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Beschlussvorlage (Sachstandsbericht Familienpässe, Beförderungsscheine für Behinderte und Rentenberatung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
129 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
18.01.11, 06:38
Aktualisiert
18.01.11, 06:38

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 13/2011 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Soziale Hilfen und Wohnungswesen Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Sachstandsbericht Familienpässe, Beförderungsscheine für Behinderte und Rentenberatung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 12.01.2011 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 13/2011 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Harald Albert 12.01.2011 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Sachstandsbericht Familienpässe, Beförderungsscheine für Behinderte und Rentenberatung Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis Sachdarstellung: 1. Problem In der Vorlage 245/2010 –Ergänzung des Haushaltssicherungskonzeptes- wurden dem Hauptausschuss vom Kämmerer als denkbare Maßnahmen zur Entlastung des Zuschussbedarfes für den Bereich 50 der Wegfall der freiwilligen Leistungen Familienpass, die Beförderungsscheine für Behinderte sowie die Rentenberatung aufgelistet. Unter Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitskreis Haushaltsicherung wurde empfohlen, diese Maßnahmen nach ihrem Erfordernis und dem damit verbundenen Aufwand zu überprüfen. Weiterhin wurde in der Vorlage auf eine Empfehlung des Ausschusses für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren vom 9.06.2010 hingewiesen, die Mittel für den Familienpass zu streichen und die Bezuschussung für die Beförderungsscheine für Behinderte beizubehalten. Die Vorlage wurde vom Hauptausschuss am 2.11.2010 zur Kenntnis genommen und wie bereits vorab vom Arbeitskreis Haushaltssicherung angeregt, der Wunsch geäußert, dass die Verwaltung zu den freiwilligen Leistungen des Bereichs 50 einen Sachstandbericht erstellen sollte. 2. Lösung a) Familienpass Der Sozialausschuss der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 10.01.2001 dem Hauptausschuss empfohlen, unter Einrichtung einer neuen Haushaltsstelle 20.000,00 DM für die Einführung eines "Familienpasses" bereitzustellen. Im Hauptausschuss am 16.01.2001 und im Rat am 30.01.2001 wurde im Anschluss einstimmig die Bereitstellung der Mittel für die Einführung des Familienpasses beschlossen. Ferner wurde die Verwaltung beauftragt, ein Konzept hinsichtlich der Kriterien für anspruchsberechtigte Familien zu entwickeln und dem Sozialausschuss vorzulegen. Im Sozialausschuss wurden dann am 9.05.2001 die Kriterien für den neuen Familienpass festgelegt und die Einführung des Passes nach den Sommerferien ab 20.08.2001 beschlossen. Den Familienpass erhielten alle Familien und Alleinerziehende mit mindestens 3 Kindern einkommensunabhängig. Es wurde festgelegt, dass die Leistungen/Vergünstigungen jedoch nur von den Kindern in Anspruch genommen werden können. Als Vergünstigungen wurden die Übernahme der Nutzungsgebühren für das Internetcafé NetZwerg, die gebührenfreie Ausstellung von Geburtsurkunden und Kinderausweisen, die Beteiligung an den Kosten der Jugendmusikschule und der Volkshochschule, eine Ermäßigung der Kosten für die Kinderbetreuung in den Schulen sowie eine kostenlose Benutzung des Stadtbusses (Linie 721) beschlossen. Im Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales wurde dann am 17.11.2005 beschlossen, ab 2006 den Anspruch auf Familien mit 2 Kindern – wiederum einkommensunabhängig - auszuweiten. Weil das Internetcafé NetZwerg inzwischen geschlossen war, hatte sich die Übernahme der Nutzungsgebühren für dieses Internetcafé erübrigt. Herausgenommen wurde die Übernahme der Kosten für die freie Benutzung der Stadtbuslinie 721. Durch diese Streichung der kostenlosen Nutzung der Stadtbuslinie von der Liste der Vergünstigungen im Familienpass wurden im Folgejahr rd. 18.000,00 € eingespart. Zur Zeit sind folgende Richtlinien für den Erhalt des Familienpasses gültig: Anspruch auf einen Familienpass haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hauptwohnsitz in Wesseling mit mindestens einem Bruder oder einer Schwester, unabhängig von dessen/deren Alter und Wohnsitz. Die Anspruchsberechtigten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter erhalten den Familienpass unter der Vorlage eines amtlichen Ausweises im Bereich Soziale Hilfen und Wohnungswesen. Der