Daten
Kommune
Bedburg
Größe
201 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
17.09.14, 16:17
Aktualisiert
17.09.14, 16:17
Stichworte
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Drucksache: WP9-77/2014
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 40 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Schul- und Bildungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
25.09.2014
Betreff:
10. Schulrechtsänderungsgesetz
Beschlussvorschlag:
Der Schul- und Bildungsausschuss beschließt, dass Schülerinnen und Schüler, die in
ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG
besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die
Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Hierbei wird die Zügigkeit der Hauptschule
auf durchschnittlich 3, die der Realschule auf durchschnittlich 3 (oder alternativ 4) und
die des Gymnasiums auf durchschnittlich 5 begrenzt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Landtag NRW hat mit Datum vom 10.04.2014 das 10. Schulrechtsänderungsgesetz
verabschiedet, das u. a. eine Neuregelung in Bezug auf die Abweisung ortsfremder SchülerInnen
vorsieht; danach wird § 46 V SchulG NRW wie folgt gefasst:
`Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine
Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme
verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule
übersteigt.´
Diese Gesetzesänderung wurde aufgrund aktueller Rechtsprechung notwendig, nach der
SchülerInnen mit Wohnsitz innerhalb der Kommune des Schulträgers nicht bevorzugt werden
dürfen. In der Konsequenz hätte dies dazu führen können, dass SchülerInnen einer benachbarten
Kommune aufgenommen, SchülerInnen der eigenen Kommune jedoch abgewiesen werden
müssen. Mit der Änderung des § 46 V SchulG NRW erhält der Schulträger nunmehr grundsätzlich
die Möglichkeit, im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts eine entsprechende Festlegung zu
treffen; dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen in der Wohnsitzgemeinde auswärtiger SchülerInnen
eine Schule der gewählten Schulform zur Verfügung steht. Auch greift § 46 V SchulG nur dann,
wenn die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der Zügigkeit und der Bandbreitenregelung
ausgeschöpft sind, der Schulträger also zusätzliche Kapazitäten schaffen müsste. Somit nimmt
die Änderung des Schulgesetzes zwar auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht Rücksicht,
begrenzt jedoch die Abweisungsmöglichkeit und eine damit verbundene bevorzugte Aufnahme
von gemeindeeigenen Kindern auf die v. g. Kriterien.
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales hat in der Sitzung vom 29.09.2009 die
Zügigkeit der weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt/ begrenzt:
- Hauptschule auf durchschnittlich 3,0
- Realschule auf durchschnittlich
3,5
- Gymnasium auf durchschnittlich 5,0
In nachfolgender Tabelle sind die Aufnahmen der weiterführenden Schulen in den Schuljahren
2012/ 13 bis 2014/ 15, sowie die Richtwerte und Bandbreiten der jeweiligen Schulformen
dargestellt:
5. Klasse
Hauptschule
Realschule
Gymnasium
2014/ 15
21
78
114
2013/ 14
44
79
119
2012/ 13
34
89
144
Richtwert
24
27
27
Bandbreite
18 - 30
25 - 29
25 - 29
Der v. g. Tabelle ist zu entnehmen, dass die Einführung des § 46 V SchulG kein Handlungsbedarf
hinsichtlich der seinerzeit festgesetzten Zügigkeiten erkennen lässt. Ungeachtet dessen ist, wie in
der Vorlage dargestellt, Sinn und Zweck der Neuregelung nicht, die Größe der jeweiligen Schule
zu begrenzen, sondern dem - zumindest derzeit - eher theoretischen Fall vorzubeugen, dass aus
rechtlichen Gründen einem/r Schüler/-in aus dem Stadtgebiet die Aufnahme zu verweigern und
ein/e externe/r Schüler/-in aufzunehmen wäre.
Finanzielle Auswirkungen haben Schülerzahlen unmittelbar über die sog. Schlüsselzuweisungen;
verlässliche Aussagen über den Umfang sind jedoch kaum möglich, da die Bemessungsgrundlage
regelmäßig vom Land angepasst/ geändert wird; aktuell erhält die Stadt für eine/n SchülerIn in
`Halbtagsbetrieb´ netto rd. 212,- € p. a. (Berechnung der Kämmerei aus 04.2013). Demgegenüber
stehen Kosten für die Schülerbeförderung, Lehr-/ Lernmittel und - nicht planbar - im Rahmen der
inklusiven Beschulung.
Beschlussvorlage WP9-77/2014
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Aufgrund der zurückgehenden Schülerzahlen und des sich wandelnden Elternwillens bezüglich der Schulformwahl ist
die Stärkung des Schulzentrums dringend geboten.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
----------------------------------Solbach
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-77/2014
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