Daten
Kommune
Wesseling
Größe
129 kB
Datum
01.02.2011
Erstellt
18.01.11, 06:38
Aktualisiert
18.01.11, 06:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
13/2011
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Soziale Hilfen und Wohnungswesen
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Sachstandsbericht Familienpässe, Beförderungsscheine für Behinderte und Rentenberatung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
12.01.2011
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 13/2011
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Harald Albert
12.01.2011
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Sachstandsbericht Familienpässe, Beförderungsscheine für Behinderte und Rentenberatung
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
In der Vorlage 245/2010 –Ergänzung des Haushaltssicherungskonzeptes- wurden dem Hauptausschuss vom
Kämmerer als denkbare Maßnahmen zur Entlastung des Zuschussbedarfes für den Bereich 50 der Wegfall
der freiwilligen Leistungen Familienpass, die Beförderungsscheine für Behinderte sowie die Rentenberatung
aufgelistet. Unter Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitskreis Haushaltsicherung wurde
empfohlen, diese Maßnahmen nach ihrem Erfordernis und dem damit verbundenen Aufwand zu überprüfen.
Weiterhin wurde in der Vorlage auf eine Empfehlung des Ausschusses für Familie, Soziales, Gesundheit und
Senioren vom 9.06.2010 hingewiesen, die Mittel für den Familienpass zu streichen und die Bezuschussung
für die Beförderungsscheine für Behinderte beizubehalten.
Die Vorlage wurde vom Hauptausschuss am 2.11.2010 zur Kenntnis genommen und wie bereits vorab vom
Arbeitskreis Haushaltssicherung angeregt, der Wunsch geäußert, dass die Verwaltung zu den freiwilligen
Leistungen des Bereichs 50 einen Sachstandbericht erstellen sollte.
2. Lösung
a) Familienpass
Der Sozialausschuss der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 10.01.2001 dem Hauptausschuss
empfohlen, unter Einrichtung einer neuen Haushaltsstelle 20.000,00 DM für die Einführung eines
"Familienpasses" bereitzustellen. Im Hauptausschuss am 16.01.2001 und im Rat am 30.01.2001 wurde im
Anschluss einstimmig die Bereitstellung der Mittel für die Einführung des Familienpasses beschlossen.
Ferner wurde die Verwaltung beauftragt, ein Konzept hinsichtlich der Kriterien für anspruchsberechtigte
Familien zu entwickeln und dem Sozialausschuss vorzulegen.
Im Sozialausschuss wurden dann am 9.05.2001 die Kriterien für den neuen Familienpass festgelegt und die
Einführung des Passes nach den Sommerferien ab 20.08.2001 beschlossen.
Den Familienpass erhielten alle Familien und Alleinerziehende mit mindestens 3 Kindern einkommensunabhängig. Es wurde festgelegt, dass die Leistungen/Vergünstigungen jedoch nur von den Kindern in
Anspruch genommen werden können.
Als Vergünstigungen wurden die Übernahme der Nutzungsgebühren für das Internetcafé NetZwerg, die
gebührenfreie Ausstellung von Geburtsurkunden und Kinderausweisen, die Beteiligung an den Kosten der
Jugendmusikschule und der Volkshochschule, eine Ermäßigung der Kosten für die Kinderbetreuung in den
Schulen sowie eine kostenlose Benutzung des Stadtbusses (Linie 721) beschlossen.
Im Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales wurde dann am 17.11.2005 beschlossen, ab 2006 den
Anspruch auf Familien mit 2 Kindern – wiederum einkommensunabhängig - auszuweiten. Weil das
Internetcafé NetZwerg inzwischen geschlossen war, hatte sich die Übernahme der Nutzungsgebühren für
dieses Internetcafé erübrigt. Herausgenommen wurde die Übernahme der Kosten für die freie Benutzung der
Stadtbuslinie 721. Durch diese Streichung der kostenlosen Nutzung der Stadtbuslinie von der Liste der
Vergünstigungen im Familienpass wurden im Folgejahr rd. 18.000,00 € eingespart.
Zur Zeit sind folgende Richtlinien für den Erhalt des Familienpasses gültig:
Anspruch auf einen Familienpass haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hauptwohnsitz
in Wesseling mit mindestens einem Bruder oder einer Schwester, unabhängig von dessen/deren Alter und
Wohnsitz.
Die Anspruchsberechtigten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter erhalten den Familienpass unter der Vorlage
eines amtlichen Ausweises im Bereich Soziale Hilfen und Wohnungswesen. Der Familienpass ist bis zum
Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig.
Der Familienpass der Stadt Wesseling berechtigt derzeit zur Inanspruchnahme folgender Leistungen:
-
Gebührenfreie Ausstellung von Geburtsurkunden (gegenstandslos – mangels Geburten in
Wesseling) und Kinderausweisen (eigentliche Gebühr 13 €) in Wesseling
Im Jahr 2010 erhielten Familienpassberechtigte in 340 Fällen einen gebührenfreien Kinderausweis, für den
der Bereich 50 durch interne Verrechnung einen Betrag von 4.420,00 € an das Bürgeramt (Bereich 32)
erstattete.
