Daten
Kommune
Bedburg
Größe
261 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
18.09.13, 08:42
Aktualisiert
18.09.13, 08:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
An
den Vorsitzenden des Ausschusses
für Schule und Weiterbildung
Herrn Wolfgang Große Brömer MdL
Landtag Nordrhein-Westfalen
40221 Düsseldorf
den Vorsitzenden des Ausschusses für Kommunalpolitik
Herrn Christian Dahm MdL
Landtag Nordrhein-Westfalen
40221 Düsseldorf
jeweils mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse
sowie in Kopie an
die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Stellv. Ministerpräsidentin Sylvia Löhrmann
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Prof. Dr. Angela Faber, Städtetag NRW
Tel.-Durchwahl: 0221 3771-292
Fax-Durchwahl: 0221 3771-128
E-Mail: angela.faber@staedtetag.de
Aktenzeichen: 40 26 62 N
Dr. Kai Zentara, Landkreistag NRW
Tel.-Durchwahl: 0211 300491-230
Fax-Durchwahl: 0211 300491-5200
E-Mail: zentara@lkt-nrw.de
Aktenzeichen 40.10.43
Robin Wagener, StGB NRW
Tel.-Durchwahl: 0211/4587-236
Fax-Durchwahl: 0211/4587-292
E-Mail: Robin.Wagener@kommunen-innrw.de
Aktenzeichen: IV/2 209-1 StGB NRW
Datum:
09. September 2013
Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zu den Einschätzungen der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 05.09.2013 betreffend die Anhörung im Landtag
am 05. und 06.06.2013 sowie das Gutachten „Mögliche kommunale Folgekosten der
Umsetzung der Inklusion im Schulbereich in Nordrhein-Westfalen am Beispiel der
Stadt Essen und des Kreises Borken (Vorlagen 16/1090 und 16/1091)
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
viele engagierte Verantwortungsträger in den Städten, Kreisen und Gemeinden in NRW setzen sich in ihrer täglichen kommunalpolitischen Arbeit für Menschen mit Behinderungen und
eine gelingende, qualitätsvolle Inklusion im Schulwesen ein. Gleichzeitig sind die Kommunen
in einer dramatisch angespannten Haushaltssituation. In der zutreffenden Wahrnehmung der
Gefahr zunehmender Aufgabenübertragungen auf die unteren Ebenen durch Land und Bund
hat der Landtag im Jahr 2004 ein striktes Konnexitätsprinzip in die Verfassung aufgenommen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anregung, deren Ausgestaltung im politischen
Ermessen liegt, sondern um ein verbindliches Verfassungsgebot mit einem im Konnexitätsausführungsgesetz durch den Landtag festgelegten Verfahren.
Ein solches Verfahren wurde trotz unmissverständlicher und eindringlicher Aufforderung
durch die kommunalen Spitzenverbände bislang nicht durchgeführt. Tatsächlich angeboten
hat die Landesregierung lediglich Gespräche, bei denen allerdings seitens der LandesregieStädtetag NRW
Gereonstraße 18-32
50670 Köln
Tel. 0221.3771.0
www.staedtetag-nrw.de
Landkreistag NRW
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
Tel. 0211.300491.0
www.lkt-nrw.de
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211.4587.1
www.kommunen-in-nrw.de
-2rung zwar die Ermittlung von Kosten in Aussicht gestellt, von vornherein aber der Anwendungsfall des Konnexitätsprinzips und damit die Möglichkeit einer Erstattung auf Basis des
Art. 78 Landesverfassung ausgeschlossen wurde. Dies konnte die Landesregierung aber
nicht von der nur ihr zukommenden Pflicht zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung entbinden.
Obwohl nach Art. 78 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung und § 6 Abs. 1 KonnexAG die Zuständigkeit für die Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung eindeutig bei der
Landesregierung liegt, hat die Ministerin für Schule und Weiterbildung den kommunalen
Spitzenverbänden vorgeworfen, selbst keine Zahlen zur erwarteten Mehrbelastung der
Kommunen zu liefern. Um trotz dieser Weigerung der Landesregierung, die Vorgaben des
KonnexAG zu beachten, zu einer konstruktiven Umsetzung der Inklusion im Schulgesetz zu
kommen, haben die kommunalen Spitzenverbände ein Gutachten zu den erwarteten Folgekosten anhand des Beispiels zweier Kommunen in Auftrag gegeben und am 15. Juli 2013
vorgestellt (Gutachten von Dr. Alexandra Schwarz, Prof. Dr. Kerstin Schneider, Prof. Dr.
