Daten
Kommune
Bedburg
Größe
3,8 MB
Datum
24.09.2013
Erstellt
18.09.13, 08:42
Aktualisiert
18.09.13, 08:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf
So.
September 2013
Seite 1 von 18
An den
Vorsitzenden des Ausschusses
für Kommunalpolitik
im nord rhein-westfälischen Landtag
Herrn Christian Dahm MdL
Platz des Landtages 1
40221 Düsseldort
LANDTAG
NORDRHEiN-\NESTFAlEN
16. WAHLPERiODE
V Fil
16/10 0
Aktenzeichen:
221-2.02.02.02 - 114929/13
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt:
Frau Rausch
Telefon
0211 5867-3240
Telefax
0211 5867-3668
esther.rausch@msw.nrw.de
Kommunale Folgekosten der schulischen Inklusion in NordrheinWestfalen
Antrag der Fraktion der FDP vom 16.07.2013 für die Sitzung am
13.09.2013
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
-'!.lfc.,- · r (lJafl....,
mit Schreiben vom 16.07.2013 hat Herr Abgeordneter Kai Abruszat für
die Ausschusssitzung am 13.09.2013 im Namen der FDPLandtagsfraktion um eine schriftlichen Stellungnahme zu dem am
15.07.2013 von den kommunalen Spitzenverbänden vorgestellten Gutachten "Mögliche kommunale Folgekosten der Umsetzung der Inklusion
im Schulbereich in Nordrhein-Westfalen am Beispiel der Stadt Essen
und des Kreises Borken" gebeten.
Den Bericht der Landesregierung übersende ich hiermit in 60facher
Ausfertigung mit der Bitte, ihn den Mitgliedern des Ausschusses zur
Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Anschrift:
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
l,)
Telefon
0211 5867-40
Telefax
0211 5867-3220
poststelle@msw.nrw.de
www.schulministerium.nrw.de
Jtr
Sylvia Iföhrmann
Öffentliche Verkehrsmittel:
Anlage: 60 Exemplare des Berichts
60 Exemplare meines Schreibens an den Vorsitzenden
des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
S-Bahnen S 8, S 11, S 28
(Völklinger Straße)
Rheinbahn Linien 704, 709
(Georg-Schulhoff-Platz)
Düsseldorf,. September 2013
Bericht der landesregierung zur Sitzung des Ausschusses für
Kommunalpolitik am 13.09.2013
Antrag der Fraktion der FDP vom 16.07.2013
TOP 4
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 16/2432
in Verbindung mit
Inklusion: Landesregierung muss (Rechts-)Unsicherheit beenden
und endlich Gesetzentwurf vorlegen!
Antrag der Fraktion der CDU
Drucksache 16/1907
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP
Drucksache 16/1956
A. Antworten auf die Fragen
1. Wie bewertet die landesregierung das Gutachten der kommunalen Spitzenverbände insgesamt?
Das Gutachten vermittelt keine grundlegenden neuen Erkenntnisse für
künftige Entscheidungen der Landesregierung. Es liefert kein zutreffendes Bild kommunaler Folgekosten der Inklusion.
Gegenstand des Gutachtens ist es, "die Konsequenzen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes für das auf kommunaler Ebene vorzuhaltende Bildungsangebot im Schulbereich zu untersuchen und die sich hieraus möglicherweise ergebende, zusätzliche finanzielle Belastung der
Städte, Gemeinden und Kreise abzuschätzen." Es geht "nur (um) die
Quantifizierung der zusätzlichen finanziellen Lasten" (Gutachten Seite 1).
Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist jedoch daran zu messen,
ob das Land verpflichtet ist, den Gemeinden und Kreisen einen Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 1 KonnexAG zu leisten. Eine Verpflichtung zum Belastungsausgleich bestünde nur, wenn das Gesetz die Ursache einer wesentlichen Belastung der Gemeinden und Kreise wäre.
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Das ist aber nicht der Fall, wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurt ergibt (l T -Drs. 16/2432, Seiten 4 ff.). Das Gutachten unterstellt
aber einen solchen Kausalzusammenhang ("Konsequenzen des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes").
Die im Gutachten genannten und angeblich erforderlichen kommunalen
Investitionen bis 2019 sowie die behaupteten laufenden Kosten beruhen auf einer Inklusionsquote, die nach Einschätzung der Landesregierung bis dahin nicht erreicht werden kann (siehe hierzu auch B. c)).
Zudem arbeitet das Gutachten mit Annahmen, Standards und Spekulationen, die weder ausdrücklich noch mittelbar auf den Gesetzentwurf
zurückgeführt werden können. Dies gilt namentlich für die so genannte
Reformvariante und für die Erweiterte Reformvariante bei der Klassenbildung. Die dort gesetzten Annahmen sind unrealistisch. Sie stehen
nicht mit den Planungen der landesregierung in Einklang. Gleiches gilt
für die Anforderungen, die das Gutachten an die Ausstattung von
Schulgebäuden stellt.
im Ergebnis wird der Eindruck erweckt, schulische Inklusion sei mit einem finanziellen Aufwand verbunden, den derzeit weder die Kommunen noch das land aufbringen könnten.
2. Welche Kostenfolgen wird die schulische Inklusion vor dem
Hintergrund des vorliegenden Gutachtens auf kommunaler
Ebene in Summe nach sich ziehen (bitte getrennt nach Investitionskosten und laufenden Kosten)?
3. Welche Kostenfolgen wird die schulische Inklusion vor dem
Hintergrund des vorliegenden Gutachtens in den einzelnen
Kommunen nach sich ziehen (bitte kommunalscharfe Angaben,
getrennt nach Investitionskosten und Folgekosten)?
