Daten
Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
06.11.13, 18:01
Aktualisiert
06.11.13, 18:01
Stichworte
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Drucksache: WP8206/2013
Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.: 67
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
12.11.2013
Betreff:
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt
Bedburg zum 01.01.2014.
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 11.12.2012 einstimmig beschlossen,
das Friedhofswesen der Stadt Bedburg neu zu organisieren. Auf Grund dieser
Neuorganisation ist eine neue Friedhofssatzung zu erlassen.
Die Änderungen zur Friedhofssatzung vom 15.12.2009 werden hiermit im Folgenden
dargestellt:
1. Einführung von pflegefreien Gräbern (Rasengräber)
Pflegefreie Gräber werden sowohl im Bereich der Erd- als auch der Urnenbestattungen
eingeführt. Hierbei werden sowohl Reihengräber als auch Wahlgräber angeboten. Bei
Erdbestattungen werden Einzelwahl- und Doppelwahlgräber, im Urnenbereich nur
Doppelwahlgräber eingerichtet. Diese Grabarten sollen in einer Art Testphase zunächst
nur auf den Friedhöfen in Bedburg-West und Kaster eingerichtet werden. Bei
entsprechender Nachfrage auf anderen Friedhöfen müsste im Nachgang die
Umsetzbarkeit dort zunächst geprüft werden.
Für die Umsetzung der kirchlichen aber auch politischen Zielsetzung, möglichst keine
anonymen Bestattungen durchzuführen, sind die Grabstätten mit einer durch den
jeweiligen Nutzungsberechtigten zu beschaffenden Grabplatte zu versehen. Um ein
einheitliches und ansprechendes Bild auf den besagten Grabfeldern sicher zu stellen,
werden diese Grabplatten in ihrer Größe, Stärke, Fundamentierung, Werkstoff und Art der
Beschriftung vorgeschrieben.
Entsprechend der Ausmaße der einzelnen Grabarten werden folgende Maße (B x H) der
Platten festgelegt:
Urnenreihengrab 0,40 m x 0,30 m
Urnendoppelgrab 0,40 m x 0,60 m
Erdgrab 1 Stelle 0,50 m x 0,50 m
Erdgrab 2 Stellen 1,00 x 0,50 m
Die Stärke der Platte muss jeweils 0,08 m – 0,10 m betragen. Die Platte muss so verlegt
werden, dass eine Befahrbarkeit mit Rasenpflegemaschinen gegeben ist.
Als Werkstoff wird ein Naturstein Impalla (dunkler Granitstein) festgelegt. Die Schrift hat
eingeschlagen zu sein und die Beschriftung ist beschränkt auf Vorname und Name sowie
Geburts- und Sterbedaten.
Der Einbau der Grabsteinplatte muss bodenbündig auf Rasenniveau erfolgen, da die
Pflege der Rasenfläche mit einem Rasenmäher durchgeführt wird.
Das Ablegen von Grablichtern und sonstigem Grabschmuck wird nur für die Zeit vom 15.
Oktober bis 31. März jeden Jahres gestattet. Außerhalb dieser Zeit abgelegte Sachen
werden ersatzlos entfernt.
Die Angehörigen habe keinen Einfluss auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten.
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Sitzungsvorlage
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2. Baumbestattungen
Baumbestattungen werden zunächst nur auf den Friedhöfen in Bedburg-West und Kaster
an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich angeboten.
Baumgrabstellen werden ausschließlich als Urnenreihengräber mit einer Nutzungsdauer
von 25 Jahren angeboten.
Sollte im Laufe der Nutzungszeit der Baum zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt
werden, schafft die Stadt Bedburg Ersatz durch Anpflanzung eines neuen Baumes.
Für die Umsetzung der kirchlichen, aber auch der politischen Zielsetzung, möglichst keine
anonymen
Bestattungen
durchzuführen,
sind
an
den
Baumgrabstätten
Markierungsschilder in der Größe 0,09 m x 0,05 m zulässig. Die Beschriftung ist
beschränkt auf Vorname und Name sowie Geburts- und Sterbedaten.
Eine Kennzeichnung der Baumgrabstätten mit einen Kreuz oder Grabstein ist nicht
zugelassen. Das Ablegen von Grablichtern oder sonstigem Grabschmuck wird für die Zeit
vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres gestattet.
Die Angehörigen haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.
3. Änderung des § 16 Abs. 6 der Friedhofsatzung
Gem. o. g. Paragraphen können in Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen anstelle eines
Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei belegten Grabstätten kann auf Antrag die
Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestattet werden, was bereits regelmäßig erfolgt.
Auf Anregung von Herr Generalvikar Gerhard Dane wird § 16 Abs. 6 Satz 1 dahin gehend
geändert, dass bei noch nicht erfolgter Beisetzung eines Sarges in einer
Erdwahlgrabstätte bis zu 5 Urnen beigesetzt werden können.
4. Gärtnerbetreute Grabanlage
Auf dem Friedhof in Kaster wird ein sogenanntes gärtnerbetreutes Grabfeld angelegt. Das
Nutzungsrecht an den Grabstätten wird weiterhin von der Stadt Bedburg verliehen. Auch
die Grabanfertigung verbleibt bei der Stadt. Lediglich die Anlage, die gärtnerische
Gestaltung des Grabfeldes sowie der jeweiligen Grabstätten wird an einen
Kooperationspartner vergeben. Der Nutzungsberechtigte schließt bei Eintritt eines
Sterbefalles mit diesem einen entsprechenden Pflegevertrag ab, der bei Verleihung des
Nutzungsrechtes der Verwaltung vorzulegen ist.
Auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten haben Angehörige keinen Einfluss.
5. Beschaffenheit von Urnen
Durch die stark angestiegene Zahl von Urnenbestattungen wird es in Zukunft schwierig
werden, bei Neubelegung von Grabstätten mit den dann möglicherweise noch
vorgefundenen Urnen in angemessener Art und Weise zu verfahren. Um dieses Problem
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Sitzungsvorlage
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zukünftig zu reduzieren werden künftig nur noch Urnen und Überurnen aus verrottbarem
bzw. biologisch abbaubaren Materialien zugelassen.
Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Friedhofssatzung eingearbeit
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Jütten
----------------------------------Herr Naujock
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
----------------------------------Gesehen:
Koerdt
Bürgermeister
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