Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
34 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
12/2008
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 "Auf dem Rohe"
hier: - Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen
Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
31.01.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Zum letzten Hochbau- und Planungsausschuss am 29.11.07 war ein Schreiben eines Anwohners zu dieser
Bebauungsplanänderung eingegangen. Aufgrund der zeitlichen Situation wurde die Beratung zu diesem
Schreiben (vom 28.11.07) auf den heutigen Ausschuss vertagt. Zwischenzeitlich ist dieses Schreiben durch
ein weiteres Schreiben vom 06.01.08 ergänzt worden.
In Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung wird in den Schreiben beantragt, dass die Möglichkeit
gegeben wird, eine offene Garage / Carport hinter dem Haus zu errichten sowie ein Gartenhaus. Des
Weiteren wird angemerkt, dass die in der Planzeichnung als x-Linie dargestellte Markierung nicht mit dem
Erfahrungswert der Grundstückseigentümer übereinstimmt.
Vorschläge der Verwaltung zu den genannten Punkten
Lage der x-Linie
Bei der x-Linie handelt es sich um die Umgrenzung für Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind bzw. sein könnten. Die x-Linie gibt die Abgrabungsgrenze der
ehemals betriebenen Tongrube wieder. Die Festlegung der Abgrenzung ist vom Gutachter gemäß der
Auswertung des Luftbildes von 1965 vorgenommen worden. Zudem sind Bohrungen auf dem Grundstück
des Anwohners erfolgt. Dabei ist festgestellt worden, dass an der zur Altablagerung bestehenden
gegenwärtigen Grundstücksgrenze eine Bodenauffüllung ohne Belastungen erfolgte, wobei in tieferen Lagen
Hinweise auf Bauschutt offensichtlich wurden. In 12 m Entfernung zur besagten Grundstücksgrenze sind
geringer mächtige Bodenauffüllungen und dafür tiefer gehende Bauschuttschichten festgestellt worden. In
20 m Entfernung zur südlichen Grundstücksgrenze sind keine Auffälligkeiten ermittelt worden. Aus dem
dargelegten Ergebnis ist abzuleiten, dass zwischen 12 m und 20 m zur südlichen Grundstücksgrenze keine
Belastungen aus der Altablagerung mehr zu erwarten sind. Der angesprochene 8 m-Bereich ist überprüft
worden, in dem die Abgrabungsgrenze der Tongrube herangezogen worden ist. Über diese
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Abgrabungsgrenze hinaus sind keine Belastungen zu erwarten, sehr wohl aber im Bereich innerhalb der
ehemaligen Tongrube. Aufgrund der aufgezeigten Überlegungen und Sondierungen bestätigt der Gutachter
daher die eingetragene x-Linie.
Die
Verwaltung
empfiehlt
x-Linie beizubehalten.
deshalb,
die
bisher
in
die
Planzeichnung
eingetragene
Die bisherigen Ausführungen in den erstellten Unterlagen zu der x-Linie (s. Vorlage 174/2007 Punkt III. 8 g
Flächen für die Abfallentsorgung) führen ggf. zu Irritationen. Deswegen sollte dieser Punkt neu gefasst
werden. Folgende Formulierung bietet sich an:
g) Flächen für Ablagerungen, hier: Müllablagerung ( § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Die Fläche für Ablagerungen, hier Müllablagerung, greift auf die Hauptfläche der ehemaligen
Mülldeponie Mühlenstraße zu. Mit dieser Festsetzung wird nicht die Gesamtausdehnung der
Müllablagerung wiedergegeben. Erst in Ergänzung mit der Festsetzung „Fläche, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“ (= x-Linie) wird diese erkennbarer. Hierzu
ist einschränkend darauf hinzuweisen, dass die x-Linie vorrangig die Abgrabungsgrenze der
Tongrube gemäß der Auswertung des Luftbildes von 1965 durch den Gutachter darstellt. Durch
Bohrungen auf verschiedenen Grundstücken ist die x-Linie bestätigt worden. Dabei ist festgestellt
worden, dass über die x-Linie hinaus (in Richtung der Gebäude) keine Belastungen durch die
Altablagerung auffällig geworden sind, sehr wohl aber auf den Flächen, die an die Flächen für
Abfallentsorgung angrenzen. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht deshalb davon aus, dass die xLinie als Grenze für die Flächen heranzuziehen ist, die durch die Altablagerung belastet sind.
..........
Errichtung von Garagen / Carports außerhalb der überbaubaren Fläche
Die Sanierung der Altlast hatte vorrangig den Anwohnerschutz / Schutz der Wohnhäuser (Bestand) zum
Ziel. Es war nicht Aufgabe, die Bebaubarkeit der Anwohnergrundstücke zu gewährleisten bzw. zu
optimieren. Der bisherige Ausschluss von Garagen / Carports auf den rückwärtigen Flächen ist
vorgenommen worden, da auf vielen Grundstücken eine weitere Bebauung aufgrund der
Begleiterscheinungen durch die Altablagerung (Deponiegasbildung, Setzungen, Antreffen von Altdeponat)
nicht empfohlen werden kann. Bei dieser Beurteilung ist davon ausgegangen worden, dass ein
geschlossener Raum entsteht.
