Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
47 kB
Datum
13.09.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
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Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
GESCHÄFTSORDNUNG
für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe
vom
30. März 1995
in der Fassung der Änderung vom 13. September 2007
Inhaltsübersicht
Präambel
I.
Geschäftsführung des Rates
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
§ 4 Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
2. Durchführung der Ratssitzungen
a) Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
§ 7 Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
b) Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Beendigung der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Abstimmung
§ 17 Aufhebung oder Änderung eines Ratsbeschlusses
§ 18 Fragerecht der Ratsmitglieder
§ 19 Fragerecht von Einwohnern
§ 20 Wahlen
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 21 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 22 Ordnungsruf und Wortentziehung
§ 23 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
§ 24 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 25 Niederschrift
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 27 Grundregel
§ 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
§ 29 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III.
Fraktionen
§ 30 Bildung von Fraktionen
§ 31 Informationsrecht der Fraktionen
IV.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 32 Schlussbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
Präambel
Aufgrund des § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe am 30. März 1995 folgende Geschäftsordnung (GeschO) beschlossen:
I.
Geschäftsführung des Rates
1.
Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung der Ratssitzungen
(1) Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den
Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu
stellenden Gegenstände dies verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder
sowie an den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Auf deren Antrag kann die Einladung
auch an eine elektronische Adresse übermittelt werden.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen schriftliche
Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden,
soweit nicht auf Ausschussprotokolle, die spätestens mit der Einladung zugehen, verwiesen
wird. Vorlagen für nichtöffentliche Sitzungen werden im geschützten Bereich des
Ratsinformationssystems hinterlegt. Der Abruf ist mit einer Zugangskennung möglich.
§2
Ladungsfrist
(1) Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den
Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden.
Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen
§ 3
Aufstellung der Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm
in schriftlicher Form spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.
(2) Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und
bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt,
weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch
Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekannt
zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
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§ 5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich,
spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
2.
Durchführung der Ratssitzungen
a)
Allgemeines
§ 6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen
Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer
sind - außer im Falle des § 19 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen
oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. Beifalls- oder
Missfallenskundgebungen sind zu unterlassen.
(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftssachen,
c) Erörterung von Planungsabsichten, die sich auf Grundstückswerte auswirken,
d) Auftragsvergaben,
e) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,
g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im allgemeinen
Berichtsband (§ 101 Absatz 3 GO NW) enthaltenen Prüfungsergebnisses
(§ 94 Absatz 1
GO NW).
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch
berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf
Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten
werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48
Absatz 2 Sätze 3 bis 5 GO NW).
(4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen
Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die
Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 7
Vorsitz
(1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein
Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des
Wahlergebnisses nach § 67 Absatz 2 GO NW.
(2) Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung
in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 51 GO NW).
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§ 8
Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung
sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift
vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl
anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist
(§ 49 Absatz 1 GO NW).
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Absatz 2 GO NW).
§ 9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Absatz 2, 31 GO NW von der Mitwirkung an der
Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor
Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den
Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für
die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat dies
durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Zu
den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten können je nach Bedarf weitere
Beamte und Angestellte, Angehörige des Personalrates sowie sonstige Sachverständige
hinzugezogen werden.
(2) Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat
Stellung zu nehmen. Auch der allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder
der Bürgermeister verlangt (§ 69 Absatz 1 GO NW).
(3) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer
teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes
aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Absatz 4 GO NW).
b) Gang der Beratungen
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1) Der Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Absätze 2 bis 4 GeschO handelt.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es
sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster
Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 GO NW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift
aufzunehmen.
(3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine
Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich
der Gemeinde fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der
Tagesordnung ab. Durch Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber
entscheiden, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages gegeben wird.
(4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Absatz 3 aus der Mitte
des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber
abstimmen.
§ 12 Redeordnung
(1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt
die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem
Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§
3 Absatz 1 GeschO), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag
zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter
das Wort.
(2) Empfehlungen eines Ausschusses trägt der Ausschussvorsitzende vor.
(3) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen gelten
§ 11 Absätze 3 und 4 GeschO.
(4) Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden.
Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Wortmeldungen.
(5) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur
Geschäftsordnung stellen will.
(6) Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(7) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates
verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der
Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden.
Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14 GeschO),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14 GeschO),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen
diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16
Absatz 3 und Absatz 4 GeschO bedarf es keiner Abstimmung.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest
gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Beendigung der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann den Antrag auf Beendigung
der Aussprache oder Schluss der Rednerliste stellen.
Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen
bekannt.
§ 15 Anträge zur Sache
(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur
Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches
Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen
Beschlussentwurf enthalten. Das Recht der Ausschüsse wird durch den jeweiligen
Ausschussvorsitzenden ausgeübt.
