Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 52/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
41 kB
Datum
29.03.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55

Inhalt der Datei

14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Planzeichenerklärung Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung z.B. GRZ 0,4 z.B. 0,4 z.B. I Grundflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen FH z.B. bis 4,50 Firsthöhe als Höchstmaß m (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze o offene Bauweise (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) Baugrenze (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB) Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen GGa (§9 Abs. 1 Nr. 4und Nr.22 BauGB) hier: Zweckbestimmung Garagen, Carports und Nebenanlagen PD / SD bis Pultdächer und Satteldächer bis zu einer Neigung von 15 Grad 15° 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Textliche Festsetzungen WA I O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO): Garagen, Carports und Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Garagen, Carports und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig oder auf den dafür festgesetzten Flächen. Auf den als GGa festgesetzten Flächen sind auch Nebenanlagen zulässig. Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW): Dachneigung: Es sind Pult- und Satteldächer zulässig. Die maximale Dachneigung darf 15 Grad betragen. Firsthöhen: Es sind Firsthöhen von bis zu maximal 4,50 m zulässig. Unterer Bezugspunkt: Natürliche Geländeoberfläche gemessen an der Nordseite des Hauses. Dachaufbauten: Gauben und andere Dachaufbauten sind nicht zulässig. Einfriedigungen: Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen an der Grenze zum Verkehrsraum (hier: Geschwister-Scholl-Straße) bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen. 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Hinweise Bodenaushub Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Niederschlagsableitung Aufgrund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung nicht möglich. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Deutsche Telekom Im Planbereich sind Telekommunikationslinien/-anlagen der T-Com vorhanden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Eon Westfalen Weser GmbH Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage: Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0. Gasleitungen Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich Mitteldruckgasleitungen der Firma RWE, die nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden dürfen. Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen. Ansprechpartner ist: RWE Gas AG Regionalzentrum Ostwestfalen-Lippe Hellweg 12 333758 Rheda-Wiedenbrück 05242-95103 Gewässer 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW. Rechtsgrundlagen • • • • • • Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 3316) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Verfahrensvermerke Katasternachweis Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Eindeutigkeit Aufstellung Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom _____________ aufgestellt worden. Die Planunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte im M 1:1000 entsprechen dem Stand v. _____________ Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ____________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Aufstellungsbeschluss beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen wurde am Auslegung wurden ortsüblich _________________ am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom _____________ bis _____________ gem. § 3Abs. Leopoldshöhe, den 2 BauGB öffentlich Gemeinde Leopoldshöhe ausgelegen. Detmold, den Detmold, den Kreis Lippe Im Auftrag Kreis Lippe Im Auftrag Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und (Schemmel) Kataster Satzungsbeschluss Inkrafttreten Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am _____________ Im Amtsblatt des Kreises Lippe bekanntgemacht worden. Leopoldshöhe, den Der Bebauungsplan ist damit am ______________ rechtsverbindlich geworden. Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe, den (Schemmel) (Bürgermeister) Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Auslegung (Schemmel) (Bürgermeister) Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Begründung I Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ ist im Jahr 1998 rechtskräftig geworden. Dieser Änderung lag als planerische Konzeption eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern in größtenteils offener Bauweise zugrunde. Für die Grundstücke im jetzigen Änderungsbereich waren als Haustypen eingeschossige Gebäude mit nutzbaren Räumen im Obergeschoss („Dachgeschoss“) vorgesehen. In den letzten Jahren ist eine deutlich steigende Nachfrage nach barrierefreien Wohnformen zu beobachten. Diese Wohnungstypen werden nicht nur mehr im Geschosswohnungsbau nachgefragt, sondern auch als freistehende Gebäude mit einer Wohneinheit. Diese zweite Art barrierefreien Wohnens soll auf den Grundstücken im Änderungsbereich umgesetzt werden. Durch einen privaten Investor ist hier die Errichtung von vier „Altengerechten Wohnungen“ geplant, die als Gartenhofhäuser ausgeführt werden. Barrierefreiheit innerhalb einer Wohnung ist durch wohnen auf einer Ebene sehr gut zu realisieren. Ein nutzbares Obergeschoss ist für den hier angestrebten Gebäudetypus nicht mehr erforderlich. Für das geschilderte Bauvorhaben ist eine Überplanung des Änderungsbereiches erforderlich. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 14. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt dargestellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 2. Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt: • im Norden durch die Wohnbebauung an der Herforder Straße • im Westen durch die Geschwister-Scholl-Straße • im Osten durch das Flurstück 1525 • im Süden durch die Geschwister-Scholl-Straße Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 1.462 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt. 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung II Gegenwärtige Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Der Änderungsbereich liegt im Ortsteil Leopoldshöhe. Der Ortskern befindet sich in ca. 500 bis 600 m Entfernung. Die in diesem Bereich lokalisierten Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen sind daher sehr gut fußläufig zu erreichen. Die Umgebung wird durch die bereits vorhandene Wohnbebauung geprägt. Im Norden, Westen und Süden ist diese Bebauung überwiegend als eingeschossige Bebauung mit Satteldächern in offener Bauweise ausgeführt. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 1525 wird ein zweigeschossiges Gebäude errichtet. Das Gelände im Änderungsbereich weist lediglich eine geringe Neigung auf. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde an. Im südlichen Änderungsteil steht der Bodentyp Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken. Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte somit gegeben sein. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand Alle Grundstücke im Änderungsbereich sind in Privatbesitz. Die Grundstücke liegen derzeit brach. Ein baulicher Bestand ist nicht vorhanden. 3. Nutzung / Immissionsbelastung Das Änderungsgebiet ist von Wohnbebauung umgeben. Aufgrund der planungsrechtlichen Festsetzungen der Umgebung als WA sind auch zukünftig keine das Wohnen wesentlich störende Nutzungen baurechtlich möglich. 4. Bestehendes Planungsrecht Das Gebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ (hier: 6. Änderung). Dieser Bebauungsplan setzt bereits ein WA in eingeschossiger, offener Bauweise mit einer GRZ von 0,4 fest. Durch Baugrenzen sind bereits überbaubare Flächen festgesetzt. Weiterhin sind Satteldächer mit Neigungen von 20° bis zu 50 ° zulässig. Im Osten des Änderungsbereiches ist eine private Grünfläche – 3 m parallel zur Grenze des Änderungsbereiches - festgesetzt. Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung berührt. Die Änderung des Bebauungsplanes wird daher im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen Das Änderungsgebiet liegt innerhalb eines bebauten Ortsteiles der Gemeinde, in einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4 sind bereits versiegelbare Flächen vorhanden. Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter: • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Luft, • Klima, • das Wirkungsgefüge der v.g., • Landschaft, • biologische Vielfalt, • Mensch, • Auswirkungen auf Kulturgüter Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter entfällt. Die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Die zulässige Gesamtversiegelung wird nicht erhöht. Größere bauliche Anlagen als bisher zulässig sind, können durch die vorliegende Planung nicht errichtet werden. Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes. b) Eingriffsregelung Die Anwendung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Die maximal versiegelbare Fläche auf den Grundstücken wird durch die vorliegende Planung nicht erhöht. Es gilt weiterhin eine GRZ von 0,4. Die Möglichkeit, Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen zu errichten (bisher möglich), wird reduziert. c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt, indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung beschränkt bleiben. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden Planung nicht möglich. Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 “Askamp“ erfolgt. Die vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das Grundstück planungsrechtlich bebaubar ist. Die Änderung des Planes vereinfacht die Nutzung des Grundstückes bzw. führt das Grundstück einer Nutzung zu. Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ändert auf bereits als Baugrundstücken festgesetzten Flächen die Festsetzungen und vereinfacht dadurch deren Bebauung. Nicht überplante Flächen im Außenbereich werden so geschont. Zudem liegt der Änderungsbereich in einem der zwei Siedlungsschwerpunkte der Gemeinde. Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Aufgrund der bisherigen Nutzung der Grundflächen als Acker (bzw. Brachland) sind auch keine Altlasten zu erwarten. Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich der Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde an. Im südlichen Änderungsteil steht der Bodentyp Pseudogley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen Urplanes möglich. Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen. 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz angeschlossen. In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet eingebunden. An der Herforder Straße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca. 100 m), die von den Buslinien 933 und 351 regelmäßig angefahren wird. Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die bisher vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten. Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert. 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen lassen sehr flache Dächer zu, die in der direkten Umgebung so nicht zu finden sind. Diese Abweichung von der ortstypischen Dachlandschaft ist aber vertretbar. 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes Gewässer Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Wild abfließendes Wasser Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht gerechnet. Schmutzwasserableitung Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Erweiterung kann an die Schmutzwasserleitungen in der Geschwister-Scholl-Straße angeschlossen werden. Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar. Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt. Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für das Regenwasser. Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung vorhanden ist. Wasserversorgung Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Elektrizität und Telekommunikation Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich. 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ – März 2007 Auslegung Löschwasserversorgung Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet. 5. Zukünftige Nutzung a) Städtebauliches Konzept Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von barriefreien, altengerechten Wohnungen als Einfamilienhaus. Ein wesentliches Merkmal dieser Gebäudekonzeption ist die Anordnung der Wohnräume auf einer Ebene. Nutzbare Räume im Dachbereich werden also nicht benötigt. Entsprechend dieser Konzeption sind keine steilen Dächer mehr notwendig. b) Erläuterung der Festsetzungen Die Festsetzung WA entspricht dem bereits vorhandenen Planungsrecht und den in der Umgebung festgesetzten Gebietscharaktären. Die möglichen Nutzungen fügen sich so in die Umgebung ein und ermöglichen die Umsetzung des Planungsziels (hier: Errichtung von Wohngebäuden). Die GRZ und GFZ entsprechen dem in der BauNVO vorgegebenen Höchstmaß für allgemeine Wohngebiete. Durch die Festsetzung der Baugrenzen kann der angestrebte Gebäudetypus realisiert werden. Nachbarliche Belange sind ausreichend gewahrt. Die gestalterischen Festsetzungen weichen von denen der Umgebung ab. Die geplanten Gebäude bilden mit ihren Dächern einen Kontrast zur Umgebungsbebauung. Aufgrund der Lage des Baugrundstückes treten die Gebäude im Ortsbild aber nicht prägend in Erscheinung. Die Festsetzung keine Dachaufbauten Erscheinungsbild des Baukörpers. zuzulassen sichert das einheitliche Die Festsetzungen, dass Nebenanlagen und Garagen sowie Carports nur innerhalb der Baugrenzen und auf den extra dafür festgesetzten Flächen zulässig sind, ist notwendig. Durch das geplante Vorhaben entsteht ein Baukörper, der außerhalb der Gebäudegruppe nur wenig unverbaute Flächen freilässt. Die innerhalb des Gebäudeensembles liegenden Freiflächen treten nach außen hin nicht in Erscheinung. Eine übermäßige Inanspruchnahme der außerhalb des Baukörpers liegenden Flächen ist daher nicht erwünscht. Einfriedungen sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. Diese Festsetzung verhindert Bauten entlang der Straßenflächen, die optisch eine Tunnelwirkung auslösen könnten.