Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
96 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
D
Februar 2007
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. GFZ 0,4 Geschoßflächenzahl
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
z.B. I
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH z.B. bis
4,50 m
Traufhöhe als Höchstmaß
FH z.B. bis
9,50 m
Firsthöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
nur Einzelhäuser zulässig
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
2 WE
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Baugrenze
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Grenze
des
räumlichen
Geltungsbereichs
des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
der
Änderung
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder
Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Firstrichtung
SD
WD
★
Satteldach
Walmdach
Bauliche Anlage ohne Katasternachweis
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Februar 2007
Textliche Festsetzungen
1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet: WA – I – offene Bauweise, GRZ 0,4; GFZ 0,4
2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Auf den gekennzeichneten Flächen in der Planzeichnung sind je Wohngebäude
maximal 2 Wohnungen und 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
a) Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten:
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das Hauptgebäude einbezogen und mindestens drei Meter von den öffentlichen
Verkehrsflächen („Schötmarsche Straße“ / „Große-Horst-Straße“) entfernt
sind.
b) Bodenbefestigung, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten:
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialen wie Asphalt
oder Beton ist unzulässig. Für die anzulegenden Pflasterflächen ist ein
Betonunterbau nicht zulässig.
c) Garagen, Carports und Stellflächen:
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie zu den
öffentlichen Verkehrsflächen („Schötmarsche Straße“ / „Große-HorstStraße“) einen Abstand von 5 m einzuhalten.
d) Nebenanlagen:
Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie zu den
öffentlichen Verkehrsflächen („Schötmarsche Straße“ / „Große-Horst-Straße“)
einen Abstand von 5 m einzuhalten.
4. Äußere Gestaltung der Baukörper
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW)
a) Trauf- bzw. Firsthöhen (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO)
TH 4,50 m, FH 9,50 m
Der untere Bezugspunkt für die Trauf- bzw. Firsthöhe ist die Oberkante des
natürlich anstehenden Geländes.
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
b) Dachform (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauNVO)
SD = Satteldach und WD = Walmdach
Die Festsetzung zur Dachform gilt auch für eingeschossige Anbauten.
Für Garagen und Carports sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und
Flachdächer zulässig.
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c) Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauNVO)
SD = 30° - 45° und 40° - 45°. Es gilt die Angabe in der Planzeichnung.
WD = 25° – 45°
d) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauNVO)
•
•
•
•
•
•
•
Alle Dachaufbauten müssen einen seitlichen Abstand einhalten.
Bei Satteldächern sind dies – gemessen von der Gaubenoberkante –
mindestens 1,50 m vom Ortgang und bei Walmdächern sind dies –
gemessen von der Gaubenoberkante – mindestens 1,50 m vom
Walmgrat.
Zwischen Dachaufbauten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten ist max. die Hälfte der Gebäudelänge
zulässig.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben
bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
e) Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)
Wie in der Planzeichnung eingetragen.
4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche („Schötmarsche Straße“ / „Große-HorstStraße“) sind Einfriedungen nur an der Grenze zum Verkehrsraum und in einer
Höhe von 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende
Hecke auszuführen.
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Zu Gunsten der Ver- und Entsorgung sowie der Erschließung des Änderungsbereiches wird auf der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht festgesetzt.
Ebenso wird auf dem Flurstück 1690 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Dieses dient als mögliche Erschließung für eine eventuell später
erfolgende Bebauung der nord-östlich angrenzenden Gartenflächen.
F
Hinweise
1. Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
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2. Archäologische Fundplätze
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen,
Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes
die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege,
hier
im
Auftrag:
Lippisches
Landesmuseum
Detmold,
Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die Entdeckungsstätte
drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
3. Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993)
soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben.
4. Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1c des Landeswassergesetzes
besonders zu beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe zu berücksichtigen.
5. Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden.
Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor
Bausausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr
Ansprechpartner hierfür ist die T-Com, Philipp-Reis-Platz 1, 33602 Bielefeld,
Telefon: 0521 / 567-0.
6. Stromversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon
Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Planungsmissverständnissen und
von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor Erstellung der
Bebauungsunterlagen und insbesondere vor Bausausführung in die Lage dieser
Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle
Lage: Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232 / 95356-0.
7. Gasversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma RWE Gas AG,
Regionalzentrum Ostwestfalen - Lippe. Zur Vermeidung von Planungsmissverständnissen und von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor
Erstellung der Bebauungsunterlagen und insbesondere vor Bausausführung in
die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. In Einzelfällen könnte eine Verlegung der Hausanschlüsse erforderlich sein. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die
Betriebsstelle Rheda - Wiedenbrück: Hellweg 12, 33378 Rehda - Wiedenbrück,
Tel: 05242 / 95103.
8. Frischwasserversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen des Wasserwerkes
Leopoldshöhe. Zur Vermeidung von Planungsmissverständnissen und von
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Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor Erstellung der
Bebauungsunterlagen und insbesondere vor Bausausführung in die Lage dieser
Anlagen einweisen zu lassen. In Einzelfällen könnte eine Verlegung der Hausanschlüsse erforderlich sein. Ihr Ansprechpartner hierfür ist das Wasserwerk
Leopoldshöhe: Schuckenteichweg 11, 33818 Leopoldshöhe, Tel: 05208 / 957641 oder 05208 / 9576-42.
9. Bauliche Empfehlungen
a) Stellung baulicher Anlagen
Die Gemeinde empfiehlt, die baulichen Hauptanlagen an der Baugrenze entlang
des Privatweges „Kleine Horst“ zu errichten, wodurch die Süd – Westseite des
zukünftigen Baugrundstückes eine bessere Freiraumausnutzung erfährt. Zudem
wird das zukünftige Grundstück aufgrund der günstigeren Belichtung, Belüftung
und räumlichen Ausnutzung aufgewertet.
b) Erschließung
Bei Veräußerung von Teilgrundstücken entlang der Straße „Schötmarsche
Straße“ ist darauf zu achten, dass für die bestehenden Wohnhäuser im
Geltungsbereich eine gesicherte Erschließung gegeben ist.
In Einzelfällen bietet sich eine Zusammenlegung von Hausanschlüssen für Gas
und Wasser an.
c) Bauweise
Aufgrund der Grundstücksgrößen und der Erschließung von Süd – Westen aus,
empfiehlt die Gemeinde den Bau von Doppelhäusern entlang der Straße
„Schötmarsche Straße“. Diese kompakte Bauweise ermöglicht eine bessere
Ausnutzung der Grundstücke.
G
Vermerke
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes.
Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW.
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
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H.
Februar 2007
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die Darstellung des gegenwärtigen
Zustandes
stimmt mit den Katasterunterlagen überein.
Es wird bescheinigt, dass
die
Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Hochbau- und Planungs-ausschusses der Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
10.08.2006
aufgestellt
worden.
Die Planungsunterlagen für
den Geltungsbereich des
Planes auf der Grundlage
der Flurkarte M. 1:1000
entsprechen dem Stand v.
__________________
Detmold,
Detmold,
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
10.08.2006 dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt
und
seine
öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 und § 13 BauGB
Der Aufstellungsbeschluss beschlossen.
Ort
und
Dauer
der
wurde am
Auslegung
ortsüblich
bekannt öffentlichen
wurden ortsüblich am
gemacht.
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
und
die
Begründung haben vom
04.09.2006 bis 06.10.2006
gem. § 3 Abs. 2 und
§ 13 BauGB öffentlich
ausgelegen.
Schemmel
(Bürgermeister)
Erneute Auslegung
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Planverfasser
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
________________
dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und
seine erneute öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2
und
§
13
BauGB
beschlossen.
Ort und Dauer der erneuten
öffentlichen
Auslegung
wurden ortsüblich am
Dieser Bebauungsplan ist
gem. § 10 des BauGB vom
Rat
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
am
_________________
als
Satzung
beschlossen
worden.
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß § 10 (3) BauGB am
____________________
Im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekannt gemacht
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bauamt
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am____________
rechtverbindlich geworden.
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
und
die Schemmel
Begründung
haben (Bürgermeister)
vom_____________ bis
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
_____________
gem.
§
3
Abs.
2
und
§
13
BauGB
erneut
öffentlich ausgelegen.
Schemmel
(Bürgermeister)
Seite: 6
25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
I
Februar 2007
Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
Aufgrund der hohen Nachfrage an Bauland in der Gemeinde Leopoldshöhe und
dem Bestreben, die Ausweitung von überbaubaren Flächen in die freie Landschaft zu minimieren, wird hier eine Nachverdichtung und somit eine Steigerung
des Angebots an Wohnbaufläche im Gemeindekern angestrebt. Durch die
Nachverdichtung im Zentrum von Leopoldshöhe wird die Nachhaltigkeit an Grün
und Erholungsflächen außerhalb des Gemeindekerns gewahrt und bleibt somit
den zukünftigen Generationen erhalten.
Die Grundstücke liegen direkt an der Ortseingangsstraße, der „Schötmarschen
Straße“ und werden von der „Große-Horst-Straße“ und der „Kleinen Horst“ im
Westen bzw. Osten und im Süden tangiert. Die zentralen Infrastruktureinrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten liegen in einer Erschließungsisochrone mit
einem Radius von ca. 700 m. Sie liegen somit in mittelbarer Nähe des
Planungsgebietes und sind fußläufig bzw. mit dem Rad erreichbar.
