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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 14/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
96 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55

Inhalt der Datei

25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A D Februar 2007 Planzeichenerklärung Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung z.B. GRZ 0,4 Grundflächenzahl (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. GFZ 0,4 Geschoßflächenzahl (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) z.B. I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen TH z.B. bis 4,50 m Traufhöhe als Höchstmaß FH z.B. bis 9,50 m Firsthöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze o offene Bauweise (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) 2 WE Beschränkung der Zahl der Wohnungen Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Sonstige Planzeichen GR / FR / LR mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) der Änderung Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Firstrichtung SD WD ★ Satteldach Walmdach Bauliche Anlage ohne Katasternachweis Seite: 1 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A E Februar 2007 Textliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet: WA – I – offene Bauweise, GRZ 0,4; GFZ 0,4 2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen Auf den gekennzeichneten Flächen in der Planzeichnung sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen und 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen a) Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten: Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das Hauptgebäude einbezogen und mindestens drei Meter von den öffentlichen Verkehrsflächen („Schötmarsche Straße“ / „Große-Horst-Straße“) entfernt sind. b) Bodenbefestigung, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten: Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialen wie Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für die anzulegenden Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht zulässig. c) Garagen, Carports und Stellflächen: Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie zu den öffentlichen Verkehrsflächen („Schötmarsche Straße“ / „Große-HorstStraße“) einen Abstand von 5 m einzuhalten. d) Nebenanlagen: Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen haben sie zu den öffentlichen Verkehrsflächen („Schötmarsche Straße“ / „Große-Horst-Straße“) einen Abstand von 5 m einzuhalten. 4. Äußere Gestaltung der Baukörper (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW) a) Trauf- bzw. Firsthöhen (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO) TH 4,50 m, FH 9,50 m Der untere Bezugspunkt für die Trauf- bzw. Firsthöhe ist die Oberkante des natürlich anstehenden Geländes. Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. b) Dachform (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauNVO) SD = Satteldach und WD = Walmdach Die Festsetzung zur Dachform gilt auch für eingeschossige Anbauten. Für Garagen und Carports sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und Flachdächer zulässig. Seite: 2 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 c) Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauNVO) SD = 30° - 45° und 40° - 45°. Es gilt die Angabe in der Planzeichnung. WD = 25° – 45° d) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauNVO) • • • • • • • Alle Dachaufbauten müssen einen seitlichen Abstand einhalten. Bei Satteldächern sind dies – gemessen von der Gaubenoberkante – mindestens 1,50 m vom Ortgang und bei Walmdächern sind dies – gemessen von der Gaubenoberkante – mindestens 1,50 m vom Walmgrat. Zwischen Dachaufbauten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Als Länge für Dachaufbauten ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig. Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen. Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten. In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig. e) Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB) Wie in der Planzeichnung eingetragen. 4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche („Schötmarsche Straße“ / „Große-HorstStraße“) sind Einfriedungen nur an der Grenze zum Verkehrsraum und in einer Höhe von 0,80 m zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen. 5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Zu Gunsten der Ver- und Entsorgung sowie der Erschließung des Änderungsbereiches wird auf der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht festgesetzt. Ebenso wird auf dem Flurstück 1690 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Dieses dient als mögliche Erschließung für eine eventuell später erfolgende Bebauung der nord-östlich angrenzenden Gartenflächen. F Hinweise 1. Altlasten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über Altablagerungen oder Altlasten vor. Seite: 3 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 2. Archäologische Fundplätze Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. 