-
Ermäßigung der Teilnehmergebühren der Jugendmusikschule Metronom in Wesseling um 2,50 € pro
Monat (20 Musikschüler im Jahr 2010)
Für den Besuch der Jugendmusikschule wurden Ermäßigungen in Höhe von 507,50 € gewährt.
-
Ermäßigung des Elternbeitrages für die Betreuung an Wesselinger Schulen um 5,50 € pro Monat
(Hinweis: Keine OGS).
Im Jahr 2010 wurde eine Kostenerstattung für die Kurzbetreuung von 8 bis 13 Uhr für 11 Schüler der
Goetheschule und 5 Schüler der Schillerschule gewährt. Die Kurzbetreuung von Kindern wurde im Jahr 2010
mit 566,50 € bezuschusst.
-
Ermäßigung der Teilnehmergebühren der Volkshochschule, Zweckverband Rhein-Erft um 10,00 €
pro Kurs (2010 wurden keine Anträge für diese Ermäßigung gestellt).
Aufwendungen für die Familienpässe ab 2005:
Jahr
2005
2006
2007
2008
2009
2010
ausgestellte Pässe
107
115
290
391
293
302
24.765 €
20.868 €
3.445 €
3.239 €
5.494 €
Kosten
2.231 €
In den Jahren 2005 und 2006 erfolgten die Abrechungen für die kostenfreie Nutzungen der Stadtbuslinie 721
des jeweiligen Vorjahres.
Die Personalkosten für die Bearbeitung von Familienpassangelegenheiten im Bereich 50 betragen rd. 1.300
€ pro Jahr.
b) Beförderungsscheine für Behinderte
Der Hauptausschuss der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 14.3.2000 folgendes beschlossen:
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, denen eines der Merkzeichen „aG“,
„Bl“ oder „H“ zuerkannt wurde, werden monatlich vier Beförderungsscheine zur Inanspruchnahme der in
Wesseling tätigen Behindertenfahrdienste gewährt, wobei 3 Scheine auf 20 Besetzkilometer und 1 Schein
auf 35 Besetzkilometer beschränkt werden. Die Beförderungsscheine werden quartalsmäßig auf Antrag
ausgegeben.
Nach einer Überprüfung der Praxis im Jahr 2002 wurde festgestellt, dass die Regelung mit den
Freikilometern keine zufriedenstellende Lösung ist und einer Neuregelung bedarf. Daraufhin wurde im
Sozialausschuss am 15.01.2003 die bis heute gültige Regelung beschlossen, dass monatlich 4 Scheine zu
insgesamt 27,00 € (Stückelung 1 x 10 €, 1 x 7 € und 2 x 5 €) auf Antrag ausgehändigt werden.
Zur Zeit sind folgende Richtlinien für den Erhalt der Beförderungsscheine für Behinderte gültig:
-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beförderungsscheine ist, dass der Grad der
Behinderung mindestens 80% beträgt. Auf dem Schwerbehindertenausweis müssen die
Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ eingetragen sein.
-
Der Antrag auf Gewährung von Beförderungsscheinen ist beim Bürgeramt der Stadt Wesseling zu
stellen. Der gültige Schwerbehindertenausweis ist bei der Antragstellung vorzulegen.
-
Die Beförderungsscheine werden quartalsmäßig ausgehändigt, d.h. jeweils für drei Monate.
-
Monatlich werden vier Beförderungsscheine gewährt, davon 1 Schein zu 10,00 €, 1 Schein zu 7,00 €
und 2 Scheine zu je 5,00 €. Diese können dann bei den einzelnen Fahrten eingelöst werden.
-
Die Beförderungsscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für den jeweils angegebenen Monat.
-
Pro Fahrt kann nur ein Beförderungsschein eingelöst werden. Es ist nicht möglich, bei einer längeren
Fahrt mehrere Beförderungsscheine einzulösen. Sollten bei einer Fahrt höhere Kosten anfallen als
durch die Beförderungsscheine bezuschusst, so müssen diese Mehrkosten selber getragen werden.
-
Für die Fahrten können die in Wesseling ansässigen Behindertenfahrdienste sowie die
ortsansässigen Taxi-Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Im Jahr 2010 wurden rd. 1.400 Beförderungsscheine eingelöst. Insgesamt wurden 2.136 Fahrscheine
ausgehändigt. Die Gesamtkosten im Jahr 2010 (bis Anfang Dezember) betragen 9.074 €.
Aufwendungen für die Beförderungsscheine für Behinderte ab 2005:
Jahr
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Ausgestellte Scheine
960
1.055
847
894
1.440
2.136
6.659 €
6.401 €
4.933 €
7.661 €
9.074 €
Kosten abgerechnete Scheine
6.232 €
Von den Antragstellern für die Beförderungsscheine für Behinderte waren 2010 rd. 80 % Rentner und
Empfänger von Transferleistungen.
