Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
19.03.14, 18:04
Aktualisiert
19.03.14, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8188/2013 2. Ergänzung
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
Rat der Stadt Bedburg
01.10.2013
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2013
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Rat der Stadt Bedburg
25.03.2014
Betreff:
Ratsbürgerentscheid vom 22.09.2013
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg erklärt den Ratsbürgerentscheid vom 22.09.2013 für gültig.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Allgemeines
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 19.07.2013 einstimmig beschlossen,
einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel „Ratsbürgerentscheid über die Frage des
Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg“ am 22.09.2013
durchzuführen. Die Feststellung des Ergebnisses erfolgte in der Sitzung des Rates am
18.12.2013. Die Verwaltung nimmt inhaltlich Bezug auf die Vorlagen WP8-145/2013 sowie
WP8-188/2013 1. Ergänzung.
Die Ergebnisfeststellung durch den Rat der Stadt Bedburg ist gemäß § 18 Absatz 4 der
Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg durch den Bürgermeister öffentlich im
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist am
20.12.2013 im Amtsblatt Nr. 66 (Jahrgang 40/2013) des Rhein-Erft-Kreises erfolgt.
Grundsätzlich hat jeder Abstimmungsberechtigte als auch die Aufsichtsbehörde die
Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung zu erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a – c des
Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) für erforderlich halten (§ 39 Absatz 1 KWahlG).
Einsprüche nach § 39 Absatz 1 KWahlG sind beim Abstimmungsleiter schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Frist zur Erhebung von
Einsprüchen gegen die Abstimmung beginnt ab dem Tag der Bekanntmachung und
beträgt einen Monat (§ 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) i. V. m. § 39 Absatz
1 KWahlG).
Abstimmungsprüfung
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Ratsbürgerentscheides
eingegangenen Eingaben Bedburger Bürgerinnen und Bürger wurden verschiedenen im
Wahl- und Kommunalverfassungsrecht erfahrenen Personen u. a. Prof. Dr. Bätge zur
Prüfung vorgelegt. Die Eingaben sind als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.
Prof. Dr. Frank Bätge ist Hochschullehrer an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Vor seiner Berufung zum Professor war er in leitender Funktion als Justiziar in der
Kommunalverwaltung tätig.
Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen des gesamten Wahlrechts sowie
im Kommunalrecht. In diesen Bereichen ist er auch von Parlamenten als Sachverständiger für zu kommunal- und wahlrelevanten Gesetzesnovellierungen hinzugezogen
worden. Er ist Autor zahlreiche Publikationen zu wahl- und kommunalrechtlichen Fragen.
Nach übereinstimmender Auffassung der Wahlrechtler sind die eingegangenen Eingaben
im Einzelfall und auch im Hinblick auf das knappe Ergebnis als untergeordnet zu
bewerten, so dass diese keinen entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsergebnis
hatten.
Einsprüche sind innerhalb der oben genannten Frist nach § 63 Absatz 2 KWahlO i. V. m. §
39 Absatz 1 KWahlG keine eingegangen.
Beschlussvorlage WP8-188/2013 2. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 05.03.2013
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Koerdt
Leitung Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-188/2013 2. Ergänzung
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