3. Bodenaushub Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. 4. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1c des Landeswassergesetzes besonders zu beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe zu berücksichtigen. 5. Deutsche Telekom Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor Bausausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die T-Com, Philipp-Reis-Platz 1, 33602 Bielefeld, Telefon: 0521 / 567-0. 6. Stromversorgung Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma Eon Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Planungsmissverständnissen und von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor Erstellung der Bebauungsunterlagen und insbesondere vor Bausausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage: Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232 / 95356-0. 7. Gasversorgung Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma RWE Gas AG, Regionalzentrum Ostwestfalen - Lippe. Zur Vermeidung von Planungsmissverständnissen und von Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor Erstellung der Bebauungsunterlagen und insbesondere vor Bausausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. In Einzelfällen könnte eine Verlegung der Hausanschlüsse erforderlich sein. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Rheda - Wiedenbrück: Hellweg 12, 33378 Rehda - Wiedenbrück, Tel: 05242 / 95103. 8. Frischwasserversorgung Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen des Wasserwerkes Leopoldshöhe. Zur Vermeidung von Planungsmissverständnissen und von Seite: 4 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 Beschädigungen dieser Anlage ist es erforderlich, sich vor Erstellung der Bebauungsunterlagen und insbesondere vor Bausausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. In Einzelfällen könnte eine Verlegung der Hausanschlüsse erforderlich sein. Ihr Ansprechpartner hierfür ist das Wasserwerk Leopoldshöhe: Schuckenteichweg 11, 33818 Leopoldshöhe, Tel: 05208 / 957641 oder 05208 / 9576-42. 9. Bauliche Empfehlungen a) Stellung baulicher Anlagen Die Gemeinde empfiehlt, die baulichen Hauptanlagen an der Baugrenze entlang des Privatweges „Kleine Horst“ zu errichten, wodurch die Süd – Westseite des zukünftigen Baugrundstückes eine bessere Freiraumausnutzung erfährt. Zudem wird das zukünftige Grundstück aufgrund der günstigeren Belichtung, Belüftung und räumlichen Ausnutzung aufgewertet. b) Erschließung Bei Veräußerung von Teilgrundstücken entlang der Straße „Schötmarsche Straße“ ist darauf zu achten, dass für die bestehenden Wohnhäuser im Geltungsbereich eine gesicherte Erschließung gegeben ist. In Einzelfällen bietet sich eine Zusammenlegung von Hausanschlüssen für Gas und Wasser an. c) Bauweise Aufgrund der Grundstücksgrößen und der Erschließung von Süd – Westen aus, empfiehlt die Gemeinde den Bau von Doppelhäusern entlang der Straße „Schötmarsche Straße“. Diese kompakte Bauweise ermöglicht eine bessere Ausnutzung der Grundstücke. G Vermerke 1. Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW. 2. Rechtsgrundlagen  Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)  Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)  Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) Seite: 5 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A H. Februar 2007 Verfahrensvermerke Katasternachweis Eindeutigkeit Aufstellung Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbau- und Planungs-ausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom 10.08.2006 aufgestellt worden. Die Planungsunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte M. 1:1000 entsprechen dem Stand v. __________________ Detmold, Detmold, Kreis Lippe Im Auftrag Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster Kreis Lippe Im Auftrag Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster Auslegung Der Hochbauund Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 10.08.2006 dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 13 BauGB Der Aufstellungsbeschluss beschlossen. Ort und Dauer der wurde am Auslegung ortsüblich bekannt öffentlichen wurden ortsüblich am gemacht. Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe Schemmel (Bürgermeister) bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung haben vom 04.09.2006 bis 06.10.2006 gem. § 3 Abs. 2 und § 13 BauGB öffentlich ausgelegen. Schemmel (Bürgermeister) Erneute Auslegung Satzungsbeschluss Inkrafttreten Planverfasser Der Hochbauund Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ________________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 13 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 des BauGB vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am ____________________ Im Amtsblatt des Kreises Lippe bekannt gemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Der Bebauungsplan ist damit am____________ rechtverbindlich geworden. Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Schemmel Begründung haben (Bürgermeister) vom_____________ bis Gemeinde Leopoldshöhe Schemmel (Bürgermeister) Schemmel (Bürgermeister) _____________ gem. § 3 Abs. 2 und § 13 BauGB erneut öffentlich ausgelegen. Schemmel (Bürgermeister) Seite: 6 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A I Februar 2007 Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes Aufgrund der hohen Nachfrage an Bauland in der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Bestreben, die Ausweitung von überbaubaren Flächen in die freie Landschaft zu minimieren, wird hier eine Nachverdichtung und somit eine Steigerung des Angebots an Wohnbaufläche im Gemeindekern angestrebt. Durch die Nachverdichtung im Zentrum von Leopoldshöhe wird die Nachhaltigkeit an Grün und Erholungsflächen außerhalb des Gemeindekerns gewahrt und bleibt somit den zukünftigen Generationen erhalten. Die Grundstücke liegen direkt an der Ortseingangsstraße, der „Schötmarschen Straße“ und werden von der „Große-Horst-Straße“ und der „Kleinen Horst“ im Westen bzw. Osten und im Süden tangiert. Die zentralen Infrastruktureinrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten liegen in einer Erschließungsisochrone mit einem Radius von ca. 700 m. Sie liegen somit in mittelbarer Nähe des Planungsgebietes und sind fußläufig bzw. mit dem Rad erreichbar. Die Änderung des Bebauungsplanes greift die jetzige Bauweise und die Art und das Maß der baulichen Nutzung auf. Somit soll die künftige Bebauung sich schonend in die gewachsene Bebauungsstruktur der „Große-Horst-Straße“ und der „Kleine Horst“ einfügen. Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche, mit der Bezeichnung „Kleine Horst“, soll in ein privates Geh-, Fahr und Leitungsrecht geändert werden. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 14. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WA – stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im Gebietsentwicklungsplan (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1. Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:  im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung an der „Kleinen Horst“.  im Osten durch die „Große-Horst-Straße“.  im Süden durch die „Schötmarsche Straße“.  im Westen durch die „Große-Horst-Straße“. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 1,45 ha. Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist beigefügt. Seite: 7 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A II Februar 2007 Gegenwärtige Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Der Änderungsbereich befindet sich in zentraler Lage im Ortsteil Leopoldshöhe. In mittelbarer Nähe befinden sich zentrale Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen, u.a. der Marktplatz mit den umliegenden Geschäften, das Rathaus und die ev.- ref. Kirche. Die nördliche, westliche und östliche Umgebung, ist durch die vorhandene Wohnbebauung geprägt. Hier dominieren Einzel- und Mehrfamilienhäuser. Doppelhäuser finden sich nur vereinzelt. Im Süden des Planungsgebietes befinden sich landwirtschaftliche Flächen, dahinter die neue Umgehungsstraße L 751n „Teutoburger Straße / Schötmarsche Straße“). Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägt. Dreigeschossige Gebäude sind vereinzelt an der „Schötmarschen Straße“ zu finden. Die Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer aus. Vorherrschend ist hier die Ausprägung als Satteldach. Das Gelände fällt leicht von Norden nach Süd-Osten hin ab (von 122.,00 m N.N. auf 124,00 N.N.). Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil geprägt. Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf dem selben Bodentyp gründet. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand Bis auf das Grundstück der Neuapostolischen Kirche befinden sich alle Flurstücke im Geltungsbereich in Privateigentum. Nördlich, entlang des Privatweges „Kleine Horst“, besteht bereits eine Bauzeile mit Einfamilienhäusern. 3. Nutzung / Immissionsbelastung Die WA – Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind derzeit alle bebaut, es wird eine Nachverdichtung im Änderungsbereich angestrebt. Die Privatflächen zwischen „Kleine Horst“ und „Schötmarsche Straße“ sind im gültigen Bebauungsplan als nicht überbaubare Flächen ausgewiesen, sie werden derzeit als Garten und Grünfläche genutzt. Im Änderungsgebiet liegt die Neuapostolische Kirche. Die Kirchennutzung ist aufgegeben. Südlich des Änderungsbereiches befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Daraus könnten sich, begrenzt auf die Landwirtschaft, temporäre Beeinträchtigungen ergeben (z.B. Staub, Geruch). 