Diese Fragen lassen sich vor dem Hintergrund des Gutachtens weder
für die Kommunen insgesamt noch für einzelne Kommunen beantworten.
Jedenfalls führt das 9. Schulrechtsänderungsgesetz nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu keinen solchen Kosten, die das Land den
Kommunen erstatten muss: Es überträgt den Kommunen bei der Inklusion keine neue Aufgabe.
In Nordrhein-Westfalen besteht eine langjährige, auch rechtlich verankerte Tradition Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern
mit und ohne Behinderung. Außerdem garantieren die Zustimmungsvorbehalte - sowohl zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens als
auch bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in jedem Einzelfall - seit jeher und unverändert, dass die Gemeinden und Kreise
keine Leistungen erbringen müssen, die für sie mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden sind.
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4. Welche Konsequenzen wird die Landesregierung aus dem vorliegenden Gutachten
kommunalen Spitzenverbände ziehen?
Nach Auffassung der Landesregierung gibt das vorgelegte Gutachten
keinen Anlass zu Änderungen des Gesetzentwurfes. Im Übrigen weist
die Landesregierung darauf hin, dass Artikel 4 ihres Gesetzentwurfs
eine Evaluierung vorsieht. Diese soll sich auch darauf erstrecken, ob
und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen als Schulträger im Zusammenhang mit der Veränderung des regionalen Schulangebotsdurch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz entstanden sind (siehe dazu die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/2432, S.
63 f.).
5. Gesteht die Landesregierung die Konnexitätsrelevanz der schulischen Inklusion grundsätzlich ein Ua oder nein)?
Nach Überzeugung der Landesregierung begründet das 9. Schulrechtsänderungsgesetz nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Ausgleichs- .
pflicht des Landes gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne des KonnexAG.
6. Inwieweit stellt das vorliegende Gutachten einen weiteren Beleg
für die Notwendigkeit dar, in Nordrhein-Westfalen eine grundlegende und detaillierte Ermittlung der kommunalen Finanzbedarfe
durchzuführen?
Das Gutachten stellt aus Sicht der Landesregierung keinen solchen
Beleg dar.
7. Wie bewertet die Landesregierung die Folgekosten der schulischen Inklusion hinsichtlich notwendiger Anpassungen des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen?
Die Landesregierung hat sich dazu in ihrem Gesetzentwurf wie folgt
geäußert und hält daran fest:
Sollte es durch die inklusive Beschufung zu wesentlichen Veränderungen bei den Lasten der Schulträger untereinander kommen, wäre zu
prüfen, inwieweit diese im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
über das Gemeindefinanzierungsgesetz berücksichtigt werden können.
Anhand der del7eit maßgeblichen Daten lässt sich jedoch keine Signifikanz von Schüferinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die Entwicklung des Zuschussbedarfs feststellen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den kommenden
Jahren aufgrund der dann geltenden Datengrundlagen andere Erkenntnisse ergeben (L T-Drs. 16/2432; Seite 7).
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B. Gesamtbewertung des Gutachtens
1. Ziel und Aufbau des Gutachtens (Seiten 1 bis 3)
a) Ziel des Gutachtens ist es, "die Konsequenzen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes für das auf kommunaler Ebene vorzuhaltende
Bildungsangebot im Schulbereich zu untersuchen und die sich daraus möglicherweise ergebende, zusätzliche finanzielle Belastung der
Städte, Gemeinden und Kreise abzuschätzen" (Seite 1). Weiter heißt
es dort, die rechtliche Bewertung der neuen oder veränderten Schulträgeraufgaben und der hieraus resultierenden finanziellen Belastungen sei nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern ausdrücklich nur
die Quantifizierung der zusätzlichen finanziellen Lasten.
Die rechtliche Bewertung ist aber entscheidend für die Quantifizierung möglicher Folgekosten. Ein Belastungsausgleich ist nach § 1
Absatz 1 des KonnexAG nur zu leisten, wenn die Übertragung neuer
oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben
durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände
führt. Es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesetz
und den finanziellen Folgen bestehen. Das aber ist gerade nicht der
Fall (so auch Prof. K.-A. Schwarz: "Gutachten zur Konnexitätsrelevanz einer Umsetzung der VN-BRK in nord rhein-westfälisches Landesrecht" - veröffentlicht unter
http://www.schulministerium.nrw.de/BPlinklusion Gemeinsames Ler
nen/Gutachten Prof Kyrill Schwarz.pdf
sowie K. Schwarz im NWVBI. 2013, S. 81 ff. (S. 87)).
b) In dem Gutachten soll am Beispiel der Stadt Essen und des Kreises
Borken dargestellt werden, welche kommunalen Ausgaben sich "bei
Umsetzung des Entwurfs für das 9. Schulrechtsänderungsgesetz
durch Veränderungen in der sächlichen, räumlichen und personellen
Ausstattung der Schulen ergeben können" (Seite 2). Im Weiteren
geht das Gutachten aber auf Kosten und Kostenblöcke ein, die nicht
Gegenstand des Gesetzentwurfs sind.
c) Zu den Berechnungsgrundlagen des Gutachtens gehören "Zielwerte
für die Inklusionsquoten". Hierzu heißt es auf Seite 2, nach dem Gesetzentwurf sollten bis 2016/2017 rund 65 % aller Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Das Gutachten bezieht sich hierbei auf Kapitel D (Seite 2
ff.) des Gesetzesvorblatts. Dieses enthält aber keine solchen Zielwerte.