Wird dagegen ein überdachter Stellplatz, dessen Seitenwände nicht vollständig geschlossen sind,
angestrebt, so ist dieses unter Einhaltung bestimmten Vorgaben gem. den Empfehlungen des Gutachters
denkbar. Entscheidend ist, dass der überdachte Stellplatz nicht als geschlossener Raum ausgeführt wird.
Um dieses zu gewährleisten, wäre im B-Plan festzusetzen, dass nur überdachte Stellplätze mit ca. 30 %
offenen Wänden (zusätzlich zum Garagentor) innerhalb des dafür markierten Bereiches errichtet werden
dürfen. Zudem müsste festgesetzt werden, dass für diese baulichen Anlagen (sogenannte offene Garagen)
eine Baugenehmigung verpflichtend ist. Nur so können dem Bauherrn die Ausführungsbedingungen zur
offenen Garage verbindlich übermittelt werden. Dieses ist u.a. auch deshalb erforderlich, damit gegenüber
der Gemeinde keine Amts- und Haftungsansprüche geltend gemacht werden können, falls
Bauausführungen
verändert
werden
und
dadurch
Probleme
entstehen
z.B.
durch
Methangasansammlungen.
Der Begriff „offene Garage“ wird bzgl. der Umfassungswände in der Garagenverordnung rechtssicher
definiert und kann daher in den Bebauungsplan übernommen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass
eine ausreichende Belüftung, die der Methangasproblematik entgegenwirkt, gewährleistet ist. Bei den
übrigen Nebenanlagen z.B. für Abstellräume ist dieses nicht gegeben, weshalb diese baulichen Anlage nicht
möglich sind.
Die im Bebauungsplan neu festgelegten Flächen für „offene Garagen“ gem. § 9 BauGB sind in Rücksprache
mit dem Gutachter erfolgt. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Flächen nicht zwangsläufig von der
Altlast beeinflusst werden. Die Fläche für offene Garagen / Carports grenzt an die überbaubare Fläche an,
die als gesichert gegenüber Belastungen der Altablagerung angesehen wird. Zwischen den Endpunkten der
Gasrigolen auf einigen Privatgrundstücken in Richtung Wohnhäuser und den Wohnbauflächen ergibt sich
nun ein Abschnitt, in dem Methangasaustritte nicht vollständig ausgeschlossen werden können, jedoch sich
nicht zwangsläufig ergeben müssen. Diesen letzten Gefahrenaspekt beabsichtigt die Verwaltung dadurch zu
klären, dass nur offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze (s. erläuternde Skizze in der Anlage) in
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diesem Bereich errichtet werden dürfen. Auf einigen Grundstücken könnte der dargelegte Bereich
großzügiger bemessen werden als auf anderen. Im Sinne einer Strukturierung des Gebietes u.a. nach
städtebaulichen Kriterien wie Abschnittsbildung für Gebäude mit Wohnungen, Bereich für offene Garagen /
Carports und Gartenfläche / Ruhebereich wird empfohlen, wie dargelegt zu verfahren.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die bisherige Planzeichnung zu ergänzen. Dabei wird eine Fläche für die
Errichtung von Stellplätzen, offenen Garagen / Carports / überdachten Stellplätzen gem. der Anlage
vorgesehen.
Zusätzlich wird eine neue Festsetzung in den textlichen Festsetzungen aufgenommen, die die zu
berücksichtigenden Kriterien enthält. Diese wird wie folgt gefasst:
III. Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB und § 2 GarVO
Dachform und Dachneigung im Gewerbegebiet
Die Dachform und die Art der Dacheindeckung werden nicht festgelegt, jedoch sind Satteldächer mit einer
Dachneigung über 30° unzulässig.
Dachform und Dachneigung im Mischgebiet
Als Dachform werden Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° – 50° festgesetzt.
Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und deren Umfassungswände in den besonders
gekennzeichneten Flächen
Es sind ausschließlich offene Garagen gem. § 2 Garagenverordnung zulässig (jedoch keine Abstellräume,
Gewächshäuser usw.). Somit ist eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung in einer Größe von mindestens
einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnung darf nicht verschlossen
werden. Offene Garagen sind auch überdachte Stellplätze.
VI. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen
Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen und Garagen unzulässig.
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den besonders gekennzeichneten Flächen sind
Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze zulässig. Für Garagen / Carports, die innerhalb der
besonders gekennzeichneten Flächen errichtet werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Die Begründung zum B-Plan sollte unter Punkt III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der
Planung um die obigen Ausführungen ergänzt werden.
