Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
25.09.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8172/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
01.10.2013
Betreff:
Nachträglicher Verlust der Wählbarkeit
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg stellt fest, dass die Stadtverordnete Nina Lützenkirchen ihren
Sitz im Rat der Stadt Bedburg durch den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit verloren
hat.
Der Beschluss der Vertretung über den Verlust des Ratsmandates ist gem. § 39
Kommunalwahlgesetz öffentlich bekanntzumachen.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder, dass Frau Lützenkirchen bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der
Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an
der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 03.06.2013 bat Frau Steinhäuser als Vorsitzende der SPD-Fraktion um
Feststellung, ob der tatsächliche Wohnsitz von Frau Lützenkirchen (SPD-Ratsmitglied)
noch in Bedburg liegt.
Seitens des Einwohnermeldeamtes Bedburg wurde sodann festgestellt, dass Frau
Lützenkirchen ihren Hauptwohnsitz in Bedburg aufgegeben hat.
Gemäß § 37 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz
im Rat durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit.
Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen gehört gemäß § 12 KWahlG u. a. auch
•
die Hauptwohnung im Wahlgebiet.
Da Frau Lützenkirchen ihren Hauptwohnsitz in Bedburg aufgegeben hat, hat Sie
ausweislich der o. g. Ausführungen auch die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich
verloren. Der Sitzverlust tritt dann deshalb ein, weil die Wählbarkeitsvoraussetzungen
nicht nur am Wahltag, sondern während der ganzen Wahlperiode vorliegen müssen. Ist
der Tatbestand des Verlustes einmal gegeben, kann der Mangel nicht mehr geheilt
werden.
•
Gemäß § 44 Abs. 1 KWahlG entscheidet die Vertretung nun darüber, ob ein
Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit
nach der Wahl weggefallen sind. § 39 Abs. 1 KWahlG gilt entsprechend.
Der Beschluss des Rates über die Feststellung des Sitzverlustes ist gemäß § 39 Abs. 1
KWahlG öffentlich bekanntzumachen. Hiergegen kann binnen eines Monats nach
Bekanntgabe
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
Einspruch erheben. Der Vertreter scheidet aus, sobald der Beschluss der Vertretung
unanfechtbar geworden oder ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt worden
ist.
Die Vertretung hat unabhängig davon gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 4
KWahlG ein frühzeitiges Ausscheiden herbeizuführen:
•
Danach kann die Vertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder
weiterhin beschließen, dass ein Mitglied, das durch nachträglichen Verlust der
Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der
Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (vgl. § 40 Abs. 4 KWahlG / § 1
Nr. 5 KWahlO).
Beschlussvorlage WP8-172/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
50181 Bedburg, den 11.09.2013
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-172/2013
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