Darüber hinaus sind die Gutachterinnen und der Gutachter einem
Missverständnis erlegen, indem sie annehmen, die Landesregierung
erwarte bereits 2017 eine Inklusionsquote von 70 % bei den Lernund Entwicklungsstörungen und von 50 % bei den übrigen Förder-
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schwerpunkten (zusammen etwa 65 %). Bei den im Gesetzentwurf
unter Abschnitt "D Kosten" auf Seite 3, 2. Absatz, genannten Prozentangaben handelt es sich um eine Prognose der Entwicklung der
Inklusionsquote bis zum voraussichtlichen Endausbau im Schuljahr
2025/26. Dies ergibt sich schon aus dem im Gesetzesvorblatt dargestellten Gesamtzusammenhang. Der Charakter der Prognose wird
mit dem Einleitungssatz des zweiten Absatzes im Gesetzentwurf,
Seite 3, deutlich, in dem die Parameter genannt werden, von denen
der Stellenbedarf in der Zukunft abhängt. Diese im Gesetzentwurf
genannten Quoten können innerhalb weniger Jahre nicht erreicht
werden. Vielmehr geht es hierbei um eine Generationenaufgabe.
Das hat die Landesregierung bei zahlreichen Gelegenheiten öffentlich erklärt. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung wird der
Endausbau nicht vor dem Schuljahr 2025/2026 möglich sein.
Nach Einschätzung der Landesregierung kann - sofern der EIternwille sich entsprechend darstellt - bis 2017 eine inklusionsquote von
etwa 50 % erreicht werden. Die Landesregierung hat dies wiederholt
öffentlich erklärt (siehe z. B. die Presseinformation des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung vom 19.03.2013 zur Einbringung des
Gesetzentwu rfs).
Auf der Grundlage der unrealistisch hohen Inklusionsquote kommt
das Gutachten zu einem durch die Inklusion hervorgerufenen Anstieg
der Schülerzahl der allgemeinen Schulen von mßhr als 40.000. Die
Landesregierung rechnet hingegen von 2013 bis 2019 mit einem Anstieg der Schülerzahl um 25.600.
2. Einleitung (Seiten 5 bis 12)
a)
Unter "Problemstellung" liefert das Gutachten einen kurzen historischen Abriss, der nicht frei von Wertungen ist ("unbefriedigende
Situation", Seite 5). Auf Seite 6 heißt es, für die Umsetzung der
jetzt geplanten Reform gebe es insofern keine Vorbilder, weil die
Integration einzelner Schüler in eine gegebene Schulstruktur keine so weitgreifende Reform sei wie die geplante Umstrukturierung zu einer inklusiven Schule.
Die Landesregierung teilt diese Bewertung nicht. Bereits seit Inkrafttreten des Schulgesetzes (2005) ist die allgemeine Schule
ein gleichberechtigter Ort der sonderpädagogischen Förderung.
Die Schulstruktur, d.h. hier das Nebeneinander von allgemeiner
Schule und Förderschule, bleibt durch den Gesetzentwurf unverändert. Zur Rechtsentwicklung siehe im Übrigen unten 3. a).
Auch geht es nicht um die Integration einzelner Schülerinnen und
Schüler. Die Einzelintegration ist gegenüber anderen Formen
eher nachrangig. Daher hat das Ministerium im Jahr 2005 bei
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zieldifferentem LerneIl in der Sekundarstufe I die integrative
Lerngruppe als Regelfali eingeführt (BASS 13-41 Nr. 3).
Das Gutachten lässt unberücksichtigt, dass in den letzten Jahren
bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts die Integrationsquote aufgrund des Elternwillens kontinuierlich angestiegen
ist und sich auch unabhängig von der Gesetzesänderung weiter
erhöhen würde. Angebote des Gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2012/2013 ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht;
dabei handelt es sich um Angebote, an denen mindestens eine
Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Einzelintegration) unterrichtet wird, aber auch um Schulen,
die mehrere entsprechende Schülerinnen und Schüler (z. B. in
Integrativen Lerngruppen) unterrichten:
@l}
<11
III
9
@
e
9
53 % der Grundschulen
65 % der Hauptschulen
38 % der Realschulen
90 % der Sekundarschulen
100 % der Gemeinschaftsschulen
70 % der Gesamtschulen
21 % der Gymnasien.
Vom Schuljahr 2009/2010 bis zum Schuljahr 2012/2013 hat sich
die Inklusionsquote an den allgemeinen öffentlichen Schulen von
14,8 % auf 25,6 % erhöht. Dies entspricht einem Zuwachs von
rund 12.000 Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an diesen Schulen. Im Schuljahr
2013/2014 dürfte dieinklusionsquote auf rd. 30 % ansteigen.
b)
Unter "Schulorganisatorische Implikationen des Gesetzentwuns"
äußert sich das Gutachten zu der geplanten Neufassung der
Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der
Schulen für Kranke (Seite 7).
Diese Rechtsverordnung soll zwar in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz erlassen werden. Es besteht aber kein rechtlicher Zusammenhang zwischen
der Verordnung und der Schulgesetznovelle: Wie alle anderen
Schulen müssen auch Förderschulen eine Schülerzahl haben,
die einen geordneten Schulbetrieb gewährleistet. Die Mindestgrößen einer großen Zahl von Förderschulen, vor allem von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, wird schon seit
Jahren entgegen dem geltenden Recht (Sechste Verordnung zur
Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes vom 17.10.1978) unterschritten. Der Landesrechnungshof hat dies im vergangenen
Jahr in einem Prüfbericht kritisiert.
