Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
828 kB
Datum
13.09.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Fortschreibung
des Frauenförderplans
der Gemeinde Leopoldshöhe
2007-2009
Fortschreibung des Frauenförderplans
2007 – 2009
Inhalt
I.
Bericht über die Personalentwicklung
Bestandsaufnahme, -änderung und Analyse der Beschäftigtenstruktur
A. MitarbeiterInnen der Gemeindeverwaltung - nach Stellen -
Allgemein
-
Ausbildung
-
Leitungsfunktionen
-
Beamte/Beamtinnen
-
ehemalige Angestellte
-
ehemalige ArbeiterInnen
-
Teilzeitbeschäftigung
B. Ermittlung der Unterrepräsentanz, gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz - LGG
-
Beamte/Beamtinnen
-
ehemalige Angestellte
-
ehemalige ArbeiterInnen
II. Bericht über die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen
III. Prognose
IV. Zielvereinbarungen
V. Maßnahmen
1.
Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
2.
Geschlechtergerechte Sprache
3.
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung
höherwertiger Tätigkeiten
4.
Ausschreibung
5.
Vorstellungsgespräch
6.
Auswahlkriterien
7.
Fortbildung
8.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit
8.2 Beurlaubung
9.
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
10. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
VI. Inkrafttreten und Kontrolle
2
I.
Bericht über die Personalentwicklung
Bestandsaufnahme, -änderung und Analyse der Beschäftigtenstruktur
Stichtag 31.12.2006
A.
MitarbeiterInnen der Gemeindeverwaltung - nach Stellen (ohne geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Beschäftigte in Elternzeit/Beurlaubung, Freistellungsphase Altersteilzeit)
Allgemein
Bei der Gemeinde Leopoldshöhe gab es zum Stichtag 31.12.2006 139,36 Vollzeitarbeitsplätze, davon
waren 71,51 Stellen von Frauen besetzt und 67,85 Stellen von Männern. Die Zahl der Vollzeitarbeitsplätze ist seit dem 31.12.2003 unwesentlich um 0,06 Stellen zu Gunsten der Frauen gestiegen.
Ausbildung
Bei allen Ausbildungsberufen handelt es sich um Vollzeitausbildungen.
Die Anzahl der Auszubildenden ist auf 19 gestiegen. Die Frauenquote beträgt 84,21 %. Der hohe
Frauenanteil liegt darin begründet, dass sich die Mehrzahl der Ausbildungsstellen im sozialen Bereich
(Vor- und Anerkennungspraktikanten) befindet und dies noch immer ein klassischer weiblicher Bereich
ist. Außerdem ist es gelungen auch in den klassisch männlichen Bereichen, TischlerIn, StraßenwärterIn, Ver- und EntsorgerIn jungen Frauen die Ausbildung zu ermöglichen.
Leitungsfunktionen
Die Anzahl der Leitungsfunktionen (13) bei der Gemeinde Leopoldshöhe hat sich zum Stichtag nicht
geändert. Nach wie vor handelt es sich um Vollzeitstellen. Sämtliche Fachbereichsleiterstellen sind
nach wie vor männlich besetzt. Lediglich die niedriger entlohnten Leitungsstellen der Kindertagesstätten und der Bücherei sind von Frauen besetzt.
Beamte/Beamtinnen
Die Gesamtzahl der Beamtinnen- und Beamtenstellen beträgt 12,52 wobei 8 Stellen von Männern besetzt werden. Im Vergleich zum Stichtag 31.12.2003 ist hier eine Veränderung in Höhe von 0,87 Stellen festzustellen, bedingt durch die Rückkehr 2 Erziehungsurlauberinnen. Die Frauenquote beträgt
36,10 %.
Unverändert ist die Tatsache, dass der Frauenanteil mit der Höhe der Besoldungsgruppe abnimmt,
und die Frauenquote lediglich im mittleren Dienst mit 80 % erfüllt ist. Im gehobenen Dienst beträgt die
Frauenquote nur 30 % und im höheren Dienst 0 %.
Ehemalige Angestellte
Die Gesamtzahl der Stellen ehemaliger Angestellter beträgt 85,67 wobei lediglich 26,25 Stellen von
Männern besetzt werden. Im Vergleich zum Stichtag 31.12.2003 ist hier ein mehr an Stellen von 0,06
festzustellen. Die Frauenquote beträgt 69,36 %. Wie im Beamtenbereich so gilt auch für den Angestelltenbereich, dass der Frauenanteil mit der Höhe der Entgeltgruppe abnimmt. Beträgt die Frauenquote im mittleren Dienst (Entgeltgruppe 5 - 8) noch 82,1 %, so erreicht sie im gehobenen Dienst
(Entgeltgruppe 9 - 11) lediglich 38,92 %, im höheren Dienst (hier EGG 14) ist keine Frau beschäftigt.
