Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
57 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37

Inhalt der Datei

BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER R E C H T S A N W Ä L T E BRANDI HEUER SIEMENS DRÖGE & KÖNIG PILTZ & PARTNER GBR Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer - Postfach 1300 - 33043 Paderborn Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Fachbereich III Bauen, Planen und Umwelt Frau Susanne Knipping Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Per Mail: S.Knipping@Leopoldshoehe.de GRONEMEYER & PARTNER GBR D-33102 PADERBORN Rathenaustraße 96 Tel.: (0 52 51) 77 35-0 Fax: (0 52 51) 77 35-99 E-Mail: Paderborn@bdphg.de Internet: www.bdphg.de DETMOLD DR. HELMUT DRÖGE 2 DR. BERNHARD KÖNIG FRANK SCHEMBECKER 9 DR. CHRISTIAN BEHRENDT DR. SÖREN KRAMER 3 DR. FRANK WERTHMANN DR. JENS HOFFMANN GÜTERSLOH PROF. DR. BURGHARD PILTZ 1 HARTMUT SANDERING 1·2·8 DR. FRANZ TEPPER LL.M. 13 DR. HABIL. ANDREAS SCHLÜTER DR. HANS-JÜRGEN BUCHMÜLLER DR. BIRGIT JAENICKE 15 DR. NILS WIGGINGHAUS DRA. MONICA ZUSAETA 16 LEIPZIG DIETMAR GÖTZ 11 MARTIN WALLRAF 6 1 2 3 4 5 6 Notar Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 7 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 8 Fachanwalt für Erbrecht 9 Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht 10 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz IHR ZEICHEN/YOUR REF.: UNSER ZEICHEN/OUR REF.: 08/00069/30 Dr.Ni./Dr.Di./dp RÜCKFRAGEN BITTE AN: PLEASE REPLY TO: Dr. Dippel Dr. Niggemeyer PADERBORN PROF. DR. STEFFEN GRONEMEYER 1·4·11 DR. HUBERTUS EUSTERBROCK 1 DR. MARTIN DIPPEL 4 DR. NILS GRONEMEYER 4 DR. SANDRA VYAS 3 DANIELA DEIFUß-KRUSE DR. JOSEF HEIMANN LL.M. EUR. DR. CHRISTOPH JAHN DR. JÖRG NIGGEMEYER BIELEFELD CLAUS V. ZITZEWITZ † 2007 DR. HENNING HEUER 1·12 DR. AXEL BRANDI 2 DR. HEINRICH SIEMENS 1 WOLFGANG E. J. DIEWITZ 1·3 DR. HANS-JÜRGEN HIEKEL 3 DR. JÖRG KÖNIG 11 ANDREAS KÖNIG 1 DR. IRENE VLASSOPOULOU 5·14 DR. GÖTZ ZERBE 3 ULRICH VORSPEL-RÜTER MISCHA HONNEN 12 DR. JÜRGEN LÖBBE DR. ANNETTE MUSSINGHOFF-SIEMENS 9 DR. OLIVER KNODEL 7 DR. KEVIN KRUSE 11 DR. SEBASTIAN MEYER LL.M. DR. ANDREA PIRSCHER 3 ACHIM HEINING PARIS DR. HENNING HEUER 12 MISCHA HONNEN 12 PEKING* DR. NILS WIGGINGHAUS 11 12 13 14 15 Wirtschaftsmediator Avocat à Paris Attorney at Law (New York) Dikigoros (LG/OLG Athen) Licence en Droit (Université de Tours) PADERBORN, 25.01.2008 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ Sehr geehrte Frau Knipping, sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die uns übermittelten Unterlagen. Sie bitten um eine rechtliche Stellungnahme zu den durch den Planentwurf zur 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 aufgeworfenen Rechtsfragen altlastenrechtlicher, bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher sowie wasserrechtlicher Art, die wir hiermit vorlegen. Nachfolgend werden wir uns zunächst mit der Frage befassen, in welchem Rahmen außerhalb der gesetzten Baugrenzen die Verhinderung von s. g. Nebenanlagen zulässig ist, die in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gleichzeitig genehmigungsfreie Bauvorhaben darstellen (dazu unter 1.). Sodann widmen wir uns der Frage, ob ein Bebauungsplan eine Festsetzung enthalten kann, mit der 33602 Bielefeld Adenauerplatz 1 Tel.: (0521) 96535-0 Fax: (0521) 96535-99 Konten Paderborn: 33332 Gütersloh Thesings Allee 3 Tel.: (05241) 5358-0 Fax: (05241) 5358-40 32756 Detmold Lindenweg 2 Tel.: (05231) 9857-0 Fax: (05231) 9857-50 04109 Leipzig Ferdinand-Lassalle-Str. 2 Tel.: (0341) 2118350 Fax: (0341) 2118352 Deutsche Bank 24 AG Paderborn (BLZ 472 700 24) Kto-Nr. 5 094 040 Volksbank Paderborn (BLZ 472 601 21) Kto-Nr. 860 3849 800 Steuernummer gem. UStG: 313/5713/0257 F-75008 Paris 71, Rue du Faubourg St.-Honoré Tel.: (0033-1) 42668900 Fax: (0033-1) 42668901 Postbank Hannover (BLZ 250 100 30) Kto-Nr. 1718 92-306 Sparkasse Paderborn (BLZ 472 501 01) Kto-Nr. 2 008 050 25.01.08SLeopoldshöhe 25.01.2008 BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER -2- der Grundwassergemeingebrauch ausgeschlossen wird (dazu unter 2.). Schließlich befassen wir uns mit möglichen Planschadenersatzansprüchen (dazu unter 3.). Auf eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung dürfen wir an dieser Stelle verzichten. 