Daten
Kommune
Bedburg
Größe
32 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
25.09.13, 18:03
Aktualisiert
08.10.13, 18:01
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP8190/2013
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
01.10.2013
Betreff:
Berichterstattung über eine Verschwiegenheitspflichtverletzung
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Abstimmungsergebnis:
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Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 04.06.2013 in nichtöffentlicher Sitzung unter
Tagesordnungspunkt 5 den Beschluss gefasst, städtische Grundstücksflächen zwecks
Errichtung eines Einzelhandelskomplexes – Projekt „Bedburger Mitte“ – an den
Privatinvestor „Ten Brinke Group“ zu veräußern. Der Beschluss lautete wie folgt:
„Der Rat der Stadt Bedburg stimmt dem Verkauf der städtischen Flächen sowie der
Immobilie „Toom“ gemäß beiliegendem Lageplan im Bereich des Projektes Bedburger
Mitte zum Kaufpreis von 2.625.000,00 € auf der inhaltlichen Grundlage des beratenen
Kaufvertrages, einschließlich noch eventuell erforderlicher beurkundungsrechtlicher /
notarieller Korrekturen, zu.“
Weiterhin wurde unter Tagesordnungspunkt 6 des nichtöffentlichen Teils dieser Sitzung
der Beschluss gefasst, die wesentlichen Inhalte des vorgenannten Beschlusses der
Öffentlichkeit bekannt zu geben. Der Beschluss lautete wie folgt:
„Der Rat der Stadt Bedburg beschließt einstimmig, die wesentlichen Inhalte des
Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung –
Verkauf städtischer Flächen und des ehemaligen Toom-Gebäudes im Bereich Bedburg
Mitte – der Öffentlichkeit bekanntzugeben.“
Auf dieser Grundlage hat die Stadt Bedburg am 07.06.2013 eine entsprechende
Pressemitteilung an die hiesigen Medien abgesetzt. Diese enthält die Mitteilung über den
Beschluss, den Kaufvertrag abzuschließen, ferner werden die betroffenen Flächen grob
beschrieben. Eine Offenlegung des Kaufpreises sowie der Grundstücksgröße erfolgte in
dieser Pressemitteilung nicht.
Auf der Facebook-Seite sowie auf der Internetseite der im Rat der Stadt Bedburg
vertretenen Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Bedburg (FWG) wurde im Anschluss
an die Ratssitzung eine Stellungnahme zum Grundstücksgeschäft veröffentlicht.
Dort wird ausgeführt, dass die Stadt „nicht nur das Toom-Gebäude veräußert,
sondern auch über 9.000 qm Umgebungsfläche aus dem Herzen Bedburgs für 2,6
Mio. €.“
Für die Inhalte auf der Facebook- und der Internetseite der FWG ist Herr Markus Giesen
als Vorsitzender verantwortlich.
Gemäß § 30 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO) hat
ein Ratsmitglied über Angelegenheiten, die ihm während seiner Tätigkeit bekannt
geworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders
vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet sind,
Verschwiegenheit zu wahren.
§ 30 Absatz 6 GO führt weiter aus, dass derjenige, der die Pflichten nach Absatz 1 oder 2
verletzt, zur Verantwortung gezogen werden kann und § 29 Absatz 3 GO entsprechend
gilt.
Im vorliegenden Sachverhalt folgt die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus dem Umstand,
dass der Kaufvertrag in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurde. Im Beschluss des Rates,
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in einer Angelegenheit die Öffentlichkeit auszuschließen, liegt zugleich der Beschluss, im
Sinne des § 30 Absatz 1 GO die Angelegenheit geheim zu halten.
Die Mitteilung von Inhalten nichtöffentlicher Sitzungen gegenüber einem beliebigen
Außenstehenden – dies muss nicht unbedingt ein Pressevertreter sein – begründet daher
die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.
Durch die Publizierung auf der Facebook-Seite sowie der Internetseite hat die FWG,
vertreten durch Herrn Giesen, gegenüber einer Vielzahl außenstehender Dritter Inhalte
eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Beschlusses offenbart und damit gegen
die Bestimmung des § 30 Absatz 1 GO verstoßen.
Da die bloße Verwirklichung des objektiven Rechtsverstoßes allerdings noch nicht die
Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes begründet, war weiterhin zu prüfen,
ob möglicherweise bestimmte Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Eine solche Rechtfertigung könnte sich aus dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6
ergeben, wonach die wesentlichen Inhalte des Beschlusses der Öffentlichkeit bekannt zu
geben sind. Der Beschluss enthält zwar keine Vorgaben, was genau die wesentlichen
Inhalte sein sollen; ebenso wenig verhält er sich zu der Frage, wie diese Bekanntgabe
gegenüber der Öffentlichkeit zu vollziehen ist.
