Daten
Kommune
Bedburg
Größe
331 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-8/2014
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
01.07.2014
Betreff:
Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung
a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse
b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse
c) Festlegung der Stellvertreterregelung
Beschlussvorschlag:
zu a): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für seine 9. Wahlperiode nachfolgend
aufgeführte Ausschüsse zu bilden:
(Vorschlag der Verwaltung)
(Beschluss des Rates)
- Haupt- und Finanzausschuss
_________________________
- Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
_________________________
- Stadtentwicklungsausschuss
_________________________
- Bauausschuss
_________________________
- Rechnungsprüfungsausschuss
_________________________
- Wahlprüfungsausschuss
_________________________
- Wahlausschuss
_________________________
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Sitzungsvorlage
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zu b): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für die unter a) gebildeten Ausschüsse
folgende Mitgliederzahlen festzulegen:
Mitgliederzahlen
Ausschuss
(siehe Beschluss zu a)
Haupt- und
ausschuss
insgesamt
davon
Ratsmitglieder
davon max.
sachkundige
Bürger
zusätzliche
sachkundige
Einwohner
Finanzkeine
Familien-,
Bildungsund Sozialausschuss
Stadtentwicklungsausschuss
Bauausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
keine
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
(Auflistung der Ausschüsse vorbehaltlich des Beschlusses des Rates unter a)
Nachrichtlich:
Die Anzahl der seitens des Rates zu entsendenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft
ist gem. spezialgesetzlicher Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AGKJHG sowie § 4 Abs. 1 der Jugendamtssatzung auf 9 stimmberechtigte Ratsmitglieder
begrenzt:
Stimmberechtigte Mitglieder
Jugendhilfeausschuss
Beschlussvorlage WP9-8/2014
insgesamt
Davon 3/5
Ratsmitglieder
2/5 auf Vorschlag
öffentlicher Träger der
Jugendhilfe
15
9
6
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zu c): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der
Ausschussmitglieder nach der in der Sitzungsvorlage aufgeführten Alternative ____ zu
verfahren.
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Begründung:
zu a): Festlegung der zu bildenden Ausschüsse
Der Rat kann gemäß § 57 Absatz 1 Gemeindeordnung NW Ausschüsse bilden.
Pflichtausschüsse:
Gemäß § 57 Absatz 2 GO müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann dabei beschließen, dass
die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Pflichtausschüsse nach Spezialgesetzen:
Darüber hinaus ist auch die Bildung eines Wahlausschusses sowie eines
Wahlprüfungsausschusses durch das Kommunalwahlgesetz NRW
gesetzlich
vorgeschrieben.
Da die Stadt Bedburg ein eigenes Jugendamt unterhält, ist aufgrund spezialgesetzlicher
Vorschriften auch ein Jugendhilfeausschuss zu bilden.
Freiwillige Ausschüsse:
Wie viele Ausschüsse der Rat neben den Pflichtausschüssen bildet, steht ihm frei. In
Anlehnung an die jetzige Organisationsstruktur der Verwaltung wird die Bildung der im
Beschlussvorschlag genannten Ausschüsse vorgeschlagen. Hiernach ist den Fachbereichen nach der jeweiligen Aufgabenverantwortung weiterhin ein Fachausschuss
zugeordnet. Der Hauptausschuss und der Finanzausschuss sollten zukünftig auch weiter
in einem Ausschuss zusammengelegt werden.
Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und
die Ausschüsse der Stadt Bedburg wird zu einem späteren Zeitpunkt dem Rat zur
Beschlussfassung vorgelegt.
Bei der Festlegung der zu bildenden Ausschüsse hat der Bürgermeister Stimmrecht.
zu b): Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse
Gemäß § 58 Absatz 1 GO regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder
die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Insbesondere beinhaltet die
Regelungsbefugnis die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze, die Festlegung, ob und
wie viele sachkundige Bürger beziehungsweise sachkundige Einwohner einem Ausschuss
angehören sollen, sowie die Regelung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter
gewählt werden sollen und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vertretung (persönliche
Stellvertreter oder Listenvertreter; siehe unter c).
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach § 58 Absatz 3 Satz 1 GO dem
Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich
Ratsmitglieder angehören können. Bei allen anderen Ausschüssen ist es grundsätzlich
möglich, auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können müssen, zu
Mitgliedern der Ausschüsse zu bestellen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf. Es
sollte daher eine Höchstzahl sachkundiger Bürger festgelegt werden.
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Weiterhin wird empfohlen, eine ungerade Zahl für die Ausschussmitglieder zu wählen, da
dann zumindest bei kompletter Anwesenheit im jeweiligen Ausschuss grundsätzlich eine
Stimmengleichheit vermieden werden kann; der Hauptausschuss ist von dieser
Empfehlung ausgenommen, da der Bürgermeister gemäß § 57 Absatz 3
Gemeindeordnung NW automatisch den Vorsitz im Hauptausschuss (bzw. Haupt- und
Finanzausschuss) führt und zur Anzahl der Ausschussmitglieder hinzukommt.