1. Verhinderung bestimmter genehmigungsfreier Bauvorhaben 1.1 Der uns vorliegende Planentwurf für die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ sieht in seinen textlichen Festsetzungen F. VI. vor, dass innerhalb der nicht überbaubaren Flächen Nebenanlagen und Garagen unzulässig sind. Ferner heißt es dort, dass in den besonders gekennzeichneten Flächen Stellplätze, Garagen, Carports und überdachte Stellplätze zulässig sind. Im neusten Begründungsentwurf heißt es allerdings für die Errichtung von Garagen und Carports „außerhalb“ der überbaubaren Fläche (!), dass ein nicht vollständig geschlossener Stellplatz denkbar sei. Ein geschlossener Raum dürfe wegen der grundsätzlich gegebenen Explosionsgefahr infolge Methangasbildung nicht entstehen. Ferner müsste festgesetzt werden, dass für diese baulichen Anlagen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Übrige Nebenanlagen, wie Abstellräume, seien nicht möglich. 1.2 Wir machen zunächst darauf aufmerksam, dass die Festsetzungen insoweit widersprüchlich sein könnten, als sie zum einen in den nicht überbaubaren Flächen Nebenanlagen ausschließen, dann aber in der Begründung ausgeführt wird, dass bestimmte Nebenanlagen in den nicht überbaubaren Flächen zulässig sein könnten. Wir regen an, das im Planentwurf klarzustellen und gehen für die folgenden Ausführungen davon aus, dass letztlich doch bestimmte Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zulässig sein sollten. 1.2.1 Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können durch einen Bebauungsplan Nebenanlagen und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen werden. Eine besondere Voraussetzung für die Festsetzung oder deren Rechtfertigung ist in der Vorschrift nicht genannt. Die Festsetzung ist damit weitgehend in das planerische Ermessen der Gemeinde gestellt und demzufolge nur einer beschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich. Sie darf allerdings nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Vgl. Fickert / Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 23, Rn. 22 BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER -3- Vorliegend streiten für die Zulässigkeit der Festsetzung insbesondere die Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere sowohl die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung wie auch die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind aber auch die Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an der möglichst breiten baulichen Ausnutzung des jeweiligen Grundstücks abzuwägen. Entgegen der ursprünglichen Fassung des Entwurfs, in dem noch sämtliche Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen unzulässig sein sollten, halten wir die jetzige Fassung für sachgerechter. Es mag zwar zutreffen, dass die Sanierung der Altlast vorrangig den Anwohnerschutz und den Schutz der Wohnhäuser zum Ziel hatte. Im Rahmen einer Bebauungsplanung muss die planende Kommune aber auch immer die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer an einer möglichst großen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke berücksichtigen. Der bisherige komplette Ausschluss von sämtlichen Nebenanlagen könnte vor dem Hintergrund des Art. 14 GG abwägungsfehlerhaft sein, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass auch die Begründung der vorgehenden Entwürfe lediglich davon sprach, bauliche Anlagen auszuschließen, die einen vollständig umbauten Raum haben. 1.2.2 Nunmehr ist zusätzlich beabsichtigt, ein Baugenehmigungsverfahren für die beschriebenen Nebenanlagen vorzuschreiben. Für eine derartige Festsetzung können wir keine Rechtsgrundlage erkennen. Eine solche kann zunächst nicht aus Planungsrecht stammen. § 9 BauGB sieht eine Festsetzung in Bezug auf das ordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren nicht vor. Die Bauordnung und die Bauaufsicht ist vielmehr Sache der Länder. Die BauO NRW sieht zwar für bestimmte Bereiche vor, dass auch für genehmigungsfreie Anlagen ein Genehmigungsverfahren eingeführt wird, vgl. etwa § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW oder § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW. Der vorliegende Fall fällt jedoch nicht