Daten
Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
05.03.2014
Erstellt
25.02.14, 18:02
Aktualisiert
25.02.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8229/2013 1. Ergänzung
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 41 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
02.12.2013
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
05.03.2014
Abstimmungsergebnis:
Ohne Abstimmung
Betreff:
Aufnahme/ Ablehnung von Schülerinnen und Schülern an einer städtischen Grundschule,
deren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet liegt
- Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 21.11.2013
Beschlussvorschlag:
Alternative a)
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss legt den in der Vorlage unter Ziff. 1 bis 3
seitens der Fachverwaltung formulierten Rahmen für die Aufnahme von
Grundschulkindern im Sinne des § 46 Schulgesetz fest.
Alternative b)
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss legt folgenden Rahmen für die Aufnahme
von Grundschulkindern im Sinne des § 46 Schulgesetz fest:
-
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg hatte für die Sitzung des Familien-, Bildungs- und
Sozialausschuss am 02.12.2013 den Antrag gestellt, die Thematik `Aufnahme/ Ablehnung von
Schülerinnen und Schülern an einer städtischen Grundschule, deren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet
liegt´ auf die Tagesordnung aufzunehmen. Im Ergebnis des Beratungsverlaufs, in welchem neben
der Rechtslage auch die fiskalischen Auswirkungen einer generellen `Aufweichung´ aufgezeigt
worden sind, wurde die Verwaltung beauftragt, mit den Schulleitungen der Grundschulen eine
möglichst einvernehmliche Lösung zu erarbeiten.
Diesbezüglich haben zwischenzeitlich mehrere Gespräche stattgefunden; die Verwaltung hatte
unter Berücksichtigung der im Ausschuss geäußerten Wünsche/ Vorstellungen seitens der
Grundschulleitungen und der fiskalischen Auswirkungen (Schulträgerprinzip!) nachfolgenden
Vorschlag unterbreitet:
1. Eine Aufnahme von Kindern ohne Erstwohnsitz im Stadtgebiet Bedburg ist ausgeschlossen,
sofern hierdurch die seitens des Schulträgers festgelegten Klassengrößen und -bildungen
überschritten werden; vorrangig zu berücksichtigen sind hierbei die besonderen pädagogischen
Anforderungen an die Klassen des gemeinsamen Lernens.
2. Das berechtigte Interesse der Eltern - bei Alleinerziehenden dieses Elternteils - ist ggü. der
Schulleitung/ dem Schulträger schriftlich zu dokumentieren; es liegt insbesondere dann vor,
wenn beide Elternteile - bei Alleinerziehenden dieses Elternteil - berufstätig sind/ ist und eine
Betreuung durch Verwandte ersten und zweiten Grades zu den Kindern mit Wohnsitz in
Bedburg in unmittelbarer Schulnähe erfolgt.
3. Die Entscheidung zur Aufnahme des Kindes obliegt der Schulleitung im Rahmen des § 46
Schulgesetz unter Berücksichtigung des unter Ziff. 1 und 2. festgelegten Rahmens.
Dieser Ansatz ist den Schulleitungen nicht ausreichend; sie haben daher unter Datum vom
19.02.2014 eine Stellungnahme abgegeben, die als Anlage beigefügt ist. Die zu den einzelnen
Positionen bestehenden Bedenken der Fachverwaltung sind jeweils angefügt und in grau
hinterlegt.
1. Die Betreuung durch Verwandte ersten und zweiten Grades greift zu kurz. Hier sollte das
Augenmerk nicht auf dem verwandtschaftlichen Bindungsgrad, sondern auf dem tatsächlichen
Bindungsgrad des Kindes der zu betreuenden Person liegen. Eine `de facto Prüfung´
inhaltlicher Art ist ja in beiden Fällen nicht möglich; die Schulleitungen müssen jeweils
entscheiden, ob die von den Eltern vorgetragene Situation glaubwürdig ist.