Errichtung von genehmigungsfreien Gartenhäusern
Mit der bisherigen Planung sind Nebenanlagen (auch genehmigungsfreie), die einen vollständig umbauten
Raum haben, ausgeschlossen. Beispielhaft hierfür seien genannt Gewächshäuser, Gartenhäuser,
Gartengerätehäuser, Abstellräume, Garagen, Carports, Schuppen, begehbare Ställe. Der Grund für den
Ausschluss von dieser Art an baulichen Anlagen ist, dass trotz vorhandener Gasrigolen weiterhin lokal mit
erhöhten Gaskonzentrationen in der Bodenluft gerechnet werden muss. Es kann somit nicht
ausgeschlossen werden, dass sich Deponiegas in solchen baulichen Anlagen ohne bauspezifische
Sicherungsmaßnahmen sammelt. Da diese Art baulicher Anlagen, teilweise genehmigungsfrei, ohne
Begleitung durch Fachpersonal mit einschlägigen Erfahrungen (besonders der Gasabwehr) und ohne
Kontrolle und Überwachung (Nachsorge) errichtet werden könnten, wurden sie aus Gründen der
allgemeinen und der persönlichen Gefahrenabwehr sowie zur Wahrung von gesunden Wohnverhältnissen in
den nicht überbaubaren Flächen untersagt. Die technischen Maßnahmen sowie der erforderliche hohe
Untersuchungsaufwand werden als zu unwirtschaftlich und technisch zu anspruchsvoll zur baulichen
Qualität und Quantität beurteilt, um von einer Nutzungsbeschränkung abzusehen. Die vorgenannten
notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei solchen Nebenanlagen werden insgesamt als
unverhältnismäßig eingestuft.
Sollen nun dagegen Gartenhäuser bis 30 m3 (= genehmigungsfrei) zugelassen werden, so sind diese nach
fachgutachterlicher Beurteilung nur mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen zu errichten. Die
Sicherungsmaßnahmen lassen sich bautechnisch fixieren und wären somit fachlich lösbar.
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Bauplanungsrechtlich stellt sich die Situation jedoch anders dar. Werden Nebenanlagen zugelassen, so sind
genehmigungsfreie Anlagen ohne Einreichung von Unterlagen oder Rückmeldung gegenüber einer Behörde
möglich. Damit ist es nicht möglich, die Erforderlichkeit und die Ausführungen zu den bauspezifischen
Sicherungsmaßnahmen verbindlich an den Bauherr zu übermitteln. Das Fazit aus diesen Überlegungen
wäre somit, das bautechnisch es möglich wäre, aber bauplanungsrechtlich für genehmigungsfreie Anlagen
nicht regelbar. Daraus könnten Ansprüche gegenüber der Gemeinde erwachsen. Diese Ergebnisse hatten
u.a. dazu beigetragen, Nebenanlagen auszuschließen. Die Rechtssystematik zu diesem Problem ist sehr
komplex, weshalb die Verwaltung zur Klärung ein Rechtsgutachten erarbeiten lässt. Dieses wird im Moment
erstellt. Es ist beabsichtigt, die Ausarbeitung als Nachgang zu dieser Vorlage den Ausschussmitgliedern zur
Verfügung zu stellen. Das Ergebnis wäre dann in der Sitzung zu diskutieren.
Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass genehmigungsfreie Anlagen bauplanungsrechtlich
nicht regelbar sind, also mit Auflagen, so empfiehlt die Verwaltung, Nebenanlagen weiterhin auszuschließen.
Beeinträchtigung des Grundwassers
In der letzten Ausschusssitzung war um eine Einschätzung hinsichtlich der Beeinträchtigung des
Grundwassers in einem weiteren Umkreis zur Altablagerung gebeten worden.
Grundsätzlich ist mit der Oberflächenabdichtung und den weiteren technischen Maßnahmen bzgl. der Altlast
eine Beeinflussung des Grundwassers ausgeschlossen worden. Da allerdings eine schädliche
Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“
nachgewiesen worden ist, empfiehlt die gutachterliche Stellungnahme aus präventiven Gründen, den
Gemeingebrauch des Grundwassers zu untersagen. Es wird daher dringend davon abgeraten das
Grundwasser (z.B. zur Gartenbewässerung) zu nutzen.
Im weiteren Umkreis der Altablagerung stellt sich die Situation aufgrund der Entfernung anders dar. Sollte
trotz ergriffener Maßnahmen eine Beeinflussung stattfinden, werden die in das Grundwasser einfließenden
Stoffe proportional zur Entfernung zur Altablagerung durch den stetigen Zufluss von Grundwasser verdünnt.
Die Situation für den weiteren Umkreis wird daher als unbedenklich beurteilt.
Die Verwaltung empfiehlt, diese Ausführungen ergänzend in die Begründung aufzunehmen.
Die Zusammenstellung der kompletten Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung erfolgt gemäß der heutigen
Beschlusslage.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt die aufgeführten
„Vorschläge der Verwaltung“ zu der eingegangenen Stellungnahme.
Der Hochbau- und Planungsausschuss nimmt die Ausführungen zur 13. Änderung des Bebauungsplanes
04/05 „Auf dem Rohe“ zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Schemmel
Anlage:
Schreiben des Anwohners
Skizze zur Definition „offene Garage“
Vorentwurf der Planzeichnung+ Planzeichenerklärung, Textliche Festsetzungen (Änderungen in kursiv)