Die Änderung des Bebauungsplanes greift die jetzige Bauweise und die Art und
das Maß der baulichen Nutzung auf. Somit soll die künftige Bebauung sich
schonend in die gewachsene Bebauungsstruktur der „Große-Horst-Straße“ und
der „Kleine Horst“ einfügen.
Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche, mit der
Bezeichnung „Kleine Horst“, soll in ein privates Geh-, Fahr und Leitungsrecht
geändert werden.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom
15.06.1971, zuletzt geändert mit der 14. Änderung, stellt den Änderungsbereich
bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA – stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Gebietsentwicklungsplan (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich
der vorliegenden Bebauungsplanänderung als Allgemeiner Siedlungsbereich
und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen
stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung an der „Kleinen Horst“.
im Osten durch die „Große-Horst-Straße“.
im Süden durch die „Schötmarsche Straße“.
im Westen durch die „Große-Horst-Straße“.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 1,45 ha. Ein
Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt.
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
II
Februar 2007
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich befindet sich in zentraler Lage im Ortsteil Leopoldshöhe.
In mittelbarer Nähe befinden sich zentrale Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen, u.a. der Marktplatz mit den umliegenden Geschäften, das
Rathaus und die ev.- ref. Kirche.
Die nördliche, westliche und östliche Umgebung, ist durch die vorhandene
Wohnbebauung geprägt. Hier dominieren Einzel- und Mehrfamilienhäuser.
Doppelhäuser finden sich nur vereinzelt. Im Süden des Planungsgebietes
befinden sich landwirtschaftliche Flächen, dahinter die neue Umgehungsstraße
L 751n „Teutoburger Straße / Schötmarsche Straße“).
Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung
geprägt. Dreigeschossige Gebäude sind vereinzelt an der „Schötmarschen
Straße“ zu finden. Die Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer aus.
Vorherrschend ist hier die Ausprägung als Satteldach.
Das Gelände fällt leicht von Norden nach Süd-Osten hin ab (von 122.,00 m N.N.
auf 124,00 N.N.).
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW
1983, letzte Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend
der Bodentyp Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil
geprägt.
Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf
dem selben Bodentyp gründet.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand
Bis auf das Grundstück der Neuapostolischen Kirche befinden sich alle
Flurstücke im Geltungsbereich in Privateigentum. Nördlich, entlang des Privatweges „Kleine Horst“, besteht bereits eine Bauzeile mit Einfamilienhäusern.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
Die WA – Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind derzeit alle
bebaut, es wird eine Nachverdichtung im Änderungsbereich angestrebt. Die
Privatflächen zwischen „Kleine Horst“ und „Schötmarsche Straße“ sind im
gültigen Bebauungsplan als nicht überbaubare Flächen ausgewiesen, sie
werden derzeit als Garten und Grünfläche genutzt.
Im Änderungsgebiet liegt die Neuapostolische Kirche. Die Kirchennutzung ist
aufgegeben.
Südlich des Änderungsbereiches befinden sich landwirtschaftlich genutzte
Flächen. Daraus könnten sich, begrenzt auf die Landwirtschaft, temporäre
Beeinträchtigungen ergeben (z.B. Staub, Geruch).
4. Bestehendes Planungsrecht
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 06 / 02
Leopoldshöhe Nord (Blatt A)“ (Rechtskraft 1966 /1967) als Allgemeines
Wohngebiet (WA), in eingeschossiger, offener Bauweise mit einer GRZ und
GFZ von 0,4 festgesetzt.
5. Änderungen der Planung gegenüber der Auslegung im September 2006
Während der Auslegung im September 2006 hat die Neuapostolische Kirche
darum gebeten, ihr Grundstück bei der Planung zu berücksichtigen. Der
Geltungsbereich der Änderung ist dadurch vergrößert worden. Zu der vorhandenen Baufläche ist ein weiteres Baufenster hinzugekommen, wodurch die BauSeite: 8
25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
Februar 2007
grenzen neu definiert worden sind. Der bestehende Gebietscharakter
„Allgemeines Wohngebiet“ ist übernommen worden. Gleichzeitig wurde aufgrund
der Umgebungsbebauung die Anzahl der Wohneinheiten reglementiert.
Der Privatweg auf dem Flurstück 1557 wurde in die Planung aufgenommen und
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
Hinsichtlich der Dachform wurde beantragt, neben Satteldächern auch Walmdächer zuzulassen. Diesem Antrag ist die Gemeinde räumlich begrenzt gefolgt
(siehe Wesentlicher Inhalt der Planung).
