flächenanteile aus dem Flurstücken 323 und 226)
∏ Änderung in Straßenverkehrsfläche
In Teilbereichen der Flurstücke 323 und 226 werden Straßenverkehrsflächen
festgesetzt. Auch hiermit sind Bodenversiegelungen verbunden, die die Schutzgüter
Boden, Arten und Biotope, Wasser/Grundwasser und Klima/Luft gegenüber der
bisherigen Nutzung als private Grünfläche beeinflussen. Die durch die
Nutzungsänderung verursachten und noch näher zu konkretisierenden
Beeinträchtigungen werden daher als Eingriff in Natur und Landschaft bewertet.
• private Grünflächen (Flächenanteile aus dem Flurstücke 269)
∏ Änderung in Fläche für die Wasserwirtschaft / Siekbach
Diese Fläche wird aufgrund des Planfeststellungsverfahren zur Umlegung des
Siekbach festgesetzt. Die Beeinträchtigung beruht auf den Eingriffen, die durch die
Herstellung des Gewässerbetts hervorgerufen werden.
Es ist davon auszugehen, daß das Schutzgut Boden gegenüber der bisherigen
Nutzung beeinflußt wird. Die durch die Nutzungsänderung verursachten und noch
näher zu konkretisierenden Beeinträchtigungen werden daher als Eingriff in Natur
und Landschaft bewertet.
• private Grünflächen (Flächenanteile aus dem Flurstücke 269, 323)
∏ Änderung in Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Der bisher vorhandene Biotoptyp wird durch die noch vorzunehmende Anpflanzung
aus einheimischen Gehölzen aufgewertet zum Biotoptyp Feldgehölz. Die Schutzgüter
werden in ihrer Funktion gesichert und teilweise aufgewertet. Die Schutzgüter Arten
und Biotope werden durch die Struktur des Feldgehölzes in ihrer Vielfalt
differenzierter. Die Schutzgüter Klima und Luft werden aufgrund der erhöhten
Biomasse positiv unterstützt, ebenso das Landschaftsbild.
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
• Straßenverkehrsfläche (Helpuper Straße / L 967)
∏ Straßenverkehrsfläche
Die bisher vorhandene Straßenverkehrsfläche für die Helpuper Straße / L 967 wird
gegenüber der jetzigen Situation nicht vergrößert. Weder der Umfang noch die
Nutzung wird durch die Planung verändert. Ein Eingriff besteht somit nicht.
Geplante Nutzungen außerhalb des bisherigen B-Planes Nr. 04/04 „Osterheide“
• Bisheriger Biotoptyp landwirtschaftliche Nutzfläche / Acker
∏ Änderung in Fläche für die Wasserwirtschaft / RRB
Diese Fläche und deren Nutzung (südliche Teilfläche des Flurstücks 281) wird
aufgrund der festgestellten Erforderlichkeit während des Planfeststellungsverfahren
zur Umlegung des Siekbach festgesetzt. Die Beeinträchtigung beruht auf den
Eingriffen, die durch die Herstellung des Regenrückhaltebeckens und eines
möglicherweise notwendigen Regenklärbeckens hervorgerufen werden.
Es ist davon auszugehen, dass das Schutzgut Boden gegenüber der bisherigen
Nutzung beeinflußt wird. Die durch die Nutzungsänderung verursachten und noch
näher zu konkretisierenden Beeinträchtigungen werden daher als Eingriff in Natur
und Landschaft bewertet. Grundsätzlich werden jedoch die Schutzgüter durch die mit
dem Regenrückhaltebecken verbundenen positiven Wirkungseigenschaften
unterstützt.
• Bisheriger Biotoptyp Gewässer
∏ Änderung in Fläche für die Wasserwirtschaft / Graben A
Diese Fläche (Flurstück 329) wird aufgrund der festgestellten Erforderlichkeit
während des Planfeststellungsverfahren zur Umlegung des Siekbach festgesetzt.
Eine Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Fließgewässer wird nicht aus- oder
umgebaut. Auch der Uferrandbereich wird nicht verändert. Ein Eingriff in Natur und
Landschaft wird daher nicht gesehen.
•
Bisheriger Biotoptyp landwirtschaftliche Nutzfläche / Acker, Gewässer, bebaute
Fläche (Trafohaus RWE)
∏ Änderung in Geh- und Fahrrecht
Im Bereich der Überbrückung des Gewässers (Flurstück 280) und des Trafohauses
(ebenfalls Flurstück 280) ist bereits eine Bodenversiegelung gegeben. Das Geh- und
Fahrrecht wird bautechnisch nicht weiter ausgeführt. Es wird mit der Festsetzung die
Lage der Zuwegung zu den nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
geregelt. Es wird daher ein unversiegelter Feldweg als Beurteilungsgrundlage
herangezogen. Gegenüber den bisherigen Biotoptypen wird keine Verschlechterung
oder Verbesserung für die Schutzgüter erwartet.
• Bisheriger Biotoptyp landwirtschaftliche Nutzfläche / Acker
∏ Änderung in Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Als Ausgleichsmaßnahme wird eine Obstwiese vorgesehen (südliche Teilflächen der
Flurstücke 282 und 283 sowie westliche Teilfläche des Flurstückes 331). Diese wird
zu den privaten Gartenflächen durch eine Hecke getrennt. Die Schutzgüter werden in
ihrer Funktion gesichert und teilweise aufgewertet. Die Schutzgüter Arten und
Biotope werden durch die Struktur der Hecke und der Obstwiese in ihrer Vielfalt
differenzierter. Die Schutzgüter Klima und Luft werden aufgrund der erhöhten
Biomasse positiv unterstützt, ebenso das Landschaftsbild. Das Schutzgut Boden wird
in seiner Funktion gesichert.
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
• Bisheriger Biotoptyp unversiegelter Feldweg
∏ Änderung in Geh- und Fahrrecht
Der unversiegelte Feldweg ist auf einer Teilfläche des Flurstückes 331 vorhanden.
