Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der
Gemeinde Leopoldshöhe vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.
712), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _______ folgende
Satzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Leopoldshöhe erhebt zur Deckung der ihr durch den Betrieb der Obdachlosenunterkunft „Am Großen Holz 9a“ in Leopoldshöhe-Bexterhagen entstehenden Kosten Gebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind die eingewiesenen Personen (Benutzer) der Obdachlosenunterkunft.
(3) Benutzer, die zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören, haften gesamtschuldnerisch
(4) Die Gebührenpflicht besteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Obdachlosenunterkunft benutzt oder durch Genehmigung der Gemeinde nutzen kann.
§2
Gebührenberechnung für die Obdachlosenunterkünfte
(1) Die Gebühren für die Unterbringung bestehen aus der Benutzungsgebühr, die nach den
Grundsätzen der Verordnung über die wohnwirtschaftliche Berechnung (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178 in der
z.Zt. gültigen Fassung ermittelt wird und einer Nebenkostenpauschale. Die Gebühren werden in
Form eines feststehenden Pauschalsatzes je Monat erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche, die auf volle Quadratmeter
aufgerundet wird. Die Nutzfläche setzt sich zusammen aus der zugewiesenen reinen Wohnfläche
sowie der anteiligen Gemeinschaftsfläche.
(3) Gemeinschaftsflächen sind die für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellten Sanitärräume, Flure und Küchen.
(4) Die Nebenkostenpauschale wird pro Person monatlich berechnet. Der Pauschalbetrag soll sich
an dem tatsächlichen Verbrauch orientieren. Anpassungen an aktuelle Kostenentwicklungen sind
zulässig. Die Nebenkostenpauschale beinhaltet die Grundbesitzabgaben, den Gemeinschaftsstromverbrauch, Schornsteinfegerkosten, Wasser, Abwasser, Versicherung, Müllabfuhr, zusätzliche Müllabfuhrgebühren, Heizkosten, Hausmeisterkosten, Wartungskosten der Heizungsanlage
und sonstige mietübliche Nebenkosten analog
(5) Die Zahlung der Stromkosten für die einzelnen Wohneinheiten obliegt den Benutzern
(6) Bei Zahlung der Stromkosten für die einzelnen Wohneinheiten durch die Gemeinde Leopoldshöhe
erhöht sich die Nebenkostenpauschale pro Kopf. Die Ermittlung des Betrages orientiert sich am
durchschnittlichen Verbrauchsverhalten innerhalb der Wohneinheit unter Berücksichtigung der
Anzahl der Benutzer. Anpassungen an aktuelle Kostenentwicklungen sind zulässig.
(7) Wird die Obdachlosenunterkunft nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden
die Gebühren nach Tagen berechnet. Jeder gebührenpflichtige Tag wird mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Ein- und Auszugstag werden jeder für sich berechnet Bei der Verlegung von einer
Obdachlosenunterkunft in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Obdachlosenunterkunft.
§3
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühr wird am dritten Tage nach der erstmaligen Benutzung oder Bereitstellung der Obdachlosenunterkunft und im übrigen am dritten Tag eines jeden Monats im Voraus für den laufenden Monat
fällig
§4
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.