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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
19 kB
Datum
13.09.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 121/2007)

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Inhalt der Datei

Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“ der Gemeinde Leopoldshöhe vom _________ Präambel Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666; SGV NW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NW S.644) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am __________ folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Gegenstand (1) Das Kommunale Gebäudemanagement Leopoldshöhe wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (GO NW / EigVO) und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Zweck der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist eine wirtschaftliche, sichere, ökologisch nachhaltige sowie zukunftsweisende zentrale Verwaltung des immobilen Vermögens, insbesondere von Gebäuden sowie den diesen zugeordneten Grundstücken, die der Gemeinde Leopoldshöhe zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die zentrale Verwaltung umfasst im wesentlichen die Bereiche Reinigung, Bewirtschaftung und Unterhaltung. §2 Name der Einrichtung Die Einrichtung führt den Namen "Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe". §3 Betriebsleitung (1) Das Gebäudemanagement wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die lfd. Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen. (2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Gebäudemanagements verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei hat sie ein Überwachungssystem einzurichten, das eine dauerhafte Risikofrüherkennung gewährleistet. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz. (3) Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche I "Innerer Service, Personal, Finanzen" und III "Bauen, Planen, Umwelt". Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsgliederungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2007 in der zur Zeit gültigen Fassung, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung III obliegt damit im wesentlichen das technische Gebäudemanagement, während die Fachbereichsleitung I vorrangig für die Bereiche Finanzen (Wirtschaftsplan) und Organisation (Personal) zuständig ist; § 8 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. §4 Betriebsausschuss (1) Zuständig für das Gebäudemanagement ist der Betriebsausschuss, der mit Beginn der Legislaturperiode 2004 – 2009 vom Rat für die Beratung der Angelegenheiten der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung gebildet wurde. Auf § 5 Abs. 1 Satz 2 der EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten des Gebäudemanagements, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Insbesondere erteilt er, unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO, die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie über den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500 € übersteigen. Unterhalb des festgesetzten Betrages unterliegt die Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über die Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen fällt. (3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen. (4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Betriebsleitung zu unterrichten. (5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW gelten entsprechend. (6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NW gilt entsprechend. §5 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Gebäudemanagements, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über: a) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des "Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe", b) die Umwandlung der Rechtsform, c) die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Betriebsausschusses, d) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, e) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, f) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Verlustes, g) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde, h) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vor genannten wirtschaftlich gleich kommen, i) die Verfügung über Vermögen des Gebäudemanagements, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu Lasten des Gebäudemanagements, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. diese Entscheidungen ganz oder teilweise dem Betriebsausschuss übertragen sind; die Entscheidung über die Aufnahme von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes trifft die Betriebsleitung, j) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. §6 Bürgermeisterin / Bürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Darüberhinaus kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Dienstanweisungen erlassen, in denen die Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und der inneren Verwaltung der Gemeinde geregelt wird. (2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Gebäudemanagements rechtzeitig zu unterrichten und ihr / ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat in Abstimmung mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vor. (3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis der Betriebsleitung auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz EigVO entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister abschließend. §7 Kämmerin / Kämmerer Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ist die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g. Unterlagen sowie bei der grundsätzlichen Beratung und Betreuung des Gebäudemanagements mitzuwirken. §8 Personalangelegenheiten (1) Bei dem Gebäudemanagement können Beamtinnen und Beamte sowie tariflich Beschäftigte eingesetzt werden. (2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht über die tariflich Beschäftigten des Gebäudemanagements. (3) Beamtinnen und Beamte, die beim Gebäudemanagement beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Gebäudemanagements nachrichtlich anzugeben. (4) Hinsichtlich der Einstellung und Entlassung sowie bei Ein-, Höher- und Rückgruppierungen von Beamtinnen und Beamten sowie tariflich Beschäftigten des Gebäudemanagements sind die Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde anzuwenden. Der Betriebsleitung kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu; der Betriebsausschuss ist zu informieren. §9 Vertretung der Einrichtung (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Gemeinde Leopoldshöhe in Angelegenheiten des Gebäudemanagements durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen „im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung Gemeinde Leopoldshöhe Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister Gebäudemanagement unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. (4) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Gebäudemanagement sind die Vorschriften des § 64 GO NW sinngemäß anzuwenden, und zwar dergestalt, dass Bürgermeisterin / Bürgermeister (allgemeine Vertreterin / allgemeiner Vertreter) mit einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnen. § 10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Stammkapital (1) Das Stammkapital des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe beträgt ___________€. (2) Der Wert des Stammkapitals wurde wie folgt ermittelt: - Summe des übertragenen Anlagevermögens - Summe der übertragenen Sonderposten - Summe der übertragenen Schulden u. passiven Rechnungsabgrenzungsposten - Summe des übertragenen Eigenkapitals - davon übertragenes Stammkapital -,-- € -,-- € -,-- € -,-- € -,-- € § 12 Wirtschaftsplan (1) Das Gebäudemanagement soll den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor Ablauf des lfd. Wirtschaftsjahres feststellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die mehr als 15.000 € (soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen beruhen 30.000 €) betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. In Fällen äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Entscheidung der der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. § 13 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens alle 6 Monate über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. § 14 Jahresabschluss / Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im übrigen gilt § 26 EigVO. § 15 Personalvertretung Das Gebäudemanagement bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe, so dass der Personalrat der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe auch die Personalvertretung für das Gebäudemanagement übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). § 16 Frauenförderung Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Förderung von Frauen gelten uneingeschränkt für das Gebäudemanagement, ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.