Daten
Kommune
Bedburg
Größe
284 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:03
Aktualisiert
27.08.14, 18:03
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Anlage 2 zur WP9-65/2014
ENTWURF zur Neufassung der
Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Bedburg
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der Neufassung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Bedburg am ______ folgende
Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg als Satzung beschlossen:
Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden auf die Nennung der männlichen und
weiblichen Schreibweise verzichtet. Die männliche Schreibweise schließt immer
auch die weibliche ein.
Inhaltsübersicht
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen / optionaler papierloser Sitzungsdienst
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzung
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
b) Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Abstimmung
§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
§ 19 Wahlen
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Anlage 2 zur WP9-65/2014
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung
§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
3.
Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregel
§ 27 Abweichung für das Verfahren der Ausschüsse
§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III.
Fraktionen
§ 29 Bildung von Fraktionen
IV.
Datenschutz
§ 30 Datenschutz
§ 31 Datenverarbeitung
§ 32 Subsidiarität
V.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 33 Schlussbestimmungen
§ 34 Inkrafttreten
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Anlage 2 zur WP9-65/2014
I. Geschäftsführung des Rates
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§1
Einberufung der Ratssitzungen /
optionaler papierloser Sitzungsdienst
(1)
Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert,
jedoch soll er den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat ist
unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder
oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände
dies verlangen.
(2)
Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung einer schriftlichen Einladung an
alle Ratsmitglieder. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung.
(3)
In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können
schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden.
(4)
Auf Antrag kann die Bereitstellung der schriftlichen Erläuterungen (Vorlagen)
auf elektronischem Wege erfolgen (papierloser Sitzungsdienst). Bei Teilnahme
am papierlosen Sitzungsdienst unterbleibt eine Übersendung von Vorlagen/
Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form. Die/der Teilnehmer/in muss sicherstellen, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf nichtöffentliche Sitzungsinhalte nicht möglich ist. Die technischen Geräte (Tablet PC’s/Laptop’s) werden
von den Teilnehmenden gestellt; eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
§2
Ladungsfrist
(1)
Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 14 volle Tage vor dem
Sitzungstag, den Tag der Zustellung und den Sitzungstag eingerechnet, zugehen.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Einladungen am Zustelltag bis spätestens 18.00 Uhr in die Schließfächer hinterlegt worden sind. Für das Verfahren in den Ausschüssen gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einladungen an
die sachkundigen Bürger einen Tag vor Beginn der Ladungsfrist zur Post gegeben wurden.
(2)
In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage,
den Tag der Zustellung und den Sitzungstag eingerechnet, abgekürzt werden.
Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
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§3
Aufstellung der Tagesordnung
(1)
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. 18. Tag vor dem
Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
(2)
Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(3)
Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich
der Stadt fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass
die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
§5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1)
Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies
unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2)
Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
2. Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich.
Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind außer im Falle des § 18 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu
ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen.
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(2)
Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftssachen,
c) Auftragsvergaben,
d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratungen zur
Feststellung des Jahresabschlusses
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch
berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3)
Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des
Bürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur
in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag
oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48
Abs. 2 GO NRW).
(4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen;
erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§7
Vorsitz
(1)
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner Verhinderung
übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung
bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO NRW.
(2)
Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er
handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO NRW)
aus.
§8
Beschlussfähigkeit
(1)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt
dies in der Niederschrift vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO
NRW).
(2)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und
wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der
zweiten Einberufung auf die Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist
(§ 49 Abs. 2 GO NRW).
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§9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
(1)
Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW von der
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat
es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert
dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer
öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2)
In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund
besteht.
(3)
Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt
der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift
aufzunehmen.
(4)
Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er
die Befangenheit dem Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
(1)
Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister
ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem
Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen
(2)
Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten
Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet
keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO NRW).
b) Gang der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1)
Der Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen,
wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von
§ 6 Abs. 2 bis 4 Geschäftsordnung handelt.
