Daten
Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
206/2010 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
24.09.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 206/2010 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
24.09.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
5. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Die erste Ergänzung zur Vorlage 206/2010 wurde notwendig, da im Beschlussentwurf und in der Anlage 1
anstelle des richtig errechneten Betrages in Höhe von 21,78 € für das Straßenreinigungsentgelt der
Innenstadtreinigung - Fußgängerzone, Straßen der Anlage 1b – durch einen Übertragungsfehler ein
fehlerhafter Betrag von 21,73 € aufgeführt wurde.
Des weiteren wurde der Spiegelstrich :
Winterdienst d. Betriebshof
26.000,00 €
bei den Festlegungen und Kostenansätzen für die Entgeltpflichtigen nicht mit aufgeführt, sodass die Summe
von 200.400 € nicht schlüssig dargestellt war.
Unter Einbeziehung dieser Änderung hat der Betriebsausschuss am 23.09.2010 – einstimmig – dem Rat
empfohlen, den folgenden Satzungstext zu beschließen.
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S.
706/SGV NW 2061) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390) und der §§ 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW
S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der
Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 18. Dezember 2007 erhält folgende neue
Fassung:
(4) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt je Meter der Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) für die Reinigung
der Straßenteile ohne die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) der
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich
einmalige Reinigung)
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 21,78 € (wöchentlich sechsmalige Reinigung)
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 0,66 € (monatlich zweimalige Reinigung, Parkstreifen monatlich
einmalige Reinigung).
Artikel 2
§ 5 Abs. 5 wird neu aufgenommen:
(5) Das jährliche Benutzungsentgelt für die Winterwartung (§ 1 Abs. 2) beträgt je Meter der
Grundstücksseiten (Absätze 1 - 3) der
a) in der Anlage 1 a genannten Straßen 0,78 €
b) in der Anlage 1 b genannten Straßen 0,73 €
c) in der Anlage 1 c genannten Straßen 1,67 €
Artikel 3
In der Anlage 1 a werden folgende Straßen gestrichen; sie werden in die Anlage 1 c eingefügt:
Pontivystraße
Hessenweg
An der Elsmaar
Schulstraße
Poststraße
Dreilindenstraße
Germanusstraße
Gartenstraße
Am Neuen Garten
Bolemer Weg
Im Kaninsberg
Cranachstraße
Hauptstraße
Nelkenweg
Entenfangstraße – von Kurfürstenstraße bis Bachstraße –
Bergerstraße – ohne Stichstraßen, bis Ortsende –
Sternenstraße
Peter-Henlein-Straße
Gutenbergstraße
Industriestraße
Gewerbestraße
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.