Daten
Kommune
Bedburg
Größe
148 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
07.05.14, 18:00
Aktualisiert
07.05.14, 18:00
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-17/2014
1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
25.02.2014
Rat der Stadt Bedburg
13.05.2014
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4 / Rath, 1. vereinfachte Änderung
hier:
a) Beschluss über die im Wege des Beteiligungsverfahrens eingegangenen
Stellungnahmen
b) Fassung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass im Rahmen der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen eingegangen sind,
und somit auf einzelne Beschlüsse zu den Stellungnahmen verzichtet werden kann.
b) Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr.
4 / Rath, 1. vereinfachte Änderung nebst Begründung und dazugehörigen Anlagen
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548).
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.02.2014 den
Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
und der berührten Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan Nr. 4 / Rath, 1.
vereinfachte Änderung gefasst.
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 4 / Rath setzt für die Parzellen Gemarkung Bedburg,
Flur 29, Nrn. 224, 221, 223 und 216 eine durchgehende geschlossene Bauweise fest. Die
Flurstücke 221 und 223 sind im Privateigentum und werden derzeit als Garten genutzt.
Die geschlossene Bauweise wurde seinerzeit festgesetzt, da von einer Bebauung aller
Grundstücke im Plangebiet ausgegangen wurde, und die Grundstücke 221 und 223
aufgrund der geringen Breite nur in geschlossener Bauweise ohne Grenzabstand bebaut
werden können. Die Privateigentümer äußerten nach der Planaufstellung, dass Sie
langfristig weder einen Verkauf, noch eine Bebauung beabsichtigen. Dies führt dazu, dass
bei dem derzeit bestehenden Baurecht durch die Erwerber der städtischen
Baugrundstücke Nr. 224 und 216 auf den jeweiligen Grenzen zu den privaten Flurstücken
eine geschlossene Wand (ohne Fenster) errichtet werden müsste und dazwischen eine
Baulücke verbleibt. Dieses ist städtebaulich nicht vertretbar, da es dem Erscheinungsbild
nicht zuträglich ist.
Die 1. vereinfachte Änderung des BP 4/Rath sieht vor, im gesamten Plangeltungsbereich
eine offene Bauweise festzusetzen. Das führt dazu, dass keine geschlossene Wand auf
den jeweiligen Grenzen zu den privaten Flächen errichtet werden muss, sondern die
Gebäude freistehend mit Grenzabstand gebaut werden müssen. So wird die offene
Bauweise, welche durch den BP 4/Rath für das Flurstück 226 festgesetzt ist, fortgeführt.
Eine Bebauung der Grundstücke 221 und 223 ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Die Änderung wurde im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB durchgeführt, da die
Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden. Aus diesem Grund wurde auch
nur die betroffene Öffentlichkeit gem. §13 Abs 2 Nr. 2 BauGB, sowie die betroffenen
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt.
Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurden die betroffenen Anwohner / Eigentümer der
Objekte Holtroper Straße 13 und 29, Gommershovener Weg 14, 16, 18, 20a, 20b und 22,
sowie die neuen Eigentümer des Baugrundstücks hinter Gommershovener Weg 22
(Flurstück 226) im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Bürger nach §13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB angeschrieben, und bis zum 02.04.2014 um eine Stellungnahme zur geplanten
Änderung gebeten. Innerhalb der Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Betroffene Träger öffentlicher Belange sind und waren kein erkennbar, sodass hier keine
Beteiligung durchgeführt wurde.
Das Flurstück 224 ist bereits verkauft. Der Erwerber hat bereits einen Bauantrag mit
offener Bauweise vorgelegt. Dieser wurde nach Ablauf der Beteiligungsfrist gemäß
§ 33 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) genehmigt,
da sowohl die Beteiligungsfrist abgelaufen war und das Bauvorhaben den zukünftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Der Erwerber selbst hatte bei der Verwaltung angefragt, ob der Bebauungsplan zugunsten
der offenen Bauweise geändert werden kann.
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Sitzungsvorlage
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Zum sonstigen Stand der Vermarktungssituation können auf Nachfrage in der Sitzung
Auskünfte erteilt werden.
Um das Verfahren abzuschließen, soll nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Da es zum vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen Entwurf keine
Stellungnahmen gab und aufgrund der Kommunalwahl die nächste Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses voraussichtlich erst nach der Sommerpause stattfindet,
wird auf eine Vorberatung im Ausschuss verzichtet. So kann die Vermarktung und
Entwicklung des Gebietes ohne Verzögerung voranschreiten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 07.05.2014
--------------------------------------Markus Teich
--------------------------------------Jürgen Schmeier
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
--------------------------------------Rainer Köster
--------------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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