Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 152/2006)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,1 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 152/2006)

öffnen download melden Dateigröße: 9,1 kB

Inhalt der Datei

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Leopoldshöhe vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen: §1 Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen unterhält die Gemeinde Leopoldshöhe die Obdachlosenunterkunft „Am großen Holz 9a“ im Ortsteil Bexterhagen als nichtrechtsfähige Anstalt. §2 (1) Die Gemeinde Leopoldshöhe entscheidet über die Belegung durch Einweisungsverfügung. Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht nicht. (2) Die Ordnung in der Obdachlosenunterkunft wird durch eine Benutzungsordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt. Über die Benutzungsordnung hinaus können im Einzelfall Anweisungen durch Beauftragte des Bürgermeisters gegenüber Bewohnern und Besuchern erfolgen. (3) Durch die Einweisung wird zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und den eingewiesenen Personen (Benutzern) kein Mietverhältnis im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet. Die Einweisung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Ordnungsbehörde teilt den Benutzern die Unterkünfte zu. Sie ist berechtigt, die Benutzer innerhalb der Obdachlosenunterkunft zu verlegen. (5) Die Benutzer dürfen die ihnen zugewiesenen Unterkünfte oder Teile davon anderen weder unentgeltlich noch entgeltlich zur Benutzung überlassen. §3 Die Einweisung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn a) der Grund der Einweisung entfällt, b) der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Benutzungsordnung, Anlass dazu gibt, c) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist, d) die Unterbringung den Zeitraum von einem Jahr überschritten hat. §4 Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig. Die Leistungspflicht und Höhe der Gebühr werden in einer Gebührensatzung geregelt. §5 Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Benutzungsordnung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW-) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung. §6 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.