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Beschlussvorlage (Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse c) Festlegung der Stellvertreterregelung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
331 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-8/2014 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 01.07.2014 Betreff: Bildung von Ausschüssen sowie deren Zusammensetzung a) Festlegung der zu bildenden Ausschüsse b) Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse c) Festlegung der Stellvertreterregelung Beschlussvorschlag: zu a): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für seine 9. Wahlperiode nachfolgend aufgeführte Ausschüsse zu bilden: (Vorschlag der Verwaltung) (Beschluss des Rates) - Haupt- und Finanzausschuss _________________________ - Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss _________________________ - Stadtentwicklungsausschuss _________________________ - Bauausschuss _________________________ - Rechnungsprüfungsausschuss _________________________ - Wahlprüfungsausschuss _________________________ - Wahlausschuss _________________________ STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 zu b): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, für die unter a) gebildeten Ausschüsse folgende Mitgliederzahlen festzulegen: Mitgliederzahlen Ausschuss (siehe Beschluss zu a) Haupt- und ausschuss insgesamt davon Ratsmitglieder davon max. sachkundige Bürger zusätzliche sachkundige Einwohner Finanzkeine Familien-, Bildungsund Sozialausschuss Stadtentwicklungsausschuss Bauausschuss Rechnungsprüfungsausschuss keine Wahlprüfungsausschuss Wahlausschuss (Auflistung der Ausschüsse vorbehaltlich des Beschlusses des Rates unter a) Nachrichtlich: Die Anzahl der seitens des Rates zu entsendenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft ist gem. spezialgesetzlicher Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AGKJHG sowie § 4 Abs. 1 der Jugendamtssatzung auf 9 stimmberechtigte Ratsmitglieder begrenzt: Stimmberechtigte Mitglieder Jugendhilfeausschuss Beschlussvorlage WP9-8/2014 insgesamt Davon 3/5 Ratsmitglieder 2/5 auf Vorschlag öffentlicher Träger der Jugendhilfe 15 9 6 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 zu c): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder nach der in der Sitzungsvorlage aufgeführten Alternative ____ zu verfahren. Beschlussvorlage WP9-8/2014 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Begründung: zu a): Festlegung der zu bildenden Ausschüsse Der Rat kann gemäß § 57 Absatz 1 Gemeindeordnung NW Ausschüsse bilden. Pflichtausschüsse: Gemäß § 57 Absatz 2 GO müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann dabei beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Pflichtausschüsse nach Spezialgesetzen: Darüber hinaus ist auch die Bildung eines Wahlausschusses sowie eines Wahlprüfungsausschusses durch das Kommunalwahlgesetz NRW gesetzlich vorgeschrieben. Da die Stadt Bedburg ein eigenes Jugendamt unterhält, ist aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften auch ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Freiwillige Ausschüsse: Wie viele Ausschüsse der Rat neben den Pflichtausschüssen bildet, steht ihm frei. In Anlehnung an die jetzige Organisationsstruktur der Verwaltung wird die Bildung der im Beschlussvorschlag genannten Ausschüsse vorgeschlagen. Hiernach ist den Fachbereichen nach der jeweiligen Aufgabenverantwortung weiterhin ein Fachausschuss zugeordnet. Der Hauptausschuss und der Finanzausschuss sollten zukünftig auch weiter in einem Ausschuss zusammengelegt werden. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg wird zu einem späteren Zeitpunkt dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.  Bei der Festlegung der zu bildenden Ausschüsse hat der Bürgermeister Stimmrecht. zu b): Festlegung der Mitgliederzahlen der neu gebildeten Ausschüsse Gemäß § 58 Absatz 1 GO regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Insbesondere beinhaltet die Regelungsbefugnis die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze, die Festlegung, ob und wie viele sachkundige Bürger beziehungsweise sachkundige Einwohner einem Ausschuss angehören sollen, sowie die Regelung der Frage, ob für die Ausschussmitglieder Vertreter gewählt werden sollen und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vertretung (persönliche Stellvertreter oder Listenvertreter; siehe unter c). Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach § 58 Absatz 3 Satz 1 GO dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss ausschließlich Ratsmitglieder angehören können. Bei allen anderen Ausschüssen ist es grundsätzlich möglich, auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können müssen, zu Mitgliedern der Ausschüsse zu bestellen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen darf. Es sollte daher eine Höchstzahl sachkundiger Bürger festgelegt werden. Beschlussvorlage WP9-8/2014 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Weiterhin wird empfohlen, eine ungerade Zahl für die Ausschussmitglieder zu wählen, da dann zumindest bei kompletter Anwesenheit im jeweiligen Ausschuss grundsätzlich eine Stimmengleichheit vermieden werden kann; der Hauptausschuss ist von dieser Empfehlung ausgenommen, da der Bürgermeister gemäß § 57 Absatz 3 Gemeindeordnung NW automatisch den Vorsitz im Hauptausschuss (bzw. Haupt- und Finanzausschuss) führt und zur Anzahl der Ausschussmitglieder hinzukommt. Auch wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NW als Mitglieder mit beratender Stimme auch volljährige sachkundige Einwohner den Ausschüssen angehören können. Sie werden in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NW gewählt. In diesem Zusammenhang wird auf das als Anlage beigefügte Schreiben der Werbegemeinschaft Kaster/ Königshoven e. V. vom 21.06.2014 verwiesen, in welchem diese beantragt, je eine/n sachkundige/n Einwohner/in für den Stadtentwicklungsausschuss und den Bauausschuss vorzusehen. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind ebenfalls berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als Mitglied mit beratender Stimme zu benennen. Ein einzelnes Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören (siehe § 58 Absatz 1, Sätze 7 bis 12 Gemeindeordnung NW). Die Mitglieder mit beratender Ausschussmitglieder nicht mit. Stimme zählen aber bei der Festlegung der Hinweise zum Jugendhilfeausschuss: Der Jugendhilfeausschuss hat als bundesrechtlich vorgeschriebener, parlamentarischer Ausschuss auf kommunaler Ebene eine besondere Stellung. Der Bundesgesetzgeber hat den Jugendhilfeausschuss trotz aller spezialgesetzlicher Besonderheiten als ein von der Vertretungskörperschaft zu bildenden Pflichtausschuss des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe konzipiert. Er bildet zusammen mit der hauptamtlichen Verwaltung das Jugendamt und ist damit nicht in die übliche kommunalverfassungsrechtliche Struktur eingeordnet. Die Bildung und Zusammensetzung richtet sich nach § 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. §§ 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG). Danach ist die Anzahl der vom Rat zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses auf maximal 15 begrenzt. Diese bestehen aus 3/5 der Stimmen der Mitgliedern der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter in der Jugendhilfe erfahrener Frauen und Männer sowie 2/5 der Stimmen von Frauen und Männer, die auf Vorschlag der öffentlichen Träger der Jugendhilfe vom Rat gewählt werden. Im § 4 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bedburg vom 09.11.2010 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27.03.2012 wurde die Ausschussgröße auf 15 stimmberechtigte Mitglieder festgelegt. Beschlussvorlage WP9-8/2014 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden wie alle anderen kommunalen Ausschüsse auch nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang vom Rat gewählt.  Bei der Festlegung der Mitgliederzahlen der Ausschüsse hat der Bürgermeister kein Stimmrecht. zu c): Festlegung der Stellvertreterregelung Gemäß § 58 Absatz 1, Satz 2 Gemeindeordnung NW hat der Rat die Möglichkeit, stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen. Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. In diesem Zusammenhang gibt es folgende Alternativen: Alternative 1: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder jeweils persönliche Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen. Alternative 2: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, bezüglich der Vertretung der Ausschussmitglieder einen sogenannten Vertreterpool zu wählen, wonach die dort genannten Personen in der Reihenfolge ihrer Auflistung zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind („Listenvertretung“).  Bei der Festlegung der Stellvertreterregelung hat der Bürgermeister kein Stimmrecht. Hinweis Grundlegende Informationen zur personellen Besetzung der Ausschüsse: Auch wenn die konkrete personelle Besetzung der Ausschüsse erst in der zweiten Ratssitzung erfolgen wird, sollen bereits heute einige grundlegende Informationen gegeben werden. Maßgeblich für die personelle Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung NW. Nach Satz 1 ist per einstimmigen Beschluss die Einigung auf einen sogenannten einheitlichen Wahlvorschlag möglich. Nach Satz 2 wird – soweit ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Beschlussvorlage WP9-8/2014 Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Anwendung findet hierbei das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer. Grundlage der Abstimmung über die Besetzung der Ausschüsse sind die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates. Diese haben die Möglichkeit, auch gemeinsame Wahlvorschläge ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit einzubringen. Kommt also wie bereits oben angesprochen ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so erübrigt sich die zuvor erläuterte, äußerst komplizierte Abstimmung. Ein einstimmiger Ratsbeschluss über den einheitlichen Wahlvorschlag liegt allerdings nur dann vor, wenn er mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei unerheblich. Kommt der einheitliche Wahlvorschlag hingegen nicht zustande, so muss über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils in einem separaten Wahlgang abgestimmt werden. Beim dann anzuwendenden Zählverfahren nach Hare/Niemeyer kann es je nach Ausgestaltung der verschiedenen Wahlvorschläge insbesondere dann zu Problemen kommen, wenn sowohl Ratsmitglieder als auch sachkundige Bürger in den Ausschuss gewählt werden sollen. Zur Vereinfachung sollte daher zunächst die vom Rat festgelegte Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss berücksichtigt werden und danach erst die Anzahl der sachkundigen Bürger. Zur Vermeidung von rechnerischen Schwierigkeiten sollte jede Fraktion auf ihrem Wahlvorschlag zunächst einen Block von Ratsmitgliedern und dann einen Block von sachkundigen Bürgern aufführen. Es wird im Übrigen bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister bei der personellen Besetzung kein Stimmrecht hat. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: - Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 23. Juni 2014 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Leiterin Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-8/2014 Seite 7