Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
14.12.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Wahrnehmung der Belange von Seniorinnen und Senioren sowie
von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Leopoldshöhe
vom ____________
Aufgrund von § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) vom
16.12.2003 (GV.NRW. S. 766), i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498 ff) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am
_________ die nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Wahrnehmung der Belange von Seniorinnen und Senioren sowie von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Leopoldshöhe beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Wahrung der Belange des in § 1 genannten Personenkreises wird ein/eine Senioren- und Behindertenbeauftragte/r bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
für die Dauer seiner Wahlzeit. Der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in Leopoldshöhe
ist in besonderer Weise ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Benennung einzuräumen. Sollte der
Rat eine/n stellv. Senioren- und Behindertenbeauftragte/n bestellen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
Artikel 2
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Entschädigung
Die Tätigkeit als Senioren- und Behindertenbeauftragte/r/ gilt als Ehrenamt im Sinne des § 28 GO
NW.
Die mit der Aufgabenerledigung zusammenhängenden Ausgaben trägt die Gemeinde Leopoldshöhe.
Für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe erhält der/die
Beauftragte als Aufwendungsersatz Sitzungsgeld nach § 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) und Fahrtkosten nach § 5 EntschVO.
Für die anderen Aufgaben erhält der/die Beauftragte eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von 350,00 €. Im Falle der Bestellung eines/r stellv. Beauftragten erhält diese/r für
die anderen Aufgaben eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung von 200,00 €.
Damit werden die üblicherweise laufend entstehenden Kosten (Büromaterial, Porto, Telefon etc.)
abgegolten. Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für die Teilnahme an Fachtagungen, Fortbildungen etc. werden gegen Nachweis nach dem Landesreisekostengesetz abgegolten.
Artikel 3
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Wahrnehmung der Belange von Seniorinnen
und Senioren sowie von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Leopoldshöhe tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung im Kreisblatt des Kreises Lippe in Kraft.