4. Bestehendes Planungsrecht Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 06 / 02 Leopoldshöhe Nord (Blatt A)“ (Rechtskraft 1966 /1967) als Allgemeines Wohngebiet (WA), in eingeschossiger, offener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 festgesetzt. 5. Änderungen der Planung gegenüber der Auslegung im September 2006 Während der Auslegung im September 2006 hat die Neuapostolische Kirche darum gebeten, ihr Grundstück bei der Planung zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich der Änderung ist dadurch vergrößert worden. Zu der vorhandenen Baufläche ist ein weiteres Baufenster hinzugekommen, wodurch die BauSeite: 8 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 grenzen neu definiert worden sind. Der bestehende Gebietscharakter „Allgemeines Wohngebiet“ ist übernommen worden. Gleichzeitig wurde aufgrund der Umgebungsbebauung die Anzahl der Wohneinheiten reglementiert. Der Privatweg auf dem Flurstück 1557 wurde in die Planung aufgenommen und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Hinsichtlich der Dachform wurde beantragt, neben Satteldächern auch Walmdächer zuzulassen. Diesem Antrag ist die Gemeinde räumlich begrenzt gefolgt (siehe Wesentlicher Inhalt der Planung). Auf den Flurstücken 1521 und 1522 ist die Baugrenze den Gegebenheiten angepasst worden. Dabei wurde darauf geachtet, das die bisherigen planerischen Inhalte des Ursprungsbebauungsplanes eingeflossen sind und auf die vorhandene Bebauung Rücksicht genommen wurde. Da parallel zum Privatweg „Kleine Horst“ einige Gebäude geringfügig die bisherige Baugrenze überschreiten, wurde die Baugrenze entsprechend korrigiert. III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 1. Allgemeines Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung, ist der Anlass zu dieser Nachverdichtung im Gemeindekern. Die maßvolle Flächeninanspruchnahme sowie die Nutzung vorhandener Verkehrsflächen unterstreichen diesen Aspekt. Somit wird dem Gedanken der Nachverdichtung und der Innenentwicklung Rechnung getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes macht eine wirtschaftliche Bebauung der Grundstücke in zentrumsnaher Lage der Gemeinde möglich. Städtebauliches Konzept Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die Nachhaltigkeit an Grund und Boden für die Natur und zukünftige Generationen bewahrt. Zudem wird der Gemeindekern verstärkt konzentriert und erhält mehr Bedeutung. Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben durch die vorliegende Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und vertieft. Hierdurch fügt sich die Bebauung in die bestehende Bebauung schonend ein. Die zentrumsnahe Lage der Grundstücke ist besonders für ältere Menschen interessant, da alle Versorgungsbereiche gut zu erreichen sind. Dieser Personenkreis hat auch hinsichtlich der baulichen Situation andere Bedürfnisse als z.B. junge Familien. Dem möchte die Gemeinde gerecht werden, weshalb auf den Flurstücken 1556 und 1690 eine niedrigere Dachneigung und auch eine andere Dachform, hier das Walmdach zugelassen wird. Mit dieser Entscheidung wird verbunden, das eine generationsmäßige Durchmischung des Wohngebietes erfolgt und gleichzeitig der städtebaulich-gestalterische Rahmen Beachtung findet. 2. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Firstrichtung, nicht überbaubare Grundstücksfläche und Baugrenze (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§ 1, 4, 16, 22, 23 BauNVO) Die GRZ von 0,4 bleibt unverändert. Dieser Wert stellt laut § 17 BauNVO den vorgegebenen Höchstwert dar. Die GFZ von 0,4 wird ebenfalls nicht geändert und bleibt damit im Rahmen der gesetzlichen Höchstwerte. Es wird ein Seite: 9 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 „Allgemeines Wohngebiet“ in eingeschossiger, offener Bauweise festgesetzt. Die künftige Bebauung fügt sich so in den gewachsenen Bestand an der „Große-Horst-Straße“, „Kleine Horst“ und „Schötmarsche Straße“ ein. Entlang der „Schötmarschen Straße“ werden Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. Die gegebenen Grundstücksgrößen, Eigentumsstrukturen und Erschließungsmöglichkeiten zur „Schötmarschen Straßen“ begünstigen eine Doppelhausbebauung, weshalb dieser Gebäudetyp neu zugelassen wird. Die weiteren Baufenster entlang der „Großen-Horst-Straße“ bieten sich aufgrund der Umgebungsbebauung und Grundstückssituation für eine Einzelhausbebauung an. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen von 4,50 m bzw. 9,50 m (gemessen von Oberkante des natürlich anstehenden Geländes) erhalten keine Einschränkung und sind im vollen Maße anwendbar. Sie orientieren sich an der bestehenden Bebauung. Die Hauptbaukörper in dem neuen Baufenster sind traufständig zur „Schötmarsche Straße“ anzuordnen. Somit wird ein homogener Siedlungsrand und Ortseingang geschaffen. Auf dem nördlichen Baufenster des Flurstückes 1690 sowie auf dem Flurstück 1556 wird keine Firstrichtung festgesetzt, wobei eine Ausrichtung zur Ausnutzbarkeit der Solarenergie empfohlen wird. Das Satteldach ist die vertretende Hauptdachform in der Umgebung, weshalb sie in den Änderungsbebauungsplan übernommen worden ist. Für die Flurstücke 1556 und 1690 wurde zudem das Walmdach zugelassen. Von einer Festsetzung dieser Dachform für das gesamte Änderungsgebiet wurde abgesehen. Die Grundstücksgrößen i.V.m. der Eigentumsstruktur legen die Errichtung von Doppelhäuser entlang der „Schötmarschen Straße“ nahe. Der damit entstehende lang gestreckte Baukörper würde mit einem Walmdach durch die eigene Dachform, der Aneinanderreihung der Neubauten – wodurch der lang gestreckten Baukörper unterstrichen wird - und aufgrund der umliegenden Gebäuden mit großen Satteldächern sehr gedrungen wirken. Die bestehende Formensprache würde aufgelöst, dies ist gerade am Ortseingang nicht beabsichtigt. Im Gegensatz dazu, wird in der 3. bzw. 4. Baureihe, betrachtet von der „Schötmarschen Straße“, Walmdächer zugelassen. Damit wird eine neue Entwicklung eingeleitet. Die dort verfügbare Grundstücksfläche ermöglicht einen Grundriss, der die Ausrichtung des Wohnraumes auf einer Ebene, hier im Erdgeschoss, zulässt. Zusammen mit einer in sich abgeschlossenen und kompakteren Fläche, im Vergleich zu dem Baufenster entlang der „Schötmarschen Straße“ sowie einem größeren, räumlichen Abstand zur Umgebungsbebauung, hält die Gemeinde Leopoldshöhe Walmdächer für vertretbar. Zugleich verbindet die Gemeinde die Absicht mit dem Angebot Einzelhaus mit Walmdach, altersgerechten Wohnraum in zentraler Lage anbieten zu können. Die Baugrenze auf den Flurstücken 1521 und 1522 nimmt die Gebäudeecke des Wohnhauses „Kleine Horst 17“ auf und orientiert sich an dem vorhandenen Gebäudebestand entlang der „Große-Horst-Straße“. Bei einer Verringerung des Abstandes der Baugrenze zur „Große-Horst-Straße“ auf den Flurstücken 1521 und 1522 könnte ein neu entstehender Baukörper näher an die „Große-HorstStraße“ heranrücken. Damit würde ein Baukörper außerhalb der Bauflucht entstehen. Aus städtebaulichen Gründen und aus Gründen der Rücksichtnahme gegenüber dem Gebäude auf dem Flurstück 1632 wird daher der Abstand der Baugrenze zur „Große-Horst-Straße“ gemäß dem Ursprungsbebauungsplan beibehalten. Die beiden Baufenster auf den Flurstücken 1521 und 1522 sind getrennt festgesetzt worden, um zu verhindern, dass ein Baukörper von dem Privatweg „Kleine Horst“ bis zum Flurstück 1632 errichtet wird. Das denkbare Gebäude hätte eine Länge von ca. 50 m. Dies würde nicht dem bestehenden städtebaulichen Seite: 10 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 Rahmen entsprechen, wenngleich es aufgrund der offenen Bauweise zulässig wäre. Um dem vorzubeugen werden zwei Baufenster wie im Ursprungsbebauungsplan belassen. Mit der vorgelegten Anpassung des bestehenden Baufensters an dem Privatweg „Kleine Horst“ gegenüber der Auslegung im September 2006, wird der Gebäudebestand gesichert und gleichzeitig die städtebaulichen Aspekte gewahrt. Auf dem Flurstück 1556 soll auch hier mit zwei Baufenstern ein größeres Gebäude, das als Fremdkörper wirken würde, verhindert werden. Die gewählten Abstände der Baugrenze zur Grundstücksgrenze des Flurstückes 1556 haben in Bezug auf die Flurstücke 1558 und 1559 nachbarschützende Wirkung, während der Abstand zur „Großen-Horst-Straße“ aus städtebaulichen Gründen gewählt wurde. Dieser nimmt zusammen mit der neuen und der zurückgenommenen Baugrenze auf dem Flurstück 1690 eine neue bauliche Situation auf, die trotz Nachverdichtung eine lockere Bebauung, die der Umgebungsbebauung entlehnt ist, entspricht. Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine schonende Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhausstruktur mit ggf. einer zweiten Wohneinheit erzielt wird, aber keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Dieser Gebäudetyp würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, überschreiten. Deshalb gilt die Festsetzung „maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude“ auch für Doppelhäuser. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung der verkehrlichen und räumlichen Situation am Privatweg „Kleine Horst“ vermieden. Nebenanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben sie jedoch einen Abstand von 5 m einzuhalten. Zusammen mit der Festsetzung zur Höhe der Einfriedung soll damit verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der Grundstücke zur Straße hin entsteht, die das Straßenbild negativ beeinflussen. 