Auf den Flurstücken 1521 und 1522 ist die Baugrenze den Gegebenheiten
angepasst worden. Dabei wurde darauf geachtet, das die bisherigen planerischen Inhalte des Ursprungsbebauungsplanes eingeflossen sind und auf die
vorhandene Bebauung Rücksicht genommen wurde. Da parallel zum Privatweg
„Kleine Horst“ einige Gebäude geringfügig die bisherige Baugrenze überschreiten, wurde die Baugrenze entsprechend korrigiert.
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
1. Allgemeines
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2)
BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung, ist der Anlass zu dieser
Nachverdichtung im Gemeindekern. Die maßvolle Flächeninanspruchnahme
sowie die Nutzung vorhandener Verkehrsflächen unterstreichen diesen Aspekt.
Somit wird dem Gedanken der Nachverdichtung und der Innenentwicklung
Rechnung getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes macht eine
wirtschaftliche Bebauung der Grundstücke in zentrumsnaher Lage der
Gemeinde möglich.
Städtebauliches Konzept
Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine
Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die
Nachhaltigkeit an Grund und Boden für die Natur und zukünftige Generationen
bewahrt. Zudem wird der Gemeindekern verstärkt konzentriert und erhält mehr
Bedeutung.
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben durch die vorliegende Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und
vertieft. Hierdurch fügt sich die Bebauung in die bestehende Bebauung
schonend ein.
Die zentrumsnahe Lage der Grundstücke ist besonders für ältere Menschen
interessant, da alle Versorgungsbereiche gut zu erreichen sind. Dieser
Personenkreis hat auch hinsichtlich der baulichen Situation andere Bedürfnisse
als z.B. junge Familien. Dem möchte die Gemeinde gerecht werden, weshalb
auf den Flurstücken 1556 und 1690 eine niedrigere Dachneigung und auch eine
andere Dachform, hier das Walmdach zugelassen wird. Mit dieser Entscheidung
wird verbunden, das eine generationsmäßige Durchmischung des Wohngebietes erfolgt und gleichzeitig der städtebaulich-gestalterische Rahmen
Beachtung findet.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Firstrichtung, nicht
überbaubare Grundstücksfläche und Baugrenze (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in
Verbindung mit §§ 1, 4, 16, 22, 23 BauNVO)
Die GRZ von 0,4 bleibt unverändert. Dieser Wert stellt laut § 17 BauNVO den
vorgegebenen Höchstwert dar. Die GFZ von 0,4 wird ebenfalls nicht geändert
und bleibt damit im Rahmen der gesetzlichen Höchstwerte. Es wird ein
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
Februar 2007
„Allgemeines Wohngebiet“ in eingeschossiger, offener Bauweise festgesetzt.
Die künftige Bebauung fügt sich so in den gewachsenen Bestand an der
„Große-Horst-Straße“, „Kleine Horst“ und „Schötmarsche Straße“ ein. Entlang
der „Schötmarschen Straße“ werden Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. Die
gegebenen Grundstücksgrößen, Eigentumsstrukturen und Erschließungsmöglichkeiten zur „Schötmarschen Straßen“ begünstigen eine Doppelhausbebauung, weshalb dieser Gebäudetyp neu zugelassen wird. Die weiteren
Baufenster entlang der „Großen-Horst-Straße“ bieten sich aufgrund der Umgebungsbebauung und Grundstückssituation für eine Einzelhausbebauung an.
Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen von 4,50 m bzw. 9,50 m (gemessen von
Oberkante des natürlich anstehenden Geländes) erhalten keine Einschränkung
und sind im vollen Maße anwendbar. Sie orientieren sich an der bestehenden
Bebauung.
Die Hauptbaukörper in dem neuen Baufenster sind traufständig zur
„Schötmarsche Straße“ anzuordnen. Somit wird ein homogener Siedlungsrand
und Ortseingang geschaffen. Auf dem nördlichen Baufenster des Flurstückes
1690 sowie auf dem Flurstück 1556 wird keine Firstrichtung festgesetzt, wobei
eine Ausrichtung zur Ausnutzbarkeit der Solarenergie empfohlen wird.
