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Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 80/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management I/10 - 140 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche I/10 - 140 - 25.03.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 80/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Herr Hummelsheim/Herr Datum: 25.03.2010 Düffel X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: § 12 Abs. 2 Ziffer 8 erhält folgende Fassung: „die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von Ratenzahlungen) bei privat- und öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt bis zu 15.000 €, in unbegrenzter Höhe, wenn der Stundungszeitraum ein Jahr nicht übersteigt oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung besteht,“. § 12 Abs. 2 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: „die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt bis zu 7.500 € sowie von Forderungen in unbegrenzter Höhe, wenn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung besteht,“. In § 12 Abs. 2 wird folgende Ziffer angefügt: „20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beschäftigter nach der Auslandsreisekostenverordnung.“. Sachdarstellung: 1. Problem Zur Sitzung des Rates am 17. November 2009 wurde mit der Vorlage 190/2009 der Entwurf einer neuen Zuständigkeitsordnung vorgestellt. Unter TOP 5 wurde die neue Zuständigkeitsordnung beschlossen. Die Vorlage 190/2009 beinhaltete lediglich textliche Änderungen und Ergänzungen, die wegen der Bildung der Ausschüsse des Rates und der Wiedereinführung von Unterausschüssen notwendig wurden. Darüber hinaus werden jedoch weitere Änderungen und Ergänzungen der Zuständigkeitsordnung für notwendig gehalten, und zwar die Regelung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters (§ 12). In Folge der Kürze der Zeit waren diese im November 2009 nicht in den Entwurf eingearbeitet worden. a) Stundung und Niederschlagung von Forderungen Gemäß § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling sind dem Bürgermeister u. a. die Entscheidungen über die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von Ratenzahlungen) von privat- und öffentlich-rechtlichen Förderungen der Stadt bis zu 5.000 €, in unbegrenzter Höhe, wenn der Stundungszeitraum ein Jahr nicht übersteigt (Ziffer 8), und über die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt bis zu 2.500 € (Ziffer 9) übertragen. Die genannten Betragsgrenzen, die bereits seit 15 Jahren gelten, bedürfen der Anpassung. b) Genehmigung von Auslandsdienstreisen Für Dienstreisen von Beamten und Beschäftigten der Stadt ist das Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) anzuwenden. Für die Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen im Inland ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Dienstvorgesetzte zuständig, also gem. § 73 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister. Für Auslandsdienstreisen gelten ebenfalls die Bestimmungen des LRKG, sofern nicht die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Auslandsreisekostenverordnung (ARVO) Abweichendes bestimmt. § 1 Abs. 2 ARVO bestimmt, dass Auslandsdienstreisen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bedürfen. Oberste Dienstbehörde in den Gemeinden ist der Rat. Bei der Stadt Wesseling kommen Auslandsdienstreisen gewöhnlich vor bei Reisen in die Partnerstädte in Frankreich und Großbritannien sowie bei Auslandsferienmaßnahmen des Bereichs Jugendhilfe. In Wesseling besteht bisher keine Delegationsregelung für Auslandsdienstreisen. 2. Lösung a) Stundung und Niederschlagung von Forderungen Es wird vorgeschlagen, die Betragsgrenzen für die Stundung von Ansprüchen auf 15.000 € und für die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf 7.500 € anzuheben. Schon aufgrund der Preisentwicklung im genannten Zeitraum ist eine Anhebung der Betragsgrenzen gerechtfertigt. Zudem führt eine Anhebung der Betragsgrenzen zu geringerem Verwaltungsaufwand, weil ein Teil der Verwaltungsvorgänge dann nicht mehr dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden muss. Die Anhebung der Betragsgrenzen ist vertretbar, wie die folgenden Ausführungen zeigen: In der gesamten letzten Ratsperiode ist dem Hauptausschuss keine Stundung zur Entscheidung vorgelegt worden. Bei allen im genannten Zeitraum gewährten Stundungen war die Forderung entweder geringer als 5.000 € oder der Stundungszeitraum nicht länger als ein Jahr. Der Erlass von Forderungen kommt sehr selten in Betracht. In der gesamten vergangenen Ratsperiode wurde kein Erlassvorgang zur Entscheidung vorgelegt. In dem genannten Zeitraum hat der Hauptausschuss 16 Niederschlagungen von Forderungen zwischen 2.676,08 € und 183.631,97 € beschlossen. Alle 16 Beschlüsse wurden ohne Diskussion und einstimmig (bei 0 Enthaltungen) gefasst, weil nach Ausschöpfung aller bisherigen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderungen (Pfändungen, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung etc.) keine anderen Entscheidungen getroffen werden konnten. Von den 16 Forderungen, die dem Hauptausschuss in der letzten Ratsperiode zur Entscheidung vorgelegt wurden, waren neun geringer als 7.500 €. Die Verwaltung schlägt zudem vor, dem Bürgermeister die Entscheidung über die Stundung, die Niederschlagung und Erlass von Forderungen in unbegrenzter Höhe zu übertragen, wenn es hinsichtlich der Entscheidung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen keinen Ermessensspielraum gibt. Beispiele dafür sind: - Die Stundung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 135 Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) Danach sind Erschließungsbeiträge für Grundstück, die landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden, so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. - Der Erlass von Grundsteuer für Kulturgut gemäß § 32 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Danach ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. - Der Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragminderung gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift lauten: „Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grund-steuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.“ Die Entscheidungen der Verwaltung über die Niederschlagung von Forderungen werden regelmäßig durch die örtliche Rechnungsprüfung und im Zuge der Prüfung der Jahresabschlüsse stichprobenartig durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft. b) Genehmigung von Auslandsdienstreisen Während Auslandsdienstreisen von Ratsmitgliedern bisher immer vorher vom Rat mittels Beschluss angeordnet wurden, erfolgte die Anordnung/Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beschäftigter bislang – fälschlicherweise – durch die Verwaltung. Um die bereits langjährig geübte Verwaltungspraxis künftig rechtssicher und zeitnah durchführen zu können, ist durch Ratsbeschluss eine Delegation der Befugnisse zur Anordnung/Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beschäftigter auf den Bürgermeister notwendig. 3. Alternativen --4. Finanzielle Auswirkungen Zu a): keine; zu b): keine