Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
41 kB
Datum
29.03.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
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14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4
z.B.
0,4
z.B. I
Grundflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
FH z.B. bis 4,50 Firsthöhe als Höchstmaß
m
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplans
(§9 Abs. 7 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen
GGa
(§9 Abs. 1 Nr. 4und Nr.22 BauGB)
hier: Zweckbestimmung Garagen, Carports und Nebenanlagen
PD / SD bis
Pultdächer und Satteldächer bis zu einer Neigung von 15 Grad
15°
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Textliche Festsetzungen
WA I O (§9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO):
Garagen, Carports und Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Garagen, Carports und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig oder auf den dafür festgesetzten Flächen. Auf den als
GGa festgesetzten Flächen sind auch Nebenanlagen zulässig.
Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW):
Dachneigung:
Es sind Pult- und Satteldächer zulässig. Die maximale Dachneigung darf 15 Grad
betragen.
Firsthöhen:
Es sind Firsthöhen von bis zu maximal 4,50 m zulässig.
Unterer Bezugspunkt: Natürliche Geländeoberfläche gemessen an der Nordseite des
Hauses.
Dachaufbauten:
Gauben und andere Dachaufbauten sind nicht zulässig.
Einfriedigungen:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen an der Grenze zum
Verkehrsraum (hier: Geschwister-Scholl-Straße) bis zu einer Höhe von 0,80 m
zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Niederschlagsableitung
Aufgrund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung nicht möglich.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/-anlagen der T-Com vorhanden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder
Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Eon Westfalen Weser GmbH
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen
Weser GmbH.
Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor
Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage:
Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0.
Gasleitungen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich
Mitteldruckgasleitungen der Firma RWE, die nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt
werden dürfen.
Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen. Ansprechpartner
ist:
RWE Gas AG
Regionalzentrum Ostwestfalen-Lippe
Hellweg 12
333758 Rheda-Wiedenbrück
05242-95103
Gewässer
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt
mit den Katasterunterlagen
überein.
Eindeutigkeit
Aufstellung
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der städtebaulichen
Planung geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß § 2
des Baugesetzbuches
durch Beschluss des
Hochbau- und
Planungsausschusses der
Gemeinde Leopoldshöhe
vom _____________
aufgestellt worden.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des
Planes auf der Grundlage
der Flurkarte im
M 1:1000 entsprechen
dem Stand v.
_____________
Der Hochbau- und
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe hat
in seiner Sitzung am
____________ dem Entwurf
des Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
Der Aufstellungsbeschluss beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen
wurde am
Auslegung wurden ortsüblich
_________________
am ______________
ortsüblich
bekanntgemacht.
bekanntgemacht.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
_____________ bis
_____________ gem. § 3Abs.
Leopoldshöhe, den
2 BauGB öffentlich
Gemeinde Leopoldshöhe ausgelegen.
Detmold, den
Detmold, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und
(Schemmel)
Kataster
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan
ist gem. § 10 des
Baugesetzbuches vom
Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe am
_________________
als Satzung
beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß § 10 (3)
BauGB am
_____________
Im Amtsblatt des
Kreises Lippe
bekanntgemacht
worden.
Leopoldshöhe, den
Der Bebauungsplan ist
damit am
______________
rechtsverbindlich
geworden.
Gemeinde
Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Planverfasser
Der Entwurf des
Bebauungsplanes ist vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde
Leopoldshöhe
Auslegung
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ ist im Jahr 1998
rechtskräftig geworden. Dieser Änderung lag als planerische Konzeption eine
Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern in größtenteils offener Bauweise
zugrunde. Für die Grundstücke im jetzigen Änderungsbereich waren als Haustypen
eingeschossige
Gebäude
mit
nutzbaren
Räumen
im
Obergeschoss
(„Dachgeschoss“) vorgesehen.
