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Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
06.11.13, 18:01
Aktualisiert
06.11.13, 18:01
Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg)

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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8206/2013 Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: 67 öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 12.11.2013 Betreff: Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg zum 01.01.2014. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 11.12.2012 einstimmig beschlossen, das Friedhofswesen der Stadt Bedburg neu zu organisieren. Auf Grund dieser Neuorganisation ist eine neue Friedhofssatzung zu erlassen. Die Änderungen zur Friedhofssatzung vom 15.12.2009 werden hiermit im Folgenden dargestellt: 1. Einführung von pflegefreien Gräbern (Rasengräber) Pflegefreie Gräber werden sowohl im Bereich der Erd- als auch der Urnenbestattungen eingeführt. Hierbei werden sowohl Reihengräber als auch Wahlgräber angeboten. Bei Erdbestattungen werden Einzelwahl- und Doppelwahlgräber, im Urnenbereich nur Doppelwahlgräber eingerichtet. Diese Grabarten sollen in einer Art Testphase zunächst nur auf den Friedhöfen in Bedburg-West und Kaster eingerichtet werden. Bei entsprechender Nachfrage auf anderen Friedhöfen müsste im Nachgang die Umsetzbarkeit dort zunächst geprüft werden. Für die Umsetzung der kirchlichen aber auch politischen Zielsetzung, möglichst keine anonymen Bestattungen durchzuführen, sind die Grabstätten mit einer durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu beschaffenden Grabplatte zu versehen. Um ein einheitliches und ansprechendes Bild auf den besagten Grabfeldern sicher zu stellen, werden diese Grabplatten in ihrer Größe, Stärke, Fundamentierung, Werkstoff und Art der Beschriftung vorgeschrieben. Entsprechend der Ausmaße der einzelnen Grabarten werden folgende Maße (B x H) der Platten festgelegt: Urnenreihengrab 0,40 m x 0,30 m Urnendoppelgrab 0,40 m x 0,60 m Erdgrab 1 Stelle 0,50 m x 0,50 m Erdgrab 2 Stellen 1,00 x 0,50 m Die Stärke der Platte muss jeweils 0,08 m – 0,10 m betragen. Die Platte muss so verlegt werden, dass eine Befahrbarkeit mit Rasenpflegemaschinen gegeben ist. Als Werkstoff wird ein Naturstein Impalla (dunkler Granitstein) festgelegt. Die Schrift hat eingeschlagen zu sein und die Beschriftung ist beschränkt auf Vorname und Name sowie Geburts- und Sterbedaten. Der Einbau der Grabsteinplatte muss bodenbündig auf Rasenniveau erfolgen, da die Pflege der Rasenfläche mit einem Rasenmäher durchgeführt wird. Das Ablegen von Grablichtern und sonstigem Grabschmuck wird nur für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres gestattet. Außerhalb dieser Zeit abgelegte Sachen werden ersatzlos entfernt. Die Angehörigen habe keinen Einfluss auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten. Beschlussvorlage WP8-206/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 2. Baumbestattungen Baumbestattungen werden zunächst nur auf den Friedhöfen in Bedburg-West und Kaster an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich angeboten. Baumgrabstellen werden ausschließlich als Urnenreihengräber mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren angeboten. Sollte im Laufe der Nutzungszeit der Baum zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Stadt Bedburg Ersatz durch Anpflanzung eines neuen Baumes. Für die Umsetzung der kirchlichen, aber auch der politischen Zielsetzung, möglichst keine anonymen Bestattungen durchzuführen, sind an den Baumgrabstätten Markierungsschilder in der Größe 0,09 m x 0,05 m zulässig. Die Beschriftung ist beschränkt auf Vorname und Name sowie Geburts- und Sterbedaten. Eine Kennzeichnung der Baumgrabstätten mit einen Kreuz oder Grabstein ist nicht zugelassen. Das Ablegen von Grablichtern oder sonstigem Grabschmuck wird für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres gestattet. Die Angehörigen haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. 3. Änderung des § 16 Abs. 6 der Friedhofsatzung Gem. o. g. Paragraphen können in Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei belegten Grabstätten kann auf Antrag die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestattet werden, was bereits regelmäßig erfolgt. Auf Anregung von Herr Generalvikar Gerhard Dane wird § 16 Abs. 6 Satz 1 dahin gehend geändert, dass bei noch nicht erfolgter Beisetzung eines Sarges in einer Erdwahlgrabstätte bis zu 5 Urnen beigesetzt werden können. 4. Gärtnerbetreute Grabanlage Auf dem Friedhof in Kaster wird ein sogenanntes gärtnerbetreutes Grabfeld angelegt. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird weiterhin von der Stadt Bedburg verliehen. Auch die Grabanfertigung verbleibt bei der Stadt. Lediglich die Anlage, die gärtnerische Gestaltung des Grabfeldes sowie der jeweiligen Grabstätten wird an einen Kooperationspartner vergeben. Der Nutzungsberechtigte schließt bei Eintritt eines Sterbefalles mit diesem einen entsprechenden Pflegevertrag ab, der bei Verleihung des Nutzungsrechtes der Verwaltung vorzulegen ist. Auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten haben Angehörige keinen Einfluss. 5. Beschaffenheit von Urnen Durch die stark angestiegene Zahl von Urnenbestattungen wird es in Zukunft schwierig werden, bei Neubelegung von Grabstätten mit den dann möglicherweise noch vorgefundenen Urnen in angemessener Art und Weise zu verfahren. Um dieses Problem Beschlussvorlage WP8-206/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 zukünftig zu reduzieren werden künftig nur noch Urnen und Überurnen aus verrottbarem bzw. biologisch abbaubaren Materialien zugelassen. Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Friedhofssatzung eingearbeit Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Jütten ----------------------------------Herr Naujock Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) ----------------------------------Gesehen: Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-206/2013 Seite 4