Diese Darstellung ist nicht korrekt; selbstverständlich ist dem Schulträger jederzeit eine
Überprüfung des verwandtschaftlichen Bindungsgrad möglich. Sollte der Ausschuss sich dem
Vorschlag der Schulleitungen anschließen, wären die nachfolgenden Positionen obsolet und
der Weg für eine generelle Aufnahme aller Kinder ohne Erstwohnsitz im Stadtgebiet geöffnet.
2. Das Kriterium `Geschwisterkind´ wurde nicht aufgenommen. Es sollte aber aus Sicht der
Schulleitungen enthalten sein. In unserem Gespräch hatten wir über einen Umzug von Kindern
während der Schullaufbahn in relativer Nähe, aber in den Schulbezirk einer anderen Kommune
gesprochen. Dieser Fall könnte - wenn auch selten - weiterhin auftreten und damit die
Einschulung von Geschwisterkindern nach sich ziehen.
Die zunächst angesprochene Fallkonstellation des Wegzugs während des Grundschulbesuchs
stellt sich nicht dar; Stichwort `geschützte Klasse´. Danach erfolgt, sofern schulorganisatorische
Gründe gegen einen Wechsel des Kindes sprechen - Gefährdung der Schullaufbahn selbstverständlich kein Wechsel in andere Schule; dies ist eine rein pädagogische
Entscheidung, die in der originären und ausschließlichen Kompetenz der Schulleitung liegt.
Eine aufgezeigte Geschwisterkindregelung sieht das Gesetz für der Schulpflicht unterliegende
SchülerInnen aus anderen Kommunen nicht vor.
Beschlussvorlage WP8-229/2013 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
3. Ebenfalls nicht aufgenommen wurde das Kriterium `Besuch eines Kindergartens in der Nähe
der Schule´. Auch wenn, wie richtig ausgeführt, die Konstellation nur in absoluten
Ausnahmefällen vorkommt, sollten diese Kinder nach nochmaliger Prüfung für die Einschulung
an einer Bedburger Schule in Frage kommen.
Nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Problematik des einklagbaren Rechtsanspruchs in der
Versorgung der im Stadtgebiet Bedburg wohnenden Kinder mit einem Kindergartenplatz, sind
die Vertragsgestaltungen mit den Trägern derart formuliert, dass der geschilderte Fall nicht
vorkommen kann/ darf. Folgerichtig kann es nicht sein, dass aus `vertragswidrigem Verhalten´
in der Konsequenz womöglich noch einen Anspruch auf Beschulung in einer städtischen
Grundschule resultiert.
Fakt ist, dass jegliche `Aufweichung´ des seinerzeit getroffenen politischen Grundsatzbeschlusses,
verstärkte Anmeldungen aus Nachbarkommunen erzeugen. Insbesondere aus den Kommunen
Bergheim-Glesch (Grundschulverbund Oberaußem/ Glesch) und Titz (Primusschule) ist mit
verstärkten Aufnahmen zu rechnen. Aufgrund des im Schulgesetz normierten Schulträgerprinzips,
wonach der Schulträger sämtliche Kosten - Lehr- und Lernmittel, Schülerfahrtkosten etc. pp. - zu
tragen hat, muss die Verwaltung bei einer derartigen Entscheidung auf die fiskalischen
Auswirkungen verweisen. In der Vorlage WP8-229/2013 wurde dargestellt, dass alleine
Fahrtkosten i. H. v. rd. 620,- € p. a. pro auswärtigem Schüler entstehen.
Da zwischen Fachverwaltung und Grundschulleitungen kein Einvernehmen erzielt werden konnte,
ist seitens des Fachausschusses eine Entscheidung zu treffen. Sollte eine solche in der Sitzung
nicht getroffen werden, bleibt die seinerzeitige Beschlusslage existent, mit der Konsequenz, dass
SchülerInnen ohne Erstwohnsitz im Stadtgebiet Bedburg nicht in einer städtischen Grundschule
angenommen werden können.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Nicht erkennbar
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-229/2013 1. Ergänzung
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