Daten
Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
12.10.10, 07:10
Aktualisiert
12.10.10, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
174/2010 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
10.09.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 174/2010 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Stefan Bab
10.09.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Beschlussentwurf:
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss, die
Schulzentralbibliothek in schulische Hände zu übergeben.
Weiter empfiehlt er dem Hauptausschuss, die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei /
Schulzentralbibliothek mit dem folgenden geänderten Wortlaut anzunehmen:
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______
folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 8 erhält folgende Fassung:
§8
Gebühren
(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler
und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von
12,00 € erhoben.
(3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine
Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien
schriftlich angemahnt.
Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das
festgelegte Leihfristende.
Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene
Woche) erhoben:
2,50 €,
5,00 €,
12,50 €.
a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung:
b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung:
c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung:
Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(4) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich
wird für die Abholung eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
(5) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens
zwei Wochen.
(6) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos
blieben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei.
(7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet.
Des Weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben:
a) für das Rückspulen von MC oder Video
1,00 €
b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video
2,00 €
c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars
5,00 €
d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium
2,50 €
e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium
1,00 €
f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß
es gilt der Gebührentarif zur
Verwaltungsgebührensatzung der
Stadt Wesseling in der jeweils
gültigen Fassung.
g) für Ausdrucke farbig
Artikel 2
Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung am 7. September 2010 hat der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling
unter Tagesordnungspunkt 8. über die Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei /
Schulzentralbibliothek beraten und hat im Einzelnen folgende Änderungen der Satzung beschlossen.
„Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt, § 8, Absatz 2, Satz 2 bis Absatzende („Von
Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27.
Lebensjahr, Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Empfängern von
SGB II bzw. SBG XII-Leistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen
Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 €
erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von
der Jahresgebühr befreit.“) zu streichen.
7 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt, die Schulzentralbibliothek in schulische
Hände zu übergeben und beschließt daher § 8, Absatz 3 der Satzung („Die Benutzung der
Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. Lehrer zahlen für die Ausleihe von
Medien eine Jahresgebühr von 12,00 €.“) zu streichen.
7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 5 Enthaltungen
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt in § 8, Absatz 4, c) die Gebühr für die
Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung von 10,00 € auf 12,50 € anzuheben.
9 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt in § 8, Absatz 5 die Gebühr für die Abholung
von Medien nach erfolgloser 3. Mahnung von 10,00 € auf 50,00 € anzuheben.
8 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt in § 8, Absatz 6 einen weiteren Paragrafen
mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der
Medien beim Benutzer erfolglos bleiben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei.“
8 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt, die Erläuterung zu § 8, Absatz 7 f) und g)
wie folgt zu ergänzen: “es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt
Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.“
13 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt, den Wortlaut für Artikel 2 wie folgt zu
ändern: „Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.“
8 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung“
2. Lösung
Unter Berücksichtigung der unter 1. Problem dargestellten beschlossenen Satzungsänderungen empfiehlt
der Kultur- und Partnerschaftsausschuss dem Hauptausschuss, die Schulzentralbibliothek in schulische
Hände zu übergeben und die in der Beschlussvorlage wiedergegebene Fassung der Satzung über die
Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek zu beschließen.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Mehreinahmen werden auf rd. 12.000 € geschätzt.