3. Baugestaltung, bauliche Empfehlungen, Einfriedung (gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW) Hinsichtlich der Dachform wird grundsätzlich das Satteldach mit einer Dachneigung von 30° - 45° Grad vorgeschrieben, um neu hinzutretende Gebäude in die bereits vorhandene Wohnbebauung angemessen einzufügen. Gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan, der eine Dachneigung von 40° - 45° Grad vorsieht, gibt die Änderung eine großzügigere Dachneigung vor. Dies erfolgt, um einen größeren Spielraum bei der Gestaltung der Baukörper zu ermöglichen. Neben dem Satteldach ist partiell auch das Walmdach zugelassen worden (Begründung s.o.). Die Dachneigung von 25° - 45° ist dabei so gewählt, dass sie sich an der Dachneigung des Satteldaches und der Bauausführung für das Wohnen auf einer Ebene orientiert. Die Gliederung des Daches durch Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften vorgegeben, um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in den Bestand sicherzustellen. Aufgrund dieser Festsetzung wird die Dachform für eingeschossige Anbauten ebenso festgesetzt. Bedingt durch die zu erwartenden Größenverhältnisse der entstehenden neuen Grundstücke und deren Zuwegung von der „Schörmarschen Straße“, werden Empfehlungen zur Stellung der baulichen Anlagen und deren Bauweise gegeben (vgl. Hinweise). Mit diesen Empfehlungen wird bezweckt, eine möglichst einheitliche Positionierung der Gebäude auf den entstehenden Grundstücken zu Seite: 11 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 erzielen. Damit wird eine optimale Situation für die Belichtung und Belüftung der Bauköper und der Freiraumnutzung geschaffen. Als Einfriedung sind nur lebende Hecken, sowie Holzzäune und Mauern zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Die Vorgaben zur Gestaltung der Einfriedungen tragen dazu bei, dass im Straßenzug ein gestalterisch positives Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell und räumlich vertretbar. Die Einfriedungshöhe von 0,80 m berücksichtigt besonders Augenhöhe und Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit unterstützt, da Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für Autofahrer bleiben. 4. Verkehrsflächen sowie Geh-, Fahr- und Leistungsrechte (gem. §9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB) Aus verkehrlichen und nutzungsbedingten Gründen empfiehlt die Gemeinde eine Anbindung der neuen Bauflächen von der „Schötmarschen Straße“, da die vorhandene Zuwegung („Kleine Horst“) auf Privatgrundstücken liegt. Die „Schötmarsche Straße“ ist nach ihrem Umbau im Herbst 2005 entsprechend vorbereitet worden. Durch die zu erwartende Bebauung werden die Grundstücke voraussichtlich geteilt. Damit würden die bereits bebauten Grundstücksteile ihre Anbindung an eine hergestellte, öffentliche Verkehrsfläche, hier: „Schötmarsche Straße“ verlieren.1 Dadurch kann es zu einem Erschließungsproblem für die bereits bebauten Grundstücksteile kommen. Die jetzigen Grundstückseigentümer haben hier eigenverantwortlich für eine gesicherte Erschließung zu sorgen. Die jetzigen Anwohner können sich sowohl auf den Grundstücksbereichen an der „Schötmarsche Straße“ als auch auf der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Auf diese Situation kann die Gemeinde lediglich hinweisen. Die Erschließungsproblematik ist damit insoweit offensichtlich, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall sicher damit rechnen kann, das die Erschließungsanlagen und deren rechtliche Absicherung nach den Umständen geschaffen werden. Dadurch, dass das Erschließungsproblem erkennbar ist und kein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplanes vorliegt2, sind Forderungen gegenüber der Gemeinde Leopoldshöhe nicht zu erwarten. Die im Ursprungsbebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Zuwegung „Kleine Horst“, welche sich im Privateigentum der Eigentümer der angrenzenden Flurstücke befindet, wird mit der vereinfachten 25. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06 / 02 (Blatt A) in ein privates Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abgeändert. Die dafür festgesetzte Fläche entspricht der Örtlichkeit. Das Flurstück 1691 ist Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe, weshalb die gesamte Flurstücksbreite festgesetzt wurde. Die Erschließung des nördlichen zusätzlichen Baufensters auf dem Flurstück 1690, erfolgt entweder von der „Große-Horst-Straße“ oder von dem festge1 Anmerkung: Der Privatweg „Kleine Horst“ ist im Ursprungsbebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Eine öffentliche Erschließung konnte jedoch bis heute nicht erfolgen, da die Grundstückseigentümer die dafür erforderliche Fläche nicht an die Gemeinde veräußern wollten. Die Straße „Kleine Horst“ ist somit ein Privatweg. Aufgrund der fehlenden Verkaufsbereitschaft und der Regelungsmöglichkeit bzgl. einer gesicherten Erschließung durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, erfolgt die Rücknahme der öffentlichen Verkehrsfläche für den Privatweg „Kleine Horst“. 