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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
157 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
12.10.10, 07:10
Aktualisiert
12.10.10, 07:10
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 174/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 12.07.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 174/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Fr.Raabe,H.Weidenhaupt 12.07.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betreff: Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______ folgende Änderungen der Satzung beschlossen: Artikel 1 § 8 erhält folgende Fassung: §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr, Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Empfängern von SGB II bzw. SBG XII-Leistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit. (3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. Lehrer zahlen für die Ausleihe von Medien eine Jahresgebühr von 12,00 €. (4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: 2,50 €, 5,00 €, 10,00 €. Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet. Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 1,00 € b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 2,00 € c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 5,00 € d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 2,50 € e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium 1,00 € f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling g) für Ausdrucke farbig Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Zur nachhaltigen Wiedererlangung des Haushaltsausgleiches der Stadt Wesseling gilt es neben Sparmaßnahmen auch Möglichkeiten zur Einnahmenerhöhung aufzuzeigen und zu realisieren. Eine Umfrage bei den Büchereien im Umland hat ergeben, dass Wesseling nur unterdurchschnittliche Benutzungsgebühren verlangt: Stadtbüchereien im Umkreis Jahresgebühr Ersatzausweis Leihverkehr Vormerkungen Bergheim, 62.000 12,00 € Brühl, 44.500 12,00 € Elsdorf, 21.300 0,00 € Erftstadt, 52.000 10,00 € Frechen, 50.000 12€ ohne CD,DVD / 17€ mit CD, DVD 2,50 2,50 0,00 0,00 3,00 € € € € € 2,50 2,50 1,50 3,00 2,50 € € € € € 0,00 1,00 0,00 0,00 0,50 € € € € € Hürth, 57.000 Kerpen, 65.000 Pulheim, 54.000 Wesseling, 36.000 3,00 2,50 2,50 2,00 € € € € 1,50 1,50 2,00 1,50 € € € € 1,50 0,00 0,00 0,00 € € € € Vorschlag: 20,00 € 0,00 € 18,00 € 5,00 € 12,00 € 5,00 € 2,50 € 1,00 € Weiterhin haben sich mehrere Benutzer der Büchereien mit dem Vorschlag an die Verwaltung gewandt, zur Vermeidung der Zusammenlegung oder Schließung der Büchereien die Gebühren anzuheben. Auserdem werden die Mahngebühren deutlich angehoben. Deren eintreten liegt allein in der Hand der Benutzer. Neu aufgenommen als begünstigter Personenkreis werden die Inhaber der Ehrenamtskarte NRW. Bürgerliches Engagement verdient Anerkennung und Würdigung. Zur Stärkung und Förderung des bürgerlichen Engagements sollen Menschen, die sich in besonderem zeitlichen Umfang für das Gemeinwohl engagieren, die Stadtbücherei vergünstigt nutzen können. 2. Lösung 2.1) Im § 8 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek heißt es: §8 Gebühren (alt) (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 5,00 € (alt) erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 2,50 € (alt) erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit. (3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. (alt) (4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: 1,00 € (alt), 2,00 € (alt), 5,00 € (alt). Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 2,00 € (alt) berechnet. Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 0,50 € (alt) b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 1,00 € (alt) c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 2,00 € (alt) d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 1,50 € (alt) e) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß 0,10€ (alt) f) für Ausdrucke farbig 0,30€ (alt) Die Verwaltung schlägt vor, den § 8 wie folgt zu ändern: § 8 erhält folgende Fassung: §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 € (neu) erhoben. Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr, Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Empfängern von SGB II bzw. SBG XII-Leistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 € (neu) erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit. (3) Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. Lehrer zahlen für die Ausleihe von Medien eine Jahresgebühr von 12,00 €. (neu) (4) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: 2,50 € (neu), 5,00 € (neu), 10,00 € (neu). Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (5) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (6) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € (neu) berechnet. Des weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 1,00 € (neu) b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 2,00 € (neu) c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 5,00 € (neu) d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 2,50 € (neu) Neu: e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium 1,00 € Neu: f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß g) für Ausdrucke farbig es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling 3. Alternativen Als Alternative zur reduzierten Benutzungsgebühr (6,00 €) für Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 8 Absatz 2) wird vorgeschlagen, diese in den unter § 8 Absatz 1 definierten Personenkreis aufzunehmen und gänzlich von der Gebührenpflicht zu befreien. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Mehreinahmen werden auf rd. 10.500 € geschätzt.