In den letzten Jahren ist eine deutlich steigende Nachfrage nach barrierefreien
Wohnformen zu beobachten. Diese Wohnungstypen werden nicht nur mehr im
Geschosswohnungsbau nachgefragt, sondern auch als freistehende Gebäude mit
einer Wohneinheit. Diese zweite Art barrierefreien Wohnens soll auf den
Grundstücken im Änderungsbereich umgesetzt werden. Durch einen privaten
Investor ist hier die Errichtung von vier „Altengerechten Wohnungen“ geplant, die als
Gartenhofhäuser ausgeführt werden.
Barrierefreiheit innerhalb einer Wohnung ist durch wohnen auf einer Ebene sehr gut
zu realisieren. Ein nutzbares Obergeschoss ist für den hier angestrebten
Gebäudetypus nicht mehr erforderlich.
Für das geschilderte Bauvorhaben ist eine Überplanung des Änderungsbereiches
erforderlich.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 14. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 2.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die Wohnbebauung an der Herforder Straße
• im Westen durch die Geschwister-Scholl-Straße
• im Osten durch das Flurstück 1525
• im Süden durch die Geschwister-Scholl-Straße
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 1.462 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich liegt im Ortsteil Leopoldshöhe. Der Ortskern befindet sich in
ca. 500 bis 600 m Entfernung. Die in diesem Bereich lokalisierten Versorgungs- und
Infrastruktureinrichtungen sind daher sehr gut fußläufig zu erreichen.
Die Umgebung wird durch die bereits vorhandene Wohnbebauung geprägt. Im
Norden, Westen und Süden ist diese Bebauung überwiegend als eingeschossige
Bebauung mit Satteldächern in offener Bauweise ausgeführt. Auf dem östlich
angrenzenden Flurstück 1525 wird ein zweigeschossiges Gebäude errichtet.
Das Gelände im Änderungsbereich weist lediglich eine geringe Neigung auf.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983,
letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley-Parabraunerde an. Im südlichen Änderungsteil steht der Bodentyp
Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt.
Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken.
Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte
somit gegeben sein.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Alle Grundstücke im Änderungsbereich sind in Privatbesitz. Die Grundstücke liegen
derzeit brach. Ein baulicher Bestand ist nicht vorhanden.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
Das Änderungsgebiet ist von Wohnbebauung umgeben. Aufgrund der
planungsrechtlichen Festsetzungen der Umgebung als WA sind auch zukünftig keine
das Wohnen wesentlich störende Nutzungen baurechtlich möglich.
4. Bestehendes Planungsrecht
Das Gebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
(hier: 6. Änderung). Dieser Bebauungsplan setzt bereits ein WA in eingeschossiger,
offener Bauweise mit einer GRZ von 0,4 fest. Durch Baugrenzen sind bereits
überbaubare Flächen festgesetzt.
Weiterhin sind Satteldächer mit Neigungen von 20° bis zu 50 ° zulässig. Im Osten
des Änderungsbereiches ist eine private Grünfläche – 3 m parallel zur Grenze des
Änderungsbereiches - festgesetzt.
Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der
Planung berührt. Die Änderung des Bebauungsplanes wird daher im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in
einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind
bereits versiegelbare Flächen vorhanden.
Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter:
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• das Wirkungsgefüge der v.g.,
• Landschaft,
• biologische Vielfalt,
• Mensch,
• Auswirkungen auf Kulturgüter
Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter entfällt. Die Beeinträchtigung der
Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Die zulässige
Gesamtversiegelung wird nicht erhöht. Größere bauliche Anlagen als bisher zulässig
sind, können durch die vorliegende Planung nicht errichtet werden.
Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der
Baukultur / des Denkmalschutzes.
b) Eingriffsregelung
Die Anwendung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich.
Die maximal versiegelbare Fläche auf den Grundstücken wird durch die vorliegende
Planung nicht erhöht. Es gilt weiterhin eine GRZ von 0,4. Die Möglichkeit,
Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zu errichten (bisher
möglich), wird reduziert.
