Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
36 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
D
Planzeichenerklärung
Kennzeichnung
Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnung
Altablagerung
(Altlast 4018 4 M „Mühlenstraße“).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 6 BauGB)
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiet
GE
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
Mischgebiet
MI
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
GRZ z.B. 0,6
Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GFZ z.B. 1,2
Geschoßflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
z.B.
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
____________
Straßenbegrenzungslinie (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Hier: öffentliche Stellplätze
Flächen für Ablagerung
Flächen für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 6 BauGB)
Zweckbestimmung: Altablagerung
(Altlast 4018 4 M „Mühlenstraße“)
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16
und Abs. 6 BauGB)
Zweckbestimmung: Sicherung des Sieckbach
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 (7) BauGB)
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgrenzungen
des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Ga
Umgrenzung von Flächen, auf denen ausschließlich offene Garagen
errichtet werden dürfen
(§9 Abs. 1 Nr. 4 u. 22 BauGB i.V.m. § 2 GarVO)
Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (§9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB)
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
E.
Kennzeichnung
Kennzeichnung der Altablagerung M 4
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“. Die in der
Planzeichnung gekennzeichneten Flächen sind mit umweltgefährdenden Stoffen belastet.
F.
Textliche Festsetzungen
I. Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
Gewerbegebiet (GE) mit Nutzungsbeschränkungen
Gemäß § 8 BauNVO i.V.m § 1 BauNVO
Für den Bereich des Gewerbegebietes (GE) werden nur Betriebe zugelassen, die
das Wohnen nicht wesentlich stören bzw. wenn durch geeignete Maßnahmen die
störenden Emissionen von dem angrenzenden Mischgebiet ferngehalten werden.
Im Gewerbegebiet sind Betriebsleiterwohnungen nicht zulässig.
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 6 BauNVO wird ein Mischgebiet festgesetzt.
II. Bauweise Gewerbe- und Mischgebiet
Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt. Ein seitlicher
Grenzabstand ist einzuhalten.
Im Gewerbegebiet wird die Länge der einzelnen Baukörper nicht beschränkt.
Die Gebäuderichtung wird nicht zwingend festgelegt, jedoch ist durch rechtzeitige
Abstimmung mit der Gemeinde eine Anpassung an die Nachbarschaft anzustreben.
III. Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Dachform und Dachneigung im Gewerbegebiet
Die Dachform und die Art der Dacheindeckung werden nicht festgelegt, jedoch sind Satteldächer mit einer
Dachneigung über 30° unzulässig.
Dachform und Dachneigung im Mischgebiet
Als Dachform werden Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° – 50° festgesetzt.
Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und deren Umfassungswände in den
besonders gekennzeichneten Flächen
Es sind ausschließlich offene Garagen gem. § 2 Garagenverordnung zulässig
(jedoch keine Abstellräume, Gewächshäuser usw.). Somit ist eine unmittelbar ins
Freie führende Öffnung in einer Größe von mindestens einem Drittel der
Gesamtfläche der Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnung darf nicht
verschlossen werden. Offene Garagen sind auch überdachte Stellplätze.
VI. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen
Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen und Garagen
unzulässig.
Innerhalb
der
überbaubaren
Grundstücksflächen
und
den
besonders
gekennzeichneten Flächen sind Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte
Stellplätze zulässig. Für Garagen / Carports, die innerhalb der besonders
gekennzeichneten Flächen errichtet werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren
erforderlich.
Begrünungsverpflichtung im Gewerbegebiet
Über die Forderung des § 9 Abs. 1 BauO NRW (s. Anlage) hinaus sind die gesamten außerhalb der Baugrenzen
liegenden Flächen gärtnerisch anzulegen und mit Bäumen und hochwachsenden Buschwerk zu bepflanzen. Mit
Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Spätestens ein
Jahr nach der Gebrauchsabnahme ist die Durchführung der Bepflanzung nachzuweisen.
G.
Hinweise
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4
„Mühlenstraße“. Die Sanierung der Altablagerung wird in Kürze abgeschlossen.
Im Rahmen baurechtlicher Verfahren bzw. bei der Planung und Durchführung von
Baumaßnahmen auf den gekennzeichneten Flächen können im Einzelfall:
•
•
•
Untersuchungen zur Methangassituation bzw. passive Entgasungsmaßnahmen erforderlich werden.
baugrundspezifische Setzungen nach einer Bebauung erfolgen.
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen bis in den
grundwasserspezifischen Bereichen gegeben sein.
Genehmigungsfreie Vorhaben / sowie Nebenanlagen
Innerhalb der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen ggf. erforderlich sind, wird empfohlen, die gleiche Sorgfalt für die
bezeichneten Baumaßnahmen anzuwenden, als wäre ein Baugenehmigungsverfahren
erforderlich.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Auf den gekennzeichneten Flächen (gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ist aufgrund der
Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“ belasteter Bodenaushub zu erwarten. Anfallendes
Aushubmaterial darf nur mit Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde (Kreis
Lippe) verwertet oder entsorgt werden. Im Rahmen baurechtlicher Verfahren können
im Einzelfall ergänzende Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des
Gefährdungspotentials sowie zur schadlosen Entsorgung des Aushubmaterial
erforderlich werden.
Dachflächenwasser - Versickerung
Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische Details sind
mit dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen. Grundsätzlich wird der
Anschluss an die öffentliche Regenwasserleitung empfohlen.
Unterbindung der Schadstoffaufnahme mit dem Grundwasser
Die Offenlegung und die Entnahme von Grundwasser ist
Geltungsbereich zu unterlassen.
im
gesamten
Unterbindung der Schadstoffaufnahme durch Nutzpflanzen auf dem Flurstück
548, Flur 6, Gemarkung Greste (Industriestraße 36 – 38)
Die Bewirtschaftung der Freiflächen als Nutzgarten ist zu unterlassen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
belassen.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld,
Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung),
mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.