Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
19 kB
Datum
13.09.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
„Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom _________
Präambel
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666; SGV
NW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NW
S.644) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung
am __________ folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand
(1)
Das Kommunale Gebäudemanagement Leopoldshöhe wird als eigenbetriebsähnliche
Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (GO NW / EigVO) und der
Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2)
Zweck der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist eine
wirtschaftliche, sichere, ökologisch nachhaltige sowie zukunftsweisende zentrale
Verwaltung des immobilen Vermögens, insbesondere von Gebäuden sowie den diesen
zugeordneten Grundstücken, die der Gemeinde Leopoldshöhe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
dienen. Die zentrale Verwaltung umfasst im wesentlichen die Bereiche Reinigung,
Bewirtschaftung und Unterhaltung.
§2
Name der Einrichtung
Die Einrichtung führt den Namen "Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe".
§3
Betriebsleitung
(1)
Das Gebäudemanagement wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht
durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die lfd. Betriebsführung. Dazu
gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend
notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordung der
notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln
sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen.
(2)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Gebäudemanagements
verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
anzuwenden. Dabei hat sie ein Überwachungssystem einzurichten, das eine dauerhafte
Risikofrüherkennung gewährleistet.
Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet die Betriebsleitung
entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.
(3)
Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche I "Innerer Service,
Personal, Finanzen" und III "Bauen, Planen, Umwelt". Die Zuständigkeiten ergeben sich
aus dem Verwaltungsgliederungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2007 in der
zur Zeit gültigen Fassung, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung
analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung III obliegt damit im wesentlichen das
technische Gebäudemanagement, während die Fachbereichsleitung I vorrangig für die
Bereiche Finanzen (Wirtschaftsplan) und Organisation (Personal) zuständig ist; § 8 Abs. 4
der Satzung bleibt unberührt.
§4
Betriebsausschuss
(1)
Zuständig für das Gebäudemanagement ist der Betriebsausschuss, der mit Beginn der
Legislaturperiode 2004 – 2009 vom Rat für die Beratung der Angelegenheiten der
Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung gebildet wurde. Auf § 5 Abs. 1
Satz 2 der EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen
ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen.
(2)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten des Gebäudemanagements,
die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind.
Insbesondere erteilt er, unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO, die Zustimmung zu
erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO.
Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde
ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie über den Erlass von Forderungen, wenn sie im
Einzelfall 2.500 € übersteigen. Unterhalb des festgesetzten Betrages unterliegt die
Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über
die Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen fällt.
(3)
An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist
berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt
darzulegen.
(4)
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind.
Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Betriebsleitung zu unterrichten.
(5)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster
Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW gelten entsprechend.
(6)
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen,
entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des
Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NW
gilt entsprechend.
§5
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Gebäudemanagements, die ihm durch die
Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind,
insbesondere über:
a)
die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des "Kommunalen
Gebäudemanagements Leopoldshöhe",
b)
die Umwandlung der Rechtsform,
c)
die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Betriebsausschusses,
d)
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
e)
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
f)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder
die Deckung des Verlustes,
g)
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde,
h)
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die
Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den
vor genannten wirtschaftlich gleich kommen,
i)
die Verfügung über Vermögen des Gebäudemanagements, die Veräußerung und
Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe
von Darlehen zu Lasten des Gebäudemanagements, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. diese Entscheidungen ganz oder
teilweise dem Betriebsausschuss übertragen sind; die Entscheidung über die
Aufnahme von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen
der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes trifft die Betriebsleitung,
j)
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§6
Bürgermeisterin / Bürgermeister
(1)
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten
der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
Darüberhinaus kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Dienstanweisungen erlassen,
in denen die Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und der inneren Verwaltung der
Gemeinde geregelt wird.
(2)
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über alle wichtigen
Angelegenheiten des Gebäudemanagements rechtzeitig zu unterrichten und ihr / ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen für den
Betriebsausschuss und den Rat in Abstimmung mit der Bürgermeisterin / dem
Bürgermeister vor.
(3)
Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nicht übernehmen
zu können und führt ein Hinweis der Betriebsleitung auf entgegenstehende Bedenken nicht
zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden.
Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin /
dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4)
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung im Sinne des § 2 Abs. 2
letzter Satz EigVO entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister abschließend.
§7
Kämmerin / Kämmerer
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die
Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters ist die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g.
Unterlagen sowie bei der grundsätzlichen Beratung und Betreuung des Gebäudemanagements
mitzuwirken.
§8
Personalangelegenheiten
(1)
Bei dem Gebäudemanagement können Beamtinnen und Beamte sowie tariflich
Beschäftigte eingesetzt werden.
(2)
Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht über die tariflich
Beschäftigten des Gebäudemanagements.
(3)
Beamtinnen und Beamte, die beim Gebäudemanagement beschäftigt werden, sind im
Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des
Gebäudemanagements nachrichtlich anzugeben.
(4)
Hinsichtlich der Einstellung und Entlassung sowie bei Ein-, Höher- und Rückgruppierungen
von Beamtinnen und Beamten sowie tariflich Beschäftigten des Gebäudemanagements
sind die Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde anzuwenden. Der Betriebsleitung
kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu; der Betriebsausschuss ist zu informieren.
§9
Vertretung der Einrichtung
(1)
Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die
Gemeinde Leopoldshöhe in Angelegenheiten des Gebäudemanagements durch die
Betriebsleitung vertreten.
(2)
Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen „im Auftrag“. In den
Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die
Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung
Gemeinde Leopoldshöhe
Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister
Gebäudemanagement
unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer
Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.
(4)
Bei verpflichtenden Erklärungen für das Gebäudemanagement sind die Vorschriften des §
64 GO NW sinngemäß anzuwenden, und zwar dergestalt, dass Bürgermeisterin /
Bürgermeister (allgemeine Vertreterin / allgemeiner Vertreter) mit einem Mitglied der
Betriebsleitung unterzeichnen.
§ 10
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe beträgt
___________€.
(2)
Der Wert des Stammkapitals wurde wie folgt ermittelt:
- Summe des übertragenen Anlagevermögens
- Summe der übertragenen Sonderposten
- Summe der übertragenen Schulden u. passiven
Rechnungsabgrenzungsposten
- Summe des übertragenen Eigenkapitals
- davon übertragenes Stammkapital
-,-- €
-,-- €
-,-- €
-,-- €
-,-- €
§ 12
Wirtschaftsplan
(1)
Das Gebäudemanagement soll den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor Ablauf des lfd.
Wirtschaftsjahres feststellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2)
Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng
zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des
Vermögensplans, die mehr als 15.000 € (soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen
Grundlagen beruhen 30.000 €) betragen, bedürfen der Zustimmung des
Betriebsausschusses. In Fällen äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung
des Betriebsausschusses die Entscheidung der der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 13
Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss
mindestens alle 6 Monate über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 14
Jahresabschluss / Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im übrigen gilt § 26 EigVO.
§ 15
Personalvertretung
Das Gebäudemanagement bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle
Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe, so dass der Personalrat der Gemeindeverwaltung
Leopoldshöhe auch die Personalvertretung für das Gebäudemanagement übernimmt. Es gilt das
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
§ 16
Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Förderung von Frauen gelten
uneingeschränkt
für
das
Gebäudemanagement,
ebenso
die
Zuständigkeit
der
Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.