c)
Unter "Konnexitätsrelevante Implikationen des Gesetzentwurfs"
(Seiten 7 bis 9) referiert das Gutachten aus dem Gesetzentwun
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der Landesregierung sowie aus dem Gutachten der Professoren
Klemm und Preuss-Lausitz zur Umsetzung der VNBehindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2011. Nicht belegt
wird die Behauptung auf Seite 8, das Land habe wenig unternommen, zur Aufklärung offener Fragen beizutragen. Das Gegenteil ist der Fall:
Trotz der unterschiedlichen Auffassungen der Landesregierung
einerseits und der Kommunalen Spitzenverbände andererseits
zur Frage der Konnexität hatte das Kabinett mit Beschluss vom
18. September 2012 im Sinne eines kommunalfreundlichen Vorgehens entschieden, das Konsultationsverfahren nach §§ 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Konnexitätsausführungsgesetz durchzuführen. Dieses Verfahren wurde am 19. September 2012 eingeleitet. Die Landesregierung war - unter Inkaufnahme der Verzögerung des Gesetzentwurfs - bereit, mit den Kommunalen Spitzenverbänden in einer Arbeitsgruppe Aufgabenblöcke und etwaige Kostenfolgen gemeinsam zu analysieren. Dieses Angebot
haben die Kommunalen Spitzenverbände unter Hinweis darauf
nicht angenommen, dass dies voraussetze, dass die Landesregierung zunächst die grundsätzliche Konnexitätsrelevanz des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes anerkenne.
d) Als "Stand der Forschung" (Seiten 9 bis 12) nennt das Gutachten
Empfehlungen des Deutschen Bildungsrats aus dem Jahr 1973,
Modellrechnungen für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in Hessen (1991) sowie weitere empirische Arbeiten namentlich von Professor Preuss-Lausitz. insgesamt gäben die
bisherigen Studien Hinweise darauf, dass sich die Ausgabenbelastungen der Schulträger durch die Änderung der sonderpädagogischen Förderungen veränderten, ohne diese im Detail spezifizieren zu können.
3. Entwicklung und Stand der Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Nordrhein-Westfaien (Seiten
13 bis 33)
a) Auch dieses Kapitel trennt nicht zwischen der Präsentation von
Zahlen zur sonderpädagogischen Förderung und einseitigen,
angreifbaren Bewertungen, darunter der, Nordrhein-Westfalen
gehöre nicht zu den Bundesländern, die in den letzten 15 Jahren
eine integrative Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besonders vorangetrieben hätten (Seite 14).
Schon aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung (1995) wurden Formen zieldifferenten Lernens in der Sekundarstufe i erprobt. Diese Schulversuche wurden 2005 in die Organisationsform der Integrativen
Lerngruppe überführt. Ebenso diente der Schuiversuch zum
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Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren (ab 2008) der
sonderpädagogischen Förderung in allgemeinen Schulen.
b)
Das Gutachten behauptet, die Angebotssituation sonderpädagogischer Förderung in allgemeinen Schulen lasse sich nur unzureichend erfassen (Seite 16). Leider geht es hierbei nicht auf das
umfassende Informationsangebot in der Kartographie des Gemeinsamen Lernens ein (http://www.inklusionskarte.nrw.de/).
c)
Zu den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt "Hören und
Kommunikation" sowie mit dem Förderschwerpunkt "Sehen"
heißt es, dieses Angebot sei auf wenige der insgesamt 53 Kreise
und kreisfreien Städte konzentriert (Seite 18). Bei diesen Schulen in der Trägerschaft der Landschaftsverbände geht es aber
nicht um Angebote für das Kreisgebiet, sondern um überregionale Versorgung im Gebiet des Landschaftsverbands.
d) Das Gutachten äußert sich kritisch zu den Regelungen über die
Schuleingangsphase in der ursprünglichen Fassung des Schulgesetzes (Seite 28). Es übersieht, dass die dortigen Vorgaben im
Jahr 2006 durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz geändert
worden sind. Im Übrigen ist die Organisation der Schuleingangsphase kein Gegenstand des 9. Schu!rechtsänderungsgesetzes.
e) Die Abschätzung der schulorganisatorischen Konsequenzen folgt
den oben unter 1. c) bereits widerlegten Grundannahmen zur
künftigen Inklusionsquote (Seite 28 ff.).
4. Methodisches Vorgehen zur Abschätzung der kommunalen Folgekosten (Seiten 35 bis 74)
a) Im Gutachten werden die schulorganisatorischen Konsequenzen
mit Hilfe einer Status Quo-Prognose geschätzt. Grundlage ist die
Fortschreibung des Zustandes im Schuljahr 2012/2013 bis zum
Schuljahr 2019/2020. Berechnet wird sie sowohl für Schülerinnen
und Schüler mit und ohne Förderbedarf an allgemeinen Schulen
als auch für die Schülerinnen und Schüler an Förderschulen. Für
das Schuljahr 2019/2020 bildet sie die Situation an den Schulen
ab, die zu erwarten wäre, wenn das 9. Schulrechtsänderungsgesetz nicht in Kraft treten würde und die Inklusionsquoten unverändert blieben (Seite 37 f.).
Schon dieses methodische Vorgehen kann die Landesregierung
nicht teilen. Es unterstellt, dass jeder künftige Anstieg der Inklusionsquote auf dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz beruht. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Integrationsquote auch ohne das 9. Schulrechtsänderungsgesetz in den letzten Jahren
deutlich gesiiegen ist und in Zukunft weiter steigen würde. Schon
heute haben die Eltern aufgrund des Benachteiligungsverbots
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des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz 1 grundsätzlich einen
Anspruch auf Aufnahme ihres behinderten Kindes in eine allgemeine Schule. Das wird unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997
(BVerfGE 96, 288) in der Begründung zum Gesetzentwurf der
Landesregierung erläutert (Seite 53 f.).
b)
Der Prognose im Gutachten liegt eine Inklusionsquote im Bereich
der Lern- und Entwicklungsstörungen von 70 % bis 80 % bis zum
Schuljahr 2019/2020 zugrunde, in den übrigen Förderschwerpunkten von 40 % bis 50 %. Siehe dazu oben unter 1. c).
