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Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691) Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691) Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 177/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 22.07.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 177/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 22.07.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691 Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Die Straßen- und Wegefläche in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691 (Gemeindestraße), die in dem als Anlage beigefügten Lageplan „schraffiert“ dargestellt ist, hat aus städtebaulicher Sicht keine Verkehrsbedeutung mehr, da die Erreichbarkeit der beiden hieran angrenzenden Garagen nach künftigem Erwerb der einzuziehenden Fläche durch die Eigentümer dieser Garagengrundstücke (Gemarkung Keldenich Flur 11 Flurstücke 696 und 695) gewährleistet bleibt. Die vorbezeichnete Straßen- und Wegefläche wird daher gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NRW 91) eingezogen. Die Verwaltung wird angewiesen, die Einziehungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit der im Bebauungsplan Nr. 23 C als „öffentliche Verkehrsfläche“ ausgewiesenen und nunmehr einzuziehenden Fläche wurde planerisch sichergestellt, dass die auf den Flurstücken 695 und 696 (Gemarkung Keldenich Flur 11) festgesetzten „Gemeinschaftsgaragen“ anfahrbar bleiben. Die Eigentümer der auf den vorgenannten Grundstücken zwischenzeitlich errichteten Garagen beabsichtigen nunmehr den Ankauf der einzuziehenden Flächen, wobei diese Flächen als Garagenvorplatzflächen genutzt werden sollen. Da demzufolge eine Anfahrbarkeit der Garagen auch weiterhin gewährleistet ist, bestehen gegen eine Veräußerung dieser Flächen nach Einziehung aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken, wobei kaufvertraglich zu regeln wäre, dass auf den veräußerten Flächen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen. 2. Lösung Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 3.03.2010 beschlossen, die vorbezeichnete Teilwegefläche einzuziehen und die Verwaltung angewiesen, die Einziehungsabsicht öffentlich bekannt zu machen. Diese Absicht ist im städtischen Amtsblatt vom 31.03.2010 veröffentlicht. Einwendungen hierzu sind im Rahmen des Vorverfahrens nicht vorgetragen worden. Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Einnahmen aus Grundstücksverkauf.