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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
12.10.10, 07:10
Aktualisiert
12.10.10, 07:10
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 174/2010 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 10.09.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 174/2010 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Stefan Bab 10.09.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Beschlussentwurf: Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss, die Schulzentralbibliothek in schulische Hände zu übergeben. Weiter empfiehlt er dem Hauptausschuss, die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek mit dem folgenden geänderten Wortlaut anzunehmen: Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _______ folgende Änderungen der Satzung beschlossen: Artikel 1 § 8 erhält folgende Fassung: §8 Gebühren (1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig. Von der Gebührenpflicht sind Schüler und Auszubildende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgenommen. (2) Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei wird eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 12,00 € erhoben. (3) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien schriftlich angemahnt. Der Zugang dieser Mahnung ist für die Berechnung der Gebühr unerheblich, vielmehr gilt das festgelegte Leihfristende. Für die verspätete Rückgabe werden folgende Gebühren (je Medium für jede angefangene Woche) erhoben: 2,50 €, 5,00 €, 12,50 €. a) Rückgabe nach Abgang der ersten Mahnung: b) Rückgabe nach Abgang der zweiten Mahnung: c) Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung: Die 3. Mahnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. (4) Nach erfolgloser 3. Mahnung wird versucht, die Medien beim Benutzer abzuholen. Zusätzlich wird für die Abholung eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (5) Zwischen der 3. Mahnung und dem Versuch der Abholung liegt ein Abstand von mindestens zwei Wochen. (6) Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos blieben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei. (7) Der Ersatz des Benutzerausweises wird mit 5,00 € berechnet. Des Weiteren werden im Einzelfall folgende Gebühren pro Medium erhoben: a) für das Rückspulen von MC oder Video 1,00 € b) für die Ersatzhülle für CD, CD-ROM, DVD, MC oder Video 2,00 € c) für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 5,00 € d) für die Bestellung von Medien nach § 6 (auswärtiger Leihverkehr) pro Medium 2,50 € e) für die Vormerkung von Medien (Reservierung entliehener Medien) pro Medium 1,00 € f) für Kopien und Ausdrucke schwarz-weiß es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung. g) für Ausdrucke farbig Artikel 2 Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem In seiner Sitzung am 7. September 2010 hat der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling unter Tagesordnungspunkt 8. über die Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek beraten und hat im Einzelnen folgende Änderungen der Satzung beschlossen. „Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt, § 8, Absatz 2, Satz 2 bis Absatzende („Von Studenten sowie Schülern und Auszubildenden über 18 Jahre bis längstens zum vollendeten 27. Lebensjahr, Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Empfängern von SGB II bzw. SBG XII-Leistungen oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird (gegen Vorlage entsprechender Nachweise) eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von 6,00 € erhoben. Eltern, die ausschließlich als Kinderbücher gekennzeichnete Medien ausleihen, sind von der Jahresgebühr befreit.“) zu streichen. 7 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt, die Schulzentralbibliothek in schulische Hände zu übergeben und beschließt daher § 8, Absatz 3 der Satzung („Die Benutzung der Schulzentralbibliothek ist für schulische Zwecke gebührenfrei. Lehrer zahlen für die Ausleihe von Medien eine Jahresgebühr von 12,00 €.“) zu streichen. 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 5 Enthaltungen Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt in § 8, Absatz 4, c) die Gebühr für die Rückgabe nach Abgang der dritten Mahnung von 10,00 € auf 12,50 € anzuheben. 9 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt in § 8, Absatz 5 die Gebühr für die Abholung von Medien nach erfolgloser 3. Mahnung von 10,00 € auf 50,00 € anzuheben. 8 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt in § 8, Absatz 6 einen weiteren Paragrafen mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Sofern die 3. Mahnung und der Versuch der Abholung der Medien beim Benutzer erfolglos bleiben erfolgt der Ausschluss aus der Benutzerkartei.“ 8 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt, die Erläuterung zu § 8, Absatz 7 f) und g) wie folgt zu ergänzen: “es gilt der Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.“ 13 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss beschließt, den Wortlaut für Artikel 2 wie folgt zu ändern: „Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.“ 8 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung“ 2. Lösung Unter Berücksichtigung der unter 1. Problem dargestellten beschlossenen Satzungsänderungen empfiehlt der Kultur- und Partnerschaftsausschuss dem Hauptausschuss, die Schulzentralbibliothek in schulische Hände zu übergeben und die in der Beschlussvorlage wiedergegebene Fassung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek zu beschließen. 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Mehreinahmen werden auf rd. 12.000 € geschätzt.