c)
Das Gutachten stellt fest, dass beim Anstieg der Inklusionsquote
die Schülerzahl in den allgemeinen Schulen zunimmt, in den
Förderschulen abnimmt (Seite 40). Dies werde zu zusätzlichen
Klassen an den allgemeinen Schulen führen. Diese pauschale
Annahme teilt die Landesregierung nicht. Bezogen auf die Gesamtschülerzahl handelt es sich beim Anstieg der Inklusionsquote um einen geringen Zuwachs bei den allgemeinen Schulen im
Rahmen der üblichen Schwankungen der Schülerzahlen: Das
Gutachten stellt selbst fest, 2017 komme im Landesdurchschnitt
ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule auf 22 bis 23 Schüler ohne einen solchen Bedarf, im Durchschnitt also etwa ein Schüler pro Klasse (Seite 29).
Bei insgesamt rückläufigen Schülerzahlen können diese zusätzlichen Schülerinnen und Schüler oftmals sogar dazu beitragen,
dass regelkonforme Klassen gebildet werden können.
Ferner haben die Schulträger aufgrund der bestehenden Regelungen zur Klassenbildung genügend Spielräume, für eine ausgewogene Klassenbildung auch unter Berücksichtigung eines inklusionsbedingten Anstiegs der Schülerzahlen an den allgemeinen Schulen zu sorgen. Insbesondere im Bereich der Grundschulen haben die Gemeinden aufgrund der durch das 8. Schulrechtsänderungsgesetz im Jahr 2012 novellierten § 46 Absatz 3
SchulG und § 83 Absatz 1 SchulG weitreichende Handlungsspielräume bei der Klassenbildung und der Standortfrage.
In der Sekundarstufe I gibt es im Rahmen der bestehenden
Bandbreiten hinreichende Möglichkeiten, die Klassenbildung zu
steuern, zumal in der Realschule und in der Hauptschule der
Klassenfrequenzrichtwert den in der Verordnung zur Ausführung
des § 93 Absatz 2 Schulgesetz festgeschriebenen Wert zum Teil
deutlich unterschreitet. Damit bestehen Spielräume, auch größere Klassen zu bilden, damit der in der Verordnung festgesetzte
Richtwert landesweit künftig wieder erreicht werden kann.
1 "Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
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Zudem ist es methodisch nicht sachgerecht, die Anzahl der künftigen Klassen auf der Basis der tatsächlichen durchschnittlichen
Klassenfrequenzen zu ermitteln, indem die von den Gutachtern
prognostizierte Schülerzahl durch diesen Wert geteilt wird (Seiten 29 bis 33). Die Folge wäre, dass künftig in der Primarstufe
und der Sekundarstufe I keine Klasse größer als dieser Durchschnittswert sein dürfte und somit die bestehenden Spielräume
bei der Klassenbildung nicht mehr genutzt werden könnten.
d) Das Gutachten stellt auf den Seiten 41 bis 44 Berechnungsvarianten (Basisvariante, Retormvariante, Erweiterte Retormvariante) für die künftige Klassenbildung im Zuge der Inklusion vor. Der
Basisvariante liegt laut Gutachten die Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz zugrunde. Die zweite und
die dritte Variante beruhen auf unrealistisch niedrigeren Klassenbildungsgrößen, die weder aus dem Gesetzentwurf noch aus
der Begründung abgeleitet werden können. Sie stehen auch
nicht mit den Planungen der Landesregierung in Einklang, weil
sie nicht finanzierbar wären. Auf diese Berechnungen ist daher in
diesem Bericht nicht weiter einzugehen.
e) Als Kostenarten nennt das Gutachten (Seiten 49 ff.)
aa) Lehr- und Lernmittel
bb) Schülerbeförderung
cc) Barrierefreiheit
dd) Angemessene Raumausstattung
ee) Zusätzlicher Raumbedarf
ff) Ganztagsbereich
gg) Schulpsychoiogen und Schulsozialarbeiter
hh) Kosten des Sozialhilfeträgers und des Jugendamts
aa) Bei den Lehrmitteln wird die Praxis einiger Kommunen vorgestellt, den Schulen Mittel in unterschiedlicher Höhe zuzuweisen (Seite 49 f.). Zu den Lernmitteln wird festgestellt,
dass sich bei Verschiebungen von Schülern zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen keine Veränderungen
in der Ausgabenhöhe ergeben, dass aber beim Besuch der
Schule eines anderen öffentlichen Schulträgers Kosten auf
diesen verlagert werden.
bb) Zur Schülerbeförderung heißt es, die Auswirkungen der Inklusion könnten nur grob abgeschätzt werden, weil den Gutachtern notwendige Informationen fehlten (Seite 53).
cc) Barrierefreiheit erstreckt sich nach Meinung der Gutachter
auf mehr als den Zugang für Rollstuhlfahrer. Schüler mit
Seile 11 von 18
Lern- und Entwicklungsstörungen benötigten kaum spezielle
bauliche Vorkehrungen, während diese bei den anderen
Förderschwerpunkten unabdingbar seien (Seite 53 ff.).
dd) Die Schulausstattung barrierefreier Schulen könne sich dabei
an den Kriterien der Landschaftsverbände orientieren. Für
den grundsätzlichen Raumbedarf (z. B. Raumgrößen) könnten Maßstäbe aus dem früheren Runderlass über Raumprogramme gewonnen werden (Seite 54 ff.). Die baulichen Anforderungen werden im Einzelnen unter Angabe von Kosten
benannt (Seite 55 f.).