Durch die Verwaltungsarbeit für diese Beförderungsscheine entstehen jährlich Personalkosten in Höhe von
rd. 4.500 €.
c) Rentenberatung
Bis zum altersbedingten Ausscheiden der zuständigen Sachbearbeiterin für Rentenangelegenheiten wurden
durch die Stadt Wesseling wöchentlich 30 Stunden Rentenberatung angeboten. Im Zuge der
Haushaltskonsolidierung wurde im Rahmen einer Neuorganisation dieses Aufgabenbereiches der
wöchentliche Stundenansatz auf 20,5 Stunden reduziert. Hierbei wurden die weiteren Rentenberatungsmöglichkeiten anderer Institutionen in Wesseling berücksichtigt.
In Wesseling werden zur Zeit folgende Rentenberatungen angeboten:
Stadt Wesseling 0,5 Stelle (20,5 Std):
Beratung, Antragstellung, Kontenklärung
Rentenversicherung Rheinland:
1 x monatlich Beratung (im Rathaus)
2 Versicherungsberater Rentenversicherung Bund:
Beratung, Antragstellung, Kontenklärung
1 Versicherungsältester Rentenversicherung Rheinland: Beratung, Antragstellung, Kontenklärung
Im Jahr 2010 wurden durch die städtische Rentenberatung in Wesseling rd. 200 Rentenanträge bearbeitet
und rd. 150 Beratungen und Kontenklärungen durchgeführt. Von den externen Versicherungsberatern bzw.
Versicherungsältesten wurden Hilfeleistungen jeweils in etwa der gleichen Größenordnung geboten. Hierbei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rentenberatungen der Externen nicht nur für Wesselinger angeboten
wird, sondern von jedermann in Anspruch genommen werden kann.
Rechtliche Verpflichtung einer städtischen Rentenberatung
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO
SGB) werden den kreisangehörige Kommunen ( über die Versicherungsämter beim Kreis) die Aufgaben in
Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Rentenversicherungen übertragen:
§2
(2) Die den Versicherungsämtern der Kreise durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben in
Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie
in Unfalluntersuchungsangelegenheiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflicht zur
Auskunftserteilung in diesen Angelegenheiten werden den kreisangehörigen Gemeinden übertragen.
In § 93 Abs. 2 des SGB IV werden ferner die Aufgaben der Versicherungsämter in der Zusammenarbeit mit
den Versicherungsträgern geregelt:
§ 93 Aufgaben der Versicherungsämter
(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.
Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen,
sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen
unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
Aufgrund dieser Rechtsnormen ergibt sich die rechtliche Verpflichtung für kreisangehörige Kommunen, eine
eigene Rentenberatung anzubieten. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise die übertragenen
Aufgaben der Rentenversicherungen von den kreisangehörigen Kommunen zu erledigen sind, ist nicht
geregelt. Ein interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass bei sämtlichen befragten Kommunen
ausnahmslos städtischen Rentenberatungen in unterschiedlichem zeitlichen Umfang bis zu
1 Vollzeitstellen angeboten werden.
Fazit:
Beim Familienpass und bei den Beförderungsscheinen für Behinderte handelt es sich um freiwillige
Leistungen, welche aufgrund einer Ratsentscheidung gewährt werden. Bei der Rentenberatung handelt es
sich um eine gesetzlich geregelte Aufgabe einer kreisangehörigen Kommune.
3. Alternativen
Alternativen werden nicht genannt.
4. Finanzielle Auswirkungen
„Im Haushaltsjahr 2010 waren die mit dem Haushaltplan für den Familienpass und die Beförderungsscheine
für Behinderte bereitgestellten Mittel nicht auskömmlich. Dem Haushaltsansatz für den Familienpass von
3.000 € standen tatsächliche Aufwendungen von 5.594 € gegenüber, dem Ansatz für Beförderungsscheine
für Behinderte von 7.000 € Aufwendungen in Höhe von 9.074 €.
Sollen die Angebote unverändert beibehalten werden, müssten die Ansätze im Haushaltsplan 2011, die in
gleicher Höhe wie im Vorjahr gebildet wurden, entsprechend angehoben werden. Die Regelungen zum
Nothaushaltsrecht zwingen die Stadt allerdings, alle freiwilligen Leistungen zu überprüfen und deutlich zu
reduzieren. Ein Anstieg der Aufwendungen für freiwillige Leistungen ist nicht zulässig.“
Auf der Grundlage der Ausgaben für die freiwilligen Leistungen „ Ausstellen von Familienpässen“ und
„Beförderungsscheine für Behinderte“ im Jahr 2010, könnten sich für den städtischen Haushalt Einsparungen
in Höhe von insgesamt rd. 14.000 € ergeben. Zusätzlich könnten Personalkosten in Höhe von rd. 5.800 €
eingespart werden. Durch die Neuorganisation der Rentenberatung wurden bereits rd. 8.500 € an
Personalkosten pro Jahr eingespart.