Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
15 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Fachbereich III
Az.: III/163-05
Vermerk
Gebührenberechnung für die Obdachlosenunterkunft /Übergangswohnheim „Am Großen Holz
9a“
hier: Benutzungsgebühr gem. § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Leopoldshöhe vom
Die Gemeinde Leopoldshöhe unterhält zur Unterbringung von obdachlosen Personen und
Spätaussiedlern /Asylbewerbern die Unterkunft „Am Großen Holz 9a“ im Ortsteil Bexterhagen.
Die Nutzung der Unterkunft für Obdachlose (Teilbereich der Gesamtanlage) richtet sich nach der
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde
Leopoldshöhe vom
und der dazu erlassenen Gebührensatzung. Die Berechnung der
Benutzungsgebühr erfolgt gem. § 2 der Gebührensatzung in Anlehnung an die Zweite
Berechnungsverordnung – II. BV.
Die Benutzungsgebühr errechnet sich anhand der Kapital- bzw. Bewirtschaftungskosten i. S. der §§
19, 20, 21 bzw. 24 Abs. 1 Satz 2, II. BV.
Die Beträge werden zunächst jährlich berechnet.
Die zugrundeliegende Gesamtwohnfläche (gesamte Anlage) beträgt 568 qm.
-Kapitalkosten:
Eigenkapitalkosten
Die Verzinsung richtet sich nach § 20 Abs. 2 S. 1 II.BV. Demnach darf eine Verzinsung – in Höhe des
im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken- angesetzt werden. Eine
Veränderung der jährlichen Abzinsung ist nicht vorgesehen. § 4 besagt, dass nicht der heute aktuelle
Zinssatz maßgebend ist. Im vorliegenden Fall ist der Zinssatz zur Zeit des Erwerbs und der
Renovierung des Gebäudes entscheidend, da hier die Kosten erstmalig entstanden sind. Es wird
dabei von einem Zinssatz von 4 % ausgegangen.
Kosten sind in Höhe von insgesamt 490.421,29 € entstanden (Gebäudekauf 1982 - 107.371,-€ und
Renovierung 1996 – 383050,-€). Die Eigenkapitalkosten betragen somit 19.617,- €.
Fremdkapitalkosten -entfallen, da zum Erwerb des Gebäudes explizit keine Kredite aufgenommen
wurden.
Bewirtschaftungskosten
-Abschreibung
Nach § 25 Abs. 1 II. BV ist Abschreibung der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der
verbrauchsbedingten Wertminderung des Gebäudes. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer zu errechnen.
§ 25 Abs. 2 II. BV sagt aus, dass die normale Abschreibung 1 % der Gesamtkosten nicht übersteigen
soll, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen. (Die Gesamtkosten
bestehen aus Kosten des Baugrundstückes, dazu gehören der Wert des Grundstückes und die
Erwerbskosten).
Im Falle der Unterkunft „Am Großen Holz 9a“ Ist von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren (1%
Abschreibung) auszugehen. Bei Grundstückskosten von 107.371,- € beträgt die Abschreibung somit
1.074,- €.
-Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten umfassen alle Aufwendungen, die bei der Verwaltung des Gebäudes nach der
Bezugsfertigkeit laufend anfallen. Nach § 26 Abs. 2 II. BV darf ein Pauschalbetrag von höchstens
230,- € je Wohnung und Jahr angesetzt werden. Bei der Unterkunft „Am Großen Holz 9a“ gibt es keine
abgeschlossenen Wohnungen. Es sind insgesamt 18 einzelne Wohneinheiten vorhanden. Diese sind
nicht einzeln im Sinne des § 26 Abs. 2 II.BV zu bewerten, sodass hier nur eine einmalige jährliche
Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 230,- € anzusetzen ist.
Bewirtschaftungskosten
Bei der Kalkulation der Gebühren sind nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 II. BV auch die Bewirtschaftungskosten
zu berücksichtigen. Dazu gehören u.a. auch die Betriebskosten. Die Bewirtschaftungskosten werden
gem. § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung unter dem Begriff der „Nebenkostenpauschale“ aufgeführt und
werden gesondert berechnet.
Instandhaltungskosten.
Nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 II. BV darf je qm Wohnfläche und Jahr eine Pauschale von höchstens 7,10 €
erhoben werden, wenn die Bezugsfertigkeit der Wohnungen am Ende des Kalenderjahres weniger als
22 Jahre zurückliegt. Das Gebäude wurde 1982 erworben, die Renovierung und Modernisierung der
Wohneinheiten erfolgte 1996.
Nach den bisherigen Erfahrungen können hier durchschnittliche Instandhaltungskosten von 4,50 € je
qm angesetzt werden. Bei einer Gesamtwohnfläche von 568 qm betragen die jährlichen
Instandhaltungskosten somit 2.556,- €.
Weiterhin dürfen nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen Kosten in Höhe von höchstens
8,50 € je qm angesetzt werden, sofern der Vermieter die Kosten selbst trägt. Diese Kosten werden
von der Gemeinde Leopoldshöhe getragen. Zwar ist die Gemeinde nicht Vermieter im Wortsinn der
Norm, jedoch erscheint es Sinn und Zweck der Vorschrift zu sein, dass der Kostenträger eine
Erstattung von den „Mietern“ / untergebrachten Personen einfordern kann. Ob dabei ein
privatrechtliches Mietverhältnis oder ein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis besteht, ist
dabei unerheblich.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist auch hier nicht der Höchstsatz zu Grunde zu legen.
Ein Betrag in Höhe von 5,00 € je qm erscheint realistisch. Bei einer Gesamtwohnfläche von 568 qm
betragen die Kosten für Schönheitsreparaturen damit 2.840,- €.
Für Instandhaltungskosten incl. Schönheitsreparaturen sind somit insgesamt 5.396,- € anzusetzen.
Mietausfallwagnis – ist nicht zu berücksichtigen
Es ergibt sich damit folgende Gebührenberechnung
Eigenkapitalkosten:
19.617,- €
Fremdkapitalkosten:
0,- €
Abschreibung:
1.074,- €
Verwaltungskosten:
230,- €
Instandhaltungskosten :
5.396,- €
(incl. Schönheitsreparaturen)
insgesamt:
26.317,- €
Die Benutzungsgebühr je qm und Monat beläuft sich auf 3,86 € (26.317,- € : 658 qm : 12
Monate).
Leopoldshöhe, 12.09.2006
(Sunkovsky)