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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 101/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
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Inhalt der Datei

Beratung / Abwägung zu der eingegangenen Anregung während der Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/03 „Obere Brede“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB Schreiben der Kinder von der Straße „Obere Brede“ vom 22.04.2007 s. Anlage Hinweis der Verwaltung zum Schreiben vom 22.4.07 Nachdem das Schreiben der Kinder von der „Oberen Brede“ eingegangen war, fand ein Gespräch mit einigen von ihnen sowie zwei Elternteilen (Frau Klassen und Frau Probadnik) beim Bürgermeister statt. Dieses Gespräch machte deutlich, dass aus Sicht der Kinder eine in der Nähe gelegene Fläche fehlt, auf der sie sich spielerisch entfalten können. Die Verwaltungsseite, vertreten durch den Bürgermeister und Frau Knipping, signalisierten, dass das Anliegen der Kinder ernst genommen wird, jedoch für die Schaffung einer Spielfläche vieles zu bedenken sei. Die Kinder wurden gebeten, ihre Vorstellungen und die Anzahl der Kinder je Alter zu konkretisieren. Die Anregungen des Schreibens vom 22.04.07 werden teilweise im Schreiben vom 17.05.2007 erneut vorgebracht, teilweise werden diese um neue Aspekte ergänzt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden beiden Schreiben im nachfolgenden Vorschlag der Verwaltung bearbeitet. Schreiben der Kinder von der Straße „Obere Brede“ vom 17.05.2007 s. Anlage Vorschlag der Verwaltung zum Schreiben vom 22.4.07 und vom 17.05.2007 • Situationsbeschreibung: Die Bebauung im Bereich „Obere Brede“ ist im Jahr 2000/2001 begonnen worden. Zuvor wurden die Grundstücke durch die LIL an Familien mit Kindern veräußert. Dieses spiegelt sich in der Auflistung der Anzahl und des Alters der Kinder wieder (s. Schreiben in der Anlage). Die Anzahl der Kinder und deren Altersstruktur signalisieren einen Bedarf für ca. 34 Kinder, wobei die Anzahl auf 36 Kinder ansteigen wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind 13 von ihnen in der Alterstufe zwischen 11 bis 14 Jahren, 15 Kinder sind zwischen 7 bis 10 Jahre alt und 3 Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren. In der Altersgruppe 0 bis 3 sind 2 Kleinkinder und zwischen 15 bis 18 Jahren sind 3 Kinder bzw. Jugendliche. Kinderspielplätze und Spielflächen werden für Kinder bis 12 Jahren konzipiert. Erfahrungsgemäß werden sie bis 15 – 16 Jahren von den Kindern / Jugendlichen in Anspruch genommen. Der Zeitraum der Erforderlichkeit für einen Spielplatz / -fläche ergibt sich aus der dargelegten Altersstruktur. Im bisherigen Baugebiet Obere Brede ist kein Spielplatz / Spielfläche vorhanden. Die Erschließungsstraße ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und wird umgangssprachlich häufig als Spielstraße bezeichnet. Alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge) sind hier gleichberechtigt, dürfen sich aber gegenseitig nicht behindern. Die Spielstraße ist eine Sackgasse. Es ist somit ausschließlich von Anliegerverkehr auszugehen. Durch eine Aufweitung im Verkehrsraum entsteht ein kleiner „zentraler Platz“ für die Anwohner. Für alle Verkehrsteilnehmer ist dieser Platz gut einsehbar. An ihn grenzen die privaten Grundstücke an. Das Baugebiet Obere Brede grenzt im Osten direkt an einen Wald (Privateigentum) an, der öffentlich zugänglich ist. Über fußläufige Wegeverbindungen i.V.m. der Straße „Am Steinsiek“ kann die nördlich angrenzende freie Landschaft erreicht werden. Auf dem selben Weg wie der Wald bzw. die freien Landschaft erreicht wird, können auch Spielplätze aufgesucht werden. In der Anlage ist eine Karte enthalten, die die Wegstrecke und die Entfernung zwischen Wohnort und Spielplatz verdeutlicht. Ebenso ist zum Vergleich die Situation für die Kinder zur Grundschule Süd dargestellt. Alle Kinder der Oberen Brede sind als sogenannte „Fußgängerkinder“ eingestuft. Zum Vergleich: die Grundschule Süd ist ca. 900 m reine Wegstrecke vom Wohnort entfernt der Spielplatz Rehweg ca. 800 m, der Spielplatz Milser Heide ca. 600 m und der Spielplatz Bobes Feld ca. 700 m Während mit 6 Jahren für die meisten Kinder die Grundschulzeit beginnt, wird überwiegend mit 8 Jahren eine Verkehrssicherheit erreicht. • Verfügbarkeit von Flächen für die Schaffung einer Spielfläche, eines Spielplatzes: Die gegenwärtig unbebauten Flächen im Änderungsbereich sollen durch die vorgelegte Planung einer Bebauung zugeführt werden. Dieses städtebauliche Konzept ist mit den