Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
35 kB
Datum
14.06.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
83/2007
zur Sitzung
des Ausschusses für Umwelt,
Friedhöfe und Abfallwirtschaft
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Dr. Thiele
Telefon:
05208/991-271
Datum:
24. November 2009
Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe
hier: Änderung der Förderrichtlinien
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe
und Abfallwirtschaft
Termin
31.05.2007
Rat
14.06.2007
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Da die Förderrichtlinien zuletzt 2001 aktualisiert worden waren und sich in der Zwischenzeit einige
Veränderungen bzw. Neuerungen ergeben haben, ist eine Aktualisierung der Förderrichtlinien notwendig.
Neben einigen geringfügigen sprachlichen Änderungen schlägt die Verwaltung folgende Änderungen der
Richtlinien vor (durch Umrandung kenntlich gemacht):
• Im Absatz 1:
In der Auflistung der Anlagetypen wird bei den Solarkollektoranlagen der Zusatz „und Badewasser-„
gestrichen und ergänzt „mit und ohne Heizungsunterstützung“. Gestrichen wird hier ebenso wie bei den
Fotovoltaikanlagen der Zusatz „aus Sonnenenergie“.
Die
Liste
der
förderfähigen
Anlagen
wird
durch
Wärmepumpenanlagen
ergänzt.
Der Einbau solcher Anlagen wird bei den Bauvorhaben in den B-Plangebieten „Brunsheide Süd“ und
„Waldstraße“ als ökologisch sinnvoll angesehen und bringt Ökopunkte ein. Daher steht einer
grundsätzlichen Förderung im Rahmen dieser Richtlinien nichts entgegen.
Es soll allerdings nicht möglich sein, die beiden gemeindlichen Förderungen zu kombinieren (siehe
Absatz. 4).
• Im Absatz 3:
Bei der Bezeichnung der Solarkollektoranlagen wird der Satzteil „und Badewasser„ gestrichen.
Statt „evakuierte“ und „nicht evakuierte Kollektoren“ werden durchgehend die
„Vakuumröhrenkollektoren“ und „Flachkollektoren“ verwendet.
Begriffe
• Im Absatz 4:
Die letzte Zeile mit folgendem Text: (Ausnahme 1.000 Dächer–Solarzellen-Programm) wird gestrichen,
da es dieses Programm nicht mehr gibt.
-2-
Ergänzt wird, dass die Inanspruchnahme dieser Förderung eine Förderung durch die Leopoldshöher
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL) ausschließt.
• Im Absatz 5:
In der letzten Zeile wird der letzte Satz folgendermaßen geändert: „Bei gleichartigen Anlagen wird in der
Reihenfolge nach Einreichen von Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert.“
Die Praxis hat gezeigt, dass des öfteren zwar Anträge gestellt werden, die Antragsteller danach aber
keine Unterlagen mehr einreichen. Sie haben möglicherweise Bundesfördermittel in Anspruch
genommen oder die Anlage dann doch nicht errichtet. Eine Auswahl nach dem Antragseingang zu
treffen, hat sich deshalb als nicht praktikabel erwiesen.
-3-
Förderrichtlinien
der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien
vom 28. Februar 1991
in der Fassung der Änderung vom .........
Alte Fassung
Neue Fassung
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in
seiner Sitzung am 28. Februar 1991 die
nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative
Energien beschlossen:
1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den
Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien
in diesem Sinn gelten:
• Solarkollektoranlagen zur Brauchund
Badewasserwassererwärmung
aus Sonnenenergie
• Photovoltaikanlagen zur
Stromerzeugung aus
Sonnenenergie
• Windkraftanlagen
• Wasserkraftanlagen
• Biogasanlagen
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in
seiner
Sitzung
am
.........................
die
nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative
Energien beschlossen:
1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den
Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien
in diesem Sinn gelten:
•
Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne
Heizungsunterstützung
•
Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung ()
•
Windenergieanlagen
•
Wasserkraftanlagen
•
Biogasanlagen
•
Wärmepumpenanlagen
Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung
regenerativer
Energien können im
Einzelfall
mit
Zustimmung
des
Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und
Abfallwirtschaft genehmigt werden.
Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung
regenerativer Energien können im Einzelfall
mit Zustimmung des Ausschusses für
Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft
genehmigt werden.
-4-
2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet
der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden.
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
errichtet
werden.