Horst Weishaupt, Dr. Mareike Tarazona und Anna Makles).
Am Donnerstag, den 05.09.2013, ca. acht Wochen später, hat die Schulministerin nun in
einer Pressemitteilung und gegenüber dem Landtag (Vorlagen 16/1090 und 16/1091) deutliche Kritik an diesem Gutachten zu den kommunalen Folgekosten geäußert. Die
wesentlichen Punkte dieser Kritik können wie folgt entkräftet werden:
1. Konnexität dem Grunde nach
Die Ministerin hält dem Gutachten bereits entgegen, dass es nur auf erwartete finanzielle
Folgen eingehe und sich nicht mit der Frage der Konnexität dem Grunde nach auseinandersetze. Hierzu ist anzumerken, dass bereits seit 2012 ein von Prof. Dr. Wolfram Höfling im
Auftrag des Städtetages NRW erstelltes Gutachten vorliegt, das ausführlich die Konnexitätsrelevanz dem Grunde nach untersucht und im Ergebnis bejaht (vgl. auch die Ausführungen
von Prof. Höfling in der Landtagsanhörung am 06.06.2013). Auf dieses Gutachten und dessen Ergebnisse wird auch auf S. 1 im Text und in der Fußnote 2 des
Inklusionskostengutachtens deutlich sichtbar verwiesen. Die Untersuchung der Konnexität
dem Grunde nach war schlichtweg nicht Gegenstand des Inklusionskostengutachtens.
Die Behauptung, es handele sich bei der schulischen Inklusion weder um eine neue Aufgabe, noch um eine Veränderung einer bestehenden Aufgabe, steht im deutlichen Widerspruch
zu früheren Aussagen der Schulministerin, wonach die Inklusion im Schulbereich einen Paradigmenwechsel darstelle (so z.B. in einer Rede vom 29.1.2011, nachzulesen unter
http://sylvia-loehrmann.de/1066/inklusion-im-bildungsbereich). Auch der Begriffswandel von
der Integration zur Inklusion verdeutlicht, dass es nicht mehr – wie bisher – darum geht,
Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem
so einzurichten, dass es den Bedürfnissen aller Menschen – auch denen mit Behinderung –
gerecht wird (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes Drs. 16/2432, S. 44). Auch die Quote des gemeinsamen Lernens von nur 16,7 Prozent in der Primarstufe und in der
Sekundarstufe I im Schuljahr 2010/2011 zeigt, dass das gemeinsame Lernen bisher die
Ausnahme und nicht die Regel gewesen ist.
2. Zurechnung von Folgen gesetzgeberischen Handelns
An verschiedenen Stellen wird in den Vorlagen an den Landtag sinngemäß behauptet, bestimmte Mehrkosten, die den Kommunen entstehen, seien dem Land nicht zurechenbar, weil
sie vom Wahlverhalten der Eltern abhingen bzw. die Kommunen nicht als Schulträger, sondern als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger aufgrund von Bundesrecht zuständig seien.
Diese Rechtsauffassung des Landes widerspricht dem Konnexitätsprinzip grundlegend. Da-
-3nach wird im Sinne einer conditio sine qua non jede Kostenfolge auf kommunaler Ebene, die
eine Gesetzesänderung auslöst, dem Land zugerechnet, unabhängig davon, ob sie direkt
oder indirekt (etwa durch das Wahlverhalten der Eltern) wirkt oder sich die einschlägige Anspruchsgrundlage in einem Bundesgesetz (z.B. Inklusionshelfer) befindet. Wenn der
Landesgesetzgeber durch sein Tätigwerden dafür sorgt, dass die Fallzahlen der Ansprüche
auf Eingliederungshilfe etc. steigen, hat er auch für den Ausgleich der Mehrkosten zu sorgen.
3. Zugrunde gelegte Inklusionsquote
Bezüglich der angenommenen Inklusionsquoten unterstellt die Stellungnahme des Ministeriums dem Gutachten eine unrealistische Annahme und ein Missverständnis in der
Interpretation der Gesetzesbegründung. Richtig ist, dass sich das Gutachten auf Kapitel D
(Seite 2-4) des Gesetzesvorblatts bezieht. Falsch ist, dass sich in diesem Kapitel keine Angabe zu von der Landesregierung für die Zukunft angenommenen Inklusionsquoten findet.