2 Die Eigentümer wurden mehrmals angeschrieben um ihre Bebauungsabsichten zu erfragen. Somit war erkennbar, dass der Bebauungsplan in absehbarer Zeit geändert wird. Seite: 12 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 setzten Geh- , Fahr- und Leitungsrecht auf dem selben Flurstück. Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dient bei einer künftigen Nachverdichtung auf den Flurstücken 30, 27, 26, 34, 1547, 24, 35, 23 und 22 zur Erschließung dieser. Die Breite des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird auf 4,00 m festgesetzt und schließt grenzständig an das Flurstück 1557 an. Somit kann eine künftige Erweiterung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes voraussichtlich auf über 100 m ermöglicht werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe setzt bewusst keine öffentliche Verkehrsfläche für das zuvor ausgeführte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht fest. Eine Nachverdichtung auf den oben genannten Flurstück ist nur im gegenseitigen Einvernehmen der Grundstückseigentümer denkbar. Zu diesem Zeitpunkt muss dann auch eine Einigung hinsichtlich der Erschließung erfolgen. Die Gemeinde möchte hier nicht bereits mit der vorliegenden Planung vorgreifen, sondern die Möglichkeit einer Nachverdichtung eröffnen und die dafür erforderliche Anbindung an die „GroßeHorst-Straße“ sichern. Die Privaterschließung hat gegenüber einer öffentlichen Erschließung den Vorteil für die Grundstückseigentümer, das Erschließungsbeitragskosten nicht erwartet werden. Für die Erschließung der Flurstücke 1523 und 22 ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ zu nutzen, da der Kreisel und somit eine mögliche Erschließung von der „Schötmarschen Straße“ im Einzugsbereich dieser Flurstücke liegt. Die Erschließungsstraßen des örtlichen und überörtlichen Verkehrs des Planungsgebietes sind die „Schötmarsche Straße“ und die „Große-HorstStraße“. Sie umschließen das Gebiet im Osten, Süden und im Westen. Aufgrund des Baus der Landstraße L751n, im Herbst 2005, wurde die „Schötmarsche Straße“ von einer Landstraße in eine Gemeindestraße umgewidmet. Durch die resultierende Entschärfung der Verkehrssituation sind die jetzigen Sichtdreiecke von der „Großen-Horst-Straße“ auf die „Schötmarsche Straße“ hinfällig. Das Baufenster auf dem Flurstück 1692 kann daher festgesetzt werden. In der Fläche des Privatweges „Kleine Horst“ sind bereits Leitungen und Anschlüsse für die neuen Bauflächen verlegt worden. Sie werden durch das Leitungsrecht gesichert. Die Ver- und Entsorgung ist mit den Werken der Gemeinde Leopoldshöhe abzuklären. Die von den zukünftigen Anwohnern benötigten Stellplätze sind auf den eigenen Grundstücken bereitzustellen. Um hier Vorsorge zu treffen, sind die Garagen und Carports in einem Abstand von 5 m zum öffentlichen Straßenraum zu errichten. Damit wird gewährleistet, dass vor den überdachten Stellplätzen ggf. ein weiteres Fahrzeug geparkt werden kann. Gleichzeitig ragt der Pkw nicht in den öffentlichen Straßenraum hinein, wenn zum Öffnen des Garagentores das Fahrzeug mit Abstand zu diesen kurzfristig abgestellt werden muss. Hier wird insbesondere an die Verkehrssicherheit von Kindern und älteren Menschen gedacht, insbesondere zur „Schötmarschen Straße“ hin. Seite: 13 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 5. Ver- und Entsorgung a) Gewässer Im oder direkt am Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. b) Wild abfließendes Wasser Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht gerechnet. c) Schmutzwasserableitung Für die Abwasserbeseitigung im Planungsbereich „Kleine Horst“ und „Schötmarsche Straße“ kann das vorhandene Kanalnetz genutzt werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert und von der „Kleinen Horst“ aus voll erschlossen. Für die Baufenster auf den Flurstücken 1556 und 1690 ist bereits ein Kanalanschluss vorhanden. Die Kläranlage Heipke ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. d) Niederschlagswasserableitung Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Kanal (Mischsystem) in dem Privatweg „Kleine Horst“ sowie dem Regenwasserkanal in der „GroßenHorst-Straße“ (Trennsystem). Die Beschaffenheit des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird als normal verschmutzt angesehen. Mit der Ableitung des Niederschlagswassers gem. § 51a Abs. 4 S 1 LWG über Trennsystem, ist die vorliegende Planung in dem entsprechenden Bereich von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, ausgenommen. Für den Bereich der Planung, in dem kein Trennsystem vorhanden ist, wird eine separate Abführung des Niederschlagswassers im Verhältnis zum Bebauungsumfang als unverhältnismäßig von