ee) Mit angemessener Raumausstattung (Seiten 56 ff.) sind Differenzierungsräume, Bewegungsräume, Rückzugsräume,
lehrküchen/Hauswirtschaftsräumel
und
WerklTechnikräume gemeint. Zusätzlicher Raumbedarf entstehe,
wenn eine Schule nicht entsprechend ausgestattet sei (Seite
59 f.).
ff) Da Förderschulen in aller Rege! Ganztagsschulen seien,
entstünden beim Ausbau der Inklusion Kosten für den Ganztagsbereich an allgemeinen Schulen, soweit diese noch nicht
dafür ausgestattet seien (Seiten 60 ff.). Hierzu stellt die Landesregierung fest, dass von den Förderschulen in Trägerschaft der Gemeinden und Kreise allein Förderschulen mit
den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung in der Regel
als Ganztagsschulen geführt werden.
gg) Schulsozialarbeiter, für die das Gutachten die überwiegende
Ausgabenlast bei den Kommunen sieht, und Schulpsychologen (geteilte Finanzierung durch Kommunen und Land) sind
nach Meinung der Gutachter in inklusiven Schulen unverzichtbar (Seite 64 f.). Das Gutachten nennt die Kosten solcher Stellen (45.000 Euro und 60.000 Euro).
hh) Für Integrationshelfer (Seiten 65 bis 69) nennt das Gutachten wegen fehlender Daten für die lern- und Entwicklungsstörungen, Sehen sowie Hören und Kommunikation keinen
Mehrbedarf für deren Einsatz in allgemeinen Schulen gegenüber dem Einsatz in Förderschulen. Für die Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwicklung sowie
Geistige Entwicklung setzt das Gutachten jährlich 11.000 Euro pro Integrationshelfer an.
Zu dem Kostenblock "Schulsozialarbeiter und Schulpsychologen"
verweise ich auf die Ausführungen unter 5 i). Zu den übrigen Kostenblöcken hat sich die Landesregierung in ihrer beigefügten Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung
geäußert; darauf wird verwiesen.
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5. Ergebnisse für die Stadt Essen (Seiten 75 bis 121)
a)
Für die Stadt Essen stellt das Gutachten fest, dass im vergangenen Schuljahr 3.690 der insgesamt 45.672 Schülerinnen und
Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I einen sonderpädagogischen Förderbedari hatten. An Förderschulen wurden
davon 2.976 Schülerinnen und Schüler unterrichtet (Tabelle Seite 76). Gemeinsamer Unterricht fand an 69 der 130 allgemeinen
Schulen statt. Die Integrationsquote war 19 % (Seite 75 f.).
b) Für das Schuljahr 2019/2020 prognostiziert das Gutachten eine
im Vergleich zu heute fast unveränderte Schülerzahl (Seite 84 f.).
c)
Den Modellrechnungen für das Schuljahr 2019/2020 liegt eine Integrationsquote von 70 % bis 80 % bei den Lem- und Entwicklungsstörungen und von 40 % bis 50 % bei den übrigen Förderschwerpunkten zugrunde (Seite 86). Dies führt nach den Berechnungen des Gutachtens in den Grundschulen zu einem Anstieg der Schülerzahlen um 208 von 18.548 auf 18.756 gegenüber dem Schuljahr 2012/2013 (Tabelle 23, Seite 87). Dafür seien in der "Basisvariante" in den Grundschulen elf zusätzliche
Klassen eriorderlich (765 Klassen statt 754 Klassen, Tabelle 25,
Seite 89).
Für die weiteriührenden Schulen ermittelt das Gutachten in der
"Basisvariante" 47 zusätzliche Klassen (649 statt 602 Klassen,
Tabelle 33, Seite 97).
Wie bereits oben unter 1. c) ausgeführt, ist diese Prognose unrealistisch. Die Folge ist, dass auch alle hieraus abgeleiteten quantitativen Angaben unrichtig sind. Zur Klassenbiidung infolge des
Anstiegs von Schülerzahlen an allgemeinen Schulen siehe im
Übrigen oben unter 4. c).
d) Das Gutachten geht auf mögliche schulorganisatorische Konsequenzen für die Förderschulen in Essen ein, wenn die Integrationsquote ansteigt. Nach der Tabelle 39 (Seite 103) fällt die
Schülerzahl von 2.369 im Schuljahr 2012/13 auf 927 im Schuljahr 2019/20. Die Tabelle 14 auf Seite 76 hingegen weist aus,
dass an Förderschulen im Schuljahr 2012/13 sogar 2.976 Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden; der Grund für diese
Diskrepanz ist nicht ersichtlich. Die Zahl der durch die erheblich
verringerte Schülerzahl einzusparenden Klassen und Schulgebäude nennt das Gutachten nicht.
e)
Beim Investitionsbedari unterscheidet das Gutachten zwischen
Klassenräumen und Differenzierungsräumen.
Für die Grundschulen wird festgestellt, dass für die elf zusätzlichen Räume kein Investitionsbedarf bestehe, da die betreffenden
Grundschulen über ausreichend Unterrichtsräume verfügten. Bei
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den weiterführenden Schulen müssten an sechs Realschulen
insgesamt neun Klassenräume angebaut werden, in einer Gesamtschule fehlten zwei Räume (Seite 105).
Das Gutachten spricht von "notwendigen Differenzierungsräumenu (Seite 104). Bis zu zehn Schüler könnten einen solchen
Raum gemeinsam nutzen. In 83 Schulen müssten 138 Räume
umgebaut und an 31 Schulen 94 Räume neu gebaut werden
(Seite 105). An Schulen mit zieldifferentem Unterricht seien entsprechende Fachräume einzurichten (Seite 110), an Schulen mit
Schülern der Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie
Körperliche und motorische Entwicklung Therapie- und Pflegeräume.