Familienpass ist bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig. Der Familienpass der Stadt Wesseling berechtigt derzeit zur Inanspruchnahme folgender Leistungen: - Gebührenfreie Ausstellung von Geburtsurkunden (gegenstandslos – mangels Geburten in Wesseling) und Kinderausweisen (eigentliche Gebühr 13 €) in Wesseling Im Jahr 2010 erhielten Familienpassberechtigte in 340 Fällen einen gebührenfreien Kinderausweis, für den der Bereich 50 durch interne Verrechnung einen Betrag von 4.420,00 € an das Bürgeramt (Bereich 32) erstattete. - Ermäßigung der Teilnehmergebühren der Jugendmusikschule Metronom in Wesseling um 2,50 € pro Monat (20 Musikschüler im Jahr 2010) Für den Besuch der Jugendmusikschule wurden Ermäßigungen in Höhe von 507,50 € gewährt. - Ermäßigung des Elternbeitrages für die Betreuung an Wesselinger Schulen um 5,50 € pro Monat (Hinweis: Keine OGS). Im Jahr 2010 wurde eine Kostenerstattung für die Kurzbetreuung von 8 bis 13 Uhr für 11 Schüler der Goetheschule und 5 Schüler der Schillerschule gewährt. Die Kurzbetreuung von Kindern wurde im Jahr 2010 mit 566,50 € bezuschusst. - Ermäßigung der Teilnehmergebühren der Volkshochschule, Zweckverband Rhein-Erft um 10,00 € pro Kurs (2010 wurden keine Anträge für diese Ermäßigung gestellt). Aufwendungen für die Familienpässe ab 2005: Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 ausgestellte Pässe 107 115 290 391 293 302 24.765 € 20.868 € 3.445 € 3.239 € 5.494 € Kosten 2.231 € In den Jahren 2005 und 2006 erfolgten die Abrechungen für die kostenfreie Nutzungen der Stadtbuslinie 721 des jeweiligen Vorjahres. Die Personalkosten für die Bearbeitung von Familienpassangelegenheiten im Bereich 50 betragen rd. 1.300 € pro Jahr. b) Beförderungsscheine für Behinderte Der Hauptausschuss der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 14.3.2000 folgendes beschlossen: Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, denen eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ zuerkannt wurde, werden monatlich vier Beförderungsscheine zur Inanspruchnahme der in Wesseling tätigen Behindertenfahrdienste gewährt, wobei 3 Scheine auf 20 Besetzkilometer und 1 Schein auf 35 Besetzkilometer beschränkt werden. Die Beförderungsscheine werden quartalsmäßig auf Antrag ausgegeben. Nach einer Überprüfung der Praxis im Jahr 2002 wurde festgestellt, dass die Regelung mit den Freikilometern keine zufriedenstellende Lösung ist und einer Neuregelung bedarf. Daraufhin wurde im Sozialausschuss am 15.01.2003 die bis heute gültige Regelung beschlossen, dass monatlich 4 Scheine zu insgesamt 27,00 € (Stückelung 1 x 10 €, 1 x 7 € und 2 x 5 €) auf Antrag ausgehändigt werden. Zur Zeit sind folgende Richtlinien für den Erhalt der Beförderungsscheine für Behinderte gültig: - Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beförderungsscheine ist, dass der Grad der Behinderung mindestens 80% beträgt. Auf dem Schwerbehindertenausweis müssen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ eingetragen sein. - Der Antrag auf Gewährung von Beförderungsscheinen ist beim Bürgeramt der Stadt Wesseling zu stellen. Der gültige Schwerbehindertenausweis ist bei der Antragstellung vorzulegen. - Die Beförderungsscheine werden quartalsmäßig ausgehändigt, d.h. jeweils für drei Monate. - Monatlich werden vier Beförderungsscheine gewährt, davon 1 Schein zu 10,00 €, 1 Schein zu 7,00 € und 2 Scheine zu je 5,00 €. Diese können dann bei den einzelnen Fahrten eingelöst werden. - Die Beförderungsscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für den jeweils angegebenen Monat. - Pro Fahrt kann nur ein Beförderungsschein eingelöst werden. Es ist nicht möglich, bei einer längeren Fahrt mehrere Beförderungsscheine einzulösen. Sollten bei einer Fahrt höhere Kosten anfallen als durch die Beförderungsscheine bezuschusst, so müssen diese Mehrkosten selber getragen werden. - Für die Fahrten können die in Wesseling ansässigen Behindertenfahrdienste sowie die ortsansässigen Taxi-Unternehmen in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2010 wurden rd. 1.400 Beförderungsscheine eingelöst. Insgesamt wurden 2.136 Fahrscheine ausgehändigt. Die Gesamtkosten im Jahr 2010 (bis Anfang Dezember) betragen 9.074 €. Aufwendungen für die Beförderungsscheine für Behinderte ab 2005: Jahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Ausgestellte Scheine 960 1.055 847 894 1.440 2.136 6.659 € 6.401 € 4.933 € 7.661 € 9.074 € Kosten abgerechnete Scheine 6.232 € Von den Antragstellern für die Beförderungsscheine für Behinderte waren 2010 rd. 80 % Rentner und Empfänger von Transferleistungen. Durch die Verwaltungsarbeit für diese Beförderungsscheine entstehen jährlich Personalkosten in Höhe von rd. 4.500 €. c) Rentenberatung Bis zum altersbedingten Ausscheiden der zuständigen Sachbearbeiterin für Rentenangelegenheiten wurden durch die Stadt Wesseling wöchentlich 30 Stunden Rentenberatung angeboten. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung wurde im Rahmen einer Neuorganisation dieses Aufgabenbereiches der wöchentliche Stundenansatz auf 20,5 Stunden reduziert. Hierbei wurden die weiteren Rentenberatungsmöglichkeiten anderer Institutionen in Wesseling berücksichtigt. In Wesseling werden zur Zeit folgende Rentenberatungen angeboten: Stadt Wesseling 0,5 Stelle (20,5 Std): Beratung, Antragstellung, Kontenklärung Rentenversicherung Rheinland: 1 x monatlich Beratung (im Rathaus) 2 Versicherungsberater Rentenversicherung Bund: Beratung, Antragstellung, Kontenklärung 1 Versicherungsältester Rentenversicherung Rheinland: Beratung, Antragstellung, Kontenklärung Im Jahr 2010 wurden durch die städtische Rentenberatung in Wesseling rd. 200 Rentenanträge bearbeitet und rd. 150 Beratungen und Kontenklärungen durchgeführt. Von den externen Versicherungsberatern bzw. Versicherungsältesten wurden Hilfeleistungen jeweils in etwa der gleichen Größenordnung geboten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rentenberatungen der Externen nicht nur für Wesselinger angeboten wird, sondern von jedermann in Anspruch genommen werden kann. Rechtliche Verpflichtung einer städtischen Rentenberatung Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB) werden den kreisangehörige Kommunen ( über die Versicherungsämter beim Kreis) die Aufgaben in Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Rentenversicherungen übertragen: §2 (2) Die den Versicherungsämtern der Kreise durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben in Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in Unfalluntersuchungsangelegenheiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflicht zur Auskunftserteilung in diesen Angelegenheiten werden den kreisangehörigen Gemeinden übertragen. In § 93 Abs. 2 des SGB IV werden ferner die Aufgaben der Versicherungsämter in der Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern geregelt: § 93 Aufgaben der Versicherungsämter (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten. Aufgrund dieser Rechtsnormen ergibt sich die rechtliche Verpflichtung für kreisangehörige Kommunen, eine eigene Rentenberatung anzubieten. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise die übertragenen Aufgaben der Rentenversicherungen von den kreisangehörigen Kommunen zu erledigen sind, ist nicht geregelt. Ein interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass bei sämtlichen befragten Kommunen ausnahmslos städtischen Rentenberatungen in unterschiedlichem zeitlichen Umfang bis zu 1 Vollzeitstellen angeboten werden. Fazit: Beim Familienpass und bei den Beförderungsscheinen für Behinderte handelt es sich um freiwillige Leistungen, welche aufgrund einer Ratsentscheidung gewährt werden. Bei der Rentenberatung handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Aufgabe einer kreisangehörigen Kommune. 3. Alternativen Alternativen werden nicht genannt. 4. Finanzielle Auswirkungen „Im Haushaltsjahr 2010 waren die mit dem Haushaltplan für den Familienpass und die Beförderungsscheine für Behinderte bereitgestellten Mittel nicht auskömmlich. Dem Haushaltsansatz für den Familienpass von 3.000 € standen tatsächliche Aufwendungen von 5.594 € gegenüber, dem Ansatz für Beförderungsscheine für Behinderte von 7.000 € Aufwendungen in Höhe von 9.074 €. Sollen die Angebote unverändert beibehalten werden, müssten die Ansätze im Haushaltsplan 2011, die in gleicher Höhe wie im Vorjahr gebildet wurden, entsprechend angehoben werden. Die Regelungen zum Nothaushaltsrecht zwingen die Stadt allerdings, alle freiwilligen Leistungen zu überprüfen und deutlich zu reduzieren. Ein Anstieg der Aufwendungen für freiwillige Leistungen ist nicht zulässig.“ Auf der Grundlage der Ausgaben für die freiwilligen Leistungen „ Ausstellen von Familienpässen“ und „Beförderungsscheine für Behinderte“ im Jahr 2010, könnten sich für den städtischen Haushalt Einsparungen in Höhe von insgesamt rd. 14.000 € ergeben. Zusätzlich könnten Personalkosten in Höhe von rd. 5.800 € eingespart werden. Durch die Neuorganisation der Rentenberatung wurden bereits rd. 8.500 € an Personalkosten pro Jahr eingespart.