Daten
Kommune
Bedburg
Größe
62 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
06.11.13, 18:01
Aktualisiert
06.11.13, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
LEXsoft® (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW):
Rechtsstand:
29.09.2012
Fassung vom:
18.09.2012
Fundstelle:
Seite 1 von 1
GV. NRW. S. 432
§ 22 GemHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über das Haushaltswesen
der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW)
Amtliche Abkürzung: GemHVO NRW
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Besondere
Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Referenz: 630
§ 22 GemHVO NRW – Ermächtigungsübertragung
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
(2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die
entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden,
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung
des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit
Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres
vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der
Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im Anhang gesondert
anzugeben.
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Rechtsstand 5. September 2013 - 23.09.2013
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23.09.2013