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Beschlussvorlage (10. Schulrechtsänderungsgesetz)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
201 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
17.09.14, 16:17
Aktualisiert
17.09.14, 16:17
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-77/2014 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 40 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Schul- und Bildungsausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 25.09.2014 Betreff: 10. Schulrechtsänderungsgesetz Beschlussvorschlag: Der Schul- und Bildungsausschuss beschließt, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Hierbei wird die Zügigkeit der Hauptschule auf durchschnittlich 3, die der Realschule auf durchschnittlich 3 (oder alternativ 4) und die des Gymnasiums auf durchschnittlich 5 begrenzt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Landtag NRW hat mit Datum vom 10.04.2014 das 10. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet, das u. a. eine Neuregelung in Bezug auf die Abweisung ortsfremder SchülerInnen vorsieht; danach wird § 46 V SchulG NRW wie folgt gefasst: `Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.´ Diese Gesetzesänderung wurde aufgrund aktueller Rechtsprechung notwendig, nach der SchülerInnen mit Wohnsitz innerhalb der Kommune des Schulträgers nicht bevorzugt werden dürfen. In der Konsequenz hätte dies dazu führen können, dass SchülerInnen einer benachbarten Kommune aufgenommen, SchülerInnen der eigenen Kommune jedoch abgewiesen werden müssen. Mit der Änderung des § 46 V SchulG NRW erhält der Schulträger nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts eine entsprechende Festlegung zu treffen; dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen in der Wohnsitzgemeinde auswärtiger SchülerInnen eine Schule der gewählten Schulform zur Verfügung steht. Auch greift § 46 V SchulG nur dann, wenn die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der Zügigkeit und der Bandbreitenregelung ausgeschöpft sind, der Schulträger also zusätzliche Kapazitäten schaffen müsste. Somit nimmt die Änderung des Schulgesetzes zwar auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht Rücksicht, begrenzt jedoch die Abweisungsmöglichkeit und eine damit verbundene bevorzugte Aufnahme von gemeindeeigenen Kindern auf die v. g. Kriterien. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales hat in der Sitzung vom 29.09.2009 die Zügigkeit der weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt/ begrenzt: - Hauptschule auf durchschnittlich 3,0 - Realschule auf durchschnittlich 3,5 - Gymnasium auf durchschnittlich 5,0 In nachfolgender Tabelle sind die Aufnahmen der weiterführenden Schulen in den Schuljahren 2012/ 13 bis 2014/ 15, sowie die Richtwerte und Bandbreiten der jeweiligen Schulformen dargestellt: 5. Klasse Hauptschule Realschule Gymnasium 2014/ 15 21 78 114 2013/ 14 44 79 119 2012/ 13 34 89 144 Richtwert 24 27 27 Bandbreite 18 - 30 25 - 29 25 - 29 Der v. g. Tabelle ist zu entnehmen, dass die Einführung des § 46 V SchulG kein Handlungsbedarf hinsichtlich der seinerzeit festgesetzten Zügigkeiten erkennen lässt. Ungeachtet dessen ist, wie in der Vorlage dargestellt, Sinn und Zweck der Neuregelung nicht, die Größe der jeweiligen Schule zu begrenzen, sondern dem - zumindest derzeit - eher theoretischen Fall vorzubeugen, dass aus rechtlichen Gründen einem/r Schüler/-in aus dem Stadtgebiet die Aufnahme zu verweigern und ein/e externe/r Schüler/-in aufzunehmen wäre. Finanzielle Auswirkungen haben Schülerzahlen unmittelbar über die sog. Schlüsselzuweisungen; verlässliche Aussagen über den Umfang sind jedoch kaum möglich, da die Bemessungsgrundlage regelmäßig vom Land angepasst/ geändert wird; aktuell erhält die Stadt für eine/n SchülerIn in `Halbtagsbetrieb´ netto rd. 212,- € p. a. (Berechnung der Kämmerei aus 04.2013). Demgegenüber stehen Kosten für die Schülerbeförderung, Lehr-/ Lernmittel und - nicht planbar - im Rahmen der inklusiven Beschulung. Beschlussvorlage WP9-77/2014 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Aufgrund der zurückgehenden Schülerzahlen und des sich wandelnden Elternwillens bezüglich der Schulformwahl ist die Stärkung des Schulzentrums dringend geboten. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer ----------------------------------Solbach Geschäftsbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-77/2014 Seite 3