Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe hier: Änderung der Förderrichtlinien)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
35 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien) Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien) Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien) Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien) Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien) Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien)

öffnen download melden Dateigröße: 35 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 83/2007 zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Dr. Thiele Telefon: 05208/991-271 Datum: 24. November 2009 Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe hier: Änderung der Förderrichtlinien Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft Termin 31.05.2007 Rat 14.06.2007 Bemerkungen Sachdarstellung: Da die Förderrichtlinien zuletzt 2001 aktualisiert worden waren und sich in der Zwischenzeit einige Veränderungen bzw. Neuerungen ergeben haben, ist eine Aktualisierung der Förderrichtlinien notwendig. Neben einigen geringfügigen sprachlichen Änderungen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen der Richtlinien vor (durch Umrandung kenntlich gemacht): • Im Absatz 1: In der Auflistung der Anlagetypen wird bei den Solarkollektoranlagen der Zusatz „und Badewasser-„ gestrichen und ergänzt „mit und ohne Heizungsunterstützung“. Gestrichen wird hier ebenso wie bei den Fotovoltaikanlagen der Zusatz „aus Sonnenenergie“. Die Liste der förderfähigen Anlagen wird durch Wärmepumpenanlagen ergänzt. Der Einbau solcher Anlagen wird bei den Bauvorhaben in den B-Plangebieten „Brunsheide Süd“ und „Waldstraße“ als ökologisch sinnvoll angesehen und bringt Ökopunkte ein. Daher steht einer grundsätzlichen Förderung im Rahmen dieser Richtlinien nichts entgegen. Es soll allerdings nicht möglich sein, die beiden gemeindlichen Förderungen zu kombinieren (siehe Absatz. 4). • Im Absatz 3: Bei der Bezeichnung der Solarkollektoranlagen wird der Satzteil „und Badewasser„ gestrichen. Statt „evakuierte“ und „nicht evakuierte Kollektoren“ werden durchgehend die „Vakuumröhrenkollektoren“ und „Flachkollektoren“ verwendet. Begriffe • Im Absatz 4: Die letzte Zeile mit folgendem Text: (Ausnahme 1.000 Dächer–Solarzellen-Programm) wird gestrichen, da es dieses Programm nicht mehr gibt. -2- Ergänzt wird, dass die Inanspruchnahme dieser Förderung eine Förderung durch die Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL) ausschließt. • Im Absatz 5: In der letzten Zeile wird der letzte Satz folgendermaßen geändert: „Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge nach Einreichen von Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert.“ Die Praxis hat gezeigt, dass des öfteren zwar Anträge gestellt werden, die Antragsteller danach aber keine Unterlagen mehr einreichen. Sie haben möglicherweise Bundesfördermittel in Anspruch genommen oder die Anlage dann doch nicht errichtet. Eine Auswahl nach dem Antragseingang zu treffen, hat sich deshalb als nicht praktikabel erwiesen. -3- Förderrichtlinien der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991 in der Fassung der Änderung vom ......... Alte Fassung Neue Fassung Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 28. Februar 1991 die nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative Energien beschlossen: 1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien in diesem Sinn gelten: • Solarkollektoranlagen zur Brauchund Badewasserwassererwärmung aus Sonnenenergie • Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie • Windkraftanlagen • Wasserkraftanlagen • Biogasanlagen Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ......................... die nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative Energien beschlossen: 1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien in diesem Sinn gelten: • Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne Heizungsunterstützung • Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung () • Windenergieanlagen • Wasserkraftanlagen • Biogasanlagen • Wärmepumpenanlagen Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien können im Einzelfall mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt werden. Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien können im Einzelfall mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt werden. -4- 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden. der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden. 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau vor dem Eingang des Förderantrages bei der vor dem Eingang des Förderantrages bei der Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonnen Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonwurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von nen wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die von Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, nur Planungsleistungen umfassen, können die nur Planungsleistungen umfassen, vorher bereits vergeben worden sein. können vorher bereits vergeben worden sein. Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur Brauch- und Badewassererwärmung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen Nebenbestimmungen einzuhalten: Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur Brauchwasser()erwärmung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen Nebenbestimmungen einzuhalten: Die Größe der effektiven Kollektorflächen und des Speichers der Solaranlage muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu versorgenden Personen stehen. Dies gilt nicht, wenn die Anlage zur Heizungsunterstützung ausgelegt ist. Als geeignete Größe gelten bei nicht evakuierten Kollektoren 1 bis 2 m2 effektive Kollektorfläche und bei evakuierten Kollektoren 0,8 bis 1,5 m2 Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80 – 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Solarkollektoranlage muss für Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den einschlägigen Regeln der Installations- und Sicherheitstechnik entsprechen. Werden Solaranlagen ganz oder teilweise in Eigenleistung errichtet, werden pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an Arbeitskosten-Aufwand anerkannt. Solaranlagen in Kombination mit neu errichteten elektrisch beheizten Warmwassersystemen werden nicht gefördert. Die Größe der effektiven Kollektorflächen und des Speichers der Solaranlage muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu versorgenden Personen stehen. Dies gilt nicht, wenn die Anlage zur Heizungsunterstützung ausgelegt ist. Als geeignete Größe gelten bei Flachkollektoren 1 bis 2 m2 effektive Kollektorfläche und bei Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m2 Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80 – 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Solarkollektoranlage muss für Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den einschlägigen Regeln der Installations- und Sicherheitstechnik entsprechen. Werden Solaranlagen ganz oder teilweise in Eigenleistung errichtet, werden pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an Arbeitskosten-Aufwand anerkannt. Solaranlagen in Kombination mit neu errichteten elektrisch beheizten Warmwassersystemen werden nicht gefördert. -5- 4. Solarkollektoren, wie in Abs. 1 beschrieben, 4. Solarkollektoren, wie in Abs. 1 beschrieben, werden durch eine Festbetragsfinanzierung werden durch eine Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00 Euro/ bei Vakuumröhrenkollektoren 160,00 Euro/ m2 wirksame Kollektorfläche und bei m2 wirksame Kollektorfläche und bei 2 Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/ m Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/ m2 wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall jedoch wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall 1.500,00 Euro pro Objekt. Die Förderung der jedoch 1.500,00 Euro pro Objekt. Die anderen in Absatz 1 genannten Anlagen Förderung der anderen in Absatz 1 erfolgt durch eine Anteilsfinanzierung. Die genannten Anlagen erfolgt durch eine Höhe der Förderungen beträgt max. 20 % der Anteilsfinanzierung. Die Höhe der förderfähigen Kosten, pro Objekt max. Förderungen beträgt max. 20 % der 1.500,00 Euro. Stehen für Anlagen Mittel aus förderfähigen Kosten, pro Objekt max. Förderprogrammen des Bundes oder Landes 1.500,00 Euro. Stehen für Anlagen Mittel aus NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu Förderprogrammen des Bundes oder Landes nutzen. Die gemeindlichen Fördermittel NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu können mit anderen Fördermitteln kumuliert nutzen. Die gemeindlichen Fördermittel werden. Die Höhe der gesamten öffentlichen können mit anderen Fördermitteln kumuliert Förderung darf 50 % nicht überschreiten. werden. Die Höhe der gesamten öffentlichen (Ausnahme 1.000 Dächer –Solarzellen – Förderung darf 50 % nicht überschreiten. Programm) ( ) Die Inanspruchnahme dieser Förderung und eine Förderung durch die Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung (LIL) schließen sich gegenseitig aus. 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Überschreitet die beantragte stehen. Überschreitet die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, Fördersumme die verfügbaren entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten Haushaltsmittel, entscheidet die Gemeinde bei der Förderung nach Maßgabe des über die Prioritäten bei der Förderung nach beabsichtigten Demonstrationseffektes. Bei Maßgabe des beabsichtigten gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge Demonstrationseffektes. des Antragseinganges gefördert. Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge nach Einreichen von Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert. 6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit diesem Programm, die Leistungsfähigkeit verschiedener Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu demonstrieren und einen Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz zu leisten. 6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit diesem Programm, die Leistungsfähigkeit verschiedener Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu demonstrieren und einen Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz zu leisten. 7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt 7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt zu erreichen, müssen Antragsteller/innen zu erreichen, müssen Antragsteller/innen damit einverstanden sein, dass ihre Anlage damit einverstanden sein, dass ihre Anlage öffentliche bekannt gemacht wird und nach öffentliche bekannt gemacht wird und nach Fertigstellung auch zumindest einmal von Fertigstellung auch zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt einer organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann. werden kann. -6- 8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken Dritter errichtet werden, so ist eine Einverständniserklärung der Eigentümer/innen, sofern erforderlich, vorzulegen. 9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen vor Bescheiderteilung vorzulegen. Der Förderbescheid kann bei solchen Anlagen unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt werden. 8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken Dritter errichtet werden, so ist eine Einverständniserklärung der Eigentümer/innen, sofern erforderlich, vorzulegen. 9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen vor Bescheiderteilung vorzulegen. Der Förderbescheid kann bei solchen Anlagen unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt werden. 10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern, wenn diese für andere Zwecke als für die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderten Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet werden. 10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern, wenn diese für andere Zwecke als für die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderten Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet werden. 11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, zu richten. Die Förderung gilt als gewährt, wenn ein schriftlicher Förderbescheid zugegangen ist. Nach der Durchführung der Maßnahme sind vor Auszahlung der Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen: a. ein Beleg über die Einhaltung der technischen Nebenbestimmungen (z. B. eine Bescheinigung der ausführenden Firma) und 11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, zu richten. Die Förderung gilt als gewährt, wenn ein schriftlicher Förderbescheid zugegangen ist. Nach der Durchführung der Maßnahme sind vor Auszahlung der Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen: a. ein Beleg über die Einhaltung der technischen Nebenbestimmungen (z. B. eine Bescheinigung der ausführenden Firma) und b. die Abschlussrechnung(en) mit dem/den entsprechenden Zahlungsbeleg(en). b. die Schlussrechnung mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg. 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge, die des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge, vor diesem Datum bei der die vor diesem Datum bei der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe eingegangen sind, gelten die am eingegangen sind, gelten die am Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien. Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe empfiehlt dem Rat die Förderrichtlinien der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991 entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu ändern. Schemmel