Daten
Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
02.10.10, 04:45
Aktualisiert
02.10.10, 04:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
80/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
I/10
- 140 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
I/10
- 140 -
25.03.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 80/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Herr Hummelsheim/Herr
Datum:
25.03.2010
Düffel
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
§ 12 Abs. 2 Ziffer 8 erhält folgende Fassung: „die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von
Ratenzahlungen) bei privat- und öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt bis zu 15.000 €, in
unbegrenzter Höhe, wenn der Stundungszeitraum ein Jahr nicht übersteigt oder auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung besteht,“.
§ 12 Abs. 2 Ziffer 9 erhält folgende Fassung: „die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der
Stadt bis zu 7.500 € sowie von Forderungen in unbegrenzter Höhe, wenn auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung besteht,“.
In § 12 Abs. 2 wird folgende Ziffer angefügt: „20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen
städtischer Beschäftigter nach der Auslandsreisekostenverordnung.“.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zur Sitzung des Rates am 17. November 2009 wurde mit der Vorlage 190/2009 der Entwurf einer neuen
Zuständigkeitsordnung vorgestellt. Unter TOP 5 wurde die neue Zuständigkeitsordnung beschlossen.
Die Vorlage 190/2009 beinhaltete lediglich textliche Änderungen und Ergänzungen, die wegen der Bildung
der Ausschüsse des Rates und der Wiedereinführung von Unterausschüssen notwendig wurden.
Darüber hinaus werden jedoch weitere Änderungen und Ergänzungen der Zuständigkeitsordnung für
notwendig gehalten, und zwar die Regelung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters (§ 12). In Folge der
Kürze der Zeit waren diese im November 2009 nicht in den Entwurf eingearbeitet worden.
a) Stundung und Niederschlagung von Forderungen
Gemäß § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling sind dem Bürgermeister u. a. die
Entscheidungen über die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von Ratenzahlungen) von
privat- und öffentlich-rechtlichen Förderungen der Stadt bis zu 5.000 €, in unbegrenzter Höhe, wenn der
Stundungszeitraum ein Jahr nicht übersteigt (Ziffer 8), und über die Niederschlagung und den Erlass von
Forderungen der Stadt bis zu 2.500 € (Ziffer 9) übertragen. Die genannten Betragsgrenzen, die bereits seit
15 Jahren gelten, bedürfen der Anpassung.
b) Genehmigung von Auslandsdienstreisen
Für Dienstreisen von Beamten und Beschäftigten der Stadt ist das Landesreisekostengesetz NRW (LRKG)
anzuwenden. Für die Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen im Inland ist nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes der Dienstvorgesetzte zuständig, also gem. § 73 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister.
Für Auslandsdienstreisen gelten ebenfalls die Bestimmungen des LRKG, sofern nicht die auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Auslandsreisekostenverordnung (ARVO) Abweichendes bestimmt.
§ 1 Abs. 2 ARVO bestimmt, dass Auslandsdienstreisen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde bedürfen. Oberste Dienstbehörde in den
Gemeinden ist der Rat.
Bei der Stadt Wesseling kommen Auslandsdienstreisen gewöhnlich vor bei Reisen in die Partnerstädte in
Frankreich und Großbritannien sowie bei Auslandsferienmaßnahmen des Bereichs Jugendhilfe.
In Wesseling besteht bisher keine Delegationsregelung für Auslandsdienstreisen.
2. Lösung
a) Stundung und Niederschlagung von Forderungen
Es wird vorgeschlagen, die Betragsgrenzen für die Stundung von Ansprüchen auf 15.000 € und für die
Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf 7.500 € anzuheben. Schon aufgrund der
Preisentwicklung im genannten Zeitraum ist eine Anhebung der Betragsgrenzen gerechtfertigt. Zudem führt
eine Anhebung der Betragsgrenzen zu geringerem Verwaltungsaufwand, weil ein Teil der
Verwaltungsvorgänge dann nicht mehr dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden muss.
Die Anhebung der Betragsgrenzen ist vertretbar, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
In der gesamten letzten Ratsperiode ist dem Hauptausschuss keine Stundung zur Entscheidung vorgelegt
worden. Bei allen im genannten Zeitraum gewährten Stundungen war die Forderung entweder geringer als
5.000 € oder der Stundungszeitraum nicht länger als ein Jahr.
Der Erlass von Forderungen kommt sehr selten in Betracht. In der gesamten vergangenen Ratsperiode
wurde kein Erlassvorgang zur Entscheidung vorgelegt.
In dem genannten Zeitraum hat der Hauptausschuss 16 Niederschlagungen von Forderungen zwischen
2.676,08 € und 183.631,97 € beschlossen. Alle 16 Beschlüsse wurden ohne Diskussion und einstimmig (bei
0 Enthaltungen) gefasst, weil nach Ausschöpfung aller bisherigen Möglichkeiten zur Realisierung der
Forderungen (Pfändungen, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung etc.) keine anderen Entscheidungen
getroffen werden konnten.
Von den 16 Forderungen, die dem Hauptausschuss in der letzten Ratsperiode zur Entscheidung vorgelegt
wurden, waren neun geringer als 7.500 €.
Die Verwaltung schlägt zudem vor, dem Bürgermeister die Entscheidung über die Stundung, die
Niederschlagung und Erlass von Forderungen in unbegrenzter Höhe zu übertragen, wenn es hinsichtlich der
Entscheidung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen keinen Ermessensspielraum gibt.
Beispiele dafür sind:
-
Die Stundung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 135 Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB)
Danach sind Erschließungsbeiträge für Grundstück, die landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden,
so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des
landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.
-
Der Erlass von Grundsteuer für Kulturgut gemäß § 32 des Grundsteuergesetzes (GrStG)
Danach ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung
wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse
liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den
jährlichen Kosten liegen.
-
Der Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragminderung gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes
Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift lauten: „Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei
bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent
gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die
Grund-steuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100
Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.“
Die Entscheidungen der Verwaltung über die Niederschlagung von Forderungen werden regelmäßig durch
die örtliche Rechnungsprüfung und im Zuge der Prüfung der Jahresabschlüsse stichprobenartig durch die
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft.
b) Genehmigung von Auslandsdienstreisen
Während Auslandsdienstreisen von Ratsmitgliedern bisher immer vorher vom Rat mittels Beschluss
angeordnet wurden, erfolgte die Anordnung/Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer
Beschäftigter bislang – fälschlicherweise – durch die Verwaltung. Um die bereits langjährig geübte
Verwaltungspraxis künftig rechtssicher und zeitnah durchführen zu können, ist durch Ratsbeschluss eine
Delegation der Befugnisse zur Anordnung/Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beschäftigter
auf den Bürgermeister notwendig.
3. Alternativen
--4. Finanzielle Auswirkungen
Zu a): keine; zu b): keine