Auch wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NW als
Mitglieder mit beratender Stimme auch volljährige sachkundige Einwohner den
Ausschüssen angehören können. Sie werden in entsprechender Anwendung des § 50
Absatz 3 Gemeindeordnung NW gewählt.
In diesem Zusammenhang wird auf das als Anlage beigefügte Schreiben der
Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven e. V. vom 21.06.2014 verwiesen, in welchem
diese beantragt, je eine/n sachkundige/n Einwohner/in
für den Stadtentwicklungsausschuss und den Bauausschuss vorzusehen.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind ebenfalls berechtigt, für
diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als Mitglied mit
beratender Stimme zu benennen.
Ein einzelnes Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied
mit beratender Stimme anzugehören (siehe § 58 Absatz 1, Sätze 7 bis 12
Gemeindeordnung NW).
Die Mitglieder mit beratender
Ausschussmitglieder nicht mit.
Stimme
zählen
aber
bei
der
Festlegung
der
Hinweise zum Jugendhilfeausschuss:
Der Jugendhilfeausschuss hat als bundesrechtlich vorgeschriebener, parlamentarischer
Ausschuss auf kommunaler Ebene eine besondere Stellung. Der Bundesgesetzgeber hat
den Jugendhilfeausschuss trotz aller spezialgesetzlicher Besonderheiten als ein von der
Vertretungskörperschaft zu bildenden Pflichtausschuss des jeweiligen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe konzipiert. Er bildet zusammen mit der hauptamtlichen
Verwaltung das Jugendamt und ist damit nicht in die übliche kommunalverfassungsrechtliche Struktur eingeordnet.
Die Bildung und Zusammensetzung richtet sich nach § 71 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. §§ 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG). Danach ist die Anzahl der vom Rat zu
wählenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses auf maximal 15 begrenzt. Diese bestehen aus 3/5 der Stimmen
der Mitgliedern der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter in der Jugendhilfe
erfahrener Frauen und Männer sowie 2/5 der Stimmen von Frauen und Männer, die auf
Vorschlag der öffentlichen Träger der Jugendhilfe vom Rat gewählt werden.
Im § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg vom 09.11.2010 in der Fassung
der ersten Änderungssatzung vom 27.03.2012 wurde die Ausschussgröße auf 15
stimmberechtigte Mitglieder festgelegt.
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Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden wie alle anderen kommunalen
Ausschüsse auch nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang vom Rat
gewählt.
Bei der Festlegung der Mitgliederzahlen der Ausschüsse hat der Bürgermeister kein
Stimmrecht.
zu c): Festlegung der Stellvertreterregelung
Gemäß § 58 Absatz 1, Satz 2 Gemeindeordnung NW hat der Rat die Möglichkeit,
stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen. Sofern er von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
In diesem Zusammenhang gibt es folgende Alternativen:
Alternative 1:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder
jeweils persönliche Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen.
Alternative 2:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder
einen sogenannten Vertreterpool zu wählen, wonach die dort genannten Personen in der
Reihenfolge ihrer Auflistung zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind
(„Listenvertretung“).
Bei der Festlegung der Stellvertreterregelung hat der Bürgermeister kein Stimmrecht.
Hinweis
Grundlegende Informationen zur personellen Besetzung der Ausschüsse:
Auch wenn die konkrete personelle Besetzung der Ausschüsse erst in der zweiten
Ratssitzung erfolgen wird, sollen bereits heute einige grundlegende Informationen
gegeben werden.
Maßgeblich für die personelle Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3
Gemeindeordnung NW. Nach Satz 1 ist per einstimmigen Beschluss die Einigung auf
einen sogenannten einheitlichen Wahlvorschlag möglich. Nach Satz 2 wird – soweit ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt – nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn
ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.
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Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Anwendung findet hierbei das
Zählverfahren nach Hare/Niemeyer.
Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen des Rates. Diese haben die Möglichkeit, auch gemeinsame
Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit einzubringen.
Kommt also wie bereits oben angesprochen ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so
erübrigt sich die zuvor erläuterte, äußerst komplizierte Abstimmung. Ein einstimmiger
Ratsbeschluss über den einheitlichen Wahlvorschlag liegt allerdings nur dann vor, wenn
er mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei unerheblich.
Kommt der einheitliche Wahlvorschlag hingegen nicht zustande, so muss über die
Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils in einem separaten Wahlgang abgestimmt
werden. Beim dann anzuwendenden Zählverfahren nach Hare/Niemeyer kann es je nach
Ausgestaltung der verschiedenen Wahlvorschläge insbesondere dann zu Problemen
kommen, wenn sowohl Ratsmitglieder als auch sachkundige Bürger in den Ausschuss
gewählt werden sollen.
Zur Vereinfachung sollte daher zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der
Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und danach erst die Anzahl der
sachkundigen Bürger. Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten sollte jede
Fraktion auf ihrem Wahlvorschlag zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann
einen Block von sachkundigen Bürgern aufführen.
Es wird im Übrigen bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister bei der
personellen Besetzung kein Stimmrecht hat.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: -
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 23. Juni 2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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