Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
250 kB
Datum
29.03.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
49/2007
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe (öffentlicher
Golfplatz)
hier: - Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereiches der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes/ Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Erweiterung des
Geltungsbereiches gem. § 3 (1) BauGB
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange zur Erweiterung des Geltungsbereiches gem. § 4 (1) BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
29.03.2007
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Der Investor beabsichtigt als Vorhabenträger südlich des Ortsteiles Leopoldshöhe einen öffentlichen
Golfplatz mit einer Übungsanlage und der notwendigen Infrastruktur zu errichten. Das heißt, jedermann kann
ohne sich einem Club anschließen zu müssen, auf der geplanten Anlage dem Golfsport nachgehen.
Der bisher in Planung befindliche Vorhabenbereich liegt im Süden des Orsteiles Leopoldshöhe im Anschluss
an die Wohnbebauung, östlich der Hauptstraße (L 751), beidseitig der „Hövenstraße“ (K 20) und im Osten
wird das Gelände durch landwirtschaftliche Flächen bzw. durch das „Evenhauser Holz“ begrenzt.
Das Gelände ist verkehrsmäßig sehr gut erreichbar, die Entfernung zum nächsten Autobahnanschluss
beträgt ca. 8 km.
Da sich der Golfplatz direkt an den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde Leopoldshöhe anschließt, ist
dieser für die Bürger sogar fußläufig erreichbar. Die Anlage bedeutet nicht nur einen wichtigen positiven
weichen Standortfaktor für die Gemeinde mit den weiter nach Westen gelegenen Gewerbe- und
Industriegebieten, sondern auch ein in der heutigen Zeit immer wichtiger werdendes Freizeitangebot.
Zurzeit ist das Gelände für Erholungssuchende nur mäßig erschlossen. Da das Gelände auch als Golfplatz
weiterhin frei zugänglich bleiben wird und vorhandene Wegebeziehungen aufrecht erhalten und miteinander
verbunden werden, bedeutet die Umwandlung eine erhebliche Attraktivitätssteigerung für die Erholung.
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Vorgesehen sind 9 Spielbahnen, eine Übungsanlage sowie die erforderliche Infrastruktur wie Zufahrt,
Parkplätze, Aufenthalts- und Sozialräume. Letztere können in vorhandenen Gebäuden realisiert werden. Die
Gesamtfläche der geplanten Anlage umfasst ca. 35,4 ha, davon entfallen rd. 13,5 ha auf die Spielbereiche
und Erschließung. Nördlich der K 20 („Hövenstraße“) sind die 9 Spielbahnen geplant, zwei Par 3 Bahnen,
sechs Par 4 Bahnen und eine Par 5 Bahn in einer Gesamtlänge für die Herren von 2.552 m. Für 9
Spielbahnen ergibt sich somit ein Par 35 und für 18 Bahnen (die 9 Bahnen werden 2 mal gespielt) ergibt sich
eine Par 70-Anlage, bei einer Gesamtlänge von 5.104 m.
Dieser Vorhabenbereich / Änderungsbereich grenzt unmittelbar südlich an die Wohnbebauung
„Rosenhagen“ an. Im Westen wird die Fläche durch die L 751 begrenzt. Im Süden verläuft die K 20, sie
trennt die Spielbahnen von der südlich der Kreisstraße geplanten Übungsanlage. Im Osten grenzen ein
Feldgehölz sowie weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Das Gelände soll über eine vorhandene Feldzufahrt südlich der K 20 erschlossen werden. Die Spielbahnen
nördlich der K 20 sind über eine vorhandene Unterführung erreichbar. Aufenthaltsräume, Sozialräume und
Pflegemaschinen sollen in einem vorhandenen Gebäude untergebracht werden.
Nachweispflichtig sind 44 PKW-Stellplätze. Die Parkplätze sollen südlich der K 20 als Schotterrasenfläche
angelegt werden.
Bei diesem Vorhabenbereich / Änderungsbereich handelt es sich um intensiv genutzte landwirtschaftliche
Flächen, die sich überwiegend als Ackerflächen bzw. als intensiv genutzte Wiesen und Weideflächen
darstellen.
Vorhandene Gebäude können für Aufenthalts- und Sozialräume der Sportler und Mitarbeiter und zur
Unterbringung von Pflegemaschinen genutzt werden.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nur im geringen Umfang erforderlich, da überwiegend intensiv
genutzte landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Die Topographie der Landschaft ist
für einen Golfplatz sehr gut geeignet.
Vorhandene wertvolle landschaftliche und ökologische Strukturen bleiben im vollen Umfang erhalten,
werden zum Teil vernetzt und mit Pufferzonen ausgestattet. (Absprache Untere Landschaftsbehörde).