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(2)
Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO NRW). Der
Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(3)
Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die
nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab.
(4)
Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12
Redeordnung
(1)
Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen
oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser
Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben,
ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort.
(2)
Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
fallen, gelten § 11 Absätze 3 und 4.
(3)
Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der
Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.
Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge
zur Geschäftsordnung stellen will.
(4)
(5)
Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
ergreifen.
(6)
Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf
höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Anträge
zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
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§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
(2)
auf Schluss der Aussprache (§ 14),
auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
auf Vertagung,
auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
auf namentliche oder geheime Abstimmung,
auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.
Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so
ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen,
dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 15
Anträge zur Sache
(1)
Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache
herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen
des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten
Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2)
Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen
gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3)
Anträge nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen
mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.
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§ 16
Abstimmung
(1)
Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge
der Abstimmung.
(2)
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes
Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken.
(4)
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5)
Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als
auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6)
Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegeben und in
der Niederschrift festgehalten.
§ 17
Fragerecht der Ratsmitglieder
(1)
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind
mindestens fünf Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister
zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller
es verlangt.
(2)
Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf
die Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu
richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage
stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller
auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden.
(3)
Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden wäre.
(4)
Eine Aussprache findet nicht statt.
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§ 18 (alte Fassung)
Fragerecht von Einwohnern
(1)
Zu Beginn jeder öffentlichen Rats- und Ausschusssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner der Stadt Bedburg ist berechtigt, nach
Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Einzelheiten über das Verfahren in den Ausschüssen regelt § 27 Abs.
9 der Geschäftsordnung.
(2)
Es können in einer Sitzung höchstens fünf Einwohner vom Fragerecht Gebrauch machen. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der
Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
(3)
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige mündliche Beantwortung nicht möglich, so kann
der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18
Fragerecht von Einwohnern
(1)
Zu Beginn jeder öffentlichen Rats- und Ausschusssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Einzelheiten über das Verfahren in den Ausschüssen
regelt § 27 Abs. 9 der Geschäftsordnung.
(2)
Jeder Fragesteller kann bis zu zwei Fragen pro Sitzung stellen. Fragen, die
einer umfassenden Beantwortung bedürfen, sind nach Möglichkeit vor der Sitzung des Rates schriftlich bzw. per E-Mail beim Bürgermeister einzureichen.
Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Möglichkeit
der mündlichen Fragestellung bleibt davon unberührt.
Ist ein Fragesteller nicht anwesend, wird die von ihm schriftlich oder per E-Mail
gestellte Frage nicht beantwortet.
(3)
Jeder Fragesteller ist berechtigt, eine im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage zu stellen.
(4)
Die Fragen müssen kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und dürfen
keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
(5)
Fragen, die nicht in öffentlicher Sitzung beantwortet werden dürfen oder deren
Beantwortung gesetzliche Vorschriften verletzt, werden durch den Bürgermeister zurückgewiesen.
Der Bürgermeister kann Fragen zurückweisen, die:
a) bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet wurden,
b) ein laufendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen
c) in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, Institutionen oder Personen fallen.
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(6)
Der Bürgermeister ruft die Fragesteller in der Reihenfolge des Eingangs der
Fragen bzw. in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf. Bei schriftlich vorgelegten Fragen haben die Fragesteller die Möglichkeit, die Fragen mündlich zu
wiederholen oder zu erläutern. Die Beantwortung erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm benannten Mitarbeiter. Die Fragen und Antworten
werden protokolliert.
(7)
Die Fragestunden sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um mehr als 15 Minuten bedarf der Zustimmung des Rates. Fragen, die
in dieser Zeit nicht beantwortet werden können, werden bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der fragenden Person
schriftlich beantwortet. Dies gilt auch für Zusatzfragen.
§ 19
Wahlen
(1)
Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt
im Regelfall durch Handzeichen.
(2)
Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder
anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
(3)
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht
niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl
statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW).