Das Geh- und Fahrrecht wird bautechnisch nicht weiter ausgeführt. Mit der
Festsetzung wird die Lage der Zuwegung zu den nördlich angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen geregelt. Es wird daher ein unversiegelter Feldweg als
Beurteilungsgrundlage herangezogen. Gegenüber dem bisherigen Biotoptyp wird
keine Verschlechterung oder Verbesserung für die Schutzgüter erwartet.
Flächen innerhalb und außerhalb des B-Planes Nr. 04/04 „Osterheide“
• Bisheriger Biotoptyp landwirtschaftliche Fläche, strukturarmer Garten
∏ Änderung in Straßenverkehrsfläche für Erweiterung der K 3
Diese Fläche wird aufgrund eines noch durchzuführenden Verfahrens für die
Verbreiterung der Kreisstraße 3 / Kachtenhauser Straße im Vorwege festgesetzt. Die
Beeinträchtigung beruht auf den Eingriffen, die durch die Herstellung der
Straßenverkehrsfläche hervorgerufen wird.
Es ist davon auszugehen, daß die Schutzgüter gegenüber der bisherigen Nutzung
beeinflußt werden. Die durch die Nutzungsänderung verursachten und noch näher zu
konkretisierenden Beeinträchtigungen werden daher als Eingriff in Natur und
Landschaft bewertet.
Bei Realisierung der Planung werden die beschriebenen Flächen entsprechend der
vorliegenden Bebauungsplanänderung in ihrer Nutzung umgewandelt. Die nach der
ersten groben Prognose zu erwartenden Beeinträchtigungen der unbelebten und
belebten Natur- und Schutzgüter sowie des Landschaftsbildes werden nach der
Betrachtung des Zustandes von Natur und Landschaft wie folgt beurteilt:
Schutzgut Boden:
Mit der Bodenversiegelung durch die Neubauten und der Straßenverkehrsflächen
wird die Bodengenese und der Bodenwasserhaushalt des anstehenden Bodens
verändern. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit und die natürliche Ertragsfähigkeit
werden für den bisher anstehenden Boden unterbunden. Die natürlichen chemischen
und physikalischen Eigenschaften des Bodens werden beeinflußt, so dass eine
Minderung der Funktion für den anstehenden Boden offensichtlich wird.
Gleiches
gilt
für
die
Herstellung
des
Gewässerbettes
und
des
Regenrückhaltebeckens / Regenklärbeckens. Die erforderlichen Erdarbeiten und
Massenumlagerungen greifen insbesondere in die Bodengenese ein.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften (Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt)
Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen
beeinflußt. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es zum Totalverlust von
Bodenfauna und –flora.
Durch die Maßnahmen für die Regelung der Wasserwirtschaft wird wiederum eine
Erweiterung für die Arten und Lebensgemeinschaften erreicht. Es können sich
andere bzw. neue Arten und Lebensgemeinschaften entwickeln.
Schutzgut Wasser / Grundwasser
Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine
Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen
Bodenschichten, zu erwarten.
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Mit den Maßnahmen für die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine ökologische
Verbesserung verbunden. Dieses wirkt sich dahingehend aus, daß periodisch
unterschiedlich auftretende Wassermengen dem Wasserkreislauf so zu geführt
werden, daß der Wasserhaushalt ökologisch ausgeglichen wird.
Schutzgut Klima / Luft
Veränderungen
des
Mikroklimas
ergeben
sich
durch
zusätzliche
Bodenversiegelungen und damit verbundenen Verluste von Vegetationsstrukturen.
Mit den entstehenden Verdunstungsflächen durch die Maßnahmen für die Regelung
der Wasserwirtschaft wird das Mikroklima positiv unterstützt.
Schutzgut Landschaftsbild
Die vorliegende Bebauungsplanänderung überplant eine Fläche, die sich am
Siedlungsrand des Ortsteiles Greste befindet. Der Siedlungsrand stellt sich jedoch
nicht als eine homogene geschlossene Linie dar. Vielmehr wechselt eine
„haufenartige“ Bebauung, landwirtschaftliche Nutzflächen und Verkehrsflächen ab,
die gleichzeitig eine größere, zusammenhängende Freifläche umschließt.
Mit dem durch die Bebauungsplanänderung angestrebte Bebauung und
Anpflanzungen wird der beanspruchte Bereich in Richtung eines gegliederten
Ortsrandes entwickelt. Mit den Anpflanzungen wird weiterhin der Übergang zur freien
Landschaft vorbereitet und somit die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
aufgefangen.
Insgesamt wird für die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden,
Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild kein besonderer Schutzbedarf erkannt.
Durch die vorgesehene Nutzung wird es auf den beschriebenen Flächen zu
Beeinträchtigungen kommen. Die Beeinträchtigungen werden entsprechend den
Maßnahmen ermittelt. Die Bilanzierung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe für die
Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“. Sie liegt der
Begründung als Anlage bei.
Das Ergebnis der Bilanzierung ist, daß die Ausgleichsfläche nach Aufwertung einen
Flächenwert von 23.420 Punkten aufweist. Für den Eingriff im Änderungsbereich sind
24.709 Werteinheiten (WE) auszugleichen. Nach Abzug dieses Ausgleichsbedarfs
verfügt der B-Plan über ein „Wertdefizit“ von 1.288 Punkten.
Daraus folgt, dass eine zusätzliche Kompensationsfläche von 1.000 qm auf dem
Freesenberg (außerhalb des Änderungsbereiches) notwendig und gem. § 1a Abs. 3
BauGB bereitgestellt wird. Die dortige Maßnahme erfolgen als Gehölzanpflanzung
bzw. Hecken und wird durch die Gemeinde angelegt.
Diese Kompensationsmaßnahme (insgesamt 6.000 WE) gleicht den Eingriff im BPlangebiet über das notwendige Maß (hier 1.288 WE + 2.000 WE, für die
bereitgestellte Biotop-Fläche auf dem Freesenberg, = 3.288 WE) aus. Dies geschieht
aus privatrechtlichen Gründen. Somit erbringt jeder Eigentümer den von ihm selbst
benötigten Ausgleich.
