Daten
Kommune
Bedburg
Größe
78 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan
Nr. 2 / Rath,
11. vereinfachte Änderung
Teilgebiet zwischen den Straßen
„Frauweiler Ring“, „Fliederweg“ und „Rosenweg“ in Rath
BEGRÜNDUNG
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
ohne förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB
sowie ohne der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
und
der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4
Der 11. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 / Rath wird gemäß § 9 Abs. 8
BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), nachfolgende Begründung beigegeben:
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass
2. Räumlicher Geltungsbereich
3. Verfahren
4. Planungsrechtliche Situation
5. Inhalt des Bebauungsplanes
6. Belange von Natur und Landschaft
7. Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
8. Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens
9. Textliche Festsetzungen
1.
Anlass
Der Bebauungsplan Nr. 2/ Rath ist rechtskräftig bekanntgemacht. Eine bauliche Entwicklung konnte in weiten Teilen vollzogen werden.
Jedoch sind einige Festsetzungen, die im Rahmen des Bebauungsplanes getroffen
wurden aufgrund der heutigen Wohnwünsche nicht mehr zeitgemäß. So lässt der Bebauungsplan in Teilen nur eine eingeschossige Bebauung zu, in denen nicht ausreichend Raum für Familien zur Verfügung steht. Daneben wurden Flächen für eingeschossige Anbauten, vornehmlich für Wirtschaftsgebäude wie Waschküchen oder Stallungen, festgesetzt, die heute nicht mehr benötigt werden.
Weiterhin hat sich gezeigt, dass einige weitere Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild
erforderlich sind, wie die Regelungen zu Zäunen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen.
Hierdurch ergibt sich ein Planungserfordernis, Details der Planung zu ändern. Die
Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht tangiert.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Plangeltungsbereich dieser vereinfachten Bebauungsplanänderung hat eine Größe
von 10.800 m² umfasst Teile des gesamten Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/Rath. Dabei handelt es sich um die Flurstücke 191, 192, 193, 288, 364, 291,
196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 189, 240 und 241 der Gemarkung Bedburg,
Flur 24. Zur geometrisch eindeutigen Plangebietsabgrenzung wird auf den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 2/Rath, 11. vereinfachte Änderung verwiesen.
3.
Verfahren
Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, werden nicht vorbereitet oder begründet. Ferner liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter vor.
Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung dieser Planänderung als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfüllt.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs.
3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
4.
Planungsrechtliche Situation
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 2/Rath setzt für die Bauflächen der 11. Änderung ein WA (Allgemeines Wohngebiet) fest. Die umliegende Bebauung ist ebenfalls
als WA festgesetzt.
Derzeit ist für die Flächen im Plangebiet bis auf ein Grundstück eine eingeschossige
Bebauung möglich. Die GRZ ist auf 0,4, die GFZ ebenfalls 0,4 festgesetzt. Für ein einzelnes Grundstück ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer GFZ von 0,7 zulässig.
Für alle Grundstücke ist eine offene Bauweise festgelegt.
Die vordere Baugrenze hat einen Abstand von 4 m zur öffentlichen Verkehrsfläche bei
einer möglichen Bautiefe von 12-14 m zuzüglich weitere 3 m für Nebengebäude.
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5.
Inhalt des Bebauungsplanes
Wie in Punkt 1 dieser Begründung aufgeführt, entspricht die Ausnutzbarkeit der Grundstücke nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Wohnraumansprüche, gerade
von Familien. Es liegen der Stadt Bedburg bereits Anfragen vor, ob bauliche Maßnahmen an den Bestandsgebäuden möglich sind. Bislang steht hier der Bebauungsplan
entgegen. Daneben soll das Erscheinungsbild der Wohngebäude von der Straßenseite
her aus städtebaulichen Gründen möglichst beibehalten werden.
