Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,1 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde
Leopoldshöhe vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 2, 4 und 6
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712)
in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am
___________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen unterhält die Gemeinde Leopoldshöhe
die Obdachlosenunterkunft „Am großen Holz 9a“ im Ortsteil Bexterhagen als nichtrechtsfähige Anstalt.
§2
(1) Die Gemeinde Leopoldshöhe entscheidet über die Belegung durch Einweisungsverfügung. Ein
Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht nicht.
(2) Die Ordnung in der Obdachlosenunterkunft wird durch eine Benutzungsordnung geregelt, die der
Bürgermeister erlässt. Über die Benutzungsordnung hinaus können im Einzelfall Anweisungen
durch Beauftragte des Bürgermeisters gegenüber Bewohnern und Besuchern erfolgen.
(3) Durch die Einweisung wird zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und den eingewiesenen
Personen (Benutzern) kein Mietverhältnis im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches
begründet.
Die
Einweisung
begründet
ein
öffentlich-rechtliches
Nutzungsverhältnis.
(4) Die Ordnungsbehörde teilt den Benutzern die Unterkünfte zu. Sie ist berechtigt, die Benutzer
innerhalb der Obdachlosenunterkunft zu verlegen.
(5) Die Benutzer dürfen die ihnen zugewiesenen Unterkünfte oder Teile davon anderen weder
unentgeltlich noch entgeltlich zur Benutzung überlassen.
§3
Die Einweisung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn
a) der Grund der Einweisung entfällt,
b) der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Benutzungsordnung,
Anlass dazu gibt,
c) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im einzelnen bezeichnet werden
müssen, geboten ist,
d) die Unterbringung den Zeitraum von einem Jahr überschritten hat.
§4
Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig. Die Leistungspflicht und Höhe der
Gebühr werden in einer Gebührensatzung geregelt.
§5
Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Benutzungsordnung
richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW-) in der Neufassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung.
§6
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.