7
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
b) Eingriffsregelung
Vermeidung / Minimierung des Eingriffes
Das Landschaftsgesetz sieht gem. § 4 vor, daß die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig
beeinträchtigt werden dürfen. Hierbei ist zwischen der Vermeidbarkeit des Vorhabens
als solches, der Vermeidbarkeit einzelner Teile und der jeweils möglichen
Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu unterscheiden.
Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar
angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind, eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich nur in geringfügigem Umfang erfolgt und eine günstige
Erschließung gewährleistet wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht
vermeidbar angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu
verzeichnen wären.
Maßnahmen auf der Eingriffsfläche / Entwicklungsziel sowie Kompensationsmaßnahmen
Der Bereich der Bebauungsplanänderung liegt in der naturräumlichen Einheit
„Stieghorster Osning-Vorland“, die im Süden von der naturräumlichen Einheit
„Bielefelder Berge“ begrenzt wird. Das Stieghorster Osning-Vorland wird der
naturräumlichen Haupteinheit „Ravensburger Hügelland“, die „Bielefelder Berge“ der
naturräumlichen Hauteinheit „Bielefelder Osning“ zugeordnet.
Der Landschaftsplan des Kreises Lippe (Satzung 12/2001) weist für den Bereich
südlich der Kachtenhauser Straße keine besonders geschützten Teile von Natur und
Landschaft aus. Die Flächen nördlich der Kachtenhauser Straße sind in das
Landschaftsschutzgebiet Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und OsningVorland sowie Ravensberger Hügelland (Gliederungsnr. 2.2-1) einbezogen.
Insbesondere dient das Landschaftsschutzgebiet zur Erhaltung und Entwicklung des
für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern,
naturnahen Waldbeständen, geomorphologischen Ausprägungen und gliedernden
und belebenden Elementen.
Das Entwicklungsziel (Gliederungsnr. 1.1) für diesen Bereich ist die Erhaltung einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Das Entwicklungsziel dient zum Erhalt
von schutzwürdigen Biotopstrukturen mit naturnahen Laubwaldbeständen,
überwiegend grünlandbestimmten Tal- und Hangbereichen unterschiedlicher
Feuchtestufen sowie Gehölzstrukturen als Vernetzungsbiotope mit Funktionen für
den Biotop- und Artenschutz, Grundwasserneubildung und Klimaverbesserung.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles Erhaltung sind naturnahe Lebensräume
hinsichtlich der Biotopvernetzung zu ergänzen oder zu verbessern. Hecken und
Gehölze sind mit einem entsprechenden Saum zu entwickeln. Weiterhin wird als
Entwicklungsziel festgesetzt, dass Gewässerregulierungen und nicht naturnahe
Gewässerausbauten zu vermeiden und Gewässerunterhaltungen auf ein Minimum zu
reduzieren sind. Zudem sind flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der
Gewässergüte vorzunehmen, hier die Anlage von Uferstreifen.
Anreicherungsmaßnahmen gem. Landschaftsplan sind nicht zu berücksichtigen, da
die Flächen nördlich der Kachtenhauser Straße außerhalb dieses Bereiches liegen.
Die Ausgleichsmaßnahmen südlich der Kachtenhauser Straße werden als
flächenhafte Strauchbestände / Feldgehölze angelegt. Diese sollen einerseits zur
8
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Biotopvernetzung zwischen dem geplanten Gewässerbett Siekbach und dem Graben
A / freie Landschaft in Verbindung mit den Hausgärten dienen, andererseits ist ihre
Aufgabe in der Strukturierung des Landschaftsbildes zu sehen. Letzteres um die
vorhandenen und neu hinzukommenden Gewerbebauten auch optisch abzuschirmen
gegenüber dem Freiraum zwischen Flurstraße und Kachtenhauser Straße. Dieses ist
insbesondere auch deshalb wichtig, weil nicht bekannt ist, wann der Freiraum
stadtplanerisch in Anspruch genommen werden kann.
Die Ausgleichsmaßnahmen nördlich der Kachtenhauser Straße ist als Obstwiese
entlang des Grabens A vorgesehen. Beidseitig des Grabens wird der vorhandene
Strauchbestand erhalten, womit gleichzeitig eine Uferrandsicherung (Fläche für die
Wasserwirtschaft) erfolgt.
Die Obstwiese ist 2 x im Jahr zu mähen und das Mähgut ist abzufahren. Eine
Düngung der Fläche und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Die
Anzahl der Obstbäume ist festgelegt worden, weil es sich um kleinräumige
Flächenzusammenhänge handelt (je 100 qm ein Obstbaum). Erst wenn alle drei
Teilflächen mit Obstbäumen bestückt sind, entwickelt sich der Biotoptyp Obstwiese.
Zwischen der Gartenfläche der neuen Gebäude und der herzustellenden
Ausgleichsfläche ist eine Hecke ggf. Hainbuchenhecke anzulegen1. Die
Hainbuchenhecke kann als Formschnitt gepflegt werden. Je Grundstück ist ein
„Durchgang“ zur Ausgleichsfläche zu Pflegezwecken gestattet. Damit wird auch
räumlich signalisiert, daß die Obstwiese nicht als nutzbare Gartenfläche anzusehen
ist. Sie dient ausschließlich als Ausgleich für den erfolgten Eingriff, der durch die
Realisierung
der
Baurechte
entsteht.
Zusammen
verbessern
die
Ausgleichsmaßnahmen die Biotopvernetzung und –struktur. Sie fügen sich
gleichzeitig in die landschaftskulturelle Situation ein, die insbesondere durch die
angrenzenden Hofanlagen nördlich und südlich der Kachtenhauser Straße bestimmt
wird.
Die oben beschriebene Ausführungen ergeben, dass in Anlehnung an die
vorhandenen Umgebungsbiotope und aufgrund der ökologischen Struktur auch
inhaltlich die vorgesehene Ausgleichsfläche als Ausgleichsmaßnahme für den mit der
vorliegenden Planung vorbereiteten Eingriff gerecht wird.
