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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
36 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008)

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Inhalt der Datei

D Planzeichenerklärung Kennzeichnung Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnung Altablagerung (Altlast 4018 4 M „Mühlenstraße“). (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 6 BauGB) Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet GE (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO) Mischgebiet MI (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung GRZ z.B. 0,6 Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) GFZ z.B. 1,2 Geschoßflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) z.B. II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche (öffentlich) (§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB) ____________ Straßenbegrenzungslinie (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB) Hier: öffentliche Stellplätze Flächen für Ablagerung Flächen für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 6 BauGB) Zweckbestimmung: Altablagerung (Altlast 4018 4 M „Mühlenstraße“) Flächen für die Regelung des Wasserabflusses Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB) Zweckbestimmung: Sicherung des Sieckbach Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB) GR / FR / LR mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Ga Umgrenzung von Flächen, auf denen ausschließlich offene Garagen errichtet werden dürfen (§9 Abs. 1 Nr. 4 u. 22 BauGB i.V.m. § 2 GarVO) Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (§9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB) Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind E. Kennzeichnung Kennzeichnung der Altablagerung M 4 gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“. Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen sind mit umweltgefährdenden Stoffen belastet. F. Textliche Festsetzungen I. Art und Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO Gewerbegebiet (GE) mit Nutzungsbeschränkungen Gemäß § 8 BauNVO i.V.m § 1 BauNVO Für den Bereich des Gewerbegebietes (GE) werden nur Betriebe zugelassen, die das Wohnen nicht wesentlich stören bzw. wenn durch geeignete Maßnahmen die störenden Emissionen von dem angrenzenden Mischgebiet ferngehalten werden. Im Gewerbegebiet sind Betriebsleiterwohnungen nicht zulässig. Mischgebiet (MI) Gemäß § 6 BauNVO wird ein Mischgebiet festgesetzt. II. Bauweise Gewerbe- und Mischgebiet Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt. Ein seitlicher Grenzabstand ist einzuhalten. Im Gewerbegebiet wird die Länge der einzelnen Baukörper nicht beschränkt. Die Gebäuderichtung wird nicht zwingend festgelegt, jedoch ist durch rechtzeitige Abstimmung mit der Gemeinde eine Anpassung an die Nachbarschaft anzustreben. III. Äußere Gestaltung der Baukörper Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB Dachform und Dachneigung im Gewerbegebiet Die Dachform und die Art der Dacheindeckung werden nicht festgelegt, jedoch sind Satteldächer mit einer Dachneigung über 30° unzulässig. Dachform und Dachneigung im Mischgebiet Als Dachform werden Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° – 50° festgesetzt. Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und deren Umfassungswände in den besonders gekennzeichneten Flächen Es sind ausschließlich offene Garagen gem. § 2 Garagenverordnung zulässig (jedoch keine Abstellräume, Gewächshäuser usw.). Somit ist eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnung darf nicht verschlossen werden. Offene Garagen sind auch überdachte Stellplätze. VI. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen und Garagen unzulässig. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den besonders gekennzeichneten Flächen sind Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze zulässig. Für Garagen / Carports, die innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen errichtet werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Begrünungsverpflichtung im Gewerbegebiet Über die Forderung des § 9 Abs. 1 BauO NRW (s. Anlage) hinaus sind die gesamten außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen gärtnerisch anzulegen und mit Bäumen und hochwachsenden Buschwerk zu bepflanzen. Mit Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Spätestens ein Jahr nach der Gebrauchsabnahme ist die Durchführung der Bepflanzung nachzuweisen. G. Hinweise Altlasten Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“. Die Sanierung der Altablagerung wird in Kürze abgeschlossen. Im Rahmen baurechtlicher Verfahren bzw. bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen auf den gekennzeichneten Flächen können im Einzelfall: • • • Untersuchungen zur Methangassituation bzw. passive Entgasungsmaßnahmen erforderlich werden. baugrundspezifische Setzungen nach einer Bebauung erfolgen. Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen gegeben sein. Genehmigungsfreie Vorhaben / sowie Nebenanlagen Innerhalb der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen ggf. erforderlich sind, wird empfohlen, die gleiche Sorgfalt für die bezeichneten Baumaßnahmen anzuwenden, als wäre ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Bodenaushub Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Auf den gekennzeichneten Flächen (gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ist aufgrund der Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“ belasteter Bodenaushub zu erwarten. Anfallendes Aushubmaterial darf nur mit Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde (Kreis Lippe) verwertet oder entsorgt werden. Im Rahmen baurechtlicher Verfahren können im Einzelfall ergänzende Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des Gefährdungspotentials sowie zur schadlosen Entsorgung des Aushubmaterial erforderlich werden. Dachflächenwasser - Versickerung Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische Details sind mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen. Grundsätzlich wird der Anschluss an die öffentliche Regenwasserleitung empfohlen. Unterbindung der Schadstoffaufnahme mit dem Grundwasser Die Offenlegung und die Entnahme von Grundwasser ist Geltungsbereich zu unterlassen. im gesamten Unterbindung der Schadstoffaufnahme durch Nutzpflanzen auf dem Flurstück 548, Flur 6, Gemarkung Greste (Industriestraße 36 – 38) Die Bewirtschaftung der Freiflächen als Nutzgarten ist zu unterlassen. Denkmalschutz und Denkmalpflege Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Deutsche Telekom Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.