Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
57 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
BRANDI DRÖGE PILTZ HEUER & GRONEMEYER
R E C H T S A N W Ä L T E
BRANDI HEUER SIEMENS
DRÖGE & KÖNIG
PILTZ & PARTNER GBR
Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer - Postfach 1300 - 33043 Paderborn
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Fachbereich III Bauen, Planen und Umwelt
Frau Susanne Knipping
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Per Mail: S.Knipping@Leopoldshoehe.de
GRONEMEYER & PARTNER GBR
D-33102 PADERBORN
Rathenaustraße 96
Tel.: (0 52 51) 77 35-0
Fax: (0 52 51) 77 35-99
E-Mail: Paderborn@bdphg.de
Internet: www.bdphg.de
DETMOLD
DR. HELMUT DRÖGE 2
DR. BERNHARD KÖNIG
FRANK SCHEMBECKER 9
DR. CHRISTIAN BEHRENDT
DR. SÖREN KRAMER 3
DR. FRANK WERTHMANN
DR. JENS HOFFMANN
GÜTERSLOH
PROF. DR. BURGHARD PILTZ 1
HARTMUT SANDERING 1·2·8
DR. FRANZ TEPPER LL.M. 13
DR. HABIL. ANDREAS SCHLÜTER
DR. HANS-JÜRGEN BUCHMÜLLER
DR. BIRGIT JAENICKE 15
DR. NILS WIGGINGHAUS
DRA. MONICA ZUSAETA 16
LEIPZIG
DIETMAR GÖTZ 11
MARTIN WALLRAF 6
1
2
3
4
5
6
Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
7 Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht
8 Fachanwalt für Erbrecht
9 Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
10 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
IHR ZEICHEN/YOUR REF.:
UNSER ZEICHEN/OUR REF.:
08/00069/30 Dr.Ni./Dr.Di./dp
RÜCKFRAGEN BITTE AN:
PLEASE REPLY TO:
Dr. Dippel
Dr. Niggemeyer
PADERBORN
PROF. DR. STEFFEN GRONEMEYER 1·4·11
DR. HUBERTUS EUSTERBROCK 1
DR. MARTIN DIPPEL 4
DR. NILS GRONEMEYER 4
DR. SANDRA VYAS 3
DANIELA DEIFUß-KRUSE
DR. JOSEF HEIMANN LL.M. EUR.
DR. CHRISTOPH JAHN
DR. JÖRG NIGGEMEYER
BIELEFELD
CLAUS V. ZITZEWITZ † 2007
DR. HENNING HEUER 1·12
DR. AXEL BRANDI 2
DR. HEINRICH SIEMENS 1
WOLFGANG E. J. DIEWITZ 1·3
DR. HANS-JÜRGEN HIEKEL 3
DR. JÖRG KÖNIG 11
ANDREAS KÖNIG 1
DR. IRENE VLASSOPOULOU 5·14
DR. GÖTZ ZERBE 3
ULRICH VORSPEL-RÜTER
MISCHA HONNEN 12
DR. JÜRGEN LÖBBE
DR. ANNETTE MUSSINGHOFF-SIEMENS 9
DR. OLIVER KNODEL 7
DR. KEVIN KRUSE 11
DR. SEBASTIAN MEYER LL.M.
DR. ANDREA PIRSCHER 3
ACHIM HEINING
PARIS
DR. HENNING HEUER 12
MISCHA HONNEN 12
PEKING*
DR. NILS WIGGINGHAUS
11
12
13
14
15
Wirtschaftsmediator
Avocat à Paris
Attorney at Law (New York)
Dikigoros (LG/OLG Athen)
Licence en Droit (Université de Tours)
PADERBORN,
25.01.2008
13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
Sehr geehrte Frau Knipping,
sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die uns übermittelten Unterlagen. Sie
bitten um eine rechtliche Stellungnahme zu den durch den Planentwurf zur 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 aufgeworfenen Rechtsfragen altlastenrechtlicher, bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher sowie wasserrechtlicher Art, die wir hiermit vorlegen.