Das Gutachten nimmt hier pädagogische Wertungen vor. Es geht
nicht darauf ein, dass eine ausgeprägte Lern- und Unterrichtskultur in und mit heterogenen Lerngruppen schon längst ein Unterrichtsprinzip ist, das in den allgemeinen Schulen verfolgt wird.
Außerdem ist je nach Art und Ausprägung der Behinderung sehr
unterschiedlicher Förder- lind Unterstützungsbedarf vor Ort zu
leisten. Schülerinnen und Schüler mit komplexen Behinderungen
benötigen z.B. ein von den Schülerinnen und Schülern mit Lernund Entwicklungsstörungen sehr unterschiedliches Raum- und
Unterstützungsangebot. So ist für Schülerinnen und Schüler mit
Lern- und Entwicklungsstörungen, die ca. 70 % der Schülerinnen
und Schüier mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausmachen, in der Regel ein Raumangebot mit zusätzlichen Unterrichtsarrangements für Kleingruppenunicht zwingend. Es gehört
zum Auftrag der allgemeinen Schulen, durch individuelle Förderung und innere Differenzierung die Lernausgangslagen der
Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und deren Kompetenzen zu fördern.
Dass innovative Schulbauten die pädagogische Arbeit in heterogenen Lerngruppen positiv beeinflussen können, ist pädagogisch
nachvollziehbar, aber nicht zwingend und auch nicht durch Inklusion bedingt oder ausschließlich für inklusive Settings hilfreich.
Bei Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen ist
der sächliche Unterstützungsbedarf individuell zu prüfen, wie z.8.
bei hohem persönlichen Assistenzbedarf im medizinischen Bereich.
Die Anhörung im Landtag am 6. Juni 2013 hat gezeigt, dass Inklusion in einzelnen Kostenblöcken bei den Schulträgern zu weniger Kosten führen kann: Das Gutachten geht auf die möglichen
Entlastungseffekte für die Kommunen nur oberflächlich ein.
Es können frei werdende Förderschulgebäude oder Teile davon
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der kommunalen Infrastruktur und dort einer anderen Nutzung
zugeführt werden.
Ferner weist die landesregierung darauf hin, dass das Gutachten bei den Differenzierungsräumen die "pädagogisch wünschenswerte Variante" in Kombination mit der "erweiterten Reformvariante zur Klassenbildung" berücksichtigt hat (Seite 58).
Auch dies ist unrealistisch.
f)
An 58 Schulen seien Umbauten zur Herstellung von Barrierefreiheit erforderlich. Das Gutachten nennt dafür einen Investitionsbedarf (Seite 110 f.). Dies lässt die Ermöglichung von Schwerpunktschulen gemäß § 20 Absatz 6 des Gesetzentwurfs zum 9.
Schu Irechtsänderu ngsgesetz unberücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass vorhandene Schulen mit Angeboten gemeinsamen lernens im Grundsatz bereits angemessen
ausgestattet sind, weil die Einrichtung dieser Angebote nach geltendem Recht eine entsprechende sächliche Ausstattung der
Schule voraussetzt.
Zudem setzt das 9. Schulrechtsänderungsgesetz gerade keine
Standards für die Ausstattung von Schulen, was aber Voraussetzung für jeden konnexitätsrechtlichen Anspruch der Kommunen
wäre. Selbst der Erlass des Ministeriums "Grundsätze für die
Aufstellung von Raumprogrammen für allgemeinbildende Schulen und Förderschulen" aus dem Jahr 1995 lief auf Wunsch der
Kommunalen Spitzenverbände zum 31. Dezember 2011 aus.
Bereits nach geltendem Baurecht müssen Schulen in NordrheinWestfalen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden
Teilen den Anforderungen des § 55 der Bauordnung für das
land Nordrhein-Westfalen entsprechen und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Zu diesen dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Bereichen gehören beispielsweise das Sekretariat, die Aula, das Lehrerzimmer, aber auch Klassenräume, die
für Pflegschaftsversammlungen, besondere Aktionen im Rahmen
von Schulfesten oder Besuchen von Partnerschulen o.ä. zur Verfügung stehen.
Die baurechtlichen Anforderungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik umzusetzen (DIN 18040 - Barrierefreies Bauen -).
Auf Seite 111 heißt es, im Hinblick auf den barrierefreien Zugang
für Schüler mit Förderbedarf im Bereich Körperliche und motorische Entwicklung müssten an 34 Grundschulen Rampen installiert werden. Aus der Prognose für das Jahr 2019 (Seite 84 Tabelle 17) ergibt sich, dass künftig mit 30 Kindern mit einem solchen Unterstützungsbedarf zu rechnen ist. Es ist daher abwegig,
für diese Schülerzahl die Ausstattung einer so hohen Zahl von
Schulen vorzusehen.
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Die Ausführungen der Gutachterinnen und des Gutachters stehen exemplarisch für deren Ansatz, fast jede Schule barrierefrei
einzurichten.
erwarten ist, dass Schülerinnen und Schüler mit
komplexen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen in
Schwerpunktschulen unterrichtet werden, wie sie der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsieht. Diese können am besten
den personellen und sächlichen Anforderungen gerecht werden,
die für eine qualitativ hochwertige Wahrnehmung des schulischen Bildungsauftrags notwendig sind.
Mögliche Entlastungen durch Umnutzung bisheriger Förderschulen als allgemeine Schulen erörtert das Gutachten hier nicht.
g)
Das Gutachten nennt einen Investitionsbedarf für Lehr- und
Lernmittel bei den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, Körperliche und motorische Entwicklung (Seite 112 f).
