Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
01.10.13, 11:00
Aktualisiert
01.10.13, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8188/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
01.10.2013
Betreff:
Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg stellt das auf Seite 2 der Sitzungsvorlage dargestellte Ergebnis
des Ratsbürgerentscheides fest.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Allgemeines:
In seiner Sitzung am 19.07.2013 hat der Rat der Stadt Bedburg einstimmig beschlossen,
gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie gemäß der Satzung
über
die
Durchführung
von
Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden
und
Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel
„Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes
der Stadt Bedburg“ durchzuführen.
In diesem Rahmen wurde einstimmig nachfolgende Fragestellung durch Beschluss
formuliert: „Soll der Standort des zentralen Rathauses Bedburg-Mitte sein?“
Weiterhin hat der Rat einstimmig nachfolgenden Umkehrbeschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Bedburg beschließt für den Fall, dass die vorgelegte Fragestellung
keine Zustimmung bei Erreichen des Quorums (20 % der Abstimmungsberechtigten)
findet, die Zentralisierung der Verwaltung am Standort Rathaus Kaster zu realisieren.
Wird bei der Abstimmung nicht eine Mindestanzahl von 20 % der Stimmen weder für die
Ja-Stimmen noch für die Nein-Stimmen erreicht, fällt die Entscheidung an den Rat zurück.“
Der Abstimmungstag wurde auf Sonntag, 22.09.2013, festgelegt.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Im Nachgang zum Abstimmungstag muss der Rat gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der
Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg das Ergebnis des Ratsbürgerentscheids
feststellen.
Das Abstimmungsergebnis des Ratsbürgerentscheids vom 22.09.2013 zur Frage „Soll der
Standort des zentralen Rathauses Bedburg-Mitte sein?“ fällt wie folgt aus:
Abstimmungsberechtigte:
Abstimmungsteilnehmer:
19.621
11.673
Ungültige Stimmen:
Gültige Stimmen:
41
11.632
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
5.794
5.838
(für den Standort Bedburg)
(für den Standort Kaster)
Hinweise zu möglichen Zweifeln am Abstimmungsergebnis
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden kann der Rat im Falle von Zweifeln an
dem Abstimmungsergebnis eine erneute Zählung verlangen.
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Seite 2
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Sitzungsvorlage
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In analoger Anwendung von § 34 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG)
wird darauf hingewiesen, dass der Rat an die vom Abstimmungsvorstand getroffenen
Entscheidungen gebunden ist, und nur berechtigt ist, Rechenfehler und Zählfehler
zu berichtigen.
Nach der rechtswissenschaftlichen Kommentierung zu § 34 KWahlG stellt der Rat keine
Kontrollinstanz gegenüber dem Abstimmungsvorstand dar, was die materiell-rechtliche
Bewertung der Stimmabgaben betrifft. Er kann lediglich rechnerische Unrichtigkeiten, die
dem Abstimmungsvorstand unterlaufen sind, berichtigen.
Öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses und Hinweise zu möglichen
Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Abstimmung
Gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ist das durch den Rat
festgestellte Ergebnis sodann durch den Bürgermeister öffentlich im Amtsblatt des RheinErft-Kreises bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Abstimmung binnen eines Monats erhoben werden können.
§ 39 Absatz 1 KWahlG besagt unter anderem, dass gegen die Gültigkeit der Wahl
(Abstimmung) jeder Wahlberechtigte (Abstimmungsberechtigte) des Wahlgebiets sowie
die Aufsichtsbehörde Einspruch erheben kann, wenn sie eine Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der
Einspruch ist bei dem Wahlleiter (Abstimmungsleiter) schriftlich einzureichen oder
mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Gemäß § 63 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) läuft die Frist zur
Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (Abstimmung beim Ratsbürgerentscheid) vom
Tage ab der Bekanntmachung und beträgt unter Verweis auf § 39 Absatz 1 KWahlG einen
Monat.
§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG lautet wie folgt: „Wird festgestellt, dass bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen
sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis ..... von entscheidendem
Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 ersichtlichen
Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl
anzuordnen.“
Gemäß § 42 Absatz 1 KWahlG ist die Wiederholungswahl grundsätzlich nur im
entsprechenden Wahlbezirk vorzunehmen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten
allerdings auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet
zu wiederholen.
Æ Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass etwaige Einsprüche gegen die Wahl
(Abstimmung) nach der öffentlichen Bekanntgabe des durch den Rat festgestellten
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Sitzungsvorlage
Abstimmungsergebnisses gegenüber dem Bürgermeister als Abstimmungsleiter erhoben
werden können.
Der Abstimmungsleiter muss den vorgetragenen Einsprüchen nachgehen und sie auf ihre
Begründetheit hin prüfen. Gleichermaßen Berücksichtigung finden hierbei die bereits
bisher vorgetragenen Hinweise und Bedenken zum Ratsbürgerentscheid. Die Verwaltung
beabsichtigt, das Ergebnis der daraus resultierenden Sachverhaltsdarstellung der
Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises zur Prüfung, Bewertung und Entscheidung
vorzulegen.
Bei Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden ist zwar keine Wahlprüfung im
herkömmlichen Sinne – wie bei Kommunalwahlen – vorgesehen. Eine Prüfung durch die
Rechtsaufsicht kann aber im Rahmen der üblichen Prüfungsaufgaben nach
Gemeindeordnung angestrebt werden.
Weiteres Vorgehen
Die Feststellung des Ergebnisses vorausgesetzt und ebenfalls die Rechtswirksamkeit der
Ergebnisfeststellung vorausgesetzt, wird die Verwaltung schnellstmöglich einen Vorschlag
zur Umsetzung des Ergebnisses unterbreiten.
Gemäß § 26 Absatz 8 GO hat ein Ratsbürgerentscheid grundsätzlich die Wirkung eines
Ratsbeschlusses und kann innerhalb von zwei Jahren nur auf Initiative, also Beschluss
des Rates, durch einen erneuten Ratsbürgerentscheid abgeändert werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 30.09.2013
Beschlussvorlage WP8-188/2013
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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