Nachfolgend werden wir uns zunächst mit der Frage befassen, in welchem Rahmen außerhalb der
gesetzten Baugrenzen die Verhinderung von s. g. Nebenanlagen zulässig ist, die in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gleichzeitig genehmigungsfreie Bauvorhaben darstellen (dazu unter 1.). Sodann widmen wir uns der Frage, ob ein Bebauungsplan eine Festsetzung enthalten kann, mit der
33602 Bielefeld
Adenauerplatz 1
Tel.: (0521) 96535-0
Fax: (0521) 96535-99
Konten Paderborn:
33332 Gütersloh
Thesings Allee 3
Tel.: (05241) 5358-0
Fax: (05241) 5358-40
32756 Detmold
Lindenweg 2
Tel.: (05231) 9857-0
Fax: (05231) 9857-50
04109 Leipzig
Ferdinand-Lassalle-Str. 2
Tel.: (0341) 2118350
Fax: (0341) 2118352
Deutsche Bank 24 AG Paderborn (BLZ 472 700 24) Kto-Nr. 5 094 040
Volksbank Paderborn (BLZ 472 601 21) Kto-Nr. 860 3849 800
Steuernummer gem. UStG: 313/5713/0257
F-75008 Paris
71, Rue du Faubourg St.-Honoré
Tel.: (0033-1) 42668900
Fax: (0033-1) 42668901
Postbank Hannover (BLZ 250 100 30) Kto-Nr. 1718 92-306
Sparkasse Paderborn (BLZ 472 501 01) Kto-Nr. 2 008 050
25.01.08SLeopoldshöhe 25.01.2008
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-2-
der Grundwassergemeingebrauch ausgeschlossen wird (dazu unter 2.). Schließlich befassen wir
uns mit möglichen Planschadenersatzansprüchen (dazu unter 3.). Auf eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung dürfen wir an dieser Stelle verzichten.
1.
Verhinderung bestimmter genehmigungsfreier Bauvorhaben
1.1
Der uns vorliegende Planentwurf für die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 „Auf
dem Rohe“ sieht in seinen textlichen Festsetzungen F. VI. vor, dass innerhalb der nicht überbaubaren Flächen Nebenanlagen und Garagen unzulässig sind. Ferner heißt es dort,
dass in den besonders gekennzeichneten Flächen Stellplätze, Garagen, Carports und überdachte Stellplätze zulässig sind. Im neusten Begründungsentwurf heißt es allerdings für die
Errichtung von Garagen und Carports „außerhalb“ der überbaubaren Fläche (!), dass ein
nicht vollständig geschlossener Stellplatz denkbar sei. Ein geschlossener Raum dürfe wegen
der grundsätzlich gegebenen Explosionsgefahr infolge Methangasbildung nicht entstehen.
Ferner müsste festgesetzt werden, dass für diese baulichen Anlagen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Übrige Nebenanlagen, wie Abstellräume, seien nicht
möglich.
1.2
Wir machen zunächst darauf aufmerksam, dass die Festsetzungen insoweit widersprüchlich
sein könnten, als sie zum einen in den nicht überbaubaren Flächen Nebenanlagen ausschließen, dann aber in der Begründung ausgeführt wird, dass bestimmte Nebenanlagen in
den nicht überbaubaren Flächen zulässig sein könnten. Wir regen an, das im Planentwurf
klarzustellen und gehen für die folgenden Ausführungen davon aus, dass letztlich doch bestimmte Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zulässig sein sollten.
1.2.1 Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können durch einen Bebauungsplan Nebenanlagen und bauliche
Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen werden. Eine besondere Voraussetzung für die
Festsetzung oder deren Rechtfertigung ist in der Vorschrift nicht genannt. Die Festsetzung
ist damit weitgehend in das planerische Ermessen der Gemeinde gestellt und demzufolge
nur einer beschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich. Sie darf allerdings nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen.
Vgl. Fickert / Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 23, Rn. 22
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-3-
Vorliegend streiten für die Zulässigkeit der Festsetzung insbesondere die Anforderungen des
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 c BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere sowohl die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung wie auch die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind aber auch
die Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer an der möglichst breiten baulichen
Ausnutzung des jeweiligen Grundstücks abzuwägen.
Entgegen der ursprünglichen Fassung des Entwurfs, in dem noch sämtliche Nebenanlagen
außerhalb der Baugrenzen unzulässig sein sollten, halten wir die jetzige Fassung für sachgerechter. Es mag zwar zutreffen, dass die Sanierung der Altlast vorrangig den Anwohnerschutz und den Schutz der Wohnhäuser zum Ziel hatte. Im Rahmen einer Bebauungsplanung muss die planende Kommune aber auch immer die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer an einer möglichst großen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke berücksichtigen. Der bisherige komplette Ausschluss von sämtlichen Nebenanlagen könnte vor
dem Hintergrund des Art. 14 GG abwägungsfehlerhaft sein, wenngleich darauf hinzuweisen
ist, dass auch die Begründung der vorgehenden Entwürfe lediglich davon sprach, bauliche
Anlagen auszuschließen, die einen vollständig umbauten Raum haben.