bisher Beteiligten als Ergebnis erzielt worden. In der Diskussion mit der Öffentlichkeit ist nun eine weitere Begehrlichkeit hinzugekommen. Die Schaffung einer Spielfläche, eines –platzes gestaltet sich aus verschiedenen Gründen schwierig. Die Gemeinde Leopoldshöhe, welche die Planungshoheit hat, verfügt in dem Änderungsbereich über keine eigenen, bisher ungenutzten Flächen. Lediglich die Straßenflächen sind in ihrem Eigentum. Über die privaten Freiflächen kann die Gemeinde nicht ohne Mithilfe der Eigentümer verfügen. Entsprechende Gespräche sind daher erforderlich. Da für die Teilfläche des Flurstückes 684, die an die Straße Obere Brede angrenzt, bereits im laufenden B-Planänderungsverfahren ein Bauantrag eingereicht wurde, entfällt deren Verfügbarkeit. Verbliebe noch die Diskussionsmöglichkeit mit dem Eigentümer des Flurstückes 1119. Hier wäre zu klären, in wie weit die Bereitschaft besteht, eine Teilfläche für eine Spielfläche zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung, nämlich im Bereich des Neubaugebietes Obere Brede, besitzt die Gemeinde bzw. die LIL zwei Flächen. Einerseits ist dies die Fläche des Erdwalles mit dem Freiraum zur angrenzenden Gärtnerei und andererseits die Ausgleichsfläche zwischen den Neubauten und dem östlich angrenzenden Wald. Beide Flächen sind entsprechend ihrer Festsetzung im Ursprungsbebauungsplan notwendigerweise bereits hergestellt worden. In beiden Fällen müsste in die bestehende Situation eingegriffen werden. Die Erforderlichkeit des Erdwalles1 ist auch gegenwärtig gegeben, da die Gärtnerei existent ist. Die Funktion des Erdwalles darf daher nicht verändert werden. Diskussionsfähig ist dagegen die Ausführung der Schutzfunktion. So könnte ein Teil des Erdwalles, z.B. auf einer Länge von 30 m, auf der Seite zur Gärtnerei, bis zur Mitte, abgetragen werden. Der verbleibende Erdwall kann bautechnisch durch eine Betonwand abgefangen werden. Vorteile sind, dass eine Fläche von ca. 30 m x 9 m entstehen könnte und die Geräuschentwicklung weitestgehend abgeschirmt würde. Nachteile sind, dass die 5 m Höhe des Erdwalles einen enormen Druck erzeugen wird, weshalb eine besonders statisch ausgelegte Stützmauer vorzusehen wäre. Neben diesen besonders erhöhten Kosten, würden die Kosten für die Erdabfuhr und die Errichtung eines stabilen Ballzaunes (Stahlgittermattenzaun) gegenüber der Gärtnerei hinzukommen. Dieser müsste aufgrund der Höhe des Erdwalles ebenfalls eine Ausführung erhalten, die mehrere Meter hoch ist, um die Gärtnerei mit ihren Gewächshäusern vor Bällen zu schützen. Wird auf einen Rückbau des Erdwalles verzichtet, verbliebe eine Freifläche von ca. 7 m im schmalsten bzw. 10 m im breitesten Abschnitt der öffentlichen Grünfläche. Weiterhin erforderlich wäre ein mehrerer Meter hoher Ballzaun. Dieser hätte, wie auch im obigen Beispiel, einen bauordnungsrechtlichen Grenzabstand einzuhalten. 1 Der Erdwall dient als Schutz für die Wohnbebauung gegenüber der Belichtung von Pflanzen durch die Gärtnerei. Die gesetzliche Vorgabe ließe sich nur mit Hilfe des Nachbarn, der dann eine Baulast einzuräumen hätte, organisieren oder der B-Plan würde in diesem Bereich zukünftig eine Spielplatzfläche festsetzen. Auch der z.Z. vorhandene Fußweg würde ebenfalls wie bisher durch die theoretische Spielfläche verlaufen. Die Rücknahme der Ausgleichsfläche bedeutet, dass die vorhandenen Anpflanzungen entfernt, die Fläche geebnet und mit einem Zaun zu umgeben ist. Vorteil ist, dass ohne große technische Maßnahmen eine Fläche bereitgestellt werden könnte. Nachteile sind, dass die Fläche direkt an die Wohnflächen angrenzt und damit eine direkte Beeinflussung der Privatgärten und deren Ruhebereich bewirkt und ein mindestens zwei- bis dreifacher Ersatz für die Umwandlung der Ausgleichsfläche nach sich zieht. Während der Kreis, der die Umwandlung aus Sicht der Eingriffsregelung zu beurteilen hat, diese für möglich hält, äußerte das Forstamt Lage Bedenken. Die Ausgleichsfläche stellt einen absolut erforderlichen Sicherheitsabstand zwischen Wald und Wohnbebauung dar. Eine Rücknahme ist daher nicht denkbar, auch nicht für eine Spielfläche, die nur temporär genutzt wird. Auf den Orkan Kyrill sei stellvertretend in Bezug auf den Sicherheitsabstand verwiesen. • Bauplanungsrechtliche Anmerkung Die nachträgliche Schaffung einer Spielfläche in einem Allgemeinen Wohngebiet stellt sich aufgrund der Geräuschentwicklung und deren Akzeptanz auch bauplanungsrechtlich schwierig dar. Diese Probleme ergeben sich allerdings für jede Fläche, auf der nachträglich ein Spielplatz errichtet wird.