(2) Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Absatz 1 gestellten Anträgen gilt Absatz 1 Satz
3 entsprechend.
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den
Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag
verbunden werden.
§ 16 Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt
gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In
Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung.
Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu
vermerken. Ein einzelnes Ratsmitglied kann den Antrag auf Vermerk seiner Stimmabgabe nicht
stellen.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim abgestimmt. Die
geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime
Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekannt gegeben und in der Niederschrift
festgehalten.
§ 17 Aufhebung oder Änderung eines Ratsbeschlusses
Wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines früheren Beschlusses des Rates einmal
abgelehnt worden ist, darf ein solcher Antrag während der nächsten 6 Monate nicht erneuert
werden.
§ 18 Fragerecht der Ratsmitglieder
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der
Gemeinde beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage
vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu
erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, im öffentlichen Teil nach dem
Tagesordnungspunkt „Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner“ sowie zu Beginn des nicht
öffentlichen Teils einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die
Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister in
Angelegenheiten der Gemeinde zu richten. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage
stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine
Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen
werden.
(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6
Wochen bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 Fragerecht von Einwohnern
(1) In die Tagesordnung der öffentlichen Ratssitzungen wird in der Regel ein Tagesordnungspunkt
"Anfragen der Einwohner" aufgenommen. Die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes soll
in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner der Gemeinde ist berechtigt,
nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten.
Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen.
(2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge
der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Fragen zu stellen.
Weitere Fragen können zugelassen werden.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine
sofortige Beantwortung nicht möglich, so erfolgt sie schriftlich. Eine Aussprache findet nicht
statt.
§ 20 Wahlen
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch
Handzeichen.
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung
widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist
der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gellten
als Stimmenthaltung.
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als
gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen
den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl
statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Absatz 2 GO NW).
(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Absatz 3 GO NW.
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 21 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht
aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 22 bis 24
GeschO - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer
sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom
Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der
Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen
ist.
§ 22 Ordnungsruf und Wortentziehung
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit
trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Absatz 1) oder einen Ordnungsruf
(Absatz 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner
Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist,
darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt
werden.
§ 23 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt,
können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45
GO NW) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann
es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten
Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.
§ 24 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 23 GeschO steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der nächsten
Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen zuzustellen.
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
3.
Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 25 Niederschrift
(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der
Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten.
(3) Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung bestellt
werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister.
(4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Verweigert
einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die
Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Versendung der Niederschrift erfolgt in
der Form der Einladung. Der nichtöffentliche Teil der Niederschrift wird im geschützten Bereich
des Ratsinformationssystems hinterlegt.
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den
Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn
erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse
zugänglich macht.
(2) Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat
gefassten Beschlüsse dem Bürgermeister.
(3) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des
Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall
ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
II.
Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 27 Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit nicht § 28 GeschO abweichende Regelungen enthält.
§ 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(1) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4
GeschO bedarf.
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
(2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Absatz 1 Satz 2 GeschO hinaus nur dann
gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden
sachkundigen Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Absatz 3 GO NW)
übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(3) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt
und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion
verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.
(4) Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht, mit
beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu
erteilen.
(5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse
teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger, die zu stellvertretenden
Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des
Ausschusses als Zuhörer teilnehmen; sie erhalten von der Arbeit der Ausschüsse, in die sie als
stellvertretendes Mitglied gewählt sind, durch Übersendung der Einladungen (einschließlich
etwaiger Unterlagen) und Niederschriften Kenntnis.
(6) In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift
ist dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.
§ 29 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden,
wenn innerhalb von 3 Werktagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder
vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich
Einspruch eingelegt worden ist.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat.
III. Fraktionen
§ 30 Bildung von Fraktionen
(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus
mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion
angehören.
(2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich
anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des
Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden
Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu
stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so
hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.
(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten
aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen
Hospitanten nicht mit.
Anlage 2 zur Niederschrift über die öffentl. Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe am 13.09.2007
(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden
Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem
Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
§ 31 Informationsrecht der Fraktionen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von dem
Bürgermeister Auskünfte über die von diesem oder in seinem Auftrag gespeicherten Daten
verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen
der Datenschutzgesetze, entgegenstehen.
(2) Das Auskunftsersuchen ist durch den Vorsitzenden der Fraktion schriftlich unter wörtlicher
Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an den Bürgermeister zu richten.
(3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Fraktionen
haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3 Absatz 1 und 2
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes NordrheinWestfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der
Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu
löschen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 lit. b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 32 Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung
auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die
geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Mai 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere
Geschäftsordnung vom 7. Mai 1992 außer Kraft.