Das Satteldach ist die vertretende Hauptdachform in der Umgebung, weshalb
sie in den Änderungsbebauungsplan übernommen worden ist. Für die
Flurstücke 1556 und 1690 wurde zudem das Walmdach zugelassen. Von einer
Festsetzung dieser Dachform für das gesamte Änderungsgebiet wurde abgesehen. Die Grundstücksgrößen i.V.m. der Eigentumsstruktur legen die
Errichtung von Doppelhäuser entlang der „Schötmarschen Straße“ nahe. Der
damit entstehende lang gestreckte Baukörper würde mit einem Walmdach durch
die eigene Dachform, der Aneinanderreihung der Neubauten – wodurch der lang
gestreckten Baukörper unterstrichen wird - und aufgrund der umliegenden
Gebäuden mit großen Satteldächern sehr gedrungen wirken. Die bestehende
Formensprache würde aufgelöst, dies ist gerade am Ortseingang nicht beabsichtigt. Im Gegensatz dazu, wird in der 3. bzw. 4. Baureihe, betrachtet von der
„Schötmarschen Straße“, Walmdächer zugelassen. Damit wird eine neue Entwicklung eingeleitet. Die dort verfügbare Grundstücksfläche ermöglicht einen
Grundriss, der die Ausrichtung des Wohnraumes auf einer Ebene, hier im Erdgeschoss, zulässt. Zusammen mit einer in sich abgeschlossenen und kompakteren Fläche, im Vergleich zu dem Baufenster entlang der „Schötmarschen
Straße“ sowie einem größeren, räumlichen Abstand zur Umgebungsbebauung,
hält die Gemeinde Leopoldshöhe Walmdächer für vertretbar. Zugleich verbindet
die Gemeinde die Absicht mit dem Angebot Einzelhaus mit Walmdach, altersgerechten Wohnraum in zentraler Lage anbieten zu können.
Die Baugrenze auf den Flurstücken 1521 und 1522 nimmt die Gebäudeecke des
Wohnhauses „Kleine Horst 17“ auf und orientiert sich an dem vorhandenen
Gebäudebestand entlang der „Große-Horst-Straße“. Bei einer Verringerung des
Abstandes der Baugrenze zur „Große-Horst-Straße“ auf den Flurstücken 1521
und 1522 könnte ein neu entstehender Baukörper näher an die „Große-HorstStraße“ heranrücken. Damit würde ein Baukörper außerhalb der Bauflucht entstehen. Aus städtebaulichen Gründen und aus Gründen der Rücksichtnahme
gegenüber dem Gebäude auf dem Flurstück 1632 wird daher der Abstand der
Baugrenze zur „Große-Horst-Straße“ gemäß dem Ursprungsbebauungsplan
beibehalten.
Die beiden Baufenster auf den Flurstücken 1521 und 1522 sind getrennt festgesetzt worden, um zu verhindern, dass ein Baukörper von dem Privatweg „Kleine
Horst“ bis zum Flurstück 1632 errichtet wird. Das denkbare Gebäude hätte eine
Länge von ca. 50 m. Dies würde nicht dem bestehenden städtebaulichen
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
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Rahmen entsprechen, wenngleich es aufgrund der offenen Bauweise zulässig
wäre. Um dem vorzubeugen werden zwei Baufenster wie im Ursprungsbebauungsplan belassen.
Mit der vorgelegten Anpassung des bestehenden Baufensters an dem Privatweg
„Kleine Horst“ gegenüber der Auslegung im September 2006, wird der Gebäudebestand gesichert und gleichzeitig die städtebaulichen Aspekte gewahrt.
Auf dem Flurstück 1556 soll auch hier mit zwei Baufenstern ein größeres
Gebäude, das als Fremdkörper wirken würde, verhindert werden. Die gewählten
Abstände der Baugrenze zur Grundstücksgrenze des Flurstückes 1556 haben in
Bezug auf die Flurstücke 1558 und 1559 nachbarschützende Wirkung, während
der Abstand zur „Großen-Horst-Straße“ aus städtebaulichen Gründen gewählt
wurde. Dieser nimmt zusammen mit der neuen und der zurückgenommenen
Baugrenze auf dem Flurstück 1690 eine neue bauliche Situation auf, die trotz
Nachverdichtung eine lockere Bebauung, die der Umgebungsbebauung entlehnt
ist, entspricht.
Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine
schonende Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhausstruktur mit ggf. einer zweiten Wohneinheit
erzielt wird, aber keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Dieser Gebäudetyp
würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, überschreiten. Deshalb gilt die Festsetzung „maximal 2 Wohneinheiten pro
Gebäude“ auch für Doppelhäuser. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung
der verkehrlichen und räumlichen Situation am Privatweg „Kleine Horst“
vermieden.
Nebenanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben sie jedoch einen Abstand
von 5 m einzuhalten. Zusammen mit der Festsetzung zur Höhe der Einfriedung
soll damit verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der Grundstücke zur
Straße hin entsteht, die das Straßenbild negativ beeinflussen.
3. Baugestaltung, bauliche Empfehlungen, Einfriedung
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Hinsichtlich der Dachform wird grundsätzlich das Satteldach mit einer Dachneigung von 30° - 45° Grad vorgeschrieben, um neu hinzutretende Gebäude in
die bereits vorhandene Wohnbebauung angemessen einzufügen. Gegenüber
dem Ursprungsbebauungsplan, der eine Dachneigung von 40° - 45° Grad vorsieht, gibt die Änderung eine großzügigere Dachneigung vor. Dies erfolgt, um
einen größeren Spielraum bei der Gestaltung der Baukörper zu ermöglichen.