(4)
Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 20
Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1)
In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt
das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 dieser Geschäftsordnung - alle Personen,
die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom
Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
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(2)
Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende
Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 21
Ordnungsruf und Wortentziehung
(1)
Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.
(2)
Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
(3)
Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Absatz 1) oder einen
Ordnungsruf (Absatz 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort
entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme
gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 22
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO NRW) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein
ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden
Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den
Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.
§ 23
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1)
Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem
Betroffenen der Einspruch zu.
(2)
Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in
der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen zuzustellen.
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3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24
Niederschrift
(1)
(2)
Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns einer etwaigen Unterbrechung
und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen;
soweit keine geheime Abstimmung stattgefunden hat, ist das Stimmergebnis bezogen auf Fraktionen, Gruppen, Einzelmandatsträger und den Bürgermeister zu erfassen,
g) die von Ratsmitgliedern auf Verlangen zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.
Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister.
(3)
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen
Ratsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung des Rates zuzuleiten.
(4)
Der Rat der Stadt Bedburg hat in der Sitzung vom 13.11.2007 der Erstellung
von Tonträgeraufzeichnungen über die Sitzungen des Rates zur evtl. Unterstützung bei der Anfertigung der jeweiligen Niederschrift zugestimmt. Die Tonträgeraufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Woche nach der folgenden
Ratssitzung zu löschen, sofern in dieser Sitzung keine Einwände vorgetragen
worden sind, die es erforderlich machen, die Tonträgeraufzeichnungen nochmals abzuhören.
§ 25
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1)
Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im
unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich
macht. Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Beschlüsse gilt als geschehen, wenn ein Vertreter der Medien in der Sitzung anwesend war.
(2)
Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
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II. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26
Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.
§ 27
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(1)
Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem
Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet,
einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies verlangt.
(2)
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der
Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.
(3)
Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO NRW) übersteigt. Ausschüsse
gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit
nicht festgehalten ist.
(4)
Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem
Ausschuss Stellung zu nehmen.
(5)
Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das
Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf
Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(6)
Ratsmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als
Zuhörer teilnehmen.
(7)
In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen.
Die Niederschrift ist dem Bürgermeister, den Ausschussmitgliedern sowie allen übrigen Stadtverordneten zuzuleiten.
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Anlage 2 zur WP9-65/2014
(8)
§ 17 (Fragerecht Ratsmitglieder) der Geschäftsordnung gilt mit der Maßgabe,
dass Anfragen von Ausschussmitgliedern sich nur auf die Angelegenheiten
beziehen dürfen, die in die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses fallen.
(9)
§ 18 (Fragerecht von Einwohnern) dieser Geschäftsordnung findet auf die
Ausschüsse mit der Maßgabe Anwendung, dass sich diese nur auf die Angelegenheiten des öffentlichen Teils der Tagesordnung beziehen dürfen.
… dass sich diese nur auf die Angelegenheiten beziehen dürfen, die in die
Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses fallen und die öffentlich beraten
werden können.
§ 28
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
(1)
Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden
ist.
(2)
Über den Einspruch entscheidet der Rat.
III. Fraktionen
§ 29
Bildung von Fraktionen
(1)
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der
Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus
mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat entsprechend. Eine
Gruppe im Rat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2)
Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden
schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie
aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die
Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.
(3)
Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als
Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke
einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
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Anlage 2 zur WP9-65/2014
(4)
Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich
anzuzeigen.
(5)
Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der
Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit. b. Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
IV. Datenschutz
§ 30
Datenschutz
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche
Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden
Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang
stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 31
Datenverarbeitung
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter
(z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind.
Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist
der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an
Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den
Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus
dem Rat.
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Anlage 2 zur WP9-65/2014
Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen
aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).
Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend
behandelt wurde, genehmigt ist.
Bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sind
alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der Gemeindeverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller
vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
§ 32
Subsidiarität
Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes NRW, sofern diese Geschäftsordnung keine ergänzenden Regelungen enthält.
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 33
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit
geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
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