Bei den Lernmitteln kommt das Gutachten zu keinen durch die
Inklusion bedingten Mehrkosten. Unter Lehrmitteln werden unter
anderem spezielle Medien und wohl auch individuell erforderliche
Hilfsmittel verstanden, wie sie von der Krankenversicherung zu
tragen sind.
Die für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt
Sehen behaupteten Kosten von 5.000 Euro pro Schülerin oder
Schüler sind eine pauschale, im Gutachten nicht begründete
Setzung. Die Zahl eier Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen ist so niedrig, dass sich weder eine verlässliche Prognose der Schülerzahl noch eine davon abgeleitete
Kostenermittlung ableiten lassen. Bezogen auf die Gesamtzahl
der Schülerinnen und Schüler fällt sie nicht ins Gewicht.
h) Für die Ganztagsbetreuung wird ebenfalls ein Mehrbedarf prognostiziert, ohne dass nachvollziehbar ist, auf welchen Annahmen
die Schätzung beruht (Seiten 113 bis 115). Hinzuweisen ist darauf, dass der Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
keine Regelungen zur Ganztagsbetreuung vorsieht. Wie bereits
oben unter 4 e) ff) festgestellt, werden von den Förderschulen in
Trägerschaft der Gemeinden und Kreise allein Förderschulen mit
den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung in der Regel als
Ganztagsschulen geführt. Es ist daher methodisch unzulässig,
die Ganztagsbetreuung für sämtliche Förderschwerpunkte auszuweisen.
i)
Das Gutachten sieht einen zusätzlichen Bedarf an Schulpsychologen und Schulsozialarbeitern (Seite 116). Recherchen bei den
Kommunen hätten ergeben, dass die Einbindung dieses Personals für unabdingbar erachtet werde (Seite 64).
Das Land ist zuständig für das lehrende Personal. Schulträger
können als freiwillige Leistung nicht lehrendes Personal einset-
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zen, zum Beispiel Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter oder auch pflegendes oder therapeutisches Personal. Sowohl
das Land als auch die Kommunen beschäftigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Dies gilt für alle Schulformen und
ist somit nicht inklusionsspezifisch. Die Landesregierung teilt
nicht die Einschätzung von Kommunen, dass je inklusiver Schule
ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin zur Verfügung
gestellt werden sollte. Dies ist auch nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs.
j)
Bei der Schüierbeförderung werden nach dem Urteil der Gutachter die Kosten der Stadt Essen als Schulträger sinken (Seite 116
f.).
k)
Das Gutachten nennt Mehrkosten für Integrationshilfen bei den
Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche
und motorische Entwicklung (Seite 117 f.). Diese sind jedoch
keine Schulkosten im Sinne des Schulgesetzes; siehe dazu Kapitel F der Allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf der
Landesregierung.
6. Ergebnisse für den Kreis Borken (Seiten 123 bis 151)
a)
Bei der Analyse für den Kreis Borken folgt das Gutachten dem
Vorgehen im Fall der Stadt Essen. Es beschränkt sich aber weitgehend auf den Grundschulbereich, weil sich das Schulangebot
in der Sekundarstufe I im Kreis Borken in den kommenden Jahren stark verändern wird.
b)
Für den Kreis Borken stellt das Gutachten fest, dass im vergangenen Schuljahr 903 der insgesamt 15.846 Schülerinnen und
Schüler der Primarstufe einen sonderpädagogischen Förderbedarf hatten. An Förderschulen werden davon 557 Schülerinnen
und Schüler unterrichtet. Gemeinsamer Unterricht findet an 54
der 64 Grundschulen statt (Seite 124). Die Integrationsquote ist
40,71 % (Seite 126).
c)
Für das Schuljahr 2019/2020 prognostiziert das Gutachten einen
Rückgang der Schülerzahl in der Primarstufe auf rd. 13.400 (Seite 130). Dieser wird nach den Berechnungen des Gutachtens
nicht durch den Anstieg der Integrationsquote ausgeglichen. Vor
diesem Hintergrund kommt das Gutachten zu dem Ergebnis,
dass bei der "Basisvariante" keine zusätzlichen Klassenräume
erforderlich sind (Seite 133 und Tabelle 60).
d)
Das Gutachten spricht von "benötigten Differenzierungsräumen"
(Seite 140) für bis zu zehn Schüler pro Raum. in 29 Schulen
müssten 35 Räume umgebaut und an 12 Schulen 16 Räume neu
gebaut werden (Seite 105). An Schulen, die Schüler mit Förderbedarf Geistige Entwicklung und/oder Schüler mit Förderbedarf
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Körperliche und motorische Entwicklung aufnähmen, seien Therapie- und Pflegeräume einzurichten (Seite 143). Hierzu wird auf
die Ausführungen dieser Stellungnahme unter 5. e) verwiesen.
e) Auch die weiteren, bereits für die Stadt Essen ermittelten Kostenblöcke kehren in der Analyse für den Kreis Borken wieder. Bei
den Schülerfahrkosten ergibt sich nach der Berechnung des
Gutachtens für die 17 Gemeinden ein Mehraufwand von insgesamt 13.045 Euro. Er beruht im Wesentlichen darauf, dass die
Kostenträgerschaft von den Trägern der Förderschulen (Kreis,
Landschaftsverband, andere kreisangehörige Gemeinde) auf die
kreisangehörigen Gemeinden übergeht, sobald die Schülerinnen
und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
allgemeine Schulen am Wohnort statt auswärtige Förderschulen
besuchen. Die geringfügig steigenden Kosten der kreisangehörigen Gemeinden gehen also mit weniger Kosten der Kreises und
des Landschaftsverbands einher; diese Gebietskörperschaften
werden wiederum durch Umlagen der Gemeinden finanziert.
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