Daten
Kommune
Wesseling
Größe
157 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
12.10.10, 07:10
Aktualisiert
12.10.10, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
174/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
12.07.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 174/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Fr.Raabe,H.Weidenhaupt
12.07.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______
folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und
Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 €
erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten
27. Lebensjahr, Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Empfängern von SGB II
bzw. SBG XII-Leistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen Vorlage entsprechender
Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als
Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.
(3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. Lehrer zahlen für die
Ausleihe von Medien eine Jahresgebühr von 12,00 €.
(4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu
entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte
Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche)
erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
2,50 €,
5,00 €,
10,00 €.
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für
die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei
Wochen.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet.
Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
1,00 €
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
2,00 €
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
5,00 €
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
2,50 €
e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium
1,00 €
f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
es gilt der Gebührentarif zur
Verwaltungsgebührensatzung der
Stadt Wesseling
g) für Ausdrucke farbig
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zur nachhaltigen Wiedererlangung des Haushaltsausgleiches der Stadt Wesseling gilt es neben
Sparmaßnahmen auch Möglichkeiten zur Einnahmenerhöhung aufzuzeigen und zu realisieren.
Eine Umfrage bei den Büchereien im Umland hat ergeben, dass Wesseling nur unterdurchschnittliche
Benutzungsgebühren verlangt:
Stadtbüchereien im Umkreis
Jahresgebühr
Ersatzausweis
Leihverkehr
Vormerkungen
Bergheim, 62.000
12,00 €
Brühl, 44.500
12,00 €
Elsdorf, 21.300
0,00 €
Erftstadt, 52.000
10,00 €
Frechen, 50.000 12€ ohne CD,DVD /
17€ mit CD, DVD
2,50
2,50
0,00
0,00
3,00
€
€
€
€
€
2,50
2,50
1,50
3,00
2,50
€
€
€
€
€
0,00
1,00
0,00
0,00
0,50
€
€
€
€
€
Hürth, 57.000
Kerpen, 65.000
Pulheim, 54.000
Wesseling, 36.000
3,00
2,50
2,50
2,00
€
€
€
€
1,50
1,50
2,00
1,50
€
€
€
€
1,50
0,00
0,00
0,00
€
€
€
€
Vorschlag:
20,00 €
0,00 €
18,00 €
5,00 €
12,00 €
5,00 €
2,50 €
1,00 €
Weiterhin haben sich mehrere Benutzer der Büchereien mit dem Vorschlag an die Verwaltung gewandt, zur
Vermeidung der Zusammenlegung oder Schließung der Büchereien die Gebühren anzuheben.
Auserdem werden die Mahngebühren deutlich angehoben. Deren eintreten liegt allein in der Hand der
Benutzer.
Neu aufgenommen als begünstigter Personenkreis werden die Inhaber der Ehrenamtskarte NRW.
Bürgerliches Engagement verdient Anerkennung und Würdigung. Zur Stärkung und Förderung des
bürgerlichen Engagements sollen Menschen, die sich in besonderem zeitlichen Umfang für das Gemeinwohl
engagieren, die Stadtbücherei vergünstigt nutzen können.
2. Lösung
2.1) Im § 8 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek heißt es:
§8
Gebühren (alt)
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und
Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 5,00 €
(alt) erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum
vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen Vorlage
entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € (alt) erhoben. Eltern, die
ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.
(3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. (alt)
(4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu
entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte
Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche)
erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
1,00 € (alt),
2,00 € (alt),
5,00 € (alt).
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für
die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei
Wochen.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 2,00 € (alt) berechnet.
Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
0,50 € (alt)
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
1,00 € (alt)
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
2,00 € (alt)
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
1,50 € (alt)
e) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
0,10€ (alt)
f) für Ausdrucke farbig
0,30€ (alt)
Die Verwaltung schlägt vor, den § 8 wie folgt zu ändern:
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und
Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 €
(neu) erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum
vollendeten 27. Lebensjahr, Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
Empfängern von SGB II bzw. SBG XII-Leistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen
Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 € (neu) erhoben.
Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr
befreit.
(3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. Lehrer zahlen für die
Ausleihe von Medien eine Jahresgebühr von 12,00 €. (neu)
(4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu
entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte
Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche)
erhoben:
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
2,50 € (neu),
5,00 € (neu),
10,00 € (neu).
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für
die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
(6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei
Wochen.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € (neu) berechnet.
Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
1,00 € (neu)
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
2,00 € (neu)
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
5,00 € (neu)
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
2,50 € (neu)
Neu:
e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium 1,00 €
Neu:
f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
g) für Ausdrucke farbig
es gilt der Gebührentarif zur
Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Wesseling
3. Alternativen
Als Alternative zur reduzierten Benutzungsgebühr (6,00 €) für Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes
Nordrhein-Westfalen (§ 8 Absatz 2) wird vorgeschlagen, diese in den unter § 8 Absatz 1 definierten
Personenkreis aufzunehmen und gänzlich von der Gebührenpflicht zu befreien.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Mehreinahmen werden auf rd. 10.500 € geschätzt.