Mit den beschriebenen Maßnahmen wird der Eingriff insgesamt als ausgeglichen
angesehen. Dabei wird der volle Umfang der Ausgleichsfläche als direkte
Kompensationsmaßnahme für den mit der vorliegenden Planung vorbereiteten
Eingriff zugeordnet. Die Zuordnung ist den Festsetzungen und der Planzeichnung
des B-Planes zu entnehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Belange des Naturschutzes und der
Landespflege im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend aufgearbeitet und
berücksichtigt worden sind. Die im Naturschutz zu beachtenden Gebote
(Vermeidung, Minimierung, Kompensation) wurden angewandt.
Sicherung der Ausgleichsmaßnahme
Die Ausgleichsflächen sind im Eigentum des jeweiligen Grundstücksbesitzers. Mit
Nutzung des Baurechtes verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die
notwendige Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen.
Die Ausgleichsfläche für die Flurstücke 323 und 269 auf dem Freesenberg befindet
sich im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe und wird im dortigen
Ausgleichsflächenkataster eingetragen. Die Herstellung der Ausgleichsmaßnahme
1
Die Hecke auf den Flurstücken 282, 283 und 331 befindet sich südlich des Grabens A.
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
erfolgt nach Rechtskraft der vorliegenden B-Planänderung. Die Kostenerstattung wird
im Rahmen des weiteren Verfahrens mit den Eigentümern geklärt.
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der
Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte
zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz
/ Bodenaushub und Bodenentsorgung
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Dem Aspekt der
Begrenzung der Bodenversiegelung und der Grundsatz des schonenden
Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) wurde beachtet, indem durch die
vorliegende Planung keine zusätzlichen Erschließungsanlagen, hier insbesondere
zusätzliche Straßenverkehrsflächen, geschaffen werden müssen bzw. auf das
notwendige Maß begrenzt wird. Eine vorrangige Inanspruchnahme von
Brachflächen bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der
vorliegenden Planung, da die Flächen heute bereits nicht mehr landwirtschaftlich
sinnvoll genutzt werden können. Nach Realisierung des notwendigen
Regenrückhaltebeckens / Regenklärbeckens trifft dieses noch verstärkter auf die
nördlich der Kachtenhauser Straße liegenden Fläche zu (siehe auch nächsten
Absatz).
Im Rahmen der vorliegenden Planung ist die Beachtung des Aspektes zur
Nachverdichtung und Innenentwicklung versucht worden umzusetzen, jedoch
nicht realisierbar. Dieses liegt insbesondere daran, dass dafür notwendige Flächen
innerhalb des Siedlungsbereiches von den Grundstückseigentümern nicht zur
Verfügung gestellt werden und die notwendige Erschließung (u.a. Flächen für ein
Trockenbecken) nicht hergestellt werden kann. Wenn gleich der Aspekt zur
Nachverdichtung und Innenentwicklung in der vorliegenden Planung nicht deutlich
zum Tragen kommen kann, so befürwortet die Gemeinde eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung. Dieses wird auch zum Ausdruck gebracht, indem für
eine zukünftige Entwicklung bereits heute, die erforderlichen Verkehrsflächen zur
Anbindung des möglichen Plangebietes an die überörtlichen Straßen vorgesehen
werden.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Gemäß der Bodenkarte, des
Geologischen Dienstes NRW „Schutzwürdige Böden“ befinden sich im Plangebiet
Flächen mit schutzwürdigen Böden – Böden mit hoher Bodenfruchtbarkeit. Trotz der
Bodenfruchtbarkeit werden die Flächen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dieses
trifft insbesondere auf die Flächen südlich der Kachtenhauser Straße zu. Die Flächen
nördlich der Kachtenhauser Straße werden nur noch bewirtschaftet, weil sie sich in
einem räumlichen Zusammenhang zu einer größeren landwirtschaftlichen Nutzfläche
nördlich des Grabens A befinden. Durch die Realisierung des notwendigen
Regenrückhaltebeckens / Regenklärbeckens werden die verbleibenden direkt
angrenzenden Flächen zu klein sein, um sie sinnvoll bewirtschaften zu können.
Gemäß der Karte des Geologischen Dienstes NRW „Erosions- und
Verschlämmungsgefährdung
der
Böden“
ist
das
Plangebiet
nicht
erosionsgefährdet.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Die Größe
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
und die Zuschnitte der Flurstücke bzw. des Änderungsbereiches verdeutlichen
bereits, dass innerhalb des Plangebietes kein räumlicher Spielraum für die
Unterbringung des Bodenaushub besteht. Der Bodenaushub ist daher abzufahren
und entsprechend zu entsorgen.
d) Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23.09.04 wird das Verfahren nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen. Dementsprechend erfordert die Planung aufgrund
ihrer Größenordnung weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine
Vorprüfung des Einzelfalls. Entsprechend ist auch kein Umweltbericht gem. § 2 a
BauGB erforderlich.
e) Landschaftsschutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet ist gegenüber der Darstellung im Landschaftsplan
Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ des Kreises Lippe nördlich der
Kachtenhauser Straße zurückgenommen worden. Die Darstellung entspricht dem
Ergebnis der Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz bzw. der Stellungnahme des
Kreises Lippe vom 02.05.2002 (Akz. 61.02.05). Mit dem vorliegenden
Bebauungsplan wird die Entlassung der besagten Fläche aus dem
Landschaftsschutzgebiet beantragt.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Alle Baurechte sind über das bestehende öffentliche Straßennetz anschließbar.
Somit werden zusätzliche Ein- und Ausfahrten an der Landesstraße L 967 / Helpuper
Straße und an der Kreisstraße K 3 / Kachtenhauser Straß entstehen. Diesbezüglich
sind während der frühzeitigen Beteiligung von den jeweiligen Straßenbaulastträgern
keine Anregungen eingegangen.
Der Straßenbaulastträger „Straßen NRW“ hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass in
Kombination mit einer Querungshilfe und dem Anhalten der Busse auf der
Landstraße, voraussichtlich auf den Bau einer Linksabbiegespur verzichtet werden
kann. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sind insbesondere die Herstellung einer
Querungshilfe und eine neue Fahrbahnmarkierung. Eine Bereitstellung von an die
Straße angrenzenden Flächen wird nicht erforderlich, da die Landstraße über eine
ausreichende Breite verfügt. Diesem würde die Gemeinde Leopoldshöhe folgen,
wenn eine Realisierung der zuvor beschriebenen Gesamtfläche denkbar wäre. Im
weiteren Verlauf der Planung konnten widerstreitende Belange nicht ausgeräumt
werden, so dass sich das Plangebiet erheblich reduziert hat. Der jetzt angestrebte
Umfang erfordert keine Querungshilfe.
