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Beschlussvorlage (BP 28.13 Kaster textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
19.03.14, 18:04
Aktualisiert
19.03.14, 18:04
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 28, 13. vereinf. Änderung -Kaster- Bedburg Kaster Textliche Festsetzungen (Stand: 17.02.2014) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung Textliche Festsetzungen TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 28, 13. VEREINFACHTE ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1 Innerhalb des Dorfgebietes (MD) sind die gemäß § 5 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 1.2 Innerhalb des Dorfgebietes (MD) ist die gemäß § 5 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist für das gesamte Plangebiet die Höhe 84,55 m über NHN. 2.2 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) Die westliche und nördliche Baugrenze des westlichen Baufensters darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. 4. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO) 4.1 Nicht überdachte und überdachte Stellplätze und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in deren gedachter Verlängerung bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. 4.2 Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. 2 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung Textliche Festsetzungen 4.3 Nicht überdachte Stellplätze sind zusätzlich auf Garagenzufahrten zulässig. 5. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt. 6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NW) 6.1 In Baufenstern mit maximal zwei Vollgeschossen sind für die Hauptgebäude nur Satteldächer zulässig. Die Dachneigung des Hauptdaches darf im östlichen Baufenster bei zwei Vollgeschossen 30°-38°, bei einem Vollgeschoss 45°-50°betragen, im westlichen Baufenster generell 45°50°. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. In Baufenstern mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss sind nur Flachdächer mit maximal 3° Neigung zulässig. 6.2 Garagen sind mit Flachdach mit maximal 3° Neigung auszuführen. Anbauten, die im Zusammenhang mit Garagen errichtet werden, sind ebenfalls mit gleicher Dachform auszuführen. 6.3 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchgiebel, Gauben, sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. 6.4 Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 6.5 Entlang der Josef-Schnitzler-Straße sind Vorgartenflächen an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantensteinen nicht höher als 10 cm über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. 6.6 Für sonstige Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche Hinweise 1. Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle 3 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung Textliche Festsetzungen Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen. 3. Niederschlagswasser Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. 4. Erdbebengefährdung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW (Juni 2006). Karte zur DIN 4149. April 2005. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 5. Grundwasserabsenkung Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten. 4