Neben dem Satteldach ist partiell auch das Walmdach zugelassen worden
(Begründung s.o.). Die Dachneigung von 25° - 45° ist dabei so gewählt, dass
sie sich an der Dachneigung des Satteldaches und der Bauausführung für das
Wohnen auf einer Ebene orientiert.
Die Gliederung des Daches durch Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften
vorgegeben, um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in
den Bestand sicherzustellen. Aufgrund dieser Festsetzung wird die Dachform für
eingeschossige Anbauten ebenso festgesetzt.
Bedingt durch die zu erwartenden Größenverhältnisse der entstehenden neuen
Grundstücke und deren Zuwegung von der „Schörmarschen Straße“, werden
Empfehlungen zur Stellung der baulichen Anlagen und deren Bauweise gegeben (vgl. Hinweise). Mit diesen Empfehlungen wird bezweckt, eine möglichst
einheitliche Positionierung der Gebäude auf den entstehenden Grundstücken zu
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erzielen. Damit wird eine optimale Situation für die Belichtung und Belüftung der
Bauköper und der Freiraumnutzung geschaffen.
Als Einfriedung sind nur lebende Hecken, sowie Holzzäune und Mauern zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich
gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Die Vorgaben zur Gestaltung der
Einfriedungen tragen dazu bei, dass im Straßenzug ein gestalterisch positives
Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell und räumlich vertretbar. Die
Einfriedungshöhe von 0,80 m berücksichtigt besonders Augenhöhe und Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit unterstützt, da
Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für Autofahrer bleiben.
4. Verkehrsflächen sowie Geh-, Fahr- und Leistungsrechte
(gem. §9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB)
Aus verkehrlichen und nutzungsbedingten Gründen empfiehlt die Gemeinde
eine Anbindung der neuen Bauflächen von der „Schötmarschen Straße“, da die
vorhandene Zuwegung („Kleine Horst“) auf Privatgrundstücken liegt. Die
„Schötmarsche Straße“ ist nach ihrem Umbau im Herbst 2005 entsprechend
vorbereitet worden.
Durch die zu erwartende Bebauung werden die Grundstücke voraussichtlich
geteilt. Damit würden die bereits bebauten Grundstücksteile ihre Anbindung an
eine hergestellte, öffentliche Verkehrsfläche, hier: „Schötmarsche Straße“ verlieren.1 Dadurch kann es zu einem Erschließungsproblem für die bereits bebauten Grundstücksteile kommen. Die jetzigen Grundstückseigentümer haben hier
eigenverantwortlich für eine gesicherte Erschließung zu sorgen. Die jetzigen
Anwohner können sich sowohl auf den Grundstücksbereichen an der
„Schötmarsche Straße“ als auch auf der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“
eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Auf diese Situation kann die
Gemeinde lediglich hinweisen. Die Erschließungsproblematik ist damit insoweit
offensichtlich, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall sicher damit rechnen
kann, das die Erschließungsanlagen und deren rechtliche Absicherung nach den
Umständen geschaffen werden. Dadurch, dass das Erschließungsproblem
erkennbar ist und kein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplanes vorliegt2, sind Forderungen gegenüber der Gemeinde Leopoldshöhe
nicht zu erwarten.
Die im Ursprungsbebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte
Zuwegung „Kleine Horst“, welche sich im Privateigentum der Eigentümer der
angrenzenden Flurstücke befindet, wird mit der vereinfachten 25. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06 / 02 (Blatt A) in ein privates Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abgeändert. Die dafür festgesetzte Fläche entspricht der Örtlichkeit. Das
Flurstück 1691 ist Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe, weshalb die gesamte
Flurstücksbreite festgesetzt wurde.
Die Erschließung des nördlichen zusätzlichen Baufensters auf dem Flurstück
1690, erfolgt entweder von der „Große-Horst-Straße“ oder von dem festge1
Anmerkung: Der Privatweg „Kleine Horst“ ist im Ursprungsbebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Eine öffentliche Erschließung konnte jedoch bis heute nicht erfolgen, da die
Grundstückseigentümer die dafür erforderliche Fläche nicht an die Gemeinde veräußern wollten. Die Straße
„Kleine Horst“ ist somit ein Privatweg. Aufgrund der fehlenden Verkaufsbereitschaft und der
Regelungsmöglichkeit bzgl. einer gesicherten Erschließung durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, erfolgt
die Rücknahme der öffentlichen Verkehrsfläche für den Privatweg „Kleine Horst“.
2
Die Eigentümer wurden mehrmals angeschrieben um ihre Bebauungsabsichten zu erfragen. Somit war
erkennbar, dass der Bebauungsplan in absehbarer Zeit geändert wird.