Erweiterung des Geltungsbereiches
Über die o.g. Projektplanung hinaus soll eine weitere Teilfläche in einer Größe von rd. 12,5 ha südlich der
„Hövenstraße“ (K 20) in Richtung Osten / Süden bis zur „Dorfstraße“ in den Änderungsbereich einbezogen
werden. Beabsichtigt ist hier die Anlage einer weiteren 9 Bahn Golfanlage. Mit der Erweiterung erlaubt sich
die planungsrechtliche Sicherung eines Vorhabens „Golfanlage für Jedermann“ mit 18 Standard-Bahnen
oder die alternative Errichtung einer 9-Bahn-Anlage entweder nördlich oder südlich der „Hövenstraße“. Bei
einer Entwicklung der Anlage südlich der „Hövenstraße“ wird eine notwendige Über- oder Unterquerung der
„Hövenstraße“ vermieden, da die der Golfanlage zugehörigen vorhandenen baulichen Anlagen für
Aufenthalts- und Sozialräume der Sportler und Mitarbeiter und zur Unterbringung von Pflegemaschinen
sowie die Stellplätze südlich der Straße liegen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind auch hier nur im geringen Umfang erforderlich, da auch für diesen Teil
der Projektplanung überwiegend intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen
werden.
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Planverfahren
Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu erreichen, ist eine Änderung der
Darstellungen des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Grünfläche,
Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz“ notwendig. Auf der Grundlage des geänderten
Flächennutzungsplanes (vorbereitender Bauleitplan) soll die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt
werden. Auf eine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) kann nach Rücksprache mit der
Baugenehmigungsbehörde (Kreis Lippe) aufgrund der landschaftsbezogenen Nutzung hier verzichtet
werden.
Am 9. März 2005 hat eine Bürgerversammlung im Leopoldshöher Rathaus zu der Änderungsplanung für den
Bereich nördlich bzw. südwestlich der „Hövenstraße“ stattgefunden. Hiermit sind die Voraussetzungen an
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 (1) Satz
2, Ziffer 2 BauGB für diesen Teilbereich bereits erfüllt.
Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB ist
ebenfalls für den Bereich nördlich bzw. südwestlich der „Hövenstraße“ in der Zeit vom 19.07.2005 bis
19.08.2005 (einschließlich) erfolgt.
Die Abwägung der Äußerungen aus diesen Verfahrensschritten soll gemeinsam mit der Abwägung der
Äußerungen aus den für die Erweiterung des Geltungsbereiches zu erfolgenden Verfahrensschritten zum
Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB erfolgen.
Die Beteiligungen gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB haben noch für die in Rede stehende Erweiterung des
Geltungsbereiches der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes zu erfolgen.
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Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der Änderung des Flächennutzungsplanes werden nicht
anfallen.
Der Vorhabenträger hat sich bereit und in der Lage erklärt, die Kosten, die mit den Planungen zur
Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verbunden sind, vollständig zu tragen.
Die Kosten für die Erschließungsmaßnahmen zur äußeren und inneren Erschließung des
Änderungsbereiches gehen ebenso zu Lasten des Vorhabenträgers wie der Nachweis der notwendigen
Ausgleichs- und Ersatzflächen für den potenziellen Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt sowie
deren dauerhafte Pflege.
Hinweis:
In einem städtebaulichen Vertrag wird spätestens vor dem Feststellungsbeschluss zur 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit dem Vorhabenträger als zukünftigem Grundstückseigentümer der Flächen
innerhalb des Änderungsbereiches geregelt, dass für die Gemeinde Leopoldshöhe dauerhaft ein Zugriff auf
ggf. notwendige Flächen im Rahmen eines potenziellen Ausbaus der „Dorfstraße“ im Zusammenhang mit
einem Neubau der L 751 n besteht.
Begründung der Beschlussvorschläge
Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in dem erweiterten Teilbereich südlich der
„Hövenstraße“ (K 20) in Richtung Osten / Süden bis zur „Dorfstraße“ zu erreichen ist auch für diese Flächen
eine Änderung der Darstellungen des Flächennutuzungsplanes von „Flächen für die Landwirtschaft“ in
„Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz / Golfplatz“ notwendig.
Das Änderungsverfahren ist entsprechend fortzuführen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ist für die Erweiterungsfläche durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt, den Geltungsbereich zur 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes um eine Teilfläche südlich der „Hövenstraße“ (K 20) in Richtung Osten / Süden bis
zur „Dorfstraße“ in einer Größe von rd. 12,5 ha zu erweitern.
Das Verfahren ist als 17. Änderung des Flächennutzungsplanes fortzuführen.
2. Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt, für die Erweiterung des Geltungsbereiches der 17.
Änderung des Flächennutzungsplanes die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB frühzeitig zu
beteiligen.
Schemmel
Anlage
17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Leopoldshöhe
(Öffentlicher Golfplatz)
Begründung mit Planzeichnung