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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,6 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008)

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Inhalt der Datei

Ergänzung zum Hochbau- und Planungsausschuss am 31.01.08 Hier: TOP 3 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ Kurzüberblick Zu 1.2.1 Zulassung oder Ausschluss von Nebenanlagen und baulichen Anlagen, die nach der BauO NRW in den Abstandsflächen zulässig wären Diese Entscheidung unterliegt dem planerischen Ermessen der Gemeinde, wobei sie nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen darf. Zu nennen wären hier u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie auch die Belange des Umweltschutzes. Bei einem Ausschluss wäre zudem zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer an einer möglichst großen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke zu berücksichtigen sind. Nach Einschätzung der rechtlichen Stellungnahme (s. Anlage) wird die jetzige Zulassung von offenen Garagen für sachgerechter gehalten. Zudem könnte der bisherige komplette Ausschluss von sämtlichen Nebenanlagen gem. Art. 14 Grundgesetz abwägungsfehlerhaft sein. Zu 1.2.2 Errichtung genehmigungsfreie Anlagen Genehmigungsfreie Anlagen wie Gartenhäuser, Geräteschuppen, Abstellräume usw. regeln sich nach § 65 BauO NRW. Danach sind keine Genehmigungsverfahren durchzuführen. In einem B-Planverfahren ist es nicht möglich, die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für genehmigungsfreie Anlagen zu verlangen. Als Ergebnis der Diskussion mit den Fachanwälten wird es als problematisch angesehen, Nebenanlagen in Form von genehmigungsfreien Anlagen rechtlich im B-Plan so zu organisieren, dass die Beachtung der bauspezifischen Besonderheiten sichergestellt sind. Hierfür ist eine weitergehende Prüfung erforderlich. Soweit möglich wird diese im Ausschuss mündlich vorgetragen oder in der Sitzung im Februar. Zu 1.3 Wenn bisher von genehmigungsfreien baulichen Anlagen gesprochen worden ist, so ist dieses im Sinne der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit erfolgt. Ein wichtiger Punkt dabei ist, wie der Bürger sein Baurecht in verwaltungstechnischer Hinsicht erhält. An die Vorgaben des Bebauungsplanes mit seinen planungsrechtlichen Regelungen und somit den bauspezifischen Sonderregelungen ist der Bauherr nach wie vor gebunden. Fazit Die Zulassung von offenen Garagen wird für vereinbar mit den zu beachtenden Belangen gehalten. Die zur Genehmigungspflicht heranziehbaren Garagen / Carports werden in ihrer Bauausführung durch den Kreis überprüft. Die weitere Vorgehensweise bzgl. genehmigungsfreier Anlagen wie Gartenhäuser ist noch zu diskutieren . 2. Grundwasser Im B-Plan sollte nach den Erkenntnissen der rechtlichen Stellungnahme lediglich die Empfehlung aufgenommen werden, die Grundwasserbenutzung zu unterlassen. Der Kreis Lippe sollte entsprechend informiert werden. 3. Planschadenersatzansprüche Entscheidend für eine Entschädigung ist die 7-Jahres-Frist des § 42 BauGB. Diese Frist ist verfallen, so dass bei einem geplanten Ausschluss von Nebenanlagen keine Ansprüche erkennbar sind.