1.2.2 Nunmehr ist zusätzlich beabsichtigt, ein Baugenehmigungsverfahren für die beschriebenen
Nebenanlagen vorzuschreiben. Für eine derartige Festsetzung können wir keine Rechtsgrundlage erkennen. Eine solche kann zunächst nicht aus Planungsrecht stammen. § 9
BauGB sieht eine Festsetzung in Bezug auf das ordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren nicht vor. Die Bauordnung und die Bauaufsicht ist vielmehr Sache der Länder. Die BauO
NRW sieht zwar für bestimmte Bereiche vor, dass auch für genehmigungsfreie Anlagen ein
Genehmigungsverfahren eingeführt wird, vgl. etwa § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW oder § 67
Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW. Der vorliegende Fall fällt jedoch nicht darunter. Die hier in Rede
stehenden Nebenanlagen sind vielmehr nach § 65 BauO NRW zu beurteilen, wonach kein
Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Garagen sind ggf. im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW zu prüfen, so dass insoweit ein Genehmigungsverfahren stattfinden kann. Für die übrigen Fälle kann eine Festsetzung der Durchführung eine
Genehmigungsverfahrens im Bebauungsplan als örtliche Bauvorschrift nicht erfolgen.
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1.3
-4-
Kurz sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Umstand der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit für Nebenanlagen – insbesondere nach § 65 Abs. 1 Nr. 1
BauO NRW – nicht von der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften befreit.
Dies ist in § 65 Abs. 4 BauO NRW ausdrücklich niedergelegt. Insofern führt die bloße Genehmigungsfreiheit derartiger Anlagen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht dazu, dass
diese auch planungsrechtlich zulässigerweise errichtet werden können. Die Genehmigungsfreiheit in bauordnungsrechtlicher Hinsicht bezieht sich lediglich darauf, wie der Bürger sein
Baurecht in verwaltungstechnischer Hinsicht erhält. An die Vorgaben des Bebauungsplans
ist dieser – ausweislich des § 65 Abs. 4 BauO NRW – nach wie vor gebunden.
2.
Untersagung des Gemeingebrauchs am Grundwasser
2.1
Der Entwurf des Bebauungsplans sieht in seinen textlichen Festsetzungen (nicht nur als
Hinweis zu verstehen) ferner vor, dass die Offenlegung und die Entnahme von Grundwasser
im gesamten Geltungsbereich des Plans untersagt ist. Zur Begründung wird im Einzelnen
angeführt, dass eine schädliche Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“ nachgewiesen worden sei und dass die gutachterliche Stellungnahme deshalb empfehle, den Gemeingebrauch des Grundwassers zu
untersagen. Zudem sei bei der Nutzung des Grundwassers von einer latenten Gefahr auszugehen, da es trotz der ergriffenen Maßnahmen und den geologischen Gegebenheiten weiterhin nicht absolut auszuschließen sei, dass Schadstoffe in das Grundwasser gelangen
würden. Um dem vorsorgenden Gesundheitsschutz zu entsprechen, werde deshalb der Gemeingebrauch des Grundwassers untersagt.
2.2
Die oben näher beschriebene Festsetzung ist planungsrechtlich unzulässig.
§ 9 BauGB regelt zusammen mit der BauNVO abschließend, welche Festsetzungen getroffen werden dürfen. Die Gemeinden haben kein bauplanerisches „Festsetzungsfindungsrecht“. Auch durch eine Kombination verschiedener Festsetzungen dürfen nicht „neue“ Festsetzungen entstehen, die von dem abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abweichen.
Vgl. W. Schroeter, in: Schroeter, BauGB, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 11 m.
w. N. zur Rechtsprechung
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-5-
Eine nähere Durchsicht des Katalogs in § 9 BauGB zeigt keine Möglichkeit auf, den Gemeingebrauch von Grundwasser auszuschließen. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ermöglicht zwar
die Festsetzung von Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der
Rückhaltung und Sicherung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen. Nach § 9
Abs. 1 Nr. 16 BauGB können Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für
Hochwasserschutzanlagen und für die Regelungen des Wasserabflusses festgesetzt werden. Beide Festsetzungsmöglichkeiten passen jedoch ersichtlich nicht für das vorliegend erstrebte Festsetzungsziel, nämlich die Verhinderung des Grundwassergemeingebrauchs.
2.3
Das Recht der städtebaulichen Planung gehört zum Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 18
GG. Die Bauleitplanung regelt daher die rechtliche Beziehung der Menschen zum Grund und
Boden. Damit ist insbesondere das Recht der Bodenbeschaffenheit und der Bodenbenutzbarkeit gemeint.
