Daten
Kommune
Bedburg
Größe
123 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
25.06.14, 18:01
Aktualisiert
25.06.14, 18:01
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-12/2014
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
01.07.2014
Betreff:
Bestellung einer Vertreterin/eines Vertreters in den Aufsichtsrat
Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis
der Erftland
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, in den Aufsichtsrat der Erftland Kommunale
Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis als Vertreter/in der Stadt Bedburg
Frau/Herrn ___________________________________zu entsenden.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages der Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft
mbH im Rhein-Erft-Kreis stellt die Stadt Bedburg ein Aufsichtsratsmitglied. Eine Stellvertretung ist
lt. Gesellschaftervertrag nicht vorgesehen.
Die bestellten Mitglieder bleiben für die Dauer der kommunalen Wahlperiode, längstens jedoch bis
drei Monate nach erfolgter Kommunalwahl im Amt. Eine erneute Bestellung ist möglich (§ 10 Abs.
3 des Gesellschaftervertrages).
Die Räte der als Gesellschafter beteiligten Kommunen sind berechtigt, den von ihnen bestellten
Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen zu erteilen und sie aus wichtigem Grund kraft Ratsbeschluss
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorzeitig abzuberufen.
Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer sein. Sie dürfen auch nicht als
Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum
kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern
bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben (§ 10 Abs.
Abs. 5 und 7 des Gesellschaftervertrages).
Gemäß § 113 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr
das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung
entscheidet der Rat.
In der abgelaufenen Wahlperiode wurde Herr Dr. Georg Kippels als Mitglied in den Aufsichtsrat
entsandt.
Sofern nur ein Vertreter (ggf. Stellvertreter) zu bestellen ist, richtet sich das Wahlverfahren nach
§ 50 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (einfacher Mehrheitsbeschluss).
Der Bürgermeister ist hierbei stimmberechtigt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: -
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 13.06.2014
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Gömpel
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiterin
Leiterin Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-12/2014
Seite 2