3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten
Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau
Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau
vor dem Eingang des Förderantrages bei der
vor dem Eingang des Förderantrages bei der
Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonnen
Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonwurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von
nen wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe
Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die
von Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge,
nur Planungsleistungen umfassen, können
die nur Planungsleistungen umfassen,
vorher bereits vergeben worden sein.
können vorher bereits vergeben worden sein.
Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur
Brauch- und Badewassererwärmung, für die
die Förderung beantragt wird, die folgenden
technischen Nebenbestimmungen einzuhalten:
Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur
Brauchwasser()erwärmung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen Nebenbestimmungen einzuhalten:
Die Größe der effektiven Kollektorflächen und
des Speichers der Solaranlage muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu
versorgenden Personen stehen. Dies gilt nicht,
wenn die Anlage zur Heizungsunterstützung
ausgelegt ist. Als geeignete Größe gelten bei
nicht evakuierten Kollektoren 1 bis 2 m2
effektive Kollektorfläche und bei evakuierten
Kollektoren 0,8 bis 1,5 m2 Kollektorfläche
sowie pro versorgter Person 80 – 125 Liter
Heißwasser-Speichervolumen.
Die
Solarkollektoranlage
muss
für
Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den
einschlägigen Regeln der Installations- und
Sicherheitstechnik
entsprechen.
Werden
Solaranlagen
ganz
oder
teilweise
in
Eigenleistung errichtet, werden pro belegter
Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und
insgesamt maximal 1.000,00 Euro an
Arbeitskosten-Aufwand
anerkannt.
Solaranlagen in Kombination mit neu
errichteten
elektrisch
beheizten
Warmwassersystemen werden nicht gefördert.
Die Größe der effektiven Kollektorflächen und
des Speichers der Solaranlage muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu
versorgenden Personen stehen. Dies gilt
nicht, wenn die Anlage zur Heizungsunterstützung ausgelegt ist. Als geeignete Größe
gelten bei Flachkollektoren 1 bis 2 m2 effektive Kollektorfläche und bei Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m2 Kollektorfläche sowie
pro versorgter Person 80 – 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Solarkollektoranlage muss für Ganzjahresbetrieb ausgelegt
sein und den einschlägigen Regeln der Installations- und Sicherheitstechnik entsprechen.
Werden Solaranlagen ganz oder teilweise in
Eigenleistung errichtet, werden pro belegter
Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an Arbeitskosten-Aufwand anerkannt. Solaranlagen in
Kombination mit neu errichteten elektrisch
beheizten Warmwassersystemen werden
nicht gefördert.
-5-
4. Solarkollektoren, wie in Abs. 1 beschrieben, 4. Solarkollektoren, wie in Abs. 1 beschrieben,
werden durch eine Festbetragsfinanzierung
werden durch eine Festbetragsfinanzierung
gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei
gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt
Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00 Euro/
bei Vakuumröhrenkollektoren 160,00 Euro/
m2 wirksame Kollektorfläche und bei
m2 wirksame Kollektorfläche und bei
2
Flachkollektoranlagen
90,00
Euro/
m
Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/ m2
wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall jedoch
wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall
1.500,00 Euro pro Objekt. Die Förderung der
jedoch 1.500,00 Euro pro Objekt. Die
anderen in Absatz 1 genannten Anlagen
Förderung der anderen in Absatz 1
erfolgt durch eine Anteilsfinanzierung. Die
genannten Anlagen erfolgt durch eine
Höhe der Förderungen beträgt max. 20 % der
Anteilsfinanzierung.
Die
Höhe
der
förderfähigen Kosten, pro Objekt max.
Förderungen beträgt max. 20 % der
1.500,00 Euro. Stehen für Anlagen Mittel aus
förderfähigen Kosten, pro Objekt max.
Förderprogrammen des Bundes oder Landes
1.500,00 Euro. Stehen für Anlagen Mittel aus
NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu
Förderprogrammen des Bundes oder Landes
nutzen. Die gemeindlichen Fördermittel
NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu
können mit anderen Fördermitteln kumuliert
nutzen. Die gemeindlichen Fördermittel
werden. Die Höhe der gesamten öffentlichen
können mit anderen Fördermitteln kumuliert
Förderung darf 50 % nicht überschreiten.
werden. Die Höhe der gesamten öffentlichen
(Ausnahme 1.000 Dächer –Solarzellen –
Förderung darf 50 % nicht überschreiten.
Programm)
(
)
Die Inanspruchnahme dieser Förderung und eine
Förderung durch die Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung (LIL) schließen sich
gegenseitig aus.
5. Anlagen werden nur gefördert, sofern 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen.
Überschreitet
die
beantragte
stehen.
Überschreitet
die
beantragte
Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel,
Fördersumme
die
verfügbaren
entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten
Haushaltsmittel, entscheidet die Gemeinde
bei der Förderung nach Maßgabe des
über die Prioritäten bei der Förderung nach
beabsichtigten Demonstrationseffektes. Bei
Maßgabe
des
beabsichtigten
gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge
Demonstrationseffektes.
des Antragseinganges gefördert.
Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge
nach Einreichen von Schlussrechnung und
Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert.
6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit
diesem Programm, die Leistungsfähigkeit
verschiedener
Anlagen
zur
Nutzung
regenerativer Energiequellen zu demonstrieren
und einen Beitrag zum vorsorgenden
Umweltschutz zu leisten.
6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit
diesem Programm, die Leistungsfähigkeit
verschiedener
Anlagen
zur
Nutzung
regenerativer
Energiequellen
zu
demonstrieren und einen Beitrag zum
vorsorgenden Umweltschutz zu leisten.
7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt 7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt
zu erreichen, müssen Antragsteller/innen
zu erreichen, müssen Antragsteller/innen
damit einverstanden sein, dass ihre Anlage
damit einverstanden sein, dass ihre Anlage
öffentliche bekannt gemacht wird und nach
öffentliche bekannt gemacht wird und nach
Fertigstellung auch zumindest einmal von
Fertigstellung auch zumindest einmal von
einer organisierten Besuchergruppe besichtigt
einer organisierten Besuchergruppe besichtigt
werden kann.
werden kann.
-6-
8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von
Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die
Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die
Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken
Dritter errichtet werden, so ist eine
Einverständniserklärung der Eigentümer/innen,
sofern erforderlich, vorzulegen.
9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms
ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für
solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen
vor
Bescheiderteilung
vorzulegen.
Der
Förderbescheid kann bei solchen Anlagen
unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt
werden.
8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von
Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die
Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die
Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken
Dritter errichtet werden, so ist eine
Einverständniserklärung
der
Eigentümer/innen,
sofern
erforderlich,
vorzulegen.
9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms
ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für
solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen
vor Bescheiderteilung vorzulegen. Der
Förderbescheid kann bei solchen Anlagen
unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt
werden.
10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor,
Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern,
wenn diese für andere Zwecke als für die
bewilligten verwendet werden oder wenn die
geförderten
Anlagen
innerhalb
eines
Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder
stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet
werden.
10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor,
Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern,
wenn diese für andere Zwecke als für die
bewilligten verwendet werden oder wenn die
geförderten
Anlagen
innerhalb
eines
Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder
stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet
werden.
11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind
schriftlich
an
die
Gemeindeverwaltung,
Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, zu
richten. Die Förderung gilt als gewährt, wenn
ein schriftlicher Förderbescheid zugegangen
ist. Nach der Durchführung der Maßnahme
sind vor Auszahlung der Fördermittel folgende
Unterlage vorzulegen:
a. ein Beleg über die Einhaltung der
technischen Nebenbestimmungen (z. B.
eine Bescheinigung der ausführenden
Firma) und
11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind
schriftlich an die Gemeindeverwaltung,
Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe,
zu richten. Die Förderung gilt als gewährt,
wenn
ein
schriftlicher
Förderbescheid
zugegangen ist. Nach der Durchführung der
Maßnahme sind vor Auszahlung der
Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen:
a. ein Beleg über die Einhaltung der
technischen Nebenbestimmungen (z. B.
eine Bescheinigung der ausführenden
Firma) und
b. die Abschlussrechnung(en) mit dem/den
entsprechenden Zahlungsbeleg(en).
b. die
Schlussrechnung
mit
dem
entsprechenden Zahlungsbeleg.
12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum
des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge, die
des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge,
vor
diesem
Datum
bei
der
die
vor
diesem
Datum
bei
der
Gemeindeverwaltung
Leopoldshöhe
Gemeindeverwaltung
Leopoldshöhe
eingegangen
sind,
gelten
die
am
eingegangen
sind,
gelten
die
am
Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien.
Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe empfiehlt dem Rat
die Förderrichtlinien der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991
entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu ändern.
Schemmel