Der Abschnitt, auf den sich das Gutachten bezieht, lautet (relevante Stellen fett gesetzt):
„Der jährliche Gesamtumfang des zusätzlichen Lehrerstellenbedarfs hängt ab vom
Schulwahlverhalten der Eltern von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (Wahl der allgemeinen Schule oder der Förderschule)
und von den im Anschluss noch im Einzelnen untergesetzlich festzulegenden Standards bei der Bemessung des zusätzlich zum allgemeinen Bedarf entstehenden
sonderpädagogischen Stellenbedarfs. Diese sollen sich am Status quo orientieren.
Unter dieser Voraussetzung und bei einer angenommenen Inklusionsquote von
70 % bei den Lern- und Entwicklungsstörungen und von 50 % bei den übrigen
Förderschwerpunkten (zusammen etwa 65 %) ergibt sich bei schrittweiser Anrechnung von bisherigen Mehrbedarfstatbeständen im Bereich der sonderpädagogischen
Förderung gegenüber dem Haushalt 2012 bis zum Jahr 2017 voraussichtlich ein
Mehrbedarf von rund 1.800 Stellen (Berechnungsgrundlage: Amtliche Schuldaten
2011/12).“ (LTDrs. 16/2432, S. 3)
Ein Bezug zwischen der Entwicklung der Inklusionsquote und dem Schuljahr 2025/26 wird
an keiner Stelle der LTDrs. 16/2432 hergestellt (weder im Vorspann zu dem oben zitierten
Abschnitt, noch danach).
Damit werden für das Schuljahr 2016/17 Inklusionsquoten simuliert, die den Vorstellungen
der Landesregierung entsprechen und daher als realistisch zu bezeichnen sind. Dies gilt im
Übrigen auch hinsichtlich der Fortschreibung der Inklusionsquoten bis zum Schuljahr
2019/20.
4. Annahmen zur erforderlichen Ausstattung und Ausgestaltung
Die dem Gutachten zugrunde liegenden Annahmen zur erforderlichen Ausstattung bezeichnet das MSW als unrealistisch und führt aus, dass sie „nicht mit den Planungen der
Landesregierung in Einklang“ stünden (Vorlage 16/1090, S. 3). Die Landesregierung hat im
Bestreben, die Wirkungen des Konnexitätsprinzips zu umgehen, auf die Nennung der eigenen Planungen und Vorstellungen zu einer qualitätsvollen Inklusion im Gesetz verzichtet. In
Folge dessen müssen im Gutachten entsprechende fachwissenschaftlich untermauerte Annahmen zu diesen Standards getroffen werden, deren Konsequenzen simuliert und bewertet
werden. Diese werden sämtlich in Kapitel 3 des Gutachtens begründet und durch Quellen
belegt. Die Einhaltung der Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens ist nicht als „Spekulieren“ zu bezeichnen.
-4Um dem erwartbaren Vorwurf zu entgehen, dabei nur die für die Kinder und Jugendlichen
wünschenswerte, aber für das Land teuerste Ausgestaltung darzustellen, wurden drei Varianten dem Gutachten zugrunde gelegt. Wenn das Ministerium diese nun für unrealistisch
hält, wäre dies genau der richtige Anknüpfungspunkt gewesen, in einen Austausch über die
notwendigen Voraussetzungen für qualitätsvolle Inklusion einzutreten und die eigenen Vorstellungen darzustellen. Offenbar bestehen hierzu ja bereits Überlegungen im Ministerium,
sonst könnten die Annahmen der Gutachter ja nicht „den Planungen der Landesregierung“
widersprechen.
Die im Gutachten vorgestellte Methodik kann auch dafür verwendet werden, eine für die
Kommunen kostenneutrale Umsetzung der Inklusion und die hieraus resultierenden Konsequenzen hinsichtlich der Standards und Beschulungssituation auf einzelschulischer Ebene
abzuschätzen. Aus dem Gutachten lässt sich jedoch bereits ableiten, dass die dann aus der
intendierten Zunahme der Inklusion resultierende Situation weder gesellschaftlich noch pädagogisch tragbar wäre. Ein solches Szenario könnten jedenfalls die Kommunen und die
Kommunalen Spitzenverbände nicht verantworten.