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
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setzten Geh- , Fahr- und Leitungsrecht auf dem selben Flurstück. Dieses Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht dient bei einer künftigen Nachverdichtung auf den
Flurstücken 30, 27, 26, 34, 1547, 24, 35, 23 und 22 zur Erschließung dieser. Die
Breite des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird auf 4,00 m festgesetzt und
schließt grenzständig an das Flurstück 1557 an. Somit kann eine künftige
Erweiterung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes voraussichtlich auf über
100 m ermöglicht werden.
Die Gemeinde Leopoldshöhe setzt bewusst keine öffentliche Verkehrsfläche für
das zuvor ausgeführte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht fest. Eine Nachverdichtung auf den oben genannten Flurstück ist nur im gegenseitigen Einvernehmen
der Grundstückseigentümer denkbar. Zu diesem Zeitpunkt muss dann auch eine
Einigung hinsichtlich der Erschließung erfolgen. Die Gemeinde möchte hier nicht
bereits mit der vorliegenden Planung vorgreifen, sondern die Möglichkeit einer
Nachverdichtung eröffnen und die dafür erforderliche Anbindung an die „GroßeHorst-Straße“ sichern. Die Privaterschließung hat gegenüber einer öffentlichen
Erschließung den Vorteil für die Grundstückseigentümer, das Erschließungsbeitragskosten nicht erwartet werden.
Für die Erschließung der Flurstücke 1523 und 22 ist das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht auf der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ zu nutzen, da der
Kreisel und somit eine mögliche Erschließung von der „Schötmarschen Straße“
im Einzugsbereich dieser Flurstücke liegt.
Die Erschließungsstraßen des örtlichen und überörtlichen Verkehrs des
Planungsgebietes sind die „Schötmarsche Straße“ und die „Große-HorstStraße“. Sie umschließen das Gebiet im Osten, Süden und im Westen. Aufgrund
des Baus der Landstraße L751n, im Herbst 2005, wurde die „Schötmarsche
Straße“ von einer Landstraße in eine Gemeindestraße umgewidmet. Durch die
resultierende Entschärfung der Verkehrssituation sind die jetzigen Sichtdreiecke
von der „Großen-Horst-Straße“ auf die „Schötmarsche Straße“ hinfällig. Das
Baufenster auf dem Flurstück 1692 kann daher festgesetzt werden.
In der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ sind bereits Leitungen und
Anschlüsse für die neuen Bauflächen verlegt worden. Sie werden durch das
Leitungsrecht gesichert. Die Ver- und Entsorgung ist mit den Werken der
Gemeinde Leopoldshöhe abzuklären.
Die von den zukünftigen Anwohnern benötigten Stellplätze sind auf den eigenen
Grundstücken bereitzustellen. Um hier Vorsorge zu treffen, sind die Garagen
und Carports in einem Abstand von 5 m zum öffentlichen Straßenraum zu
errichten. Damit wird gewährleistet, dass vor den überdachten Stellplätzen ggf.
ein weiteres Fahrzeug geparkt werden kann. Gleichzeitig ragt der Pkw nicht in
den öffentlichen Straßenraum hinein, wenn zum Öffnen des Garagentores das
Fahrzeug mit Abstand zu diesen kurzfristig abgestellt werden muss. Hier wird
insbesondere an die Verkehrssicherheit von Kindern und älteren Menschen
gedacht, insbesondere zur „Schötmarschen Straße“ hin.
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
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5. Ver- und Entsorgung
a)
Gewässer
Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt.
b)
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen
Erfahrungswerten nicht gerechnet.
c)
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung im Planungsbereich „Kleine Horst“ und
„Schötmarsche Straße“ kann das vorhandene Kanalnetz genutzt werden.
Dieses ist ausreichend dimensioniert und von der „Kleinen Horst“ aus voll
erschlossen. Für die Baufenster auf den Flurstücken 1556 und 1690 ist
bereits ein Kanalanschluss vorhanden.
Die Kläranlage Heipke ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den allgemeinen anerkannten Regeln der
Technik.
d)
Niederschlagswasserableitung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Kanal (Mischsystem) in dem
Privatweg „Kleine Horst“ sowie dem Regenwasserkanal in der „GroßenHorst-Straße“
(Trennsystem).