Der 1. Ansatzpunkt zur Lösung dieser Problematik ist eine Veränderung der Baugrenzen. In der 11. Änderung entfällt die Unterteilung der Baugrenzen, nach derer für
die Gebäude eine Bautiefe von 12-14 Metern zulässig ist und im Anschluss hieran weitere 3 m für Nebenanlagen zur Verfügung stehen. Das gesamte Baufenster mit einer
Tiefe von nun ca. 17 m soll nun der Überbauung zur Verfügung stehen, so dass eine
bauliche Erweiterung unter der Inanspruchnahme bisheriger Gartenflächen möglich ist.
Die vordere Baugrenze wird beibehalten, um den Charakter des Straßenbildes zu bewahren.
Bislang ist in weiten Teilen des Änderungsbereiches eine eingeschossige Bebauung
zulässig. Im Umfeld des Änderungsbereiches, ebenfalls im Geltungsbereich des Ursprungsplans, ist dabei teilweise auch eine zweigeschossige Nutzung zulässig. Hierbei
lassen sich keine klaren Kriterien ableiten, nach denen diese Untergliederung begründet werden kann. Daher wird nun für den Änderungsbereich eine zweigeschossige
Bebauung zugelassen, um eine Aufstockung der Gebäude zu ermöglichen. In diesem
Zuge wird die zulässige GFZ auf 0,7 erhöht.
Wie bereits angeführt, soll jedoch das Erscheinungsbild der Bebauung zur Straßenansicht dabei möglichst unberührt bleiben. Dieser Anspruch ist auch im Hinblick auf die
Nachbarbebauung gerechtfertigt. Daher sind weitere Regelungen erforderlich.
Um zur Straßenseite das siedlungstypische eingeschossige Erscheinungsbild zu erhalten, wird eine straßenseitige Traufhöhe von 4,50 m festgesetzt. Dieses Maß fügt sich
in den umliegenden Bestand ein und entspricht dem Maß der regulären Traufhöhe bei
einer eingeschossigen Bebauung, wobei ein gewisser Spielraum, z.B. durch Sockel
und Drempel, ermöglicht wird. Die nicht straßenseitigen Traufhöhen bleiben unreglementiert, da eine solche Festsetzung nicht zum Erhalt des siedlungstypischen Erscheinungsbildes erforderlich ist. Neue Gebäude sollen traufständig zur Straße errichtet
werden.
Die straßenseitige maximal zulässige Traufhöhe wird für den Bereich WA 1 auf
4,50 m festgesetzt. Diese Traufhöhe hat als Bezugspunkt die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren
Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die hauseingangsseitig gelegene Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche maßgebend. Die Traufhöhe bemisst sich vom
Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt zwischen der Außenkante der aufsteigenden
traufseitigen Außenmauer und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches.
Die maximale zulässige Firsthöhe beträgt im Plangebiet 10,0 m. Dies entspricht einem
gängigen Maß, das sich an dem vorhandenen Bestand orientiert. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine Ausbildung von mehreren Nicht-Vollgeschossen ermöglicht
wird, die zu einer Störung des Ortsbildes beitragen kann. Im Gebiet ist bereits ein Gebäude mit einem Vollgeschoss, aber drei Etagen vorhanden. Solche Entwicklungen
sollen künftig vermieden werden.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung
Im Plangebiet haben bereits mehrere Gebäude Dachgauben errichtet, um möglichst
viel Wohnfläche im Obergeschoss zu erlangen. Aufgrund der unterschiedlichen Aus-
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führungen sowie negativer Beispiele an anderer Stelle im Stadtgebiet, wird für die
Gauben folgendes festgesetzt:
Gauben sind zur Straßenseite, in Fällen von Eckgrundstücken zu beiden angrenzenden Straßenseiten, nur über 3/4 der Dachlänge des Gebäudes zulässig. Zu
den Giebelwänden ist hierbei ein Abstand von 1,25 m einzuhalten.
Für ein Wohnhaus von ca. 10 m Breite, wie im Plangebiet üblich, bedeutet dies eine
maximal zulässige Gaubenbreite von 7,50 m.
