Daten
Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
11.03.2014
Erstellt
05.03.14, 18:06
Aktualisiert
05.03.14, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsbereich 4 - Kinder, Jugend und Bildung Datum: 26.11.13
Spendenverwendung im Haushaltsjahr 2013
Antragsteller
ASD
Sachverhalt
Das Kind F. lebt in einem Internat. Hintergrund für die
Internatsunterbringung ist eine Sehbehinderung des Kindes.
Zusätzlich zur Hilfe des Landschaftsverbandes ist über das
Jugendamt Bedburg eine Hilfe gemäß § 35a SGB VIII
(Schulbegleitung) installiert. Grundlage für die Hilfegewährung
gemäß SGB VIII sind Auffälligkeiten im Sozialverhalten sowie eine
entsprechend vorliegende Diagnostik.
Das Kind R (Bruder von F.) ist im Rahmen des § 34 SGB VIII in einer
Jugendhilfeeinrichtung
untergebracht.
Auch
hier
waren
Auffälligkeiten im Sozialverhalten Grundlage für die Unterbringung.
Die Kindesmutter war hinsichtlich der Erziehung der beiden Jungen
bemüht, aber durch eine umfassende Krankheitsepoche nur bedingt
belastbar. Bei Frau M. bestanden über mehrere Jahre verschiedene
Krebsdiagnosen, Brustkrebs, Darmkrebs, der zuletzt Metastasen im
Hirn zur Folge hatte. Beide Jungen machten sich sehr früh Sorgen
um ihre Mutter und waren dementsprechend überfordert. Diese
Überforderung zeigte sich in depressiven Stimmungen und
Hyperaktivität. Dem konnte die Kindesmutter aufgrund ihrer
Erkrankung nicht entgegensteuern, sondern bezog die Kinder immer
wieder in ihren Krankheitsverlauf mit ein. Erschwerend kam hinzu,
dass der Lebensgefährte und spätere Ehegatte an einer
Alkoholerkrankung leidet. Auch hier verstärkten sich die
Depressionen und Aggressionen der Kinder.
Die Kindesmutter verstarb Mitte 2013 aufgrund ihres Krebsleidens.
Dort lebten beide Kinder vor der jeweiligen stationären
Unterbringung. Der Verlust der Mutter beziehungsweise die lange
Phase der Erkrankung war für beide Kinder sehr belastend.
Weiterhin machten sich beide Jungen große Sorgen, wo sie nach
dem Tod der Mutter verbleiben sollen. Sie hatten den Wunsch an
den Wochenenden bei einer Freundin der Mutter zu bleiben. Dies
war auch der Wunsch der Kindesmutter und die Freundin, Frau S.,
versprach der Mutter, sich um die beiden Jungen zu kümmern. Ein
Verbleib beim Vater war weder von R noch von F gewünscht. Frau S
kümmerte sich bereits während der Krankheitsphase um die
Kindesmutter und auch zum Teil um die Belange der Kinder.
Der Kindesvater lebt derzeit ohne festen Wohnsitz und trägt nicht
zum Unterhalt der Kinder bei. Nach hiesiger Kenntnis laufen mehrere
Pfändungsverfahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Herr M
nach der Trennung von der Kindesmutter erneut geheiratet hat und
in dieser Beziehung drei weitere Kinder hat.
F hat im Rahmen der Internatsunterbringung keine Möglichkeit am
Wochenende in der Einrichtung zu verbleiben.
R ist in einer 7-Tagesgruppe untergebracht, hält sich aber an
einzelnen Wochenenden auch bei Frau S auf.
Frau S könnte mit einem Zuschuss von je 50,00 € je Kind ein
Weihnachtsgeschenk finanzieren.
Alternative
Nicht erkennbar
Kosten
Datum
Zustimmung
100,00 €
26.11.13