Vgl. Jarass / Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2006, Art. 74, Rn. 37
Der erstrebte Ausschluss des Gemeingebrauchs am Grundwasser betrifft vielmehr den
Rechtsbereich des s. g. Wasserrechts und damit gerade nicht die Nutzung des Bodens.
Diesbezüglich ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG „Wasserhaushalt“ ein besonderer Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung (seit der Föderalismusreform neuerdings mit Abweichungsrecht für die Länder, Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) enthalten, der sich ebenfalls an den
Bundesgesetzgeber richtet und von dem der Bundesgesetzgeber im s. g. Wasserhaushaltsgesetz Gebrauch gemacht hat. Dort heißt es in § 33 WHG, dass eine Erlaubnis oder eine
Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser nicht erforderlich ist, insbesondere für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen
Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu
einem vorübergehenden Zweck. Insofern hat der Bundesgesetzgeber für den hier interessierenden Bereich in § 33 WHG eine entsprechende Regelung niedergelegt. Auch dies spricht
dafür, dass mit Festsetzungen nach § 9 BauGB das erstrebte Regelungsziel nicht erreicht
werden kann.
Ferner erlaubt § 33 Abs. 2 Nr. 1 WHG, dass Länder allgemein und für einzelne Gebiete
bestimmen können, dass die bundesrechtlich erlaubnisfreie beschriebene Grundwasserbenutzung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung bedarf. Soweit ersichtlich, hat der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Insofern
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-6-
ist von der grundsätzlichen Erlaubnisfreiheit der beschriebenen Maßnahme in Bezug auf das
Grundwasser weiterhin auszugehen. Für andere Benutzungen des Grundwassers gilt die allgemeine Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 WHG.
Dafür ist allerdings die Gemeinde Leopoldshöhe nicht zuständig, sondern vielmehr der Kreis
Lippe als Untere Wasserbehörde.
2.4
Im Bebauungsplan kann – und sollte wohl auch – daher nach unserem Dafürhalten lediglich
die Empfehlung aufgenommen werden, entsprechende Grundwasserbehandlungen zu unterlassen. Es sollte in diesem Zusammenhang Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Lippe aufgenommen werden und diese sollte auf das Problem hingewiesen werden,
damit diese im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit im Bedarfsfall einschreiten kann.
3.
Mögliche Planschadenersatzansprüche
3.1
Wir entnehmen den Verwaltungsvorgängen, dass die bereits in der rechtskräftigen 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ enthaltenen Baugrenzen auch in der
13. Änderung des benannten Bebauungsplans weiterhin aufrechterhalten werden sollen.
Nebenanlagen und Garagen waren in den Vorgängerplänen ebenfalls ausgeschlossen. Aufgrund eines Schreibens eines betroffenen Anliegers diskutiert die Gemeinde nunmehr die
Zulassung von offenen Garagen und ggf. anderen Nebenanlagen. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die Frage nach möglichen Planschadensersatzansprüchen nicht. Wir weisen aber
darauf hin, dass wir mögliche Ersatzansprüche in Bezug auf sonstige Veränderungen der
Grundstücksnutzbarkeit infolge des geplanten Bebauungsplans nicht untersucht haben. Im
Einzelnen:
3.2
Nach § 42 Abs. 1 BauGB kann der Eigentümer eines Grundstücks eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die bislang zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und wenn dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung
des Grundstücks eintritt. Nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 BauGB bemisst sich die Höhe der
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund der
zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
Dies gilt nach der zitierten Vorschrift allerdings nur innerhalb einer Frist von sieben Jahren
ab Zulässigkeit der ursprünglich zulässigen Nutzung eines Grundstücks.
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-7-
Nach unserem Kenntnisstand war die Errichtung von Nebenanlagen und Garagen außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen auch auf der Grundlage der Vorgängerfassungen des
maßgeblichen Bebauungsplans nicht möglich. Insofern fehlt es bereits an der ersten Voraussetzungen „Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks“. Sollte
der komplette Ausschluss von Nebenanlagen im betreffenden Bereich bestätigt werden, tritt
eine Nutzungsaufhebung oder eine Nutzungsänderung nicht ein. Es bliebe dann beim Status
Quo. Aber auch wenn der Bebauungsplan nunmehr die Errichtung von bestimmten Nebenanlagen zulassen sollte, ist darin keine Aufhebung oder Änderung einer zulässigen Grundstücksnutzung zu sehen. Es werden vielmehr die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten eines
Grundstücks erweitert. Ein Planschadensersatzanspruch ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt demnach nicht.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen zunächst behilflich sein konnten.
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dippel
Rechtsanwalt