Die in der Planung festgesetzten zusätzlichen Straßenverkehrsflächen verdeutlichen,
dass die Gemeinde sehr wohl weiterhin darin bestrebt ist, die unbebaute Fläche
zwischen der K 3 und der Flurstraße zu entwickeln. Um hier für die Zukunft
handlungsfähig zu bleiben, werden mit der jetzigen Bebauungsplanänderung
entsprechende Flächen für die verkehrliche Anbindung an das öffentliche
Straßenverkehrsnetz vorgesehen. In wie weit diese Anbindungen bei einer späteren
planerischen Überarbeitung der verbleibenden Freiflächen genutzt werden, wird der
dann initiierten Bauleitplanung überlassen. In diesem Zusammenhang ist die
Querungshilfe erneut zu diskutieren.
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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte dienen dazu, die jeweils daran angrenzenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit entsprechenden Maschinen zu erreichen. Diese
Zuwegungen sind ebenfalls mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abgestimmt
worden. Straßen NRW hat keine Bedenken bzgl. des festgesetzten Geh- und
Fahrrechtes. Das gegenwärtig noch bestehende Trafohaus auf dem Flurstück 280
soll gem. Aussage von E-ON Westfalen beseitigt werden.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Änderungsbereich keine Bodendenkmale
oder denkmalgeschützte Gebäude vorhanden. Auch in der Denkmalliste sind keine
beachtenswerten Gebäude genannt.
Der Änderungsbereich wird geprägt einerseits durch das Gewerbegebiet „Auf dem
Rohe“, andererseits durch die vereinzelten Wohngebäude. Die Entwicklung von
Vorgaben aus Sicht der Baukultur wird nicht gesehen.
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des
Wasserschutzgebietes
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung tangiert im Süden den
gegenwärtigen Gewässerlauf des Siekbach (Straßenecke L 967 / Flurstraße).
Aufgrund der Planfeststellung zur „Verlegung und Ausbau des Siekbaches und Bau
eines Hochwasserrückhaltebeckens in den OT Greste und Helpup“ vom 08.06.1998
wird der zukünftige Gewässerverlauf des Siekbach als Fläche für die
Wasserwirtschaft festgesetzt. Die dafür im B-Plan vorgesehene Fläche übernimmt
daher nachrichtlich die Vorgaben der Planfeststellung. Für weitere Erläuterungen /
Erklärungen wird daher auf dieses Verfahren verwiesen.
Das in der Gewässerkarte der Gemeinde Leopoldshöhe als Graben A bezeichnete
namenlose Gewässer, verläuft nördlich der Kachtenhauser Straße auf dem Flurstück
329. Der Grabe A entsteht in der westlich der Helpuper Straße liegenden kleinen
Waldfläche und mündet östlich des Plangebietes in den Siekbach.
Die Fläche für Wasserwirtschaft i.V.m. der Umlegung des Siekbach beinhaltet auch
die Fläche für das dortige natürliche Überschwemmungsgebiet.
Für den Graben A ist sie integriert zum Einen in der Fläche für Wasserwirtschaft und
zum Anderen in der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
Die im Planfeststellungsverfahren bekundete Notwendigkeit für das Gewerbegebiet
„Auf dem Rohe“ eine Regenrückhaltung ggf. mit Klärbecken vorzusehen, hat eine
städtebauliche Auseinandersetzung mit dieser Vorgabe erfordert. Die
topographischen und örtlichen Verhältnisse geben den gewählten Standort des
Regenrückhaltebeckens (RRB) ggf. mit Regenklärbecken vor.
12
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Entsprechend dieser Situation ist die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses
zur Beseitigung von Niederschlagswasser festgesetzt worden.
Das im Regenrückhaltebecken gesammelte anfallende Regenwasser wird in den
angrenzenden Graben A auf dem Flurstück 329, im Einzugsbereich des Siekbach,
ortsnah eingeleitet (siehe Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung vom 21.02.2003,
Einleitungsstelle R 407, Az: 54.1-83.10 DT/LH 1). Die hierfür notwendigen
Regenwasseranlagen, die auf der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses
vorgesehen sind, entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die
beteiligten Behörden (Bezirksregierung Detmold und StAfUA Minden) gehen davon
aus, dass die zu entwässernden Flächen bzw. deren Oberflächen hinsichtlich der
Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar ist (gemeinsame Besichtigung
vom 07.03.2002). Der Bau des Regenklärbeckens (RKB) wird daher nicht als
dringendste Maßnahme gesehen, jedoch ist die erforderliche Fläche dafür
bereitzuhalten, falls sich die Erforderlichkeit des Regenklärbeckens ergeben sollte
(jährliche Einschätzung der Situation gem. Erlaubnisbescheid).
Die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses / Erschließungsanlage wird nach
Abschluß des Bauleitplanverfahrens in das Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe
übergehen.
Im Bereich des RRB / RKB wird eine naturnahe Gestaltung sowie Anpflanzungen in
den Randbereichen vorgenommen. Die genaue Ausgestaltung wurde zwischen der
Gemeinde (Bereich Umwelt) und dem Kreis Lippe (Untere Landschaftsbehörde)
abgestimmt.
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Entsprechend dieser Vorgabe ist grundsätzlich beabsichtigt, eine dezentrale
Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen und das Oberflächenwasser auf
der unversiegelten Fläche zur Versickerung zu bringen.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrage des Abwasserwerkes der
Gemeinde Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet
anstehenden Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen (siehe auch Antrag auf
Planergänzung zur Planfeststellung – Umlegung des Siekbach......-„ in dem dieses
bestätigt wird). Damit verbunden ist ein ungünstiger Durchlässigkeitsbeiwert. Es ist
daher davon auszugehen, dass eine Versickerung auf den Baugrundstücken nicht
realisierbar ist.