Der ursprüngliche Bebauungsplan setzte eine maximale Dachneigung von 50° fest.
Obwohl eine solche Festsetzung auch Flachdachbauten ermöglicht, wird die Siedlung
heute durch Satteldächer geprägt. Um diesen Charakter weiterhin zu erhalten, wird die
Festsetzung bzgl. der Dachneigung auf ein heute gängiges Maß für Satteldächer modifiziert. Zu spitze, ortsuntypische Satteldächer werden dadurch unterbunden.
Die Dachneigung muss zwischen 30 und 50 Grad betragen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der
Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit
einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden
Ansicht Rosenweg
Ansicht Fliederweg
Die Anlage von Zäunen im hinteren Gartenbereich soll aufgrund von städtebaulichen
Fehlentwicklungen im Bereich von Eckgrundstücken neu geregelt werden. Bisher sind
lediglich Maschendrahtzäune als Garteneinfriedungen im Plangebiet zulässig. Durch
die Anpassung der Festsetzungen soll einerseits die Möglichkeit für die Bewohner geschaffen werden, Einfriedungen zu errichten, die aktuellen Wohnwünschen hinsichtlich
des Sichtschutzes und des Betretungsschutzes rückwärtiger Wohngärten als Erholungsbereiche entsprechen, sowie andererseits ein stadtgestalterisch attraktiver Übergang vom privaten Garten- zum öffentlichen Straßenbereich gesichert werden. Somit
wird ein „Einmauern“ von Gärten sowie eine drastische Reduzierung des Grüns im
Straßenbild verhindert und damit das Bild eines durchgrünten, gewachsenen Baugebietes erhalten. Daher wird festgesetzt:
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind im Gartenbereich
(maßgeblich ist der Bereich hinter der vorderen Baugrenze) nur transparente Zäune bis 2,0 m Höhe einschließlich eines Sockels von max. 30 cm Höhe, gemessen
von der Oberkante des angrenzenden Gehwegs, zulässig. Optisch trennende
Elemente wie geschlossene Mauern und dichte Zäune sind nur in einem Abstand
von 1 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig, wenn zwischen dem Zaun und der
Straßenbegrenzungslinie eine Anpflanzung in Höhe des Zaunes stattfindet. Hecken sind statt eines Zaunes bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.
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Definition: Unter transparenten Zäunen sind Stahlgitter- oder Gittermattenzäune
und Maschendrahtzäune oder vergleichbare Zaunarten zu verstehen, die einen offenen Flächenanteil von mindestens 50 % haben.
Die Möglichkeit, eine Abweichung nach § 73 BauO NRW bei Einfriedungen zuzulassen, die das o. g. Gestaltungsziel ebenfalls erfüllen, bleibt bei den Festsetzungen erhalten.
6.
Belange von Natur und Landschaft
Die beabsichtigen Eingriffe in die Natur gelten bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/ Rath als kompensiert und abgewogen. Mit der 11. Änderung werden
keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen, da die Grundflächenzahl beibehalten wird. Durch die andere Anordnung bzw. Ausweitung der Baufenster wird lediglich
die Flexibilität in der Bebauung erhöht.
7.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Auch wenn mit der Neuplanung heutige unbebaute Flächen versiegelt werden können,
bleiben nach Realisierung Freiflächen (Gartenflächen) bestehen, so dass für Tiere und
Pflanzen Lebensräume in Teilbereichen erhalten bleiben.
Aufgrund der heutigen Bestandssituation mit der überwiegenden Überprägung durch
die vorhandenen Siedlungsstrukturen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für
Flora und Fauna zu erwarten.
Mit der Bebauung sind kleinteilige Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch eine sehr marginale Erhöhung der Versiegelung verbunden, die aufgrund der Bagatelle keine gravierenden negativen Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind mit diesem vereinfachten Änderungsverfahren nicht verbunden.
