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Beschlussvorlage (Bestellung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Aufsichtsrat der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
123 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Beschlussvorlage (Bestellung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Aufsichtsrat der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis) Beschlussvorlage (Bestellung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Aufsichtsrat der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-12/2014 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: 10 32 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 01.07.2014 Betreff: Bestellung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Aufsichtsrat Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis der Erftland Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, in den Aufsichtsrat der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis als Vertreter/in der Stadt Bedburg Frau/Herrn ___________________________________zu entsenden. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis stellt die Stadt Bedburg ein Aufsichtsratsmitglied. Eine Stellvertretung ist lt. Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen. Die bestellten Mitglieder bleiben für die Dauer der kommunalen Wahlperiode, längstens jedoch bis drei Monate nach erfolgter Kommunalwahl im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich (§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftervertrages). Die Räte der als Gesellschafter beteiligten Kommunen sind berechtigt, den von ihnen bestellten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen zu erteilen und sie aus wichtigem Grund kraft Ratsbeschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorzeitig abzuberufen. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben (§ 10 Abs. Abs. 5 und 7 des Gesellschaftervertrages). Gemäß § 113 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. In der abgelaufenen Wahlperiode wurde Herr Dr. Georg Kippels als Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt. Sofern nur ein Vertreter (ggf. Stellvertreter) zu bestellen ist, richtet sich das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (einfacher Mehrheitsbeschluss). Der Bürgermeister ist hierbei stimmberechtigt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: - Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 13.06.2014 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Gömpel ----------------------------------Solbach Sachbearbeiterin Leiterin Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-12/2014 Seite 2