Die
Beschaffenheit
des
Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird als
normal verschmutzt angesehen.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers gem. § 51a Abs. 4 S 1 LWG
über Trennsystem, ist die vorliegende Planung in dem entsprechenden
Bereich von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern,
zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, ausgenommen. Für
den Bereich der Planung, in dem kein Trennsystem vorhanden ist, wird
eine separate Abführung des Niederschlagswassers im Verhältnis zum
Bebauungsumfang
als
unverhältnismäßig
von
der
Gemeinde
Leopoldshöhe eingestuft.
e)
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Die Hauswasseranschlüsse erfolgen über die Flächen der zukünftigen
Baufenster entlang der „Schötmarschen Straße“. Diese Leitungen können
nicht überbaut werden. Damit trotz der schmalen Grundstücksteile eine
Bebauung erfolgen könnte, ist es in Einzelfällen erforderlich, die Hausanschlüsse in einer Gemeinschaftsanlage zusammenzufassen oder die
jeweiligen Grundstückseigentümer haben ihre Hausanschlüsse neu zu
organisieren. Beide Vorgehensweisen sind eigenständig, privat und auf
eigene Kosten zu regeln.
f)
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Planungsgebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation ist möglich.
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g)
Gas
Die Gasanschlüsse erfolgen, soweit vorhanden, über die Flächen der
zukünftigen Baufenster entlang der „Schötmarschen Straße“. Diese
Leitungen können nicht überbaut werde. Damit trotz der schmalen
Grundstücksteile eine Bebauung erfolgen kann, ist es in Einzelfällen
erforderlich, die Hausanschlüsse in einer Gemeinschaftsanlage zusammenzufassen oder die jeweiligen Grundstückseigentümer haben ihre
Hausanschlüsse neu zu organisieren. Beide Vorgehensweisen sind eigenständig, privat und auf eigene Kosten zu regeln.
h)
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser ist gewährleistet.
6. Denkmalpflege / Denkmalschutz
Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt.
Wenn dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder
Befunde entdeckt werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im
Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, anzuzeigen.
7. ÖPNV
Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
06/02 (A) Leopoldshöhe Nord ist durch die bestehenden Haltestellen
„Heinrichstraße“ und „Marktplatz Leopoldshöhe“ mit dem ÖPNV ausreichend
erschlossen (bei einer Erschließungsisochrone mit einem Radius von 500 Meter
um die jeweiligen Haltestellen).
8. Eingriff in Natur und Landschaft
1.1 Grundsätzliche Aussagen
Folgende Schutzgüter werden betrachtet:
• Tiere
• Pflanzen
• Boden
• Wasser
• Luft
• Klima
• das Wirkungsgefüge der v.g.
• Landschaft
• Biologische Vielfalt
Die Grundstücke wurden in der Vergangenheit bereits genutzt. Eine anthropogene Überformung der aufgeführten Schutzgüter ist bereits erfolgt. Die vorliegende Planung bereitet zudem keine größeren Eingriffe in Natur und Landschaft
vor als der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht. Die zusätzliche Beeinträchtigung der Schutzgüter – durch die vorliegende Planung – ist gering und
wird von der Gemeinde als verträglich beurteilt.
Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt (BauGB §1 (6) Nr. 7 c), die die vorliegende
Planung auslöst, werden nach derzeitigen Kenntnisstand als verträglich eingestuft.
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25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A
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Die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (BauGB §1 (6) Nr. 7
d) werden mit der vorliegenden Planung als verträglich eingestuft.
1.2 Eingriffsregelung
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) trat
bereits im Jahr 1967 in Kraft. Die Eingriffe in Natur und Landschaft wurden im
Rahmen des damaligen Verfahrens bereits abgewogen.
Im Ursprungsbebauungsplan sind die Flurstücke im Änderungsbereich bereits
als WA mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt worden. Die vorliegende Planung geht
über dieses zulässige Maß an Bodenversiegelung nicht hinaus. Daher entfällt
die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß BNatSchG.
9. Bodenverhältnisse / Bodenschutz
a) Altlasten
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen
keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor.
b)
Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der Brachflächen
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2)
BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung, ist der Anlass zu dieser
Nachverdichtung im Gemeindekern. Die maßvolle Flächeninanspruchnahme
sowie die Nutzung vorhandener Verkehrsflächen unterstreichen diesen Aspekt.
Somit wird dem Gedanken der Nachverdichtung und der Innenentwicklung
Rechnung getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes macht eine wirtschaftliche Bebauung der Grundstücke in zentrumsnaher Lage der Gemeinde
möglich.
c) Erhalt schutzwürdiger Böden
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat
bisher keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt.
d) Bodenaushub
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m.
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die
Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher
abzufahren und entsprechend zu entsorgen.
e) Kennzeichnung
Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich.
10. Flächenbilanz
Änderungsgebiet
Bestehende Wohnbauflächen (überbaubare Flächen)
Neu entstandene Wohnbauflächen (überbaubare Flächen)
Straßenverkehrsflächen (Öffentlich)
Straßenverkehrsflächen (Privat)
ca. 0,39 ha
ca. 0,19 ha
ca. 0,00 ha
ca. 0,06 ha
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