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Beschlussvorlage (Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8172/2013 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 01.10.2013 Betreff: Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass die Stadtverordnete Nina Lützenkirchen ihren Sitz im Rat der Stadt Bedburg durch den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit verloren hat. Der Beschluss der Vertretung über den Verlust des Ratsmandates ist gem. § 39 Kommunalwahlgesetz öffentlich bekanntzumachen. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, dass Frau Lützenkirchen bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 03.06.2013 bat Frau Steinhäuser als Vorsitzende der SPD-Fraktion um Feststellung, ob der tatsächliche Wohnsitz von Frau Lützenkirchen (SPD-Ratsmitglied) noch in Bedburg liegt. Seitens des Einwohnermeldeamtes Bedburg wurde sodann festgestellt, dass Frau Lützenkirchen ihren Hauptwohnsitz in Bedburg aufgegeben hat. Gemäß § 37 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz im Rat durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen gehört gemäß § 12 KWahlG u. a. auch • die Hauptwohnung im Wahlgebiet. Da Frau Lützenkirchen ihren Hauptwohnsitz in Bedburg aufgegeben hat, hat Sie ausweislich der o. g. Ausführungen auch die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich verloren. Der Sitzverlust tritt dann deshalb ein, weil die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht nur am Wahltag, sondern während der ganzen Wahlperiode vorliegen müssen. Ist der Tatbestand des Verlustes einmal gegeben, kann der Mangel nicht mehr geheilt werden. • Gemäß § 44 Abs. 1 KWahlG entscheidet die Vertretung nun darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. § 39 Abs. 1 KWahlG gilt entsprechend. Der Beschluss des Rates über die Feststellung des Sitzverlustes ist gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG öffentlich bekanntzumachen. Hiergegen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe - jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, - die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie - die Aufsichtsbehörde Einspruch erheben. Der Vertreter scheidet aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist. Die Vertretung hat unabhängig davon gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 KWahlG ein frühzeitiges Ausscheiden herbeizuführen: • Danach kann die Vertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder weiterhin beschließen, dass ein Mitglied, das durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (vgl. § 40 Abs. 4 KWahlG / § 1 Nr. 5 KWahlO). Beschlussvorlage WP8-172/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: 50181 Bedburg, den 11.09.2013 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Leiter Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-172/2013 Seite 3