5. Berücksichtigung bereits bestehender Ausbauzustände
Schlicht falsch ist die Unterstellung der Landesregierung, das Gutachten würde ohne Betrachtung von realistischen Bedarfen und bereits bestehenden Ausbauzuständen jede
Schule mit dem gleichen Ausbaubedarf bewerten. Das Gutachten verfolgt im Hinblick auf die
räumlichen und weiteren Ausstattungsbedarfe das Ziel, an den allgemeinen Schulen vorhandene Ressourcen zunächst vollständig auszuschöpfen; bereits vorhandene Ausstattungen
(auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit) werden dabei berücksichtigt. Entscheidend für die
Identifikation von Investitionsbedarfen sind dabei die spezifischen sächlichen und räumlichen
Bedarfe in Abhängigkeit von den bei den Schülern vorliegenden Förderbedarfen. Ein zusätzlicher Raumbedarf entsteht so an einer konkreten Schule nur dann, wenn zukünftig erstmalig
oder zusätzlich Schüler mit dem spezifischen Förderbedarf aufgenommen werden und die
benötigten Räume nicht vorhanden sind oder vorhandene Räume nicht ausreichen. Weiterhin geht das Gutachten davon aus, dass ungenutzte Räume zu Klassen-, Differenzierungs-,
Ruhe- oder Therapieräumen umgebaut werden können, ohne dies bautechnisch geprüft zu
haben. Insofern wird auch an dieser Stelle deutlich, dass im Gutachten die grundsätzliche
Strategie einer vorsichtigen, konservativen Kostenabschätzung verfolgt wurde.
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass für die Unterrichtung von Schülern mit Lernund Entwicklungsstörungen im Vergleich zur Unterrichtung von Schülern ohne Förderbedarf
keine Maßnahmen im Hinblick auf die innere und äußere Differenzierung und die hieraus
resultierende sächliche, räumliche und personelle Ausstattung der Lerngruppen und Unterrichtsräume notwendig sind. Diese Ansicht deckt sich in keiner Weise mit jener von
Fachwissenschaftlern.
Im Übrigen ergeben sich die kommunalen Mehrkosten nicht nur durch förderbedarfsspezifische Maßnahmen, sondern resultieren auch aus der Zunahme der Schüler an allgemeinen
Schulen, die sich insgesamt aus der Zunahme der Inklusion ergibt (Einrichtung und Errichtung zusätzlicher Klassenräume sowie Zunahme an Assistenzpersonal an allgemeinen
Schulen im Vergleich zu Förderschulen).
6. Berichtspflicht in Art. 4 des Gesetzentwurfs
Auch wenn sich die entsprechende Aussage der Landesregierung nicht direkt auf das Gutachten bezieht, so muss schließlich für das weitere Beratungsverfahren noch der Hinweis
gegeben werden, dass entgegen der Aussage der Landesregierung auf S. 4 der Vorlage
16/1090 sich die Berichtspflicht in Art. 4 des Gesetzentwurfs in der derzeitigen Fassung kei-
-5neswegs auf die finanziellen Auswirkungen für die kommunalen Schulträger bezieht. Im Gesetzentwurf werden zwar einige zu untersuchende Punkte genannt, nicht jedoch die
finanziellen Auswirkungen des Gesetzes. Diese werden erst in der Gesetzesbegründung
erwähnt.
Am vergangenen Freitag, den 06.06.2013 hat Ministerin Löhrmann die Hauptgeschäftsführer
der drei kommunalen Spitzenverbände angerufen. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen, dass die Ministerin insoweit auf sie zugegangen ist. Sie nehmen die in den
Telefongesprächen von Ministerin Löhrmann angesprochene Veränderung des Gesetzestextes in Richtung einer erweiterten Berichtspflicht und der beabsichtigten Bildung einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Ermittlung der Kosten zur Kenntnis. Dies würde allerdings
nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes heilen. Die Entscheidung über den Kostenausgleich ist zusammen mit dem Gesetzesbeschluss zu treffen. Eine Vertagung des
Kostenausgleichs auf eine Entscheidung durch einen zukünftigen Landtag im Jahr 2019 erfüllt keinesfalls die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Unabhängig von der rechtlichen
Würdigung würde ein solches Vorgehen auch dazu führen, die Kommunen in der entscheidenden Anfangsphase in Unsicherheit zu lassen. Dies würde die Umsetzung der schulischen
Inklusion deutlich gefährden. Hierzu haben wir auch in den schriftlichen Unterlagen zur Anhörung ausführlich Stellung genommen. Von einem Entgegenkommen in Richtung der
Kommunen seitens der Landesregierung kann derzeit leider nicht gesprochen werden.
Wir bitten Sie, diese Stellungnahme für die weiteren Ausschuss- und Plenarberatungen zu
berücksichtigten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stephan Articus
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Dr. Martin Klein
Hauptgeschäftsführer
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Hauptgeschäftsführer
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen