Daten
Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
25.01.11, 06:35
Aktualisiert
25.01.11, 06:35
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
Förderverein Bürgerbad Handorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Bürgerbad Handorf" und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Münster einzutragen. Er führt nach Eintragung in
das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die dauerhafte ideelle und finanzielle Förderung von Aktionen und
Investitionen zum Erhalt des Hallenbades in Münster/Handorf für den Breitensport,
insbesondere den Schwimmsport, und den öffentlichen Badebetrieb. Dieses soll u.a.
durch die Erbringung von Arbeitsleistung erfolgen.
Vereinszweck ist auch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch
Angebote des „Jedermannschwimmen".
Vereinszweck ist auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, die den
Betrieb und Erhalt des Hallenbades in Handorf zum Inhalt haben.
Darüber hinaus darf der Verein alle Tätigkeiten ausüben, die dem Erhalt des Hallenbades in Handorf zum Ziel haben, soweit diese Maßnahmen nicht gegen die
Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 52 ff. AO verstoßen. Die Durchführung von
geselligen Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für die Satzungszwecke darf
nur Nebenzweck sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins, insbesondere auch die Einnahmen aus eigener betrieblicher
Tätigkeit, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Projektbezogene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf
Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge (Kalenderjahr) mit Fälligkeit zum 31. Mai
eines jeden Jahres erhoben. Im Beitrittsjahr wird der anteilige Beitrag einen Monat
nach Aufnahme fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
1 von 4
SATZUNG
Förderverein Bürgerbad Handorf e.V.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod bzw. Erlöschen der juristischen
Person. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt
die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand schriftlich (E-Mail, einfacher Brief oder
Fax) zu einer Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im erstem Quartal eines jeden
Geschäftsjahres statt.
Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn
in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Die Mitglieder bilden mit je einer Stimme die Mitgliederversammlung. Stimmen sind
nicht übertragbar.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich, fristgerecht unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt wird.
Nur die Mitgliederversammlung kann, mit einer ¾ Mehrheit, die Auflösung des
Vereins beschließen. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der/die 1.
Vorsitzende/r und sein/ihr Vertreter gemeinsam.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
2 von 4
SATZUNG
Förderverein Bürgerbad Handorf e.V.
Der Vorstand besteht aus dem/der
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam oder der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen
oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder
steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die
Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
Ergänzend steht dem Vorstand ein Beirat (erweiterter Vorstand) zur Verfügung. Er
besteht aus den Sprechern, der eingesetzten Ausschüsse wie beispielsweise für
Sportvereine, Schulen, Kindertagesstätten usw. Innerhalb des Vorstands haben die
Mitglieder nur beratende Funktion und verfügen über kein Stimmrecht.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des
Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
•
•
•
•
•
•
•
•
Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Die Wahl von 2 Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichtes der
Kassenprüfer
Die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
(Im Wahljahr) Die Wahl des Vorstandes
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von einem vom
Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
3 von 4
SATZUNG
Förderverein Bürgerbad Handorf e.V.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Dabei sind die formalen Anforderungen
zu beachten.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben oder Zuruf.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist
vom Schriftführer oder der zu Beginn der Sitzung gewählten Person und vom Leiter
der Versammlung zu unterschreiben.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Bei der
erstmaligen Wahl der Kassenprüfer beträgt die Amtszeit des 1. Kassenprüfers 3
Jahre, die Amtszeit des 2. Kassenprüfers 2 Jahre. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Breiten-,
Schul-/Vereinschwimmen und/oder soziale Einrichtungen in Münster Handorf.
§ 11 Redaktionelle Satzungsänderungen
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Diese Satzung tritt am 15.02.2008 in Kraft.
4 von 4