Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,6 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ergänzung zum Hochbau- und Planungsausschuss am 31.01.08
Hier: TOP 3 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
Kurzüberblick
Zu 1.2.1 Zulassung oder Ausschluss von Nebenanlagen und baulichen Anlagen, die nach
der BauO NRW in den Abstandsflächen zulässig wären
Diese Entscheidung unterliegt dem planerischen Ermessen der Gemeinde, wobei sie nur aus
städtebaulichen Gründen erfolgen darf. Zu nennen wären hier u.a. die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung sowie auch die Belange des Umweltschutzes. Bei einem Ausschluss
wäre zudem zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer an
einer möglichst großen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke zu berücksichtigen sind.
Nach Einschätzung der rechtlichen Stellungnahme (s. Anlage) wird die jetzige Zulassung von
offenen Garagen für sachgerechter gehalten. Zudem könnte der bisherige komplette
Ausschluss von sämtlichen Nebenanlagen gem. Art. 14 Grundgesetz abwägungsfehlerhaft
sein.
Zu 1.2.2 Errichtung genehmigungsfreie Anlagen
Genehmigungsfreie Anlagen wie Gartenhäuser, Geräteschuppen, Abstellräume usw. regeln
sich nach § 65 BauO NRW. Danach sind keine Genehmigungsverfahren durchzuführen. In
einem
B-Planverfahren
ist
es
nicht
möglich,
die
Durchführung
eines
Genehmigungsverfahrens für genehmigungsfreie Anlagen zu verlangen.
Als Ergebnis der Diskussion mit den Fachanwälten wird es als problematisch angesehen,
Nebenanlagen in Form von genehmigungsfreien Anlagen rechtlich im B-Plan so zu
organisieren, dass die Beachtung der bauspezifischen Besonderheiten sichergestellt sind.
Hierfür ist eine weitergehende Prüfung erforderlich. Soweit möglich wird diese im Ausschuss
mündlich vorgetragen oder in der Sitzung im Februar.
Zu 1.3
Wenn bisher von genehmigungsfreien baulichen Anlagen gesprochen worden ist, so ist
dieses im Sinne der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit erfolgt. Ein wichtiger
Punkt dabei ist, wie der Bürger sein Baurecht in verwaltungstechnischer Hinsicht erhält. An
die Vorgaben des Bebauungsplanes mit seinen planungsrechtlichen Regelungen und somit
den bauspezifischen Sonderregelungen ist der Bauherr nach wie vor gebunden.
Fazit
Die Zulassung von offenen Garagen wird für vereinbar mit den zu beachtenden Belangen
gehalten. Die zur Genehmigungspflicht heranziehbaren Garagen / Carports werden in ihrer
Bauausführung durch den Kreis überprüft. Die weitere Vorgehensweise bzgl.
genehmigungsfreier Anlagen wie Gartenhäuser ist noch zu diskutieren .
2. Grundwasser
Im B-Plan sollte nach den Erkenntnissen der rechtlichen Stellungnahme lediglich die
Empfehlung aufgenommen werden, die Grundwasserbenutzung zu unterlassen. Der Kreis
Lippe sollte entsprechend informiert werden.
3. Planschadenersatzansprüche
Entscheidend für eine Entschädigung ist die 7-Jahres-Frist des § 42 BauGB. Diese Frist ist
verfallen, so dass bei einem geplanten Ausschluss von Nebenanlagen keine Ansprüche
erkennbar sind.