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Beschlussvorlage (Berichterstattung über eine Verschwiegenheitspflichtverletzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
08.10.13, 18:01
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8190/2013 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: 01.10.2013 Betreff: Berichterstattung über eine Verschwiegenheitspflichtverletzung Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Abstimmungsergebnis: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat am 04.06.2013 in nichtöffentlicher Sitzung unter Tagesordnungspunkt 5 den Beschluss gefasst, städtische Grundstücksflächen zwecks Errichtung eines Einzelhandelskomplexes – Projekt „Bedburger Mitte“ – an den Privatinvestor „Ten Brinke Group“ zu veräußern. Der Beschluss lautete wie folgt: „Der Rat der Stadt Bedburg stimmt dem Verkauf der städtischen Flächen sowie der Immobilie „Toom“ gemäß beiliegendem Lageplan im Bereich des Projektes Bedburger Mitte zum Kaufpreis von 2.625.000,00 € auf der inhaltlichen Grundlage des beratenen Kaufvertrages, einschließlich noch eventuell erforderlicher beurkundungsrechtlicher / notarieller Korrekturen, zu.“ Weiterhin wurde unter Tagesordnungspunkt 6 des nichtöffentlichen Teils dieser Sitzung der Beschluss gefasst, die wesentlichen Inhalte des vorgenannten Beschlusses der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Der Beschluss lautete wie folgt: „Der Rat der Stadt Bedburg beschließt einstimmig, die wesentlichen Inhalte des Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung – Verkauf städtischer Flächen und des ehemaligen Toom-Gebäudes im Bereich Bedburg Mitte – der Öffentlichkeit bekanntzugeben.“ Auf dieser Grundlage hat die Stadt Bedburg am 07.06.2013 eine entsprechende Pressemitteilung an die hiesigen Medien abgesetzt. Diese enthält die Mitteilung über den Beschluss, den Kaufvertrag abzuschließen, ferner werden die betroffenen Flächen grob beschrieben. Eine Offenlegung des Kaufpreises sowie der Grundstücksgröße erfolgte in dieser Pressemitteilung nicht. Auf der Facebook-Seite sowie auf der Internetseite der im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Bedburg (FWG) wurde im Anschluss an die Ratssitzung eine Stellungnahme zum Grundstücksgeschäft veröffentlicht. Dort wird ausgeführt, dass die Stadt „nicht nur das Toom-Gebäude veräußert, sondern auch über 9.000 qm Umgebungsfläche aus dem Herzen Bedburgs für 2,6 Mio. €.“ Für die Inhalte auf der Facebook- und der Internetseite der FWG ist Herr Markus Giesen als Vorsitzender verantwortlich. Gemäß § 30 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO) hat ein Ratsmitglied über Angelegenheiten, die ihm während seiner Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet sind, Verschwiegenheit zu wahren. § 30 Absatz 6 GO führt weiter aus, dass derjenige, der die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, zur Verantwortung gezogen werden kann und § 29 Absatz 3 GO entsprechend gilt. Im vorliegenden Sachverhalt folgt die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus dem Umstand, dass der Kaufvertrag in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurde. Im Beschluss des Rates, Beschlussvorlage WP8-190/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 in einer Angelegenheit die Öffentlichkeit auszuschließen, liegt zugleich der Beschluss, im Sinne des § 30 Absatz 1 GO die Angelegenheit geheim zu halten. Die Mitteilung von Inhalten nichtöffentlicher Sitzungen gegenüber einem beliebigen Außenstehenden – dies muss nicht unbedingt ein Pressevertreter sein – begründet daher die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Durch die Publizierung auf der Facebook-Seite sowie der Internetseite hat die FWG, vertreten durch Herrn Giesen, gegenüber einer Vielzahl außenstehender Dritter Inhalte eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Beschlusses offenbart und damit gegen die Bestimmung des § 30 Absatz 1 GO verstoßen. Da die bloße Verwirklichung des objektiven Rechtsverstoßes allerdings noch nicht die Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes begründet, war weiterhin zu prüfen, ob möglicherweise bestimmte Rechtfertigungsgründe vorliegen. Eine solche Rechtfertigung könnte sich aus dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 ergeben, wonach die wesentlichen Inhalte des Beschlusses der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind. Der Beschluss enthält zwar keine Vorgaben, was genau die wesentlichen Inhalte sein sollen; ebenso wenig verhält er sich zu der Frage, wie diese Bekanntgabe gegenüber der Öffentlichkeit zu vollziehen ist. Daraus folgt allerdings nicht, dass es der Entscheidung jeder