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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 16/2011)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
09.02.2011
Erstellt
25.01.11, 06:35
Aktualisiert
25.01.11, 06:35
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SATZUNG Förderverein Bürgerbad Handorf e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Förderverein Bürgerbad Handorf" und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck Vereinszweck ist die dauerhafte ideelle und finanzielle Förderung von Aktionen und Investitionen zum Erhalt des Hallenbades in Münster/Handorf für den Breitensport, insbesondere den Schwimmsport, und den öffentlichen Badebetrieb. Dieses soll u.a. durch die Erbringung von Arbeitsleistung erfolgen. Vereinszweck ist auch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Angebote des „Jedermannschwimmen". Vereinszweck ist auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, die den Betrieb und Erhalt des Hallenbades in Handorf zum Inhalt haben. Darüber hinaus darf der Verein alle Tätigkeiten ausüben, die dem Erhalt des Hallenbades in Handorf zum Ziel haben, soweit diese Maßnahmen nicht gegen die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 52 ff. AO verstoßen. Die Durchführung von geselligen Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für die Satzungszwecke darf nur Nebenzweck sein. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, insbesondere auch die Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Projektbezogene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge (Kalenderjahr) mit Fälligkeit zum 31. Mai eines jeden Jahres erhoben. Im Beitrittsjahr wird der anteilige Beitrag einen Monat nach Aufnahme fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 1 von 4 SATZUNG Förderverein Bürgerbad Handorf e.V. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 5 Vereinsorgane Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 6 Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand schriftlich (E-Mail, einfacher Brief oder Fax) zu einer Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Die Mitglieder bilden mit je einer Stimme die Mitgliederversammlung. Stimmen sind nicht übertragbar. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich, fristgerecht unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Nur die Mitgliederversammlung kann, mit einer ¾ Mehrheit, die Auflösung des Vereins beschließen. Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende/r und sein/ihr Vertreter gemeinsam. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2 von 4 SATZUNG Förderverein Bürgerbad Handorf e.V. Der Vorstand besteht aus dem/der a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Schatzmeister/in d) Schriftführer/in Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam oder der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich abstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. Ergänzend steht dem Vorstand ein Beirat (erweiterter Vorstand) zur Verfügung. Er besteht aus den Sprechern, der eingesetzten Ausschüsse wie beispielsweise für Sportvereine, Schulen, Kindertagesstätten usw. Innerhalb des Vorstands haben die Mitglieder nur beratende Funktion und verfügen über kein Stimmrecht. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 8 Ablauf von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: • • • • • • • • Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Die Wahl von 2 Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters (Im Wahljahr) Die Wahl des Vorstandes Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Auflösung des Vereins Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. 3 von 4 SATZUNG Förderverein Bürgerbad Handorf e.V. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Dabei sind die formalen Anforderungen zu beachten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben oder Zuruf. § 9 Protokollierung von Beschlüssen Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer oder der zu Beginn der Sitzung gewählten Person und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. § 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Bei der erstmaligen Wahl der Kassenprüfer beträgt die Amtszeit des 1. Kassenprüfers 3 Jahre, die Amtszeit des 2. Kassenprüfers 2 Jahre. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu unterrichten. § 11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Breiten-, Schul-/Vereinschwimmen und/oder soziale Einrichtungen in Münster Handorf. § 11 Redaktionelle Satzungsänderungen Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Diese Satzung tritt am 15.02.2008 in Kraft. 4 von 4