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal (Trennsystem) in der
Helpuper Straße und in der Kachtenhauser Straße. Die Beschaffenheit des
Niederschlagswassers im Geltungsbereich der B-Planänderung wird als normal
verschmutzt angesehen.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Trennsystem, gem. § 51a
Abs.4 S 1 LWG, ist die vorliegende Planung von der Verpflichtung,
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, ausgenommen.
13
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Mit wild abfließenden Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der Umgebungssituation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem)
genutzt werden, dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Erweiterung kann an die
Schmutzwasserleitung in der Helpuper Straße und Kachtenhauser Straße
angeschlossen werden.
Über den Sammler Haferbach wird das Schmutzwasser der Zentralkläranlage Lage
zugeführt. Die Kläranlage verfügt über ausreichende Kapazitäten und entspricht den
neusten Regeln der Technik.
Das
Plangebiet
befindet
Heilquellenschutzgebiet.
sich
in
keinem
Wasserschutzgebiet
/
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die
Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich.
5. Zukünftige Nutzung
a)
Städtebauliches Konzept
Der Änderungsbereich wird durch das westlich angrenzende Gewerbegebiet „Auf
dem Rohe“, der verbleibenden Freifläche zwischen Flurstraße und Kachtenhauser
Straße sowie der in der weiteren Umgebung vorhandenen Wohnbebauung und
ehemaligen landwirtschaftlich Hofstellen geprägt.
Diese Umgebungssituation veranlaßt die Gemeinde Leopoldshöhe gerade im
Übergang zum Gewerbegebiet ein Mischgebiet auszuweisen. Entlang der Helpuper
Straße wird die vorrangige Ansiedlung von nicht wesentlich störenden
Gewerbebetrieben gesehen. Dagegen ist nördlich der Kachtenhauser Straße eine
Bebauung mit Wohnnutzung zu bevorzugen. Diese Strukturierung wird angestrebt,
da sie sich den direkt anschließenden Bereichen anpaßt. Auch steht sie einer
späteren städtebaulichen Entwicklung der o.g. Freifläche nicht entgegen.
Die wasserrechtlichen Festsetzungen dienen dazu, erkannte Mißstände in anderen
Bereichen, sowohl räumlicher als auch fachlicher Art, zu beheben. Dabei handelt es
sich vornehmlich um die nachrichtliche Übernahme von Vorgaben des
Planfeststellungsverfahrens zur Umlegung des Siekbach, wie auch die erkannte
Erforderlichkeit eines Regenrückhaltebeckens für das Gewerbegebiet „Auf dem
Rohe“. Die im Planfeststellungsverfahren bekundete Notwendigkeit des RRB / RKB
hat eine städtebauliche Auseinandersetzung mit der hierfür vorgesehenen Fläche
erfordert, die im Ergebnis zu einer Aufteilung (RRB/Mischgebiet) geführt hat. In
Verbindung mit der Diskussion bzw. Einleitung der Bauleitplanverfahren zum
vorliegenden Bebauungsplan bietet es sich an, diese Fläche in das Verfahren zu
integrieren. Dadurch wird der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 04/04 „Osterheide“ in Richtung Norden erweitert.
14
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
b)
Veränderungen gegenüber dem Vorentwurf
Der Vorentwurf sah eine Bebauung der gesamten Fläche zwischen Kachtenhauser
Straße und Flurstraße vor. Dieses konnte aus widerstreitenden Belangen nicht
weiterverfolgt werden. U.a. konnte keine Einigung mit einem Grundstückseigentümer
erzielt werden, der Grundstücksflächen für ein Trockenbecken hätte zur Verfügung
stellen müssen. Aufgrund von topographischen und wasserrechtlichen Gründen sind
Alternativen zu dem Standort des Trockenbeckens nicht denkbar.
Des weiteren fordert das StAfUA ein Retentionsfilterbecken auf der Teilfläche des
Flurstückes 323 für die Einleitungsstelle A 8 von den Stadtwerken Oerlinghausen.
Die Stadtwerke favorisieren aufgrund einer Untersuchung eine andere Lösung.
Derzeit liegen keine Planungen vor, so dass eine konkretere Aussage in diesem BPlanverfahren nicht vorgenommen werden kann.
Somit ist es nicht möglich, eine rechtlich abgesicherte Oberflächenwasserabführung
für die hier zur Diskussion stehende Fläche – auch nicht für Teilflächen - zu erzielen.
Der jetzige Entwurf gibt somit den Bereich wieder, für den eine gesicherte
Regenwasser- und Schmutzwasserabführung gewährleistet ist. Dies hat u.a. dazu
geführt, den Geltungsbereich zu verändern.
Die Veränderungen nördlich der Kachtenhauser Straße wurden mit den
Grundstückseigentümern erreicht. Da jeder Grundstückseigentümer eine
eigenständige Zuwegung bevorzugte, wurde die private Erschließungsstraße zu
Gunsten privater Stichwege geändert. Dadurch besteht die Möglichkeit, die
Grundstücke mit je einem Gebäude zu bebauen. Dieser Ansatz fügt sich in die
Umgebungsbebauung ein und verhält sich konform zu den Vorgaben des
Naturschutz- und des Wasserrechtes.
Eine zusätzliche Bebauung auf dem Flurstück 331 ist nicht vorgesehen gewesen und
auch nicht beabsichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass die östlich angrenzenden
Flächen, nördlich und südlich der Kachtenhauser Straße für eine weitere Bebauung
vorerst nicht zur Diskussion stehen, ist auch das Flurstück 331 aus dem
Geltungsbereich herausgenommen worden (siehe Stellungnahme Kreis v. 02.05.02
i.V.m § 20-Anfrage LPIG). Eine Entwicklungsmöglichkeit für das Gebäude wird über
den Bestandsschutz gesehen, der städtebaulich als vertretbar eingestuft wird.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte dienen dazu, die jeweils daran angrenzenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen mit entsprechenden Maschinen zu erreichen. Diese
Zuwegungen sind ebenfalls mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abgestimmt
worden.