Fraktion überlassen bleibt, welche Inhalte sie als wesentlich erachtet und in welcher Form sie diese an die Öffentlichkeit weiter gibt. Vielmehr kann die Beauftragung zur Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte nur dahingehend verstanden werden, dass der Bürgermeister diese in der üblichen Form einer Pressemitteilung vornimmt. Dies folgt aus der Bestimmung des § 52 Absatz 2 GO, wonach der wesentliche Inhalt der Beschlüsse in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorschrift richtet sich nicht an die einzelnen Ratsmitglieder, sondern an das Gremium selbst. Die genaue Artikulation der wesentlichen Inhalte ist dann Sache des Bürgermeisters, dem insoweit die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegt. Eine Rechtfertigung für die gewählte Form der Publizierung auf der Facebook-Seite und der Internetseite der FWG ergibt sich somit aus dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 nicht. Ferner kann kein Ratsmitglied die unzulässige Verbreitung einer solchen geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit im öffentlichen Raum mit einem „Recht auf Flucht in die Öffentlichkeit“ oder seiner verfassungsrechtlichen Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigen. Wenn ein Ratsmitglied der Auffassung ist, dass der Öffentlichkeit eine in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Angelegenheit wie hier u.a. die Konditionen des Kaufvertrages und die Grundstücksgröße bekanntgegeben werden müssen, hat es vor jeglichen Publizierungsakten zunächst die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Rechtfertigungsgründe für den Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot nicht festgestellt werden können. Beschlussvorlage WP8-190/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 In Betracht kommt aufgrund dessen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 29 Absatz 3 GO in Höhe von bis zu 250 Euro und für jeden Fall der Wiederholung bis zu 500 Euro. Zuständig für die Verhängung eines solchen Ordnungsgeldes ist der Rat der Stadt Bedburg. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt – sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt zu dieser Sanktion gegriffen wird (alternativ z.B. Rüge oder Ermahnung) als auch hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Höhe. Folgende Kriterien sollten bei dieser Entscheidung abgewogen werden: - Liegt beim betroffenen Ratsmitglied ein Wiederholungsfall vor? - Erscheinen mit Blick auf die konkreten Person des betroffenen Ratsmitgliedes eine Rüge oder Ermahnung als mildere Mittel ausreichend? - Wiegt die Folge des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht, also insbesondere die hierdurch bewirkte Kenntnis einer breiteren Öffentlichkeit vom Grundstückskaufpreis besonders schwer; insbesondere: Entsteht der Stadt dadurch ein konkreter Schaden? Da es sich bei der möglichen Verhängung eines Ordnungsgeldes um einen belastenden Verwaltungsakt handeln würde, muss das betroffene Ratsmitglied zuvor gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW angehört werden. Das schriftliche Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 28.08.2013 in Gang gesetzt. Mit Schreiben vom 12.09.2013 hat Herr Giesen hierzu Stellung bezogen. Das Schreiben ist in der Anlage beigefügt. Bezüglich der dortigen Hinweise zu den entsprechenden Berichterstattungen im Kölner Stadt-Anzeiger (17.05.2013, 28.05.2013) wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei lediglich um Spekulationen über den Kaufpreis handelt. Im Flugblatt der CDU-Bedburg wird von „rund 2,5 Mio. Euro“ gesprochen. Bei der Position im Haushaltsentwurf der Stadt Bedburg handelt es sich lediglich um eine Haushaltsermächtigung. Der tatsächliche Kaufpreis könnte hiervon sowohl nach unten als auch nach oben erheblich abweichen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Aussage der FWG auf Facbook- und Internetseite zur Umgebungsfläche nicht korrekt ist, da es sich nicht um eine Umgebungsfläche von über 9.000 qm zusätzlich zum ehemaligen Toom-Markt handelt. Richtig ist vielmehr, dass sowohl die Fläche des ehemaligen Toom-Marktes als auch die Umgebungsfläche jeweils etwa 4.600 qm ausmachen. Zur vollständigen Bewertung des Sachverhaltes sind in der Anlage zudem die offizielle Pressemitteilung der Stadt sowie die Auszüge der Facebook- bzw. der Internetseite der FWG beigefügt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine Beschlussvorlage WP8-190/2013 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 19.09.2013 Beschlussvorlage WP8-190/2013 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Leiter Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Seite 5