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
beschränkt bleiben. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden
Planung nicht möglich.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 06/03 “Askamp“ erfolgt.
Die
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das
Grundstück planungsrechtlich bebaubar ist. Die Änderung des Planes vereinfacht die
Nutzung des Grundstückes bzw. führt das Grundstück einer Nutzung zu.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ändert auf bereits als
Baugrundstücken festgesetzten Flächen die Festsetzungen und vereinfacht dadurch
deren Bebauung. Nicht überplante Flächen im Außenbereich werden so geschont.
Zudem liegt der Änderungsbereich in einem der zwei Siedlungsschwerpunkte der
Gemeinde.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Aufgrund der
bisherigen Nutzung der Grundflächen als Acker (bzw. Brachland) sind auch keine
Altlasten zu erwarten.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im
Geltungsbereich der Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde an. Im südlichen
Änderungsteil steht der Bodentyp Pseudogley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist
bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen Urplanes möglich.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb
des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und
entsprechend zu entsorgen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde
Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche
und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz
angeschlossen.
In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden. An der Herforder Straße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca. 100
m), die von den Buslinien 933 und 351 regelmäßig angefahren wird.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher
vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich
keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen
Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen lassen sehr flache Dächer zu, die in der
direkten Umgebung so nicht zu finden sind. Diese Abweichung von der ortstypischen
Dachlandschaft ist aber vertretbar.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches
Überschwemmungsgebiet bekannt.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Erweiterung kann an die
Schmutzwasserleitungen in der Geschwister-Scholl-Straße angeschlossen werden.
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde
Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden
Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger
Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht
möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt.
Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für
das Regenwasser.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist.
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die
Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich.
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Bau von barriefreien, altengerechten Wohnungen als
Einfamilienhaus. Ein wesentliches Merkmal dieser Gebäudekonzeption ist die
Anordnung der Wohnräume auf einer Ebene. Nutzbare Räume im Dachbereich
werden also nicht benötigt. Entsprechend dieser Konzeption sind keine steilen
Dächer mehr notwendig.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Die Festsetzung WA entspricht dem bereits vorhandenen Planungsrecht und den in
der Umgebung festgesetzten Gebietscharaktären. Die möglichen Nutzungen fügen
sich so in die Umgebung ein und ermöglichen die Umsetzung des Planungsziels
(hier: Errichtung von Wohngebäuden).
Die GRZ und GFZ entsprechen dem in der BauNVO vorgegebenen Höchstmaß für
allgemeine Wohngebiete.
Durch die Festsetzung der Baugrenzen kann der angestrebte Gebäudetypus
realisiert werden. Nachbarliche Belange sind ausreichend gewahrt.
Die gestalterischen Festsetzungen weichen von denen der Umgebung ab. Die
geplanten Gebäude bilden mit ihren Dächern einen Kontrast zur
Umgebungsbebauung. Aufgrund der Lage des Baugrundstückes treten die Gebäude
im Ortsbild aber nicht prägend in Erscheinung.
Die Festsetzung keine Dachaufbauten
Erscheinungsbild des Baukörpers.
zuzulassen
sichert
das
einheitliche
Die Festsetzungen, dass Nebenanlagen und Garagen sowie Carports nur innerhalb
der Baugrenzen und auf den extra dafür festgesetzten Flächen zulässig sind, ist
notwendig. Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Baukörper, der außerhalb der
Gebäudegruppe nur wenig unverbaute Flächen freilässt. Die innerhalb des
Gebäudeensembles liegenden Freiflächen treten nach außen hin nicht in
Erscheinung. Eine übermäßige Inanspruchnahme der außerhalb des Baukörpers
liegenden Flächen ist daher nicht erwünscht.
Einfriedungen sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. Diese Festsetzung
verhindert Bauten entlang der Straßenflächen, die optisch eine Tunnelwirkung
auslösen könnten.