Eine Spielplatzfläche ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt entbehrlich, da die
umsetzbare Wohnbebauung einen Bedarf nicht auslöst. Parallel dazu fehlt eine
passende Erschließung und Bereitstellung von Grundstücksfläche.
c)
Erläuterung der Festsetzungen (die bisher nicht näher dargelegt worden sind)
Mischgebiet – Allgemein Das Mischgebiet wird vorrangig als Übergang zwischen dem Gewerbegebiet „Auf
dem Rohe“ und der vorhandenen Bebauung gesehen. Die städtebauliche
Umgebungssituation (Gewerbe / Landesstraße / landwirtschaftliche Nutzfläche) läßt
eine andere Gebietsaussweisung auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
nicht zu. Dieser Gebietstyp gewährleistet, dass ein einvernehmliches Nebeneinander
15
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
von
Wohnen
und
nicht
wesentlich
störenden
Gewerbebetrieben
bauplanungsrechtlich gesichert ist.
Um eine bessere Steuerung des Mischgebietes zu erzielen, wird das Mischgebiet
gem. §. 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert.
Mischgebiet 1
Das Mischgebiet direkt an der Helpuper Straße wird geprägt durch das
Gewerbegebiet „Auf dem Rohe“. Dieser Bezug veranlaßt die Gemeinde, diesen
Bereich des Mischgebietes dahingehend zu gliedern, dass ausschließlich nicht
wesentlich
störende
Gewerbebetriebe
auf
den
bisher
unbebauten
Grundstücksflächen der Flurstücke 269 und 323 anzusiedeln sind. Damit wird
einerseits unterbunden, dass neue Wohngebäude in einem Immissionsbereich
entstehen, andererseits befinden sich diese Grundstücke in einer verkehrstechnisch
günstigen Lage. Gleichzeitig müssen die sich ansiedelnden Betriebe Rücksicht auf
die vorhandene Wohnbebauung nehmen. Die bestehende Wohnbebauung genießt
Bestandsschutz.
Bei einer späteren bauleitplanerischen Entwicklung der rückwärtigen Freifläche,
dienen die Gewerbebaukörper gleichzeitig als Abschirmung gegen die Immissionen
des Gewerbegebietes und der Landesstraße.
Ausgeschlossen sind innerhalb des Mischgebietes Lagerplätze, Vergnügungsstätten,
Sex-Shops als Unterart der Einzelhandelsbetriebe und Bordelle als Unterart der
sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe sowie andere Betriebe mit
Darbietung sexuellen Charakters. Der Ausschluß ergibt sich aus den
standortspezifischen Anforderungen. Die Helpuper Straße stellt an dieser Stelle eine
„Eingangssituation“ in das Gemeindegebiet dar. Bei Ansiedlung der nicht
zugelassenen
Nutzungen
an
diesem
Standort,
werden
bei
dem
unvoreingenommenen Betrachter bestimmte Vorstellungen in Verbindung mit dem
Erscheinungsbild der Gemeinde hervorgerufen, welches nicht förderlich ist für das
Image der Gemeinde. Andererseits sind mit den ausgeschlossenen Nutzungen
Beeinträchtigungen verbunden, die mit der vorhandenen angrenzenden
Wohnbebauung nicht vereinbar sind. Dieses trifft nicht nur auf das äußere
Erscheinungsbild (Lagerplatz, u.a. Staubimmissionen) zu, sondern insbesondere auf
die damit verbundene Frequentierung (für Vergnügungsstätte zu Tag- und
Nachtzeiten). Zudem wird bei einer Zulässigkeit eine Störung der weiterhin
angestrebten Entwicklung einer Wohnbebauung auf den rückwärtigen Flächen zur
Helpuper Straße gesehen (siehe Veränderungen gegenüber dem Vorentwurf). Die
Gemeinde Leopoldshöhe vertritt zudem die Auffassung, dass sie über ausreichende
Alternativstandorte in den vorhandenen Gewerbegebieten verfügt, weshalb an
diesem Standort auf einer derartige Nutzung zu Gunsten der Wohnbebauung
verzichtet wird.
Mischgebiet 2
In diesem Bereich des Mischgebietes sind ebenfalls die unter Mischgebiet 1
ausgeschlossenen Nutzungen nicht zugelassen, wobei Wohngebäude zulässig sind.
Die Argumentation zu den ausgeschlossenen Nutzungen wird parallel zu den oben
vorgenommenen Ausführungen gesehen.
Die Umgebungsbebauung wird durch Wohnhäuser geprägt. Dementsprechend wird
eine Wohnnutzung bevorzugt. Die Ausweisung als Mischgebiet ergibt sich aus der
weiteren Umgebung, insbesondere durch das Gewerbegebiet „Auf dem Rohe“.
Dieses wirkt i.V.m dem nördlich des Gebietes angesiedelten landwirtschaftlichen
16
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
Betrieb immissionsschutzrechtlich auf die Fläche ein. Vermittelnd zwischen diesen
einzelnen Belangen spricht sich die Gemeinde für ein Mischgebiet aus, in dem
Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gleichberechtigt sind.
Eingehende Anträge sind daher unter dem Aspekt der Einzelfallentscheidung zu
beurteilen.
Baugrenzen
Die Baugrenzen orientieren sich an dem vorhandenen Gebäudebestand und dem
Bereich, der erschließungstechnisch gesichert ist.
Die nördliche Baugrenze des Flurstückes 323 wird aus nachbarschaftsschützenden
Aspekten, hier insbesondere Belichtung / Belüftung, vorgenommen.
Das Wohnhaus Helpuper Straße 347 ist durch den freizuhaltenden Bereich, für die
Umlegung des Siekbach, vor Beeinträchtigungen durch die neue Bebauung,
ausreichend beachtet worden.
Das Flurstück 273 erfährt aufgrund der Straßenkreuzung keine zusätzlichen
Bauflächen direkt an der Helpuper Straße. Das heutige Wohnhaus Kachtenhauser
Straße 6 ist ein Ersatzbau für ein Gebäude, das für die heutige Straßenkreuzung
weichen mußte.
Die Baugrenze auf dem Flurstück 226 nimmt den Bestand auf.
