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Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
01.10.13, 11:00
Aktualisiert
01.10.13, 11:00
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8188/2013 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 01.10.2013 Betreff: Feststellung des Ergebnisses des Ratsbürgerentscheides vom 22.09.2013 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg stellt das auf Seite 2 der Sitzungsvorlage dargestellte Ergebnis des Ratsbürgerentscheides fest. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Allgemeines: In seiner Sitzung am 19.07.2013 hat der Rat der Stadt Bedburg einstimmig beschlossen, gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie gemäß der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg einen Ratsbürgerentscheid unter dem Titel „Ratsbürgerentscheid über die Frage des Standortes eines zentralen Verwaltungssitzes der Stadt Bedburg“ durchzuführen. In diesem Rahmen wurde einstimmig nachfolgende Fragestellung durch Beschluss formuliert: „Soll der Standort des zentralen Rathauses Bedburg-Mitte sein?“ Weiterhin hat der Rat einstimmig nachfolgenden Umkehrbeschluss gefasst: „Der Rat der Stadt Bedburg beschließt für den Fall, dass die vorgelegte Fragestellung keine Zustimmung bei Erreichen des Quorums (20 % der Abstimmungsberechtigten) findet, die Zentralisierung der Verwaltung am Standort Rathaus Kaster zu realisieren. Wird bei der Abstimmung nicht eine Mindestanzahl von 20 % der Stimmen weder für die Ja-Stimmen noch für die Nein-Stimmen erreicht, fällt die Entscheidung an den Rat zurück.“ Der Abstimmungstag wurde auf Sonntag, 22.09.2013, festgelegt. Feststellung des Abstimmungsergebnisses Im Nachgang zum Abstimmungstag muss der Rat gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg das Ergebnis des Ratsbürgerentscheids feststellen. Das Abstimmungsergebnis des Ratsbürgerentscheids vom 22.09.2013 zur Frage „Soll der Standort des zentralen Rathauses Bedburg-Mitte sein?“ fällt wie folgt aus: Abstimmungsberechtigte: Abstimmungsteilnehmer: 19.621 11.673 Ungültige Stimmen: Gültige Stimmen: 41 11.632 Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: 5.794 5.838 (für den Standort Bedburg) (für den Standort Kaster) Hinweise zu möglichen Zweifeln am Abstimmungsergebnis Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden kann der Rat im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis eine erneute Zählung verlangen. Beschlussvorlage WP8-188/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 In analoger Anwendung von § 34 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) wird darauf hingewiesen, dass der Rat an die vom Abstimmungsvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden ist, und nur berechtigt ist, Rechenfehler und Zählfehler zu berichtigen. Nach der rechtswissenschaftlichen Kommentierung zu § 34 KWahlG stellt der Rat keine Kontrollinstanz gegenüber dem Abstimmungsvorstand dar, was die materiell-rechtliche Bewertung der Stimmabgaben betrifft. Er kann lediglich rechnerische Unrichtigkeiten, die dem Abstimmungsvorstand unterlaufen sind, berichtigen. Öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses und Hinweise zu möglichen Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Abstimmung Gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Bedburg ist das durch den Rat festgestellte Ergebnis sodann durch den Bürgermeister öffentlich im Amtsblatt des RheinErft-Kreises bekanntzumachen. In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Einsprüche gegen die Gültigkeit der Abstimmung binnen eines Monats erhoben werden können. § 39 Absatz 1 KWahlG besagt unter anderem, dass gegen die Gültigkeit der Wahl (Abstimmung) jeder Wahlberechtigte (Abstimmungsberechtigte) des Wahlgebiets sowie die Aufsichtsbehörde Einspruch erheben kann, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter (Abstimmungsleiter) schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Gemäß § 63 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (Abstimmung beim Ratsbürgerentscheid) vom Tage ab der Bekanntmachung und beträgt unter Verweis auf § 39 Absatz 1 KWahlG einen Monat. § 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG lautet wie folgt: „Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis ..... von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“ Gemäß § 42 Absatz 1 KWahlG ist die Wiederholungswahl grundsätzlich nur im entsprechenden Wahlbezirk vorzunehmen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten allerdings auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen. Æ Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass etwaige Einsprüche gegen die Wahl (Abstimmung) nach der öffentlichen Bekanntgabe des durch den Rat festgestellten Beschlussvorlage WP8-188/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Abstimmungsergebnisses gegenüber dem Bürgermeister als Abstimmungsleiter erhoben werden können. Der Abstimmungsleiter muss den vorgetragenen Einsprüchen nachgehen und sie auf ihre Begründetheit hin prüfen. Gleichermaßen Berücksichtigung finden hierbei die bereits bisher vorgetragenen Hinweise und Bedenken zum Ratsbürgerentscheid. Die Verwaltung beabsichtigt, das Ergebnis der daraus resultierenden Sachverhaltsdarstellung der Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises zur Prüfung, Bewertung und Entscheidung vorzulegen. Bei Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden ist zwar keine Wahlprüfung im herkömmlichen Sinne – wie bei Kommunalwahlen – vorgesehen. Eine Prüfung durch die Rechtsaufsicht kann aber im Rahmen der üblichen Prüfungsaufgaben nach Gemeindeordnung angestrebt werden. Weiteres Vorgehen Die Feststellung des Ergebnisses vorausgesetzt und ebenfalls die Rechtswirksamkeit der Ergebnisfeststellung vorausgesetzt, wird die Verwaltung schnellstmöglich einen Vorschlag zur Umsetzung des Ergebnisses unterbreiten. Gemäß § 26 Absatz 8 GO hat ein Ratsbürgerentscheid grundsätzlich die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann innerhalb von zwei Jahren nur auf Initiative, also Beschluss des Rates, durch einen erneuten Ratsbürgerentscheid abgeändert werden. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 30.09.2013 Beschlussvorlage WP8-188/2013 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Leiter Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Seite 4