Daraus folgt allerdings nicht, dass es der Entscheidung jeder Fraktion überlassen
bleibt, welche Inhalte sie als wesentlich erachtet und in welcher Form sie diese an
die Öffentlichkeit weiter gibt. Vielmehr kann die Beauftragung zur Bekanntgabe der
wesentlichen Inhalte nur dahingehend verstanden werden, dass der Bürgermeister
diese in der üblichen Form einer Pressemitteilung vornimmt.
Dies folgt aus der Bestimmung des § 52 Absatz 2 GO, wonach der wesentliche Inhalt der
Beschlüsse in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Diese
Vorschrift richtet sich nicht an die einzelnen Ratsmitglieder, sondern an das Gremium
selbst. Die genaue Artikulation der wesentlichen Inhalte ist dann Sache des
Bürgermeisters, dem insoweit die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegt.
Eine Rechtfertigung für die gewählte Form der Publizierung auf der Facebook-Seite
und der Internetseite der FWG ergibt sich somit aus dem Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 6 nicht.
Ferner kann kein Ratsmitglied die unzulässige Verbreitung einer solchen
geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit im öffentlichen Raum mit einem „Recht auf
Flucht in die Öffentlichkeit“ oder seiner verfassungsrechtlichen Meinungsäußerungsfreiheit
rechtfertigen. Wenn ein Ratsmitglied der Auffassung ist, dass der Öffentlichkeit eine in
nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Angelegenheit wie hier u.a. die Konditionen des
Kaufvertrages und die Grundstücksgröße bekanntgegeben werden müssen, hat es vor
jeglichen Publizierungsakten zunächst die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Rechtfertigungsgründe für den Verstoß
gegen das Verschwiegenheitsgebot nicht festgestellt werden können.
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In Betracht kommt aufgrund dessen die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 29
Absatz 3 GO in Höhe von bis zu 250 Euro und für jeden Fall der Wiederholung bis zu 500
Euro. Zuständig für die Verhängung eines solchen Ordnungsgeldes ist der Rat der Stadt
Bedburg.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt
– sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt zu dieser Sanktion gegriffen wird (alternativ
z.B. Rüge oder Ermahnung) als auch hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Höhe.
Folgende Kriterien sollten bei dieser Entscheidung abgewogen werden:
- Liegt beim betroffenen Ratsmitglied ein Wiederholungsfall vor?
- Erscheinen mit Blick auf die konkreten Person des betroffenen Ratsmitgliedes eine Rüge
oder Ermahnung als mildere Mittel ausreichend?
- Wiegt die Folge des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht, also insbesondere
die hierdurch bewirkte Kenntnis einer breiteren Öffentlichkeit vom Grundstückskaufpreis
besonders schwer; insbesondere: Entsteht der Stadt dadurch ein konkreter Schaden?
Da es sich bei der möglichen Verhängung eines Ordnungsgeldes um einen belastenden
Verwaltungsakt handeln würde, muss das betroffene Ratsmitglied zuvor gemäß § 28
Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW
angehört
werden.
Das
schriftliche
Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 28.08.2013 in Gang gesetzt. Mit
Schreiben vom 12.09.2013 hat Herr Giesen hierzu Stellung bezogen. Das Schreiben
ist in der Anlage beigefügt.
Bezüglich der dortigen Hinweise zu den entsprechenden Berichterstattungen im Kölner
Stadt-Anzeiger (17.05.2013, 28.05.2013) wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei
lediglich um Spekulationen über den Kaufpreis handelt. Im Flugblatt der CDU-Bedburg
wird von „rund 2,5 Mio. Euro“ gesprochen. Bei der Position im Haushaltsentwurf der Stadt
Bedburg handelt es sich lediglich um eine Haushaltsermächtigung. Der tatsächliche
Kaufpreis könnte hiervon sowohl nach unten als auch nach oben erheblich abweichen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Aussage der FWG auf Facbook- und
Internetseite zur Umgebungsfläche nicht korrekt ist, da es sich nicht um eine
Umgebungsfläche von über 9.000 qm zusätzlich zum ehemaligen Toom-Markt handelt.
Richtig ist vielmehr, dass sowohl die Fläche des ehemaligen Toom-Marktes als auch die
Umgebungsfläche jeweils etwa 4.600 qm ausmachen.
Zur vollständigen Bewertung des Sachverhaltes sind in der Anlage zudem die offizielle
Pressemitteilung der Stadt sowie die Auszüge der Facebook- bzw. der Internetseite der
FWG beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Keine
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 19.09.2013
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----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
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