Auffällige Veränderungen zum Stichtag 31.12.2003 haben sich nicht ergeben.
Ehemalige ArbeiterInnen
Die Gesamtzahl der ArbeiterInnenstellen beträgt 41,17, wobei hier 33,6 Stellen von Männern besetzt
sind. Im Vergleich zum Stichtag 31.12.2003 ist ein weniger an Stellen von 2,8 festzustellen, bedingt
durch den Auslauf befristeter Verträge und Rentenbeginn. Die Frauenquote beträgt nur 18,39 %.
Auch hier ist festzustellen, dass Frauen überwiegend in den unteren Lohngruppen, insbesondere im
Reinigungsbereich, beschäftigt sind.
Im einfachen Dienst (Entgeltgruppen 2 und 3) beträgt die Frauenquote 70,5 %, im mittleren Dienst
(Entgeltgruppe 4 – 7) beträgt die Frauenquote 11,06 %.
Teilzeitbeschäftigung – Beamte/Beamtinnen – ehemalige Angestellte - ArbeiterInnen
Noch immer ist Teilzeitbeschäftigung (ohne Altersteilzeit) bei der Gemeinde Leopoldshöhe eine Beschäftigungsform, die zum Stichtag fast nur von Frauen ausgeübt wird und die insbesondere in den
unteren Besoldungs-, und Entgeltgruppen realisiert
wird. Lediglich ein männlicher Beschäftigter übt
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aus familiären Gründen eine Teilzeitbeschäftigung aus.
B.
Ermittlung der Unterrepräsentanz, gemäß § 7 LGG
(Ohne Auszubildende, Beschäftigte in der Freistellungsphase Altersteilzeit, mit geringfügig Beschäftigten und Beschäftigten in Elternzeit/Beurlaubung, s. Erläuterungen und Handlungsempfehlungen LGG)
Beamte/Beamtinnen
Zum Stichtag 31.12.2006 bestand Unterrepräsentanz ab Besoldungsgruppe A 13 g.D. Bundesbesoldungsgesetz -BBesG-.
Ehemalige Angestellte
Zum Stichtag 31.12.2006 bestand im Allgemeinen Verwaltungsdienst/Rathaus mit einer Frauenquote
von 67,65 % keine Unterrepräsentanz. Auch nicht bei der separaten Betrachtung nach Laufbahnen.
Es ist festzustellen, dass für den Bereich des mittleren Dienstes (hier: Entgeltgruppe 5 - 8) keine Unterrepräsentanz besteht. Besonders in den niedrigen Entgeltgruppen 5 und 6 sind Frauen überproportional stark vertreten. Die Frauenquote im mittleren Dienst ist mit 77,8 % deutlich erfüllt. Auch im gehobenen Dienst (hier: Entgeltgruppe 9), hier ist die Frauenquote mit 56,25 % erfüllt.
In den Bereichen Bücherei sowie Schulsekretärinnen und ErzieherInnen besteht keine Unterrepräsentanz, sämtliche dort angesiedelten Stellen sind zu 100 % mit Frauen besetzt.
Im Bereich der Sozialpädagogischen Fachkräfte ist die Frauenquote mit 66,67 % erfüllt. Da die Leitungsstelle männlich besetzt ist besteht hier für den Bereich des gehobenen Dienstes Unterrepräsentanz.
Im Bereich der technischen Angestellten ist die Frauenquote mit 36,36 % nicht erfüllt.
Ein Vergleich der Laufbahnen ist in diesem Bereich nicht ergiebig, da bis auf die Fachbereichsleitung
(höherer Dienst) alle Stellen im gehobenen Dienst angesiedelt sind. Stellen des einfachen und mittleren Dienstes gibt es bei der Gemeinde Leopoldshöhe im technischen Bereich nicht.
Ehemalige ArbeiterInnen
Zum Stichtag 31.12.2006 bestand Unterrepräsentanz im mittleren Dienst in fast allen Entgeltgruppen
in allen Arbeitsbereichen.
Im Bauhof und im Wasserwerk sind keine Frauen beschäftigt. Lediglich im Bereich der HausmeisterInnen wird die Frauenquote mit 40 % fast erreicht. Im Abwasserwerk sind zwei weibliche Beschäftigte
tätig, die Frauenquote beträgt hier 28,57 %.
Besonders auffällig ist die Überrepräsentanz von Frauen im Bereich der hauswirtschaftlichen Dienste:
von 13 beschäftigten Frauen sind 11 Frauen im einfachen Dienst als Reinigungs- und Küchenkräfte
tätig.