Die Baugrenzen nördlich der Kachtenhauser Straße ergeben sich durch das
vorhandene Wohnhaus auf dem Flurstück 331. Weiterhin beeinflußt die Abgabe für
Straßenverkehrsfläche i.V.m einem möglichen Ausbau der K 3 die südliche
Baugrenze. Auch die Bereitstellung von Ausgleichsflächen in Rückkopplung mit der
verfügbaren Baufläche bestimmt die Lage der Baugrenze (siehe Eingriffsermittlung).
Ausgleichsflächen
Die festgesetzten Ausgleichsflächen parallel zur Helpuper Straße dienen neben der
Eingrünung des mit dieser Planung entstehenden Siedlungsrandes auch als
zusätzliche Abstandsfläche. Hiermit könnte zusätzlich eine visuelle Abschirmung
einer möglicherweise anstehenden Wohnbebauung und der jetzt vorgesehenen
mischgebietsverträchlichen Gewerbenutzung erfolgen.
Äußere Gestaltung der Gebäude
Die Vorgaben des Mischgebietes 1 orientiert sich bei ihrer gestalterischen
Entwicklung an der vorhandenen Nachbarbebauung, insbesondere der Wohnhäuser.
Diese sind überwiegend zweigeschossig, mit Satteldach, die eine Dachneigung von
ca. 45 º haben. Daran angelehnt sind die entsprechenden Festsetzungen erfolgt.
Mit
der
Zweigeschossigkeit,
wird
den
Betriebsinhabern
u.a.
eine
Betriebsleiterwohnung im selben Gebäude ermöglicht. Die Traufhöhe und
Dachneigung gewährleisten, dass die neu hinzukommenden Gebäude die
bestehende Bausubstanz nicht überragen. Optisch ordnen sie sich dem Bestand
unter. Dieses ist wichtig, da sonst durch die zulässigen Gebäudelängen, die
Umgebungsbebauung durch die Neubauten gestalterisch nicht mehr wahrgenommen
werden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass mit diesen Maßgaben eine gute
Ausnutzung und konzeptionelle Planung der zu errichtenden Gebäude möglich ist.
Die Festsetzung des Dachtyps ist bewußt vorgenommen worden. Das
gegenüberliegende Gewerbegebiet wird bestimmt durch lange Gebäudekörper mit
Flachdächern. Bei Zulassung gleicher Gebäudetypen auf den neuen Bauflächen,
östlich der Helpuper Straße, besteht aufgrund der zulässigen Gebäudelängen
(zusammen ca. 50 m) die Gefahr, daß eine „Tunnelwirkung“ entsteht. Dem möchte
die Gemeinde entgegenwirken, in dem sich durch das Satteldach i.V.m. der Spanne
17
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/04 „Osterheide“
für die Dachneigung, eine aufgelockerte und differenziertere Dachlandschaft
entwickelt.
Für das Mischgebiet 2 wird eine Eingeschossigkeit festgesetzt. Die Einzel- /
Doppelhäuser sind mit einem Satteldach zu versehen, für die eine Dachneigung von
30 – 50º definiert ist. Diese Festsetzungen leiten sich ebenfalls aus der direkten
Nachbarbebauung ab. Auch die weiteren Festsetzungen wie Traufhöhe oder die
Gestaltung der Dachaufbauten sind an die Umgebungsbebauung angelehnt bzw. der
gestalterische Wille der Gemeinde Leopoldshöhe für die Baukultur im
Gemeindegebiet. So sind u.a. die Vorgaben für Dachaufbauten elementare
Gestaltungsansätze in den letzten größeren ausgewiesenen Neubaugebieten. Die
Festsetzung Einfamilien- / Doppelhäuser eröffnet eine feinere Steuerung der
städtebaulichen
Nutzung
der
Baugrundstücke.
Aufgrund
des
Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 24.02.2000 wird bei offener Bauweise, ein
Gebäude mit mehreren Wohnabschnitten (z.B. Doppel- / Reihenhaus und
Hausgruppe) bis zu einer Länge von 50 m, als Einzelhaus definiert. Entscheidend bei
dieser Sichtweise ist, dass die Wohneinheiten nicht durch eine katastertechnische
bzw. planungsrechtlichen Grenze voneinander getrennt werden. Ist dieses der Fall,
so ist das „klassische“ Doppelhaus gegeben. Bei einer Bebauung, im Sinne des
„klassichen“ Doppelhaus würden ohne zusätzliche Grundstücksteilungen, ein
Doppelhaus und ein Einfamilienhaus auf den noch unbebauten Flurstücken 282, 283
und 331 entstehen können. Eine derartige Bebauung ist gegenüber der Festsetzung
Einzelhaus bis 50 m Länge weniger verdichtet und somit städtebaulich vertretbar.
Mit hiesigen Festsetzungen ist eine aufgelockerte Bebauung verbunden, die sich
auch in den weiter östlich angrenzenden Hofanlagen wiederspiegelt. Gleichzeitig
wird der Übergang zur nördlich angrenzenden freien Landschaft aufgenommen,
insbesondere durch die Begrenzung der Geschossigkeit und Einzelhausfestsetzung.
Grundflächenzahl (GRZ)
Entsprechend der Lage der Bauflächen werden auch die Grundflächenzahlen
gestaffelt. Entlang der Helpuper Straße wird der Bestand mit GRZ 0,6 aufgenommen,
nördlich der Kachtenhauser Straße mit GRZ 0,4. Letzteres unterstreicht den
Übergang zur freien Landschaft mit den angrenzenden ehemaligen Hofanlagen.
6. Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluß
14.02.2002
Beschluß über frühzeitige Beteiligung
Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Frühzeitige Beteiligung der TöB
17.07.2002
19.08.2003 bis 26.09.2003
Schreiben v. 01.08.2002 bis einschl. 26.09.03
Auslegungsbeschluß
Bürgerbeteiligung
Beteiligung der TöB
01.09.2005
17.10.2005 bis 18.11.2005
Schreiben v.29.09.05 bis einschl. 18.11.05
Satzungsbeschluß
Bekanntmachung Satzungsbeschluß
im Kreisblatt
Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten
18
Ausgehängt
Abgehängt