der Gemeinde Leopoldshöhe eingestuft. e) Wasserversorgung Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Die Hauswasseranschlüsse erfolgen über die Flächen der zukünftigen Baufenster entlang der „Schötmarschen Straße“. Diese Leitungen können nicht überbaut werden. Damit trotz der schmalen Grundstücksteile eine Bebauung erfolgen könnte, ist es in Einzelfällen erforderlich, die Hausanschlüsse in einer Gemeinschaftsanlage zusammenzufassen oder die jeweiligen Grundstückseigentümer haben ihre Hausanschlüsse neu zu organisieren. Beide Vorgehensweisen sind eigenständig, privat und auf eigene Kosten zu regeln. f) Elektrizität und Telekommunikation Die technische Anbindung des Planungsgebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation ist möglich. Seite: 14 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 g) Gas Die Gasanschlüsse erfolgen, soweit vorhanden, über die Flächen der zukünftigen Baufenster entlang der „Schötmarschen Straße“. Diese Leitungen können nicht überbaut werde. Damit trotz der schmalen Grundstücksteile eine Bebauung erfolgen kann, ist es in Einzelfällen erforderlich, die Hausanschlüsse in einer Gemeinschaftsanlage zusammenzufassen oder die jeweiligen Grundstückseigentümer haben ihre Hausanschlüsse neu zu organisieren. Beide Vorgehensweisen sind eigenständig, privat und auf eigene Kosten zu regeln. h) Löschwasserversorgung Die Versorgung mit Löschwasser ist gewährleistet. 6. Denkmalpflege / Denkmalschutz Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt. Wenn dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde entdeckt werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, anzuzeigen. 7. ÖPNV Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 06/02 (A) Leopoldshöhe Nord ist durch die bestehenden Haltestellen „Heinrichstraße“ und „Marktplatz Leopoldshöhe“ mit dem ÖPNV ausreichend erschlossen (bei einer Erschließungsisochrone mit einem Radius von 500 Meter um die jeweiligen Haltestellen). 8. Eingriff in Natur und Landschaft 1.1 Grundsätzliche Aussagen Folgende Schutzgüter werden betrachtet: • Tiere • Pflanzen • Boden • Wasser • Luft • Klima • das Wirkungsgefüge der v.g. • Landschaft • Biologische Vielfalt Die Grundstücke wurden in der Vergangenheit bereits genutzt. Eine anthropogene Überformung der aufgeführten Schutzgüter ist bereits erfolgt. Die vorliegende Planung bereitet zudem keine größeren Eingriffe in Natur und Landschaft vor als der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht. Die zusätzliche Beeinträchtigung der Schutzgüter – durch die vorliegende Planung – ist gering und wird von der Gemeinde als verträglich beurteilt. Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (BauGB §1 (6) Nr. 7 c), die die vorliegende Planung auslöst, werden nach derzeitigen Kenntnisstand als verträglich eingestuft. Seite: 15 25. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe – Nord“ Blatt A Februar 2007 Die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (BauGB §1 (6) Nr. 7 d) werden mit der vorliegenden Planung als verträglich eingestuft. 1.2 Eingriffsregelung Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt A) trat bereits im Jahr 1967 in Kraft. Die Eingriffe in Natur und Landschaft wurden im Rahmen des damaligen Verfahrens bereits abgewogen. Im Ursprungsbebauungsplan sind die Flurstücke im Änderungsbereich bereits als WA mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt worden. Die vorliegende Planung geht über dieses zulässige Maß an Bodenversiegelung nicht hinaus. Daher entfällt die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß BNatSchG. 9. Bodenverhältnisse / Bodenschutz a) Altlasten Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. b) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der Brachflächen Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung, ist der Anlass zu dieser Nachverdichtung im Gemeindekern. Die maßvolle Flächeninanspruchnahme sowie die Nutzung vorhandener Verkehrsflächen unterstreichen diesen Aspekt. Somit wird dem Gedanken der Nachverdichtung und der Innenentwicklung Rechnung getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes macht eine wirtschaftliche Bebauung der Grundstücke in zentrumsnaher Lage der Gemeinde möglich. c) Erhalt schutzwürdiger Böden Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bisher keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. d) Bodenaushub Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m. § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen. e) Kennzeichnung Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich. 10. Flächenbilanz Änderungsgebiet Bestehende Wohnbauflächen (überbaubare Flächen) Neu entstandene Wohnbauflächen (überbaubare Flächen) Straßenverkehrsflächen (Öffentlich) Straßenverkehrsflächen (Privat) ca. 0,39 ha ca. 0,19 ha ca. 0,00 ha ca. 0,06 ha Seite: 16