4
II. Bericht über die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen
1. Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen auf Leitungsebene wurde die Förderung von
Frauen bei der Personalentwicklung und Personalplanung berücksichtigt. Bürgermeister und
Fachbereichsleitungen haben in ihren Fachbereichen auf die Entwicklung familiengerechter
Arbeitsstrukturen hingewirkt.
2. Geschlechtergerechte Sprache, § 4 LGG
Die Amtssprache der Gemeinde Leopoldshöhe trägt der Gleichstellung von Frau und Mann
Rechnung. Im dienstlichen Schriftverkehr sowie bei Vordrucken, Formularen, usw. wurden in
der Regel geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen verwendet. Auf die sprachliche
Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurde geachtet. Um unnötige Aufblähungen
von Texten zu vermeiden wurde, wenn möglich, das große I eingesetzt. Die Umsetzung dieser Maßnahme befindet sich weiterhin in einem Verbesserungsprozess und wird auch in Zukunft kontinuierlich fortgesetzt.
3. Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung
höherwertiger Tätigkeiten, § 7 LGG
In einem Fall musste eine Stelle des gehobenen Dienstes (A11) mit einem männlichen Bewerber besetzt werden, da keine Bewerbungen von Frauen vorlagen. Arbeitnehmerinnen
wurden in der Regel bei gleicher Befähigung bevorzugt eingestellt, soweit in der jeweiligen
Gruppe der Beschäftigten weniger Frauen als Männer beschäftigt waren, sofern nicht in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegend waren. Dasselbe galt bei Beförderungen und Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten. Bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen wurden Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt
berücksichtigt, sofern sie in einem Ausbildungsgang noch nicht zu 50% berücksichtigt waren.
4. Ausschreibungen, § 8 LGG
Die im Berichtszeitraum durchgeführten Stellenausschreibungen wurden grundsätzlich in
weiblicher und männlicher Form abgefasst. Der Zusatz, dass die Gemeinde Leopoldshöhe
die Gleichstellung von Frau und Mann fördert, Bewerbungen von Frauen deshalb ausdrücklich erwünscht sind, wurde in die Stellenausschreibungen eingearbeitet wenn Unterrepräsentanz bestand. Ebenso der Teilzeitvermerk, soweit Teilzeitbeschäftigung auf der zu besetzenden Stelle möglich war. Beschäftigte in Elternzeit und Beurlaubung haben stets ein Exemplar
der Stellenausschreibung erhalten. Freigewordene Stellen wurden grundsätzlich zumindest
intern ausgeschrieben. In einigen dringenden Fällen wurde hiervon abgesehen, es erfolgte
jedoch eine ausführliche mündliche Erörterung der Gründe. Das jeweilige Stellenprofil für die
auszuschreibende Stelle wurde von dem zuständigen Fachbereichsleiter in Zusammenarbeit
mit dem Fachbereich I sowie der Gleichstellungsbeauftragten erstellt. Ausbildungsplätze
wurden öffentlich ausgeschrieben. Der Zusatz, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich
erwünscht sind, wurde auch hier aufgenommen. Eine Ausbildungsbetreuerin ist benannt worden. Eine explizite Werbung um Frauen war nicht erforderlich.
5. Vorstellungsgespräch, § 9 LGG
Zum Vorstellungsgespräch wurden in der Regel ebenso viele Frauen wie Männer bzw. alle
BewerberInnen eingeladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung der Stelle besaßen. Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sowie der Betreuung von
Kindern wurden nicht gestellt. Ebenso wenig wurden Teilzeitbeschäftigungen, Elternzeiten,
Zeiten einer Beurlaubung, Familienstand oder Einkommensverhältnisse des Partners
nachteilig berücksichtigt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhielt stets Einsicht in alle Akten,
die Maßnahmen betrafen, an denen sie zu beteiligen war. Des Weiteren bekam sie stets
Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie wurde über die Vorstellungstermine informiert und
nahm in der Regel an Vorstellungsgesprächen teil. Die Auswahlkommissionen waren nach
Möglichkeit jeweils zur Hälfte mit Frauen besetzt. War dieses nicht möglich oder sinnvoll
5
(Gründe: z.B. unnötige Aufblähung der Auswahlkommission um die Parität zu erreichen)
wurden die Gründe in der Regel aktenkundig gemacht.
6. Auswahlkriterien (Stellenbesetzung), § 10 LGG
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde frühzeitig über beabsichtigte Stellenbesetzungen oder
Umsetzungen informiert. Ihr wurde stets Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben.
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die
Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes beachtet worden.