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt noch zu erwarten, Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete (Natura
2000 Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen.
Gesetzlich geschützte Biotope liegen weder für das Plangebiet noch für die nähere
Umgebung vor. Planungsrelevante Tierarten sind für den Planbereich nicht bekannt.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen durch die das Plangebiet einfassende Bebauung, der Geringfügigkeit dieser Maßnahme sowie der ausreichend zur Verfügung
stehenden Ausweichmöglichkeiten in die umgebenden und zu erwartenden Hausgärten würde zudem bei vorkommenden relevanten Arten keine wesentliche Betroffenheit
vorliegen.
8.
Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens
In den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren wurden keine Anregungen
vorgebracht, die zu einer Änderung der Planung führten. Auch wurden im Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Planung vorgebracht. Die BegrünVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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dung zum Bebauungsplan wurde vereinzelt zur Verdeutlichung der getroffenen Festsetzungen ergänzt.
9.
Textliche Festsetzungen
Zusammenfassend werden folgende textliche Festsetzungen mit der 11. vereinfachten
Änderung ergänzt bzw. ersetzt:
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen:
Maß der Baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1. Die straßenseitige maximal zulässige Traufhöhe wird für den Bereich WA 1 auf
4,50 m festgesetzt. Diese Traufhöhe hat als Bezugspunkt die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren
Grundstücksfläche. Bei Eckgrundstücken ist die hauseingangsseitig gelegene Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche maßgebend. Die Traufhöhe bemisst sich vom Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt zwischen der Außenkante der aufsteigenden traufseitigen Außenmauer und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches.
2. Die Firsthöhe darf im gesamten Plangeltungsbereich maximal 10,00 m betragen. Als
Firsthöhe gilt die Differenz vom Bezugspunkt bis zur oberen Dachkante, maßgebend ist das eingedeckte Dach. Der Bezugspunkt ist analog zum Bezugspunkt der
Traufhöhe zu ermitteln.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen:
Gestaltungsvorgaben (§ 86 Abs. 4 BauO NW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
3. Gauben sind zur Straßenseite, in Fällen von Eckgrundstücken zu beiden angrenzenden Straßenseiten, nur über 3/4 der Dachlänge des Gebäudes zulässig. Zu den
Giebelwänden ist hierbei ein Abstand von 1,25 m einzuhalten.
4. Die Dachneigung muss zwischen 30 und 50 Grad betragen. Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel, Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der
Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden
5. Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind im Gartenbereich
(maßgeblich ist der Bereich hinter der vorderen Baugrenze) nur transparente Zäune
bis 2,0 m Höhe einschließlich eines Sockels von max. 30 cm Höhe, gemessen von
der Oberkante des angrenzenden Gehwegs, zulässig. Optisch trennende Elemente
wie geschlossene Mauern und dichte Zäune sind nur in einem Abstand von 1 m zur
Straßenbegrenzungslinie zulässig, wenn zwischen dem Zaun und der Straßenbegrenzungslinie eine Anpflanzung in Höhe des Zaunes stattfindet. Hecken sind statt
eines Zaunes bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.
Definition: Unter transparenten Zäunen sind Stahlgitter- oder Gittermattenzäune und
Maschendrahtzäune oder vergleichbare Zaunarten zu verstehen, die einen offenen
Flächenanteil von mindestens 50 % haben.
Alle weiteren Festsetzungen des Ursprungsplans werden aufgehoben.
Besondere bodenordnende Maßnahmen sind aufgrund der bereits durchgeführten Ausparzellierung der einzelnen Baugrundstücke nicht erforderlich.
(Stand: 20.09.2013)
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BauNVO (Baunutzungsverordnung), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
BauGB (Baugesetzbuch), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 September 2004 (BGBl I S 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
PlanzV 90 - PlanzeichenV 1990, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1991 I S 58)
BauO NW (Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW.
S. 256) (1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142)
STADT BEDBURG, Der Bürgermeister
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