Daten
Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
19.10.10, 07:17
Aktualisiert
19.10.10, 07:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
243/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
- 41 -
-230-
300
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige
Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 41 -
-230-
300
13.10.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 243/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Bernhard Hadel
13.10.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom … folgende Richtlinien über das Erheben von
Kostendeckungsbeiträgen von den Vereinen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der Stadt zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit außerhalb der Sportstätten benutzen, beschlossen:
1.
Die Vereine und örtlichen Parteigliederungen, die nicht nur vorübergehend Räumlichkeiten der Stadt zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung für ihre Vereinsarbeit benutzen, werden auf vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen.
2.
Die Kostendeckungsbeiträge sollen die – anteiligen - Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die Straßenreinigung, soweit sie nicht
unmittelbar von den Vereinen getragen werden, sowie für die Gebäudeversicherung und ggf. die Reinigung
der den Vereinen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ausgleichen.
3.
Die Kostendeckungsbeiträge für die Büro- und Veranstaltungsräume sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, insbesondere ein Flächenmaßstab, gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Räumlichkeiten stehen darf.
Sind einem Verein Büro- und Veranstaltungsräume zur Mitbenutzung überlassen, ergibt sich sein Kostendeckungsbeitrag aus dem Verhältnis der Zeiten seiner Mitbenutzung zu den Nutzungszeiten aller Nutzer der
Räume.
4.
Für die Nutzung von Lagerräumen, Garagen sowie der Karnevalswagenhalle wird als Kostendeckungsbeitrag eine pauschale Nutzungsentschädigung von … (Vorschlag der Verwaltung: 2,00 €) pro m²/Jahr erhoben. Dieser Kostendeckungsbeitrag beträgt mindestens … (Vorschlag der Verwaltung: 30.00 €) je Jahr.
5.
Der Kostendeckungsbeitrag für die Nutzung der Schießstände im Rathaus ergibt sich aus den auf die
Schießstände entfallenden anteiligen Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung und die Abwasserentsorgung. Der Kostendeckungsbeitrag fällt jedoch nicht höher aus als der
Kostendeckungsbeitrag, den Vereine pro Nutzungsstunde für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für
sportliche Zwecke nach den dafür vom Rat der Stadt beschlossenen Richtlinien zu zahlen haben.
6.
Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt. Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden, Aufwandssenkungen zu
seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten
beeinflusst werden kann.
7.
Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die Vereinsarbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach einer dieser beiden Varianten zum
Tragen:
nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit
gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der
Mitglieder.
8.
Der zuständige Ausschuss kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt ein
Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage verpflichtet.
9.
Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Räumlichkeiten für die Stadt Aufgaben wahrnimmt, kann der
Kostendeckungsbeitrag durch den zuständigen Ausschuss ermäßigt werden.
10.
Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen
Bedingungen abhängig machen.
11.
Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren Mitglieder nicht
überwiegend in Wesseling mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Stadt hat vielen Vereinen und auch einzelnen örtlichen Parteigliederungen für ihre Arbeit Räumlichkeiten
außerhalb der Sportstätten überlassen, ohne in der Vergangenheit darauf zu achten, dass die Überlassungsbedingungen gleichartig sind. Einzelne Vereine tragen alle Bewirtschaftungsaufwendungen, viele Vereine
bewirken durch ihre Nutzung für ihre Vereinsarbeit Aufwendungen zu Lasten der Stadt, ohne sich daran zu
beteiligen. Die Anlage vermittelt dies. Vergleichbare Nutzungen gleich zu behandeln, ist das eine zu lösende
Problem.
Das zweite Problem besteht angesichts der Verpflichtung der Stadt, die Haushaltswirtschaft zu sichern, darin,
dem in § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) enthaltenen Grundsatz Rechnung zu tragen, vorrangig aus speziellen Entgelten die Aufgaben der Stadt zu finanzieren. Die Nutzung von
Räumlichkeiten der Stadt durch Vereine mit einem Verbrauch städtischer Ressourcen muss deshalb betrachtet werden.
2. Lösung
Die Lösung besteht darin, Richtlinien zu erlassen, die für alle Vereine, die in Wesseling ihren Sitz haben und
deren Mitglieder überwiegend mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, die wirtschaftlichen Bedingungen für die
Überlassung der städtischen Räumlichkeiten gleichermaßen regeln. Für die Vermietung an freiberuflich und
gewerblich Tätige bedarf es eigenständiger Regelungen und jeweils eines Mietvertrages.
Der Beschlussentwurf berücksichtigt die von der Verwaltung in die Sitzungen des vom Hauptausschuss gebildeten interfraktionellen Arbeitskreises eingebrachten Vorschläge sowie die dort durchgeführten Beratungen.
Hervorzuheben ist:
a)
Kommt es zu den Richtlinien, erhebt die Stadt Kostendeckungsbeiträge und keine alle Kosten deckende
Miete. Weder die Gebäudeherstellungs- noch die Finanzierungskosten der Räumlichkeiten noch der Instandhaltungsaufwand noch Personalkosten (von ggf. von der Stadt gestellten Reinigungsdienstleistungen abgesehen) werden von dem Begriff „Kostendeckungsbeitrag“ erfasst. Er bezieht sich im Wesentlichen auf
verbrauchsabhängige Bewirtschaftungsaufwendungen.
b)
Die Bewirtschaftungsaufwendungen sollen jährlich neu ermittelt werden. So lässt sich bewerkstelligen, dass
Aufwandssteigerungen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden und Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen können. Damit kann deutlich gemacht werden, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann.
c)
In den bisherigen Beratungen ist stets betont worden, dass von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die Vereinsarbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
d)
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen für einen Verein
eine besondere Härte bedeuten kann, soll der zuständige Ausschuss nach Prüfung der Ertrags- und Vermögenslage einen (Teil-)Erlass aussprechen können. In den bisherigen Beratungen hat die Verwaltung Übereinstimmung mit den Vertretern der Fraktionen feststellen können, dass ein Verein, der den Forderungserlass verfolgt, zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage verpflichtet ist.
Die im Beschlussentwurf unter den Nrn. 9 und 10 vorgeschlagenen Beschlussteile sollen der Stadt die Möglichkeit bieten, besonderen Falllagen Rechnung zu tragen.
Der im Beschlussentwurf unter den Nrn. 8 und 9 enthaltene Begriff „zuständiger Ausschuss“ berücksichtigt,
dass einige der von Vereinen genutzten Räumlichkeiten zum Sachanlagevermögen von Sondervermögen
gehören. In diesen Fällen soll der für das jeweilige Sondervermögen zuständige Betriebsausschuss zuständig sein; in den anderen Fällen soll der Hauptausschuss die Zuständigkeit innehaben.
3. Alternativen
werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Richtlinien führen zu zusätzlichen Erträgen; sie werden auf 35.000 €/a geschätzt.