7. Fortbildung, § 11 LGG
Fortbildungsangebote (z.B. der Studieninstitute, des Kommunalen Rechenzentrums usw.)
werden per Umlauf allen Beschäftigten bekanntgegeben. Dies gilt auch für Beschäftigte in
Elternzeit und beurlaubte Beschäftigte. Sämtlichen Beschäftigten steht, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen – im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel - nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereichsleiter frei. Obwohl Teilzeitbeschäftigte der Gemeinde Leopoldshöhe regelmäßig an
Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, wurden bisher keine Kinderbetreuungskosten geltend
gemacht. Bei Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen haben Teilzeitkräfte
eine entsprechende Zeitgutschrift erhalten. Durch die Fortbildungsangebote der Studieninstitute usw. sind auch die Themen Gleichstellung von Frau und Mann, Personalentwicklung
und Frauenförderung usw. abgedeckt. Zusätzliche Angebote zur beruflichen Förderung von
Frauen waren daher aus Verwaltungssicht nach wie vor nicht erforderlich.
8. Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt.
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit, § 13 LGG
Im Bereich des Rathauses wurde allen Teilzeitwünschen sowohl im Hinblick auf den Umfang
der Arbeitszeit, Dauer der täglichen Arbeitszeit, als auch auf deren Verteilung auf die Wochentage, sowie dem Wunsch auf Befristung der Teilzeitarbeit entsprochen.
Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte in Mutterschutz, Elternzeit oder Beurlaubung haben jederzeit die Möglichkeit, sich im Fachbereich I / Personal entsprechend beraten zu lassen.
In den gemeindlichen Kindertageseinrichtungen wurde ein personeller Ausgleich für Mitarbeiterinnen im Mutterschutz, Elternzeit oder Beurlaubung bereits ab Beginn der Mutterschutzfrist der Kollegin vorgenommen.
8.2 Beurlaubung, § 14 LGG
Auf Wunsch wurde den Beschäftigten der Gemeinde Leopoldshöhe eine Beurlaubung ermöglicht. Sie wurden auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen
hingewiesen. In der Regel wurde 6 Monate vor Ablauf der Beurlaubung zu einem Rückkehrgespräch eingeladen.
9. Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Im Berichtszeitraum sind keine sexuellen Belästigungen und Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz bekannt geworden. Der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu den o.g. Themen
steht den Fachbereichsleitern und den Beschäftigten frei. Auch in diesem Berichtszeitraum
wurden zu den Themen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz keine Fortbildungen besucht.
10. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte hat ihre Rechte im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlage
(LGG, Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) wahrgenommen. Einmal monatlich ist ein
Informationsaustausch zwischen dem Dienststellenleiter und der Gleichstellungsbeauftragten
vorgesehen.
6
III. Prognose für die Jahre 2007 - 2009
Durch Rentenbeginn und Beginn der Freistellungsphase von Altersteilzeit voraussichtlich freiwerdende Stellen:
Beamte/Beamtinnen: 1 durch Altersteilzeit frei werdende Stelle
a) Fachbereichsleitung, Besoldungsgruppe A 13 BBesG, Vollzeit
Ehemalige
Angestellte:
Ehemalige
ArbeiterInnen:
2 durch Altersteilzeit frei werdende Stellen
a) Verwaltungsangestellte, Fachbereich III, Entgeltgruppe 6 TVöD, 33
Std. wö.
b) Sachbearbeiter Fachbereich III, Entgeltgruppe 10 TVöD, Vollzeit
1 durch Altersteilzeit freiwerdende Stelle
a) Arbeiter, Ordnungsdienst, Fachbereich II, Entgeltgruppe 5 TVöD,
Vollzeit
Die Stelle „Sachbearbeiter Fachbereich III, Entgeltgruppe 10 TVöD“ wird künftig frei bleiben, da
bereits ein kw-Vermerk gesetzt wurde.
Rückkehrerinnen:
Bei der Gemeinde Leopoldshöhe befanden sich zum Stichtag 31.12.2006 sechs weibliche Mitarbeiterinnen in Elterzeit/Beurlaubung.
Die Rückkehr erfolgt bei 5 Mitarbeiterinnen voraussichtlich bis zum 31.12.2009.
Beamtinnen:
ehemalige
Angestellte:
ehemalige
Arbeiterinnen:
Keine Rückkehrerin
5 Rückkehrerinnen
a) Erzieherin, Entgeltgruppe 5 TVöD, 19,25 Std. wöchentlich
b) Erzieherin, Entgeltgruppe 5 TVöD, 26,25 Std., wöchentlich
c) Erzieherin, (2 Pers.), Entgeltgruppe 8 TVöD, Vollzeit
d) Sachbearbeiterin, Entgeltgruppe 11 TVöD, Vollzeit
Keine Mitarbeiterinnen in Elternzeit/Beurlaubung
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IV. Zielvereinbarungen
Langfristiges Ziel der Gemeinde Leopoldshöhe ist, den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind auf 50 vom Hundert zu erhöhen.
Die durch Altersfluktuation / Beginn der Freistellungsphase von Altersteilzeit in den nächsten
3 Jahren freiwerdenden Stellen werden, soweit eine Wiederbesetzung erfolgt - bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - solange durch Frauen wiederbesetzt, bis 50
% aller Stellen in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen, Besoldungs-, Entgeltgruppen mit
Frauen besetzt sind.
Das Gleiche gilt für durch sonstige Fluktuation freiwerdende Stellen.
Für den Bereich der Ausbildungsplätze ist darauf hinzuwirken, dass Frauen in allen Ausbildungsgängen zu 50 % vertreten sind.
Zur Verwirklichung dieser Ziele verpflichtet sich der Dienststellenleiter in Zusammenarbeit
mit den Fachbereichsleitungen und der Gleichstellungsbeauftragten die im Frauenförderplan
festgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen:
1.
Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
2.
Geschlechtergerechte Sprache
3.
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
4.
Ausschreibung
5.
Vorstellungsgespräch
6.
Auswahlkriterien
7.
Fortbildung
8.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit
8.2 Beurlaubung
9.
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
10.
Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
8
V.
Maßnahmen
Alle Tätigkeitsbereiche bei der Gemeinde Leopoldshöhe sind für Männer und für Frauen offen, sofern keine rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
1.
Maßnahmen auf der Leitungsebene und übergreifende Maßnahmen
1.1
Die Förderung von Frauen ist integraler Bestandteil von Personalentwicklung und
gemeinsame Aufgabe aller an der Personalplanung und -entwicklung Beteiligter.
1.2
Der Bürgermeister und die Fachbereichsleitungen tragen Sorge dafür, dass das Kriterium der Geschlechtergerechtigkeit im Rahmen von Personalentwicklung, Aus- und
Fortbildung und bei der Entwicklung von Arbeitszeitmodellen Berücksichtigung findet
und frauengerechte Maßnahmen umgesetzt werden. Bei der Entwicklung entsprechender Konzepte sollen Beschäftigte in Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung beteiligt
werden.
1.3
Der Bürgermeister und die Fachbereichsleitungen wirken in ihren Fachbereichen auf
die Entwicklung und Umsetzung frauenfördernder Maßnahmen und familiengerechter
Arbeitsstrukturen hin, mit Hilfe derer
der Anteil der Frauen in Bereichen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind erhöht
werden kann und
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer verbessert werden
soll.
Die Gleichstellungsbeauftragte berät die Fachbereiche auf Wunsch hinsichtlich geeigneter bzw. ergänzender Maßnahmen zur Zielerreichung. Darüber hinaus sind die
regelmäßig zu führenden MitarbeiterInnengespräche ein geeigneter Rahmen, um die
vorstehenden Ziele zu kommunizieren.
a)
b)
1.4
Im Rahmen von Haushaltssicherungskonzepten, Haushaltskonsolidierung und anderen Personalmaßnahmen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass diese nicht
zu Lasten der Beschäftigung von Frauen gehen.
1.5
Datenerhebungen und -analysen in der Personalverwaltung und gegebenenfalls auch
in einzelnen Fachbereichen sind geschlechtsspezifisch durchzuführen.
1.6
Die Gemeinde Leopoldshöhe wird geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8
Sozialgesetzbuch -SGB IV- weitestgehend abbauen. Es sollen keine geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden, es sei denn, die besondere Natur
der Arbeitsleistung lässt ausnahmsweise keine andere Gestaltung zu (z.B. Honorarkräfte).
2.
Geschlechtergerechte Sprache, § 4 LGG
2.1
Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen
und Männern zu achten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden, § 4 LGG.
2.2
Um unnötige Aufblähungen von Texten zu vermeiden, kann - sofern es sich nicht um
die direkte Ansprache bestimmter Personen handelt - das große I eingesetzt werden,
also beispielsweise die MitarbeiterInnen an Stelle von die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
9
2.3
Alle gemeindeeigenen Vordrucke und Formulare sowie das Ortsrecht und die Ausschussvorlagen werden entsprechend auf die geschlechtsneutrale Anrede umgestellt.
Zuständigkeit: Fachbereich I
3.
Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, § 7 LGG
3.1
3.2
3.3
Beamte/Beamtinnen
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Maßgabe von § 8 Abs. 4, § 199 Abs. 2 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) bevorzugt zur berücksichtigen. Für Beförderungen
gilt § 25 Abs. 6 des LBG, § 7 Abs. 1 LGG.
Im Beamtenbereich ist der Frauenanteil in der angestrebten Laufbahn maßgebliche
Bezugsgröße für die Feststellung der Unterrepräsentanz.
ArbeitnehmerInnen
Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind Frauen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bevorzugt einzustellen, soweit in der jeweiligen
Gruppe der ArbeitnehmerInnen weniger Frauen als Männer sind, sofern nicht in der
Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Satz 1 gilt auch für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, soweit in der damit verbundenen Vergütungsoder Lohngruppe der jeweiligen Gruppe der ArbeitnehmerInnen weniger Frauen als
Männer beschäftigt sind, § 7 Abs. 2 LGG.
Die Punkte 3.2 und 3.3 gelten entsprechend für Umsetzungen, soweit damit die Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verbunden ist, und für die Zulassung
zum Aufstieg, § 7 Abs. 7 LGG, d.h., bei Abordnungen und Umsetzungen, die dazu
dienen, Qualifikationen zu erlangen und ggf. später zu Beförderungen bzw. Höhergruppierungen führen, sind Frauen - bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung - solange zu bevorzugen, bis sie in den jeweiligen Besoldungs-, Vergütungsoder Lohngruppen paritätisch vertreten sind.
3.4
Die Abgrenzung der Gruppen erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 LGG.
Zuständigkeit: Ob Unterrepräsentanz von Frauen in einer Gruppe besteht, ist
vom Fachbereich I/Personal festzustellen.
4.
Ausschreibung, § 8 LGG
4.1
In Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe des § 7 LGG unterrepräsentiert sind,
sind zu besetzende Stellen in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers
auszuschreiben, § 8 Abs. 1 LGG.
4.2
Liegen nach einer Ausschreibung in allen Dienststellen des Dienstherrn oder Arbeitgebers keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen,
und ist durch haushaltsrechtliche Bestimmungen eine interne Besetzung nicht zwingend vorgeschrieben, soll die Ausschreibung öffentlich einmal wiederholt werden. Im
Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden, § 8 Abs. 2 LGG.
4.3
Es ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten der Gemeindeverwaltung, auch Beschäftigte in Elternzeit, Beurlaubte, geringfügig Beschäftigte und langfristig (über 6
Wochen) Erkrankte ein Exemplar der Stellenausschreibung erhalten.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
10
4.4
Ausbildungsplätze sind öffentlich auszuschreiben, § 8 Abs. 3 Satz 1 LGG.
4.5
Beträgt der Frauenanteil in einem Ausbildungsgang weniger als 20 %, ist zusätzlich
öffentlich mit dem Ziel zu werben, den Frauenanteil zu erhöhen, § 8 Abs. 3 Satz 2
LGG.
4.6
Die Werbung für diese Ausbildungsgänge sollen Frauen durch gezielte Maßnahmen
ansprechen, wie z.B. Hospitation, Schulpraktika für Frauen und Mädchen, Informationen an die Bundesagentur für Arbeit, dass die Bewerbung von Frauen besonders erwünscht ist.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal sowie der zuständige Fachbereichsleiter
in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten.
4.7
Es sind die notwendigen sachlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausbildung von Frauen zu schaffen.
4.8
Als Ansprechpartnerin für die Auszubildenden der Gemeinde Leopoldshöhe wird neben dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbetreuerin benannt.
4.9
In der Ausschreibung ist sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu verwenden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung
für die Tätigkeit. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von
Frauen ausdrücklich erwünscht sind.
4.10
Bei der Gemeinde Leopoldshöhe erhalten Stellenausschreibungen für Stellen in den
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, folgenden Zusatz:
Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert die Gleichstellung von Frau und Mann.
Bewerbungen von Frauen sind deshalb ausdrücklich erwünscht.
4.11
Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu übertragenden Amtes zu orientieren, § 8 Abs. 5 LGG.
4.12
Das Stellenprofil wird vom zuständigen Fachbereichsleiter in Zusammenarbeit mit
dem Fachbereich I/Personal sowie der Gleichstellungsbeauftragten erstellt und umfasst das Aufgabengebiet, das fachliche Anforderungsprofil und das persönliche Anforderungsprofil.
4.13
Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind die Stellen einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung
auch in Teilzeit auszuschreiben, § 8 Abs. 6 LGG.
4.14
Stellenausschreibungen der Gemeinde Leopoldshöhe erhalten daher in der Regel
den Zusatz:
Teilzeitbeschäftigung ist möglich.
4.15.1 Für den Fall, dass Teilzeitbeschäftigung auf der auszuschreibenden Stelle nicht möglich sein sollte, sind die Gründe hierfür vom zuständigen Fachbereichsleiter in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich I/Personal schriftlich zu benennen und der
Gleichstellungsbeauftragten 1 Woche vor Veröffentlichung der Stellenausschreibung
schriftlich mitzuteilen.
11
5.
Vorstellungsgespräch, § 9 LGG
5.1
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele
Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen,
wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des
zu übertragenden Amtes erfüllen, § 9 Abs. 1 LGG.
5.2
Gemäß § 18 Abs. 1 LGG erhält die Gleichstellungsbeauftragte Einsicht in alle Akten,
die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich der von BewerberInnen,
die nicht in die engere Auswahl einbezogen werden, sowie für Personalakten nach
Maßgabe der Grundsätze des § 102 Abs. 3 LBG.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unverzüglich über den Vorstellungstermin zu informieren. Sie nimmt nach eigenem Ermessen an den Gesprächen teil.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
5.4
Nimmt sie nicht teil, kann sie sich über das Verfahren informieren. Die Information ist
vom Dienststellenleiter auf Anfrage umfassend und vollständig zu erteilen.
5.5
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen, § 9 Abs. 2
LGG.
5.6
Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit sind unzulässig, § 9 Abs. 3 LGG.
6.
Auswahlkriterien (Stellenbesetzung), § 10 LGG
6.1
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu vergebenden
Amtes maßgeblich, § 10 Abs. 1 S. 1 LGG.
6.2
Bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen einbezogen werden, soweit diese für die zu
übertragenden Aufgaben von Bedeutung sind, § 10 Abs. 1 S. 2 LGG.
Die Qualifikationsbeurteilung orientiert sich an dem im Ausschreibungstext formuliertem Anforderungsprofil.
6.3
Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Stellenbesetzung zu beteiligen.
6.4.1
Gemäß § 18 Abs. 2 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
6.5
Frühzeitig bedeutet, dass die Gleichstellungsbeauftragte Gelegenheit hat, sich am
Entscheidungsprozess der Dienststelle zu beteiligen und das Ergebnis zu beeinflussen. Die Abstimmung zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und Dienststellenleitung ist ein Element der Willensbildung der Dienststelle. Deshalb tritt das Recht auf
Abgabe einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zeitlich vor das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren.
12
7.
Fortbildung, § 11 LGG
7.1
In der Regel bietet die Dienststelle keine eigenen Fortbildungen an, so dass die Angebote einschlägiger Institute (Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Volksheimstättenwerk, Kommunales Rechenzentrum etc.) durch Umlauf so bekanntgegeben
werden, dass alle Beschäftigten rechtzeitig informiert sind.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für Weiterqualifikation, sind - soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - weibliche
Beschäftigte mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zu der
Fortbildungsmaßnahme zuzulassen, § 11 Abs. 1 LGG.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
7.2
7.3
Für Beschäftigte in Elternzeit und beurlaubte Beschäftigte ist vom zuständigen Fachbereichsleiter rechtzeitig vor Wiederaufnahme (ca. 6 Monate) der Tätigkeit das Fortbildungsangebot im Hinblick auf die Rückkehr des Beschäftigten zu prüfen. Die Beschäftigte ist zur abschließenden Klärung des Fortbildungsbedarfs zu einem Gespräch einzuladen, s. Punkt 8.2.4. .
7.4
Auch während einer längerfristigen Abwesenheit von der Dienststelle haben Beschäftigte auf Wunsch die Möglichkeit, Fortbildungen zum Erhalt und zur Förderung der beruflichen Qualifikation sowie zur Erleichterung der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu besuchen.
Kosten hierfür werden von der Dienststelle getragen, eine Zeitgutschrift erfolgt nicht.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
7.5
Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für
die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, so sind diese zu erstatten, § 11 Abs. 3
S. 2 LGG.
7.6
Neben den fachspezifischen Angeboten sind dabei auch Themen der allgemeinen
Personalentwicklung (Frauenförderung, Kommunikationstraining etc.) und der Schutz
vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen.
7.7
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bereitzustellen.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal/Finanzen
8.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
8.1
Die Gemeinde Leopoldshöhe unterstützt ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie.
8.2
Teilzeitarbeit und flexible Formen der Arbeitsorganisation werden gefördert.
8.1 Arbeitszeit und Teilzeit, § 13 LGG
8.1.1 Auf Wunsch wird den Beschäftigten der Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen
der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung
ermöglicht.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
8.1.2 Unter Beachtung der dienstlichen Belange soll Beschäftigten mit betreuungsbedürftigen Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen eine Einteilung der
13
Arbeitszeit ermöglicht werden, die ihnen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtert.
8.1.3 Darüber hinaus soll Alleinerziehenden und Teilzeitbeschäftigten mit schulpflichtigen Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Arbeitszeit mittels
eines Jahresarbeitszeitkontos an die Schulferien anzupassen.
8.1.4 Abweichungen von den bestehenden Arbeitszeitregelungen - auch der Kernarbeitszeit - werden in Absprache mit der Fachbereichsleitung und dem Fachbereich I/Personal zugelassen, um die Arbeitszeiten z.B. auf die Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen abzustimmen.
Zuständigkeit: Fachbereichsleitungen in Zusammenarbeit mit Fachbereich I/Personal
8.1.5 Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, sind auf die Folgen
der ermäßigten Arbeitszeit, insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen, § 13 Abs. 5 LGG.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
8.1.6 Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist unter Ausschöpfen aller
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen, § 13 Abs. 6 LGG.
8.1.7 Wenn den Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig zugelassen werden, § 13 LGG.
8.2 Beurlaubung, § 14 LGG
8.2.1 Auf Wunsch wird den Beschäftigten der Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen
der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen eine Beurlaubung ermöglicht.
Zuständigkeit: Fachbereich I/Personal
8.2.2 Beschäftigte, die eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen, § 14 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 5 LGG.
8.2.3 Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung und der
Elternzeit Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten
ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden, § 14 Abs. 6
LGG.
8.2.4 Vom Fachbereich I/Personal werden Beschäftigte des Rathauses 6 Monate
vor Ablauf der Elternzeit bzw. Beurlaubung zu einem entsprechenden Gespräch eingeladen, an dem der Fachbereichsleiter I der betroffene Fachbereichsleiter und die Gleichstellungsbeauftragte teilnehmen.
8.2.5 In diesem Gespräch sind die gegenseitigen Vorstellungen bezüglich des Arbeitszeitmodells, des Tätigkeitsbereiches, des Fortbildungsbedarfes u.ä. zu
klären.
14
8.2.6 Beschäftigte in Elternzeit und Beurlaubung werden über das aktuelle Geschehen in der Verwaltung, z.B. Personalratsinfos, Gemeinschaftsaktionen, Änderungen von Dienstanweisungen usw. informiert.
Zuständigkeit: Fachbereich I, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte
9.
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
9.1
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das die
Würde von Beschäftigten verletzt. Es ist ein einseitiges und unerwünschtes Verhalten, das gegen den Willen und ohne Einverständnis der Betroffenen geschieht.
9.2
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz richtet sich in aller Regel gegen Frauen, nur
selten sind Männer betroffen.
Hierzu gehören beispielsweise:
körperliche Berührungen und Übergriffe
Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder Witze über das Äußere von Beschäftigten
Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
Zeigen pornografischer Darstellungen sowie das Aufhängen pornografischer
Darstellungen in den Diensträumen
Kopieren, Anwenden oder Nutzen pornografischer und/oder sexistischer
Computerprogramme auf dienstlichen Anlagen
9.3
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist verpflichtet, entsprechend dem Gesetz zum Schutz
der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz), Hinweisen auf sexuelle Belästigung nachzugehen und durch geeignete Maßnahmen ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu schaffen und darauf hinzuwirken, dass
sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz unterbleiben.
9.4
Insbesondere Dienstkräfte mit Leitungsaufgaben und Beschäftigte im Personalwesen
haben sexuellen Belästigungen entgegen zu wirken, für ein belästigungsfreies Klima
Sorge zu tragen, bekannt gewordenen Fällen nachzugehen und sicher zu stellen,
dass die arbeits- und dienstrechtlichen Folgen vom Täter bzw. der Täterin zu tragen
sind.
9.5
Sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz sind ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Betroffenen
haben das Recht, sich direkt an Personen ihres Vertrauens zu wenden, wie
z.B. den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, die Jugendvertretung,
soziale Dienste oder die Führungskräfte bzw. den Bürgermeister
dürfen keine persönlichen oder beruflichen Nachteile erfahren
haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Beide Themen werden in Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere für Führungskräfte, Personalräte usw. einbezogen.
9.6
Darüber hinaus sind alle Beschäftigten aufgefordert, ihren persönlichen Beitrag zu einem Arbeitsklima zu leisten, das Mobbing und sexuelle Belästigung verhindert.
10.
Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
10.1
Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Rechte im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen (LGG, Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) wahr.
15
VI.
Inkrafttreten und Kontrolle
1.
Die Dienststelle erstellt den Frauenförderplan jeweils für den Zeitraum von drei Jahren, § 5 a Abs. 1 LGG.
2.
Der Frauenförderplan ist durch den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zu beschließen,
§ 5 a Abs. 4 LGG.
3.
Nach Ablauf des Frauenförderplans hat die Dienststelle, die den Frauenförderplan
aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten
Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe gemeinsam mit
der Fortschreibung des Frauenförderplans vorzulegen, § 5 a, Abs. 6 LGG.
4.
Wird während der Geltungsdauer des Frauenförderplans erkennbar, dass dessen
Ziele nicht erreicht werden, sind ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, § 6 Abs. 5
LGG.
5.
Der Frauenförderplan, der Bericht über die Personalentwicklung und die nach
Maßgabe des Frauenförderplans durchgeführten Maßnahmen sind in den
Dienststellen, deren Personal sie betreffen, und in den Schulen bekannt zu machen,
§ 5a Abs. 8 LGG.
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