darunter. Die hier in Rede stehenden Nebenanlagen sind vielmehr nach § 65 BauO NRW zu beurteilen, wonach kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Garagen sind ggf. im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW zu prüfen, so dass insoweit ein Genehmigungsverfahren stattfinden kann. Für die übrigen Fälle kann eine Festsetzung der Durchführung eine Genehmigungsverfahrens im Bebauungsplan als örtliche Bauvorschrift nicht erfolgen. BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER 1.3 -4- Kurz sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Umstand der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit für Nebenanlagen – insbesondere nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW – nicht von der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften befreit. Dies ist in § 65 Abs. 4 BauO NRW ausdrücklich niedergelegt. Insofern führt die bloße Genehmigungsfreiheit derartiger Anlagen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht dazu, dass diese auch planungsrechtlich zulässigerweise errichtet werden können. Die Genehmigungsfreiheit in bauordnungsrechtlicher Hinsicht bezieht sich lediglich darauf, wie der Bürger sein Baurecht in verwaltungstechnischer Hinsicht erhält. An die Vorgaben des Bebauungsplans ist dieser – ausweislich des § 65 Abs. 4 BauO NRW – nach wie vor gebunden. 2. Untersagung des Gemeingebrauchs am Grundwasser 2.1 Der Entwurf des Bebauungsplans sieht in seinen textlichen Festsetzungen (nicht nur als Hinweis zu verstehen) ferner vor, dass die Offenlegung und die Entnahme von Grundwasser im gesamten Geltungsbereich des Plans untersagt ist. Zur Begründung wird im Einzelnen angeführt, dass eine schädliche Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“ nachgewiesen worden sei und dass die gutachterliche Stellungnahme deshalb empfehle, den Gemeingebrauch des Grundwassers zu untersagen. Zudem sei bei der Nutzung des Grundwassers von einer latenten Gefahr auszugehen, da es trotz der ergriffenen Maßnahmen und den geologischen Gegebenheiten weiterhin nicht absolut auszuschließen sei, dass Schadstoffe in das Grundwasser gelangen würden. Um dem vorsorgenden Gesundheitsschutz zu entsprechen, werde deshalb der Gemeingebrauch des Grundwassers untersagt. 2.2 Die oben näher beschriebene Festsetzung ist planungsrechtlich unzulässig. § 9 BauGB regelt zusammen mit der BauNVO abschließend, welche Festsetzungen getroffen werden dürfen. Die Gemeinden haben kein bauplanerisches „Festsetzungsfindungsrecht“. Auch durch eine Kombination verschiedener Festsetzungen dürfen nicht „neue“ Festsetzungen entstehen, die von dem abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abweichen. Vgl. W. Schroeter, in: Schroeter, BauGB, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 11 m. w. N. zur Rechtsprechung BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER -5- Eine nähere Durchsicht des Katalogs in § 9 BauGB zeigt keine Möglichkeit auf, den Gemeingebrauch von Grundwasser auszuschließen. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ermöglicht zwar die Festsetzung von Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Sicherung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelungen des Wasserabflusses festgesetzt werden. Beide Festsetzungsmöglichkeiten passen jedoch ersichtlich nicht für das vorliegend erstrebte Festsetzungsziel, nämlich die Verhinderung des Grundwassergemeingebrauchs. 2.3 Das Recht der städtebaulichen Planung gehört zum Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG. Die Bauleitplanung regelt daher die rechtliche Beziehung der Menschen zum Grund und Boden. Damit ist insbesondere das Recht der Bodenbeschaffenheit und der Bodenbenutzbarkeit gemeint. Vgl. Jarass / Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2006, Art. 74, Rn. 37 Der erstrebte Ausschluss des Gemeingebrauchs am Grundwasser betrifft vielmehr den Rechtsbereich des s. g. Wasserrechts und damit gerade nicht die Nutzung des Bodens. Diesbezüglich ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG „Wasserhaushalt“ ein besonderer Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung (seit der Föderalismusreform neuerdings mit Abweichungsrecht für die Länder, Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) enthalten, der sich ebenfalls an den Bundesgesetzgeber richtet und von dem der Bundesgesetzgeber im s. g. Wasserhaushaltsgesetz Gebrauch gemacht hat. Dort heißt es in § 33 WHG, dass eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser nicht erforderlich ist, insbesondere für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Insofern hat der Bundesgesetzgeber für den hier interessierenden Bereich in § 33 WHG eine entsprechende Regelung niedergelegt. Auch dies spricht dafür, dass mit Festsetzungen nach § 9 BauGB das erstrebte Regelungsziel nicht erreicht werden kann. Ferner erlaubt § 33 Abs. 2 Nr. 1 WHG, dass Länder allgemein und für einzelne Gebiete bestimmen können, dass die bundesrechtlich erlaubnisfreie beschriebene Grundwasserbenutzung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung bedarf. Soweit ersichtlich, hat der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Insofern BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER -6- ist von der grundsätzlichen Erlaubnisfreiheit der beschriebenen Maßnahme in Bezug auf das Grundwasser weiterhin auszugehen. Für andere Benutzungen des Grundwassers gilt die allgemeine Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 WHG. Dafür ist allerdings die Gemeinde Leopoldshöhe nicht zuständig, sondern vielmehr der Kreis Lippe als Untere Wasserbehörde. 2.4 Im Bebauungsplan kann – und sollte wohl auch – daher nach unserem Dafürhalten lediglich die Empfehlung aufgenommen werden, entsprechende Grundwasserbehandlungen zu unterlassen. Es sollte in diesem Zusammenhang Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe aufgenommen werden und diese sollte auf das Problem hingewiesen werden, damit diese im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit im Bedarfsfall einschreiten kann. 3. Mögliche Planschadenersatzansprüche 3.1 Wir entnehmen den Verwaltungsvorgängen, dass die bereits in der rechtskräftigen 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ enthaltenen Baugrenzen auch in der 13. Änderung des benannten Bebauungsplans weiterhin aufrechterhalten werden sollen. Nebenanlagen und Garagen waren in den Vorgängerplänen ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund eines Schreibens eines betroffenen Anliegers diskutiert die Gemeinde nunmehr die Zulassung von offenen Garagen und ggf. anderen Nebenanlagen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach möglichen Planschadensersatzansprüchen nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass wir mögliche Ersatzansprüche in Bezug auf sonstige Veränderungen der Grundstücksnutzbarkeit infolge des geplanten Bebauungsplans nicht untersucht haben. Im Einzelnen: 3.2 Nach § 42 Abs. 1 BauGB kann der Eigentümer eines Grundstücks eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die bislang zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und wenn dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 BauGB bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt. Dies gilt nach der zitierten Vorschrift allerdings nur innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit der ursprünglich zulässigen Nutzung eines Grundstücks. BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER -7- Nach unserem Kenntnisstand war die Errichtung von Nebenanlagen und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auch auf der Grundlage der Vorgängerfassungen des maßgeblichen Bebauungsplans nicht möglich. Insofern fehlt es bereits an der ersten Voraussetzungen „Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks“. Sollte der komplette Ausschluss von Nebenanlagen im betreffenden Bereich bestätigt werden, tritt eine Nutzungsaufhebung oder eine Nutzungsänderung nicht ein. Es bliebe dann beim Status Quo. Aber auch wenn der Bebauungsplan nunmehr die Errichtung von bestimmten Nebenanlagen zulassen sollte, ist darin keine Aufhebung oder Änderung einer zulässigen Grundstücksnutzung zu sehen. Es werden vielmehr die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks erweitert. Ein Planschadensersatzanspruch ